Kategorien
Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 21/2019

Büro­kra­tie: „Für das Amt des Geschäfts­füh­rers nicht geeig­net …” + Geschäfts­füh­rungs-Stra­te­gie: Vor­be­rei­tun­gen auf die ange­kün­dig­te Kri­se + Digi­ta­les: So lesen sich die neu­en Erfolgs­ge­schich­ten (VII) + Euro­pa­wahl: Nir­gend­wo neue Rezep­te für den Mit­tel­stand + Büro­kra­tie: Unter­neh­men müs­sen Arbeits­zei­ten lücken­los erfas­sen + Geschäfts­füh­rer pri­vat : Kei­ne Chan­ce für hoch­ver­zins­li­che Alt­ver­trä­ge + BMF-Vor­ga­ben: Das Geschäfts­füh­rer-Büro in der Privat-Immobilie

 

BISS die Wirt­schaft-Sati­re

 

Der Vol­kelt-Brief 21/2019 > Down­load als PDF - lesen im „Print”

Frei­burg, 24. Mai 2019

 

Sehr Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,

wer in Deutsch­land Geschäfts­füh­rer wer­den will, muss eine wei­ße Wes­te haben – so sieht es das GmbH-Gesetz (§ 6 GmbH-Gesetz) vor. Danach gilt: „Wer wegen einer Straf­tat nach den §§ 283 bis 283d des Straf­ge­setz­buchs ver­ur­teilt wor­den ist, kann auf die Dau­er von 5 Jah­ren seit der Rechts­kraft des Urteils nicht Geschäfts­füh­rer sein” (z. B.:  Bank­rott, aber auch: Insol­venz­ver­ge­hen, Ver­let­zung der Buch­füh­rungs­pflich­ten). Die Regis­ter­ge­rich­te ver­lan­gen bei der Ein­tra­gung einer GmbH bzw. beim Wech­sel der Geschäfts­füh­rung eine ent­spre­chen­de per­sön­li­che „Ver­si­che­rung” jedes Geschäfts­füh­rers (§ 8 GmbH-Gesetz).

In Deutsch­land kön­nen Sie auch davon aus­ge­hen, dass ent­spre­chen­de Ver­ur­tei­lun­gen sorg­fäl­tig doku­men­tiert wer­den und dass die Gerich­te gut mit­ein­an­der ver­netzt sind. Die Durch­set­zung und Kon­trol­le die­ser Vor­ga­ben funk­tio­niert. Anders als in vie­len Tei­len des euro­päi­schen Aus­lands. Noch gibt es kei­nen insti­tu­tio­na­li­sier­ten Infor­ma­ti­ons­aus­tausch zwi­schen den deut­schen Regis­ter­ge­rich­ten und den Insti­tu­tio­nen in Bul­ga­ri­en oder Rumä­ni­en. Selbst mit den spa­ni­schen Gerich­ten gibt es gele­gent­lich Abstim­mungs­pro­ble­me. Das soll anders wer­den. Das sog. euro­päi­sche Inha­bi­li­täts­re­gis­ter ist in Vor­be­rei­tung. Die­ses ist Bestand­teil des EU-Gesell­schafts­rechts­pak­tes, der eine Ver­ein­fa­chung von GmbH/S­PE-Grün­dun­gen mit­tels eines ein­heit­li­chen Online-Ein­tra­gungs­ver­fah­rens vorsieht.

In die­sem Regis­ter wer­den dann euro­pa­weit die Per­so­nen geführt, die nicht zur Aus­übung des Geschäfts­füh­rer-Amtes geeig­net sind. Der Abgleich erfolgt auto­ma­tisch bei der Anmel­dung einer GmbH oder einem Geschäfts­füh­rer-Wech­sel. Eine Umset­zung bis 2022 ist ange­strebt und soll­te mög­lich sein.

 

Geschäftsführungs-Strategie: Vorbereitungen auf die angekündigte Krise

Der wirt­schaft­li­che Abschwung nimmt Kon­tu­ren an und nimmt in eini­gen Bran­chen bereits Fahrt auf. Wir haben dazu aus­führ­lich berich­tet (vgl. zuletzt Nr. 20/2019). In eini­gen Bran­chen hat man bereits reagiert und setzt die Pla­nun­gen für die Redu­zie­rung der Kapa­zi­tä­ten um. In der Auto­mo­bil- und Zulie­fe­rer-Indus­trie stellt man sich auf brei­ter Front auf sin­ken­de Absatz­zah­len ein und hat die Pro­duk­ti­ons­plä­ne nach unten kor­ri­giert. Vie­le Unter­neh­men haben ihre Per­so­nal­pla­nun­gen in den letz­ten Mona­ten ange­passt, über­ar­bei­tet und (punk­tu­el­le) Ein­stel­lungs­stopps ver­ord­net (Daim­ler, VW, Han­dels­blatt Grup­pe) oder sogar (brei­ten) Per­so­nal­ab­bau ange­kün­digt (zuletzt: Mah­le, Automobilzulieferer).

Vor­aus­schau­en­de Geschäfts­füh­rung heißt in die­sem Fall, die rich­ti­gen Instru­men­te in der rich­ti­gen Dosie­rung anzu­wen­den. Pro­blem: Nach wie vor feh­len in vie­len Bran­chen Fach­kräf­te, in eini­gen Bran­chen (Pfle­ge, Gas­tro­no­mie) feh­len sogar weni­ger qua­li­fi­zier­te Mit­ar­bei­ter. Hier kann selbst ein gerin­ge­res Auf­trags­vo­lu­men mit den vor­han­de­nen Arbeits­kräf­ten nicht rich­tig bedient wer­den. Kapa­zi­täts­kür­zun­gen sind hier kein geeig­ne­tes Mit­tel. Hier geht es nur mit geziel­ten Kos­ten­sen­kun­gen, wenn in den nächs­ten Jah­ren eine eini­ger­ma­ßen aus­kömm­li­che Ren­di­te erzielt wer­den soll. Unter­des­sen haben die ers­ten gro­ßen Indus­trie­be­trie­be Kurz­ar­beit ange­kün­digt (Opel, VW). Kurz­ar­beit ist seit der Finanz­kri­se 2007 nicht mehr nur ein Instru­ment der gro­ßen Unter­neh­men. Die Bun­des­agen­tur für Arbeit (BA) legt unter­des­sen Wert dar­auf, dass auch klei­ne und mitt­le­re Unter­neh­men in den Genuss die­ser Über­brü­ckungs­hil­fe kom­men. Wer hat Anspruch auf Kurz­ar­bei­ter­geld (Kug)?

  • Erheb­li­cher Arbeits­aus­fall: Ein Arbeits­aus­fall ist erheb­lich, wenn er auf wirt­schaft­li­chen Grün­den oder einem unab­wend­ba­ren Ereig­nis beruht, er vor­über­ge­hend ist, er nicht ver­meid­bar ist und im jewei­li­gen Kalen­der­mo­nat (Anspruchs­zeit­raum) min­des­tens ein Drit­tel der in dem Betrieb beschäf­tig­ten Arbeit­neh­mer von einem Ent­gelt­aus­fall von jeweils mehr als zehn Pro­zent ihres monat­li­chen Brut­to­ent­gelts betrof­fen ist.
  • Betrieb­li­che Vor­aus­set­zung: Die Gewäh­rung von Kurz­ar­bei­ter­geld ist nur in Betrie­ben zuläs­sig, in denen regel­mä­ßig min­des­tens ein Arbeit­neh­mer (Arbei­ter oder Ange­stell­ter, auch Aus­zu­bil­den­der) beschäf­tigt ist. Betrieb im Sin­ne der Vor­schrif­ten über das Kurz­ar­bei­ter­geld ist auch eine Betriebsabteilung.
  • Per­sön­li­che Vor­aus­set­zun­gen des Arbeit­neh­mers: Die per­sön­li­chen Vor­aus­set­zun­gen sind erfüllt, wenn der Arbeit­neh­mer nach Beginn des Arbeits­aus­falls eine ver­si­che­rungs­pflich­ti­ge Beschäf­ti­gung fort­setzt, aus zwin­gen­den Grün­den auf­nimmt oder im Anschluss an die Been­di­gung sei­nes Berufs­aus­bil­dungs­ver­hält­nis­ses auf­nimmt, das Arbeits­ver­hält­nis nicht gekün­digt oder durch Auf­he­bungs­ver­trag auf­ge­löst ist und der Arbeit­neh­mer nicht vom Kurz­ar­bei­ter­geld­be­zug aus­ge­schlos­sen ist.
  • Antrag­stel­lung: Die Anzei­ge über den Arbeits­aus­fall ist schrift­lich bei der Agen­tur für Arbeit zu erstat­ten, in deren Bezirk der Betrieb liegt. Anzei­gen­vor­dru­cke stellt Ihnen die Agen­tur für Arbeit zur Ver­fü­gung. Die Stel­lung­nah­me der Betriebs­ver­tre­tung ist der Anzei­ge bei­zu­fü­gen. Die Anzei­ge kann auch von der Betriebs­ver­tre­tung erstat­tet wer­den. Eine (fern-)mündliche Anzei­ge erfüllt die gesetz­lich vor­ge­schrie­be­ne Form nicht. Dage­gen genügt ein Tele­fax bzw. eine per E‑Mail über­sand­te Anzei­ge (ein­ge­scannt mit Unterschrift(en)) den gesetz­li­chen Erfordernissen.
  • Unter­la­gen: Der Arbeit­ge­ber hat der Agen­tur für Arbeit die Vor­aus­set­zun­gen für die Gewäh­rung von Kurz­ar­bei­ter­geld glaub­haft zu machen, alle sons­ti­gen Anspruchs­vor­aus­set­zun­gen aber nach­zu­wei­sen. Zur Prü­fung die­ser Vor­aus­set­zun­gen sind die not­wen­di­gen Unter­la­gen vor­zu­le­gen (z. B. Ankün­di­gung über Kurz­ar­beit, Ver­ein­ba­rung über die Ein­füh­rung von Kurz­ar­beit mit dem Betriebs­rat oder den Arbeit­neh­mern, Änderungskündigungen).
Deut­lich schwe­rer ist es erfah­rungs­ge­mäß in der Rezes­si­ons­pha­se, an der Preis­schrau­be zu dre­hen, um die stei­gen­den Kos­ten mit höhe­ren Umsät­ze auf­zu­fan­gen. Für vie­le (Stamm-) Kun­den ist das ein gefun­de­nes Argu­ment, um zur Kon­kur­renz zu wech­seln, neue Ver­fah­ren zu tes­ten oder bestehen­de Ver­trä­ge zu auf­zu­kün­di­gen. Wie inten­siv und wie lan­ge sich die rezes­si­ve Pha­se hin­zie­hen wird, dazu gibt es von Exper­ten­sei­te noch kei­ner­lei Ein­schät­zun­gen – u. E. Sie soll­ten sich auf jedoch auf eine län­ge­re Abschwung­pha­se – im Bereich bis zu 2 Jah­ren – ein­stel­len, Auf­trä­ge stre­cken und zurück­hal­tend investieren.

 

Digitales: So lesen sich die neuen Erfolgsgeschichten (VII)

Das Auto der Zukunft kommt nicht von VW, Daim­ler, BMW oder Toyo­ta. Auch nicht von Goog­le, Ama­zon oder Ali­baba. Eher schon von Tes­la. Einer der ganz Neu­en auf dem inter­na­tio­na­len Auto­mo­bil­markt heißt Pin­in­fa­ri­na Auto­mo­bi­li, wird aus Indi­en finan­ziert, fir­miert in Mün­chen und bas­telt an einer neu-alten, ita­lie­ni­schen Edelmarke.

Hin­ter­grund: Auf der Suche nach der ver­lo­ren gegan­ge­nen Wert­schät­zung beim alten Arbeit­ge­ber (Audi, BMW) haben deren ehe­ma­li­ge Ent­wick­lungs­in­ge­nieu­re neue Her­aus­for­de­run­gen gesucht und ihre Chan­cen auf den neu­en Kapi­tal­märk­ten gefun­den und genutzt. Der indi­sche Mahin­dra Kon­zern (indi­scher Auto­mo­bil­her­stel­ler spe­zia­li­siert auf Gelän­de­wa­gen, hält 51 % an Peu­geot) hat in das Vor­ha­ben bereits einen drei­stel­li­gen Mil­lio­nen­be­trag inves­tiert und ist gewillt, ein neu­es E‑Au­to­mo­bil-For­mat im Pre­mi­um-Seg­ment glo­bal durch­zu­set­zen.  Das Erfolgs­re­zept: „Wir zap­fen die Köp­fe und Kon­zep­te der Spe­zia­lis­ten an, denen das Kor­sett der Kon­zer­ne zu eng gewor­den ist”.  Das Kon­zept hat Metho­de: Unter­des­sen haben sich im Raum Mün­chen ein hal­bes Dut­zend neu­er Auto-Fir­men ange­sie­delt – alle mit dem Auf­trag, neue Auto­mo­bil­kon­zep­te ins­be­son­de­re für Chi­na, aber auch für den Welt­markt zu entwickeln.

Die­se Bei­spie­le aus der Auto­mo­bil-Bran­che zei­gen anschau­lich, mit und in wel­cher Dyna­mik sich die Märk­te der Zukunft ent­wi­ckeln. Nur sol­che Start­Ups wer­den den Markt­ein­tritt schaf­fen, denen es gelingt, Kon­zep­te zu ent­wi­ckeln, die in die Pla­nun­gen der Kon­zer­ne pas­sen und die von Inves­to­ren – mög­lichst schnell – mit den dazu not­wen­di­gen finan­zi­el­len Res­sour­cen aus­ge­stat­tet wer­den. Manage­ment-Fähig­kei­ten, Ver­net­zung, Erfah­run­gen in der Pro­jekt­steue­rung und Tech­ni­sches Know How sind die Kern­kom­pe­ten­zen, die über den Erfolg im Umgang mit Start­Ups entscheiden.

 

Europawahl: Nirgendwo neue Rezepte für den Mittelstand

Am Sonn­tag wird gewählt – euro­pa­weit. Für die deut­sche Poli­tik ist das zugleich ein Grat­mes­ser für die Gro­ße Koali­ti­on (Gro­Ko) und – aus Sicht der Wirt­schaft – für deren wirt­schafts­po­li­ti­sches Stan­ding.  Zuletzt offen­bar­ten sich größ­te Dif­fe­ren­zen um die Aus­rich­tung einer neu­en Struk­tur­po­li­tik. Bei­de gro­ßen Par­tei­en zeig­ten sich beson­ders auf­ge­schlos­sen für eine euro­pa­wei­te Indus­trie­po­li­tik. Dafür gab es hef­ti­ge Kri­tik vom Mit­tel­stand und ins­be­son­de­re von den Ver­tre­tern der mit­tel­stän­di­schen fami­li­en­ge­führ­ten Unter­neh­men. In der Kri­tik steht auch die Ener­gie­po­li­tik. Deut­sche Unter­neh­men zah­len unter­des­sen die höchs­ten Prei­se in Euro­pa. Ten­denz: Wei­ter (stark) zuneh­mend. Das bedeu­tet auch eine immer grö­ße­re Belas­tung für vie­le klei­ne­re Unter­neh­men in nicht-indus­tri­el­len Sektoren.

Neu­es­te (hier: INSA für Bild) ermit­teln für die CDU/CSU 28 %, 15 % für die SPD, 19 % für die Grü­nen, 13 % für die AfD, 7 % für die FDP und 8 % für die Lin­ke – mit gering­fü­gi­gen Abwei­chun­gen für alle Par­tei­en, je nach Umfra­ge. Die Gro­Ko kann damit nur noch mit einer Zustim­mung von von etwas über 40 % rech­nen. Die bei­den Volks­par­tei­en ste­cken – wie in Rest-Euro­pa – im Abwärts­sog. Aller­dings mit unter­schied­li­chen Sze­na­ri­en, den Trend zu stop­pen. Bei­spiel Steu­er­po­li­tik: Die SPD will die CO2-Steu­er und eine Zusatz­be­steue­rung für Kon­zer­ne. Die Uni­on will Steu­er­ent­las­tun­gen (Soli­da­ri­täts­zu­schlag), CDU-Che­fin Anne­gret Kramp-Kar­ren­bau­er kann sich jetzt sogar eine umfas­sen­de Steu­er­re­form  vor­stel­len (Pro­gres­si­ons­ab­bau). Aber auch die in der Ren­ten­po­li­tik gehen die Vor­stel­lun­gen soweit aus­ein­an­der, dass eine Neu­ord­nung der Kräf­te­ver­hält­nis­se nach dem 26. Mai immer wahr­schein­li­cher wird. Aus Wirt­schafts-Per­spek­ti­ve wird es dar­auf ankom­men, wie sich die FDP behaup­ten kann. Eini­ges deu­tet dar­auf hin, dass sie ihre alte Rol­le als Mehr­heits­be­schaf­fer für eine Regie­rung wie­der ein­neh­men kann. Aller­dings: Die pro­gnos­ti­zier­ten 5 – 7 % der Stim­men dürf­ten dafür jeden­falls noch nicht ausreichen.

Nicht weni­ge Ana­lys­ten gehen unter­des­sen davon aus, dass die Gro­Ko die Legis­la­tur­pe­ri­ode nicht über­ste­hen wird. Fol­ge: Es kann zu vor­ge­zo­ge­nen Neu­wah­len kom­men. Neben­ef­fekt: Bun­des­kanz­le­rin Mer­kel wird nicht – wie geplant und von vie­len favo­ri­siert – in ruhi­gem Fahr­was­ser in den Ruhe­stand ver­ab­schie­det. Den­noch: Die wirt­schafts­po­li­ti­schen Per­spek­ti­ven für Unter­neh­mer blei­ben unkal­ku­lier­bar. Schwa­cher Trost: Ein Umschwen­ken im Wäh­ler­ver­hal­ten, das eine Rot-Rot-Grü­ne Mehr­heit brin­gen wür­de, ist der­zeit nicht aus­zu­ma­chen. Und: Mit dem Ende der Mer­kel-Ära dürf­te die Uni­on wie­der einen deut­li­chen Schwenk hin zur Unter­neh­mer­par­tei machen – eini­ge Aus­sa­gen der neu­en Bun­des­vor­sit­zen­den deu­ten bereits in die­se Rich­tung (Steu­er­re­form auch für Unter­neh­men, Abschaf­fung des Soli­da­ri­täts­zu­schlags für Unter­neh­men usw.). U. U. bringt die Euro­pa-Wahl bereits einen ers­ten Schub.

 

Bürokratie: Unternehmen müssen Arbeitszeiten lückenlos erfassen

Ein weit rei­chen­des, alle Unter­neh­men betref­fen­des Urteil mit unmit­tel­ba­ren Kos­ten­fol­gen kommt von Euro­päi­schen Gerichts­hof (EuGH). Danach sol­len Unter­neh­men in Euro­pa – also auch in Deutsch­land – dazu ver­pflich­tet wer­den, die Arbeits­zei­ten der Mit­ar­bei­ter exakt zu doku­men­tie­ren. Fol­gen: Zum einen dürf­te das das Ende der sog. Ver­trau­ens­ar­beits­zeit sein, wie es in vie­len, auch grö­ße­ren Fir­men prak­ti­ziert wird. Das wird in vie­len Unter­neh­men aber auch zu wei­ter stei­gen­den Büro­kra­tie­kos­ten (hier: z. B. Außen­dienst, Home-Office, fle­xi­ble Arbeits­zei­ten) füh­ren. Für die Umset­zung in natio­na­les (deut­sches) Recht gibt es einen klei­nen Gestal­tungs­spiel­raum. Danach heißt es im Urteil: „Es oblie­ge den Mit­glied­staa­ten, die kon­kre­ten Moda­li­tä­ten zur Umset­zung eines sol­chen Sys­tems, ins­be­son­de­re der von ihm anzu­neh­men­den Form, zu bestim­men und dabei gege­be­nen­falls den Beson­der­hei­ten des jewei­li­gen Tätig­keits­be­reichs oder Eigen­hei­ten, sogar der Grö­ße, bestimm­ter Unter­neh­men Rech­nung zu tra­gen”. Hier kommt es also auf die Mehr­heits­ver­hält­nis­se im dann gewähl­ten Bun­des­tag an (EuGH, Urteil v. 14.5.2019, C‑55/18).

 

Geschäftsführer privat : Keine Chance für hochverzinsliche Altverträge

Der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) hat jetzt in letz­ter Instanz ent­schie­den, dass die Ban­ken berech­tigt sind, hoch­ver­zins­li­che Alt­ver­trä­ge (hier: das sog. Prä­mi­en­spa­ren) vor­zei­tig zu kün­di­gen. Vor­aus­set­zung: Die im Ver­trag ver­ein­bar­te Höchst­prä­mie wur­de erreicht. Danach ist die Bank zur Kün­di­gung berech­tigt  (BGH, Urteil v. 14.5.2019, XI ZR 345/18).

Laut Urteil gel­ten die ver­än­der­ten Rah­men­be­din­gun­gen (hier: lan­ge Nied­rig­zins­pha­se) als „sach­ge­rech­ter Grund”, der die Bank zu einer Kün­di­gung mit der gemäß AGB vor­ge­se­he­nen Kün­di­gungs­frist berech­tigt (hier: 3 Mona­te). Im vor­lie­gen­den Fall wur­de die Höchst­prä­mie nach einer Lauf­zeit 15 Jah­ren erreicht. Als Gesamt­lauf­zeit waren laut Ver­trag 25 Jah­re ver­ein­bart. Die Bank darf in sol­chen Fäl­len den Ver­trag vor­zei­tig kündigen.

 

BMF-Vorgaben: Das Geschäftsführer-Büro in der Privat-Immobilie

Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um (BMF) hat die steu­er­li­che Behand­lung von Ein­nah­men für die Über­las­sung eines Arbeit­zim­mer­s/Home-Office an ihren Arbeit­neh­mer neu gere­gelt. Unstrit­tig bleibt, dass die Auf­wen­dun­gen Betriebs­aus­ga­ben der GmbH sind und blei­ben. Zum Teil neu gere­gelt ist die steu­er­li­che Behand­lung der Ein­nah­men. Bei­spiel: Besteht das Heim­bü­ro im über­wie­gen­den Inter­es­se des Geschäfts­füh­rers, müs­sen die Ein­nah­men in Zukunft als Arbeits­lohn – und damit in der Regel teu­rer – ver­steu­ert wer­den. Prü­fen Sie mit Ihrem Steu­er­be­ra­ter, ob Hand­lungs­be­darf besteht bzw. wie Sie gegen­über dem Finanz­amt begrün­den, dass doch Ein­nah­men aus VuV vor­lie­gen, z. B. mit einem schrift­li­chen Miet­ver­trag, der die genau­en Kon­di­tio­nen (z. B. Wochen­end-Erreich­bar­keit) regelt (BMF, Schrei­ben v. 18.1.2019, IV C 1 – S 2211/16/10003 :005).

 

Einen guten Start in ein erhol­sa­mes Wochen­en­de wünscht

Ihr

L. Volkelt

Dipl. Volks­wirt, Her­aus­ge­ber + Chef­re­dak­teur Volkelt-Brief

Schreibe einen Kommentar