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Lexikon

Stammkapital und Stammeinlage

Jeder Gesell­schaf­ter betei­ligt sich an der GmbH in Höhe der Stamm­ein­la­ge am Stamm­ka­pi­tal, das ist der Betrag, bis zu des­sen Höhe die GmbH für unge­deck­te Schul­den auf­kom­men muss. Bei Grün­dung der GmbH muss jeder Gesell­schaf­ter einen Teil der Stamm­ein­la­ge ein­zah­len. Den Teil der Stamm­ein­la­ge, den der Gesell­schaf­ter nicht sofort leis­tet (sog. aus­ste­hen­de Ein­la­ge), muss er auf Ver­lan­gen der GmbH und einem ent­spre­chen­den Gesell­schaf­ter­be­schluss ein­zah­len. Wel­che Beson­der­hei­ten beim Stamm­ka­pi­tal und bei den Stamm­ein­la­gen zu beach­ten sind, ist im GmbH- Gesetz geregelt.

Hier das Wichtigste:

  1. Für die GmbH ist ein Min­dest-Stamm­ka­pi­tal von 25.000 € vor­ge­schrie­ben (§ 5 Abs. 1). Davon sind min­des­tens 12.500 € sofort als Ein­la­ge auf­zu­brin­gen bzw. einzuzahlen.
  2. Die Ein­la­ge jedes Gesell­schaf­ters muss min­des­tens 1 € betra­gen (§ 5 Abs. 1). Jeweils 1 € gewährt bei der Beschluss­fas­sung eine Stimme.
  3. Der Gesell­schaf­ter kann meh­re­re Stamm­ein­la­gen über­neh­men (§ 5 Abs. 2).
  4. Die Stamm­ein­la­gen der ein­zel­nen Gesell­schaf­ter kön­nen unter­schied­li­che Höhe haben (§ 5 Abs. 3).
  5. Auch eine Per­son allei­ne kann eine GmbH auch allei­ne grün­den, also ohne wei­te­re Gesell­schaf­ter – die sog. Einpersonen-GmbH.

 

Weiterführend:

Nütz­li­che Zusatz-Infor­ma­tio­nen > Gesell­schafts­ver­trag mit alter­na­ti­ven Mus­ter­for­mu­lie­run­gen je nach Inter­es­sen­la­ge des Gesellschafters