- Steuer-Versäumnisse: Fiskus hat den längeren Arm und macht gut Kasse + Neue Urteile: Verdeckte Gewinnausschüttungen in der GmbH + Führungstechniken: Kritik – je direkter desto effektiver + GmbH-Finanzen: Der Banker im GmbH-Beirat + Geld: Pflichtbeiträge des Geschäftsführers verjähren nach 4 Jahren + BISS …
Der Volkelt-Brief 38/2016 > Download als PDF - lesen im „Print”
Freiburg 16. September 2016
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
als jüngst in der Badischen Zeitung zu lesen war „Einbruch bei der Steuerfahndung – Diebe stehlen 3 Laptops“ war das – zugegebenermaßen mit einer leichten, eigentlich unzulässigen Schadenfreude – Anlass für allerlei Vermutungen. Gab es da Jemanden, der die Auswertung seiner Daten verhindern wollte? War es die Rache Eines, der sich von den Prüfern ungerecht behandelt fühlte? Oder handelt es sich bei dem Täter/den Tätern um Personen, die vermuteten, hier Bargeld zu finden. Was selbstverständlich ausgeschlossen werden kann. Spaß beiseite.
Im Jahr 2014 – so die jetzt vorliegenden Daten aus dem letzten Veranlagungsjahr – erzielten die Finanzbehörden allein aus der Steuerfahndung zusätzliche Steuereinnahmen in Höhe von knapp 2,5 Mrd. EUR. Dabei wurden insgesamt 40.241 Steuer-Ermittlungsverfahren abgeschlossen. Zusätzlich wurden 2014 in den Bußgeld- und Strafsachenstellen der Finanzämter bundesweit insgesamt fast 90.000 Strafverfahren wegen Steuerstraftaten bearbeitet. Zudem wurden bundesweit rund 4.300 Bußgeldverfahren abgeschlossen und Bußgelder in einer Gesamthöhe von über 12,5 Mio. EUR festgesetzt. Auch die Beratungs-Erfahrung zeigt: Ungereimtheiten, Nachlässigkeiten und „auf die Bank schieben“ haben im Steuerrecht keine Chance. Es ist immer nur eine Frage der Zeit, wann die Steuern fällig werden, wann (Straf-) Zuschläge dazu kommen und wann das Steuerstrafrecht ins Spiel kommt.
Neue Urteile: Verdeckte Gewinnausschüttungen in der GmbH
Kündigt sich der Betriebsprüfer in der GmbH an, geht es regelmäßig auch um verdeckte Gewinnausschüttungen (vgl. zuletzt Nr. 37/2016). Auch in den vergangenen Monaten gab es immer wieder neue höchstrichterliche Entscheidungen dazu. In der folgenden Übersicht haben wir die wichtigsten zusammengestellt. Die Urteile betreffen ganz unterschiedliche Sachverhalte – von Zuwendungen der GmbH an ihren Gesellschafter-Geschäftsführer oder an nahe Angehörige, aber auch die Beziehung zwischen verbundenen Unternehmen und Tochtergesellschaften. Prüfen Sie, ob diese Sachverhalte auch in Ihrer GmbH zutreffen können und besprechen Sie eventuellen Handlungsbedarf mit Ihrem Steuerberater:
Steuerfreie Zuschläge für den faktischen Geschäftsführer: Zahlt die GmbH (hier: Gastro-GmbH) ihrem faktischen Geschäftsführer (hier: Sohn des Allein-Gesellschafters) steuerfreie Zuschläge für Sonn‑, Feiertags- und Nachtarbeit (SFN-Zuschläge), dann ist das Finanzamt berechtigt, diese als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu besteuern. Und zwar auch dann, wenn die übrigen Mitarbeiter ebenfalls steuerfreie Zuschläge erhalten, nicht aber die offizielle (Fremd-) Geschäftsführerin (FG Münster, Urteil vom 27.1.2016, 10 K 1167/13 K, G, F).
Finanzierung aus Mitteln der Tochter- und Enkelgesellschaften sind keine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA): Der Bundesfinanzhof hat jetzt abschließend bestätigt, dass das Finanzamt die Zinsen, die eine Muttergesellschaft für Darlehen ihrer Tochter- und Enkelgesellschaften zahlt, nicht als verdeckte Gewinnausschüttung besteuern darf. Im Juristendeutsch: Die Zinszahlungen erfüllen nicht den Tatbestand des § 8a Abs. 1 Satz 2 Variante 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) 2002 aktuelle Fassung (BFH, Urteil vom 28.1.2016, I R 70/14).
Überhöhte Gehaltszahlungen an den Senior: Ist der Geschäftsführer einer Tochter-GmbH naher Angehöriger eines Kommanditisten der Muttergesellschaft (hier: eine GmbH & Co. KG), ist das Finanzamt berechtigt, eine überhöhte Gehaltszahlung als verdeckte Gewinnausschüttung zu bewerten und der GmbH & Co. als Kapitelerträge (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG) zu versteuern (BFH, Urteil vom 22.10.2015, IV R 7/13).
Zuschüsse an nahe Angehörige: Die GmbH der Partnerin hatte für die Anwalts- und Gerichtskosten Ihres Partners – dem Geschäftsführer der GmbH – ein Darlehen aufgenommen. Nach Klageabweisung hatte die GmbH eine Teilwertabschreibung auf das Darlehen vorgenommen. Das Finanzamt beurteilte das als verdeckte Gewinnausschüttung und berechnete Körperschaft- und Gewerbesteuer (BFH, Beschluss vom 20.10.2015, I B 2/15).
Führungstechniken: Kritik – je direkter desto effektiver
„Warum können die nicht einfach ihren Job machen“? So die Bemerkung eines Kollegen über die Frage, was ihn an seinen Mitarbeitern am meisten nervt. Tatsache ist, dass die meisten Geschäftsführer „den Mitarbeiter“ als die Schwachstelle ihres Unternehmens ausmachen. Und zwar unabhängig davon, ob der Chef schon viele Führungs-Trainees besucht hat, beratungsresistent ist oder modernste Führungs-Techniken praktiziert. Es gilt, sich damit zu arrangieren. Z. B., indem Sie für die nervigsten Angewohnheiten Ihrer Mitarbeiter eine passende Erklärung parat haben:
- Zuständig? „Ich? Wieso Ich?“. Delegieren Sie jede offene Tätigkeit, die Ihnen auffällt, an einen bestimmten Mitarbeiter, und zwar grundsätzlich immer mit Zielvorgabe (bis wann und wie). Erwarten Sie keine Eigeninitiative.
- Mitdenken: Mitarbeiter denken in Zuständigkeitsbereichen. Viele Aufgaben ergeben sich aber gerade aus einer Schnittstelle. Wobei der Mitarbeiter „die Linie nicht zum Strafraum rechnet“. Dementsprechend sinniert er nur über den Strafraum – genau bis zur Grenze.
- Entschuldigung: Für den Chef kostet jeder Fehler bares Geld. Für den Mitarbeiter kostet er allenfalls eine Entschuldigung (der keine Kündigung rechtfertigt). Deswegen gibt es Prämien. Dann spürt auch der Mitarbeiter, das ein Fehler kostet.
GmbH-Finanzen: Der Banker im GmbH-Beirat
Viele GmbHs haben einen Beirat eingerichtet. U. a. auch, um so Kontinuität und Vertraulichkeit der Finanzierungspartner zu sichern, etwa durch ein Mitglied der finanzierenden Hausbank. Achtung: Weiß der aufgrund seiner Beirats-Tätigkeit von finanziellen Problemen der GmbH, reicht das nicht dazu aus, dass sich die Bank ein Mitwissen zurechnen lassen muss (BGH, Urteil vom 26.4.2016, XI ZR 108/15).
Geld: Pflichtbeiträge des Geschäftsführers verjähren nach 4 Jahren
Hat der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung gezahlt, obwohl im Nachhinein festgestellt wird, dass er nicht abhängig beschäftigt und damit nicht sozialversicherungspflichtig ist, hat er lediglich Anspruch auf Rückzahlung seiner Beiträge für die letzten 4 Jahre. Laut Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg ist die 4‑jährige Verjährungsfrist im Sozialrecht als allgemeines Rechtsprinzip nicht zu beanstanden (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 7.7.2016, L 7 AS 1359/14).
Mit besten Grüßen
Lothar Volkelt
Herausgeber + Chefredakteur