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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 03/2017

Over­head: So drü­cken klei­ne­re Unter­neh­men ihre Bera­ter­kos­ten  + Neu­es Urteil: Fin­ger weg von der GmbH-Kas­se +  Geschäfts­füh­rer-Know-How: Die wich­tigs­ten GmbH-Urtei­le aus 2016 + GmbH-Steu­ern: Über­tra­gung eines GmbH-Anteils für 0 € + Haf­tung: Geschäfts­füh­rer haf­tet für Ein­fuhr­um­satz­steu­er + GmbH-Grund­stücks­ver­kauf: Kos­tet immer Grund­er­werb­steu­er + BISS

 

 

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Frei­burg, 20. Janu­ar 2017

Sehr geehr­te Geschäfts­füh­rer-Kol­le­gin, sehr geehr­ter Kollege,

der aktu­el­le Report des renom­mier­ten Zen­trums für Euro­päi­sche Wirt­schafts­for­schung (ZEW) im Auf­trag der Stif­tung Fami­li­en­ge­sell­schaf­ten offen­bart: Der Stand­ort Deutsch­land nimmt 2016 nur noch Platz 12 ein und belegt damit im Moni­to­ring unter 18 Kan­di­da­ten einen beschei­de­nen Platz im hin­te­ren Mit­tel­feld. Zu wenig für mit­tel­stän­di­sche Inves­to­ren, wenn es dar­um geht, nach­hal­ti­ge Stand­ort-Inves­ti­tio­nen zu entscheiden.

In der Tat: Deut­sche Mit­tel­ständ­ler inves­tie­ren in Deutsch­land nur noch, wenn es um Ver­wal­tungs- und Büro-Arbeits­plät­ze geht. Pro­duk­ti­on, For­schung und Ent­wick­lung wan­dern aus. Das gilt aber nur für grö­ße­re Mit­tel­ständ­ler. Als Geschäfts­füh­rer eines klei­ne­ren Unter­neh­mens müs­sen Sie die Stand­ort-Nach­tei­le aus­hal­ten. Was tun? Der Groß­teil der Büro­kra­tie­kos­ten für klei­ne­re Unter­neh­men sind Kos­ten für den Steu­er­be­ra­ter – inkl. Lohn­ab­rech­nung, Mel­dun­gen an die Sozi­al­ver­si­che­rungs­trä­ger und allen damit im Zusam­men­hang ste­hen­den Rechts­fra­gen. Zwei von drei (61 %) der bera­te­nen Unter­neh­men hal­ten die Prei­se für die­se Dienst­leis­tun­gen für zu hoch oder viel zu hoch.

Wich­tig: Nach der letz­ten Über­ar­bei­tung der Steu­er­be­ra­ter-Ver­gü­tungs­ver­ord­nung (StbVV) vom Juli 2016 kön­nen Sie mit Ihrem Steu­er­be­ra­ter die Prei­se weit­ge­hend frei aus­han­deln. Davon wird aller­dings in der Pra­xis nach wie vor kaum Gebrauch gemacht.

Nut­zen Sie die­sen Spiel­raum. Mög­lich ist es, ein­zel­ne Leis­tun­gen nicht nach den (wenig trans­pa­ren­ten) Vor­ga­ben der Steu­er­be­ra­ter-Ver­gü­tungs­ver­ord­nung abzu­rech­nen, son­dern sich auf ein im Vor­hin­ein fest ver­ein­bar­tes Stun­den­ho­no­rar zu ver­stän­di­gen. Das muss nicht aus­drück­lich schrift­lich ver­ein­bart wer­den. Es genügt, wenn Sie im jewei­li­gen Auftrag/für die jewei­li­ge Anfra­ge in der ent­spre­chen­den Auf­trags-E-Mail dar­auf ver­wei­sen, dass Sie die­se Leis­tung nach dem ver­ein­bar­ten Stun­den­ho­no­rar abrech­nen wol­len (§ 4 StBVV). Bera­ter, deren Leis­tung und Pri­cing zu ver­glei­chen ist ein­fa­cher gewor­den (web­site-Moni­to­ring, Ver­bands-Emp­feh­lun­gen). Auch Steuer­berater müs­sen sich immer mehr dem Wett­be­werb stel­len – das ist Ihre Chance.

Neues Urteil: Finger weg von der GmbH-Kasse

Wie schnell unüber­leg­tes Ver­hal­ten ein uner­freu­li­ches juris­ti­sches Nach­spiel hat, belegt der Fall eines Münch­ner Kol­le­gen, der eigent­lich nur ein (kurz­fris­ti­ges) pri­va­tes, finan­zi­el­les Über­brü­ckungs­pro­blem hat­te. Das OLG Mün­chen bringt den Sach­ver­halt auf fol­gen­den Nen­ner: „Die Aus­hän­di­gung von Bar­geld an den Geschäfts­füh­rer und Mit-Gesell­schaf­ter, der sich in deso­la­ter finan­zi­el­ler Situa­ti­on befin­det und das Geld für sei­nen Lebens­un­ter­halt benö­tigt, stellt kei­ne Erfül­lung der Ein­la­ge­schuld dar, auch wenn die Kas­sen­ab­rech­nung und das Kas­sen­zähl­pro­to­koll ent­spre­chen­de Ein­tra­gun­gen ent­hal­ten“ (OLG Mün­chen, Urteil vom 12.10.2016, 7 U 1983/16).

Der Geschäfts­füh­rer muss­te sein Ein­la­ge (hier: 25.000 €) noch­mals zah­len. Das tut weh, ins­be­son­de­re dann, wenn die GmbH unter­des­sen insol­vent ist. Bes­ser ist es, wenn sich der finan­zi­ell ange­schla­ge­ne Geschäfts­füh­rer von sei­ner GmbH mit einem Dar­le­hen auf­hel­fen lässt – das aller­dings for­mell kor­rekt (Schrift­form, übli­che Kon­di­tio­nen, Ein­hal­tung der ver­trag­li­chen Pflich­ten) wie zwi­schen Drit­ten abge­schlos­sen sein muss.

Geschäftsführer-Know-How: Die wichtigsten GmbH-Urteile aus 2016

Als Geschäfts­füh­rer – wem sage ich das – sind Sie ver­ant­wort­lich für die Com­pli­ance im Unter­neh­men. Sie müs­sen dafür sor­gen, dass „Recht und Gesetz“ in der Fir­ma kor­rekt umge­setzt wer­den. Dazu müs­sen Sie per­ma­nent auf der Höhe der Recht­spre­chung sein. Gera­de im GmbH-Recht ist hier Vie­les in Bewe­gung. Wir haben die wich­tigs­ten Neue­run­gen und Ände­run­gen aus 2016 in der fol­gen­den Über­sicht noch­mals für Sie zusammengestellt:

Steu­er­recht Woh­nen in der GmbH-Immo­bi­lie: Der Geschäfts­füh­rer muss min­des­tens eine Mie­te zah­len, die die Kos­ten der GmbH für den Kauf und die Unter­hal­tung der Immo­bi­lie deckt und zusätz­lich einen ange­mes­se­nen Gewinn­auf­schlag bringt. BFH, Urteil vom 27.7.2017, I R 12/15

Fund­stel­le: Nr. 48/2016

Pen­si­ons­zu­sa­ge: Der BFH bestä­tigt abschlie­ßend die 10-jäh­ri­ge Erdie­nensfrist – wer kein 10 Jah­re mehr bis zum Aus­schei­den hat, hat kei­ne Chan­ce eine Pen­si­ons­zu­sa­ge zu ver­ein­ba­ren oder eine bestehen­de Aufzustocken. BFH, Urteil vom 20.7.2016, I R 33/15

Fund­stel­le: Nr. 46/2016

Inkon­gru­en­te Gewinn­aus­schüt­tung: Wird der Gewinn abwei­chend vom Anspruch aus dem Geschäfts­f­an­teil aus­ge­schüt­tet, muss das Finanz­amt mitziehen. FG Köln, Urteil vom 14.9.2016, 9 K 1560/14

Fund­stel­le: Nr. 45/2016

Ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung: In 2016 gab es wie­der zahl­rei­che Urtei­le in Sachen ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung. Alle wich­ti­gen Urtei­le haben wir in Aus­ga­be 38/2016 zusammengefasst. Fund­stel­le: Nr. 38/2016
GmbH-Recht Ein­wurf-Ein­schrei­ben: Wenn Sie bis­her nur Einschrei­­ben mit Rück­schein in GmbH-Ange­le­­gen­­hei­ten (Ladung zur GV, Aus­schluss­dro­hung usw.) akzep­tiert haben, müs­sen Sie umden­ken. Der BGH hat das Ein­wurf-Ein­schrei­ben grund­sätz­lich als Zustel­lungs­form zuge­las­sen und aufgewertet. BGH, Urteil vom 27.9.2016, II ZR 299/15

Fund­stel­le: Nr. 50/2016

Ver­samm­lungs­lei­tung: Sie dür­fen eine Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung nur abbre­chen, wenn es dafür einen Beschluss oder einen beson­de­ren sach­li­chen Grund gibt. Ansons­ten kann wei­ter „beschlos­sen“ werden. OLG Ham­burg, Urteil vom 22.1.2016, 11 U 287/14

Fund­stel­le: Nr. 42/2016

Gemeinnützige/kommunale GmbH: In 2016 gab es wie­der zahl­rei­che Urtei­le in Sachen gemeinnützigen/kommunale GmbH. Alle wich­ti­gen Urtei­le haben wir in Aus­ga­be 39/2016 zusammengefasst. Fund­stel­le: Nr. 39/2016
  GmbH-Pflicht­ver­öf­fent­li­chung: In 2016 gab es wie­der zahl­rei­che Urtei­le in Sachen elek­tro­ni­sches Unter­neh­mens­re­gis­ter. Alle wich­ti­gen Urtei­le haben wir in Aus­ga­be 31/2016 zusammengefasst. Fund­stel­le: Nr. 31/2016
  Geschäfts­füh­rer-Sorg­falts­pflicht: Der Geschäfts­führer ist ver­pflich­tet, das unter­neh­me­ri­sche Han­deln auf eine sorg­fäl­ti­ge Ermitt­lung der Ent­schei­dungs­grund­la­gen zu stüt­zen, alle ver­füg­ba­ren Infor­ma­ti­ons­quel­len aus­zu­schöp­fen und auf­grund des­sen die Vor- und Nach­tei­le der bestehen­den Hand­lungs­mög­lich­kei­ten sorg­fäl­tig abzu­schät­zen und so den erkenn­ba­ren Risi­ken Rech­nung zu tra­gen. Ori­en­tiert sich der Geschäfts­füh­rer bei sei­ner Ent­schei­dung z. B. an einer Mach­bar­keits­stu­die, die 3 ½ Jah­re alt ist und die bei den zu erwar­ten­den Besu­cher­zah­len deut­lich von den tat­säch­lich erreich­ten Besu­cher­zah­len abweicht, kann er sich scha­dens­er­satz­pflich­tig machen. OLG Schles­wig, Urteil vom 17.2.2016, 9 U 58/15

Fund­stel­le: Nr. 47/2016

Arbeits- und Sozialrecht Pflicht­ver­si­che­rung: Sobald der Min­der­heits-Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer ver­trag­li­che Mit­spra­che­rech­te (Veto) hat, ist ihm der Zugang zur gesetz­li­chen Ren­te verwehrt. SG Reut­lin­gen, Urteil vom 28.6.2016, S 8 R 1775/14

Fund­stel­le: Nr. 47/2016

Leih­ar­beit­neh­mer: Laut Drit­tel­be­tei­li­gungs­ge­setz muss eine GmbH wie eine Akti­en­ge­sell­schaft einen Auf­sichts­rat bestel­len (und ent­spre­chend mit Arbeit­neh­mer­ver­tre­tern beset­zen), wenn Sie in der Regel mehr als 500 Arbeit­neh­mer beschäf­tigt. Leih­ar­beit­neh­mer zäh­len dabei nicht mit. SG Saar­brü­cken, Beschuss vom 2.3.2016, 4 W 1/15

Fund­stel­le: Nr. 47/2016

Face­book: Die Arbeits­ge­rich­te machen sich immer öfter die Mühe, Face­book-Ein­trä­ge ganz genau auf Rechts­ver­stö­ße zu prü­fen – auch und gera­de in Arbeitsgerichtsprozessen. LAG Baden-Würt­tem­berg, Urteil vom 22.6.2016, 4 Sa 5/16

Fund­stel­le: Nr. 47/2016

GmbH-Steuern: Übertragung eines GmbH-Anteils für 0 €

Bei der Über­tra­gung eines wert­lo­sen GmbH-Anteils ohne Ent­gelt zwi­schen frem­den Drit­ten ist in der Regel eine Ver­äu­ße­rung anzu­neh­men. Ach­tung: „Die­se Ver­mu­tung hat jedoch kei­ne Grund­la­ge für Ver­trä­ge zwi­schen ein­an­der nahe ste­hen­den Per­so­nen, denn bei ihnen kann nicht unter­stellt wer­den, dass sie Leis­tung und Gegen­leis­tung im Regel­fall nach kauf­män­ni­schen Gesichts­punk­ten aus­ge­han­delt haben“ (BFH, Urteil vom 3.8.2016, IX R 23/15).

Nur wenn im steu­er­li­chen Sinn eine Ver­äu­ße­rung vor­liegt, ist es mög­lich, einen even­tu­el­len Ver­äu­ße­rungs­ver­lust (Ver­kaufs­preis minus Anschaf­fungs­kos­ten) steu­er­lich gel­tend zu machen. Zuläs­sig ist es laut BFH, wenn die Über­tra­gung zu einem sym­bo­li­schen Preis (1 €) ver­ein­bart wird, um den „Ver­äu­ße­rungs­wil­len“ deut­lich zu machen.

Haftung: Geschäftsführer haftet für Einfuhrumsatzsteuer

Ein GmbH-Geschäfts­füh­rer ver­letzt sei­ne Pflicht der ord­nungs­ge­mä­ßen Ver­wal­tung von Mit­teln, wenn er unge­ach­tet der Inan­spruch­nah­me des sog. Auf­schub­ver­fah­rens vor Fäl­lig­keit der Ein­fuhr­um­satz­steu­er nicht aus­rei­chen­de Mit­tel zur Zah­lung bereit gehal­ten hat, obwohl ihm die ange­spann­te wirt­schaft­li­che Situa­ti­on der GmbH bekannt gewe­sen sein muss (FG Düs­sel­dorf, Urtei­le vom 22.11.2016, 4 K 1746/16 H und 4 K 1748/16 H).

Der BFH wird in der Sache noch abschlie­ßend ent­schei­den. Die Düs­sel­dor­fer Rich­ter haben Revi­si­on zuge­las­sen. Aller­dings ist nicht davon aus­zu­ge­hen, dass der Bun­des­fi­nanz­hof zu einer ande­ren Bewer­tung kom­men wird. Das Auf­schub­ver­fah­ren betrifft ledig­lich die Zah­lungs­frist, nicht aber deren Fäl­lig­keit zum fest­ge­setz­ten Monats­ter­min. Wir hal­ten Sie auf dem Laufenden.

GmbH-Grundstücksverkauf: Kostet immer Grunderwerbsteuer

Ver­kauft eine GmbH (juris­ti­sche Per­son des Pri­vat­rechts) ein Grund­stück oder eine Immo­bi­lie an einen öffent­li­chen Trä­ger (hier: Land­kreis), dann ist die­ser Vor­gang nicht Grund­er­wer­be­steu­er befreit (§ 4 Nr. GrErbStG) (BFH, Urteil vom 9.11.2016, II R 12/15).

Die­se aus­nahms­wei­se Befrei­ung von der Grund­er­werb­steu­er beim Ver­kauf von Grundstücken/Immobilien greift nur, wenn der Ver­kauf durch eine steu­er­lich begüns­ti­ge juris­ti­sche Per­son der Öffent­li­chen Rechts erfolgt, z. B. wenn Grund­stü­cke aus dem Ver­mö­gen des Land­krei­ses durch eine steu­er­be­güns­tig­te gemein­nüt­zi­ge kom­mu­na­le GmbH an den Bund oder an eine Kom­mu­ne ver­kauft werden.

 

Lothar Volkelt

Her­aus­ge­ber + Chef­re­dak­teur Geschäftsführer-Fachinformationsdienst

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