ACHTUNG – neue Rechtslage: Wohnen in der GmbH-Immobilie + Geschäftsführer-Compliance: Die neue Arbeitsstättenverordnung + Industrie-GmbHs: Neue Vergleichszahlen für die Geschäftsführer-Gehälter + Der Fall WCCB: Geschäftsführer haftet nur für Teil-Darlehen + GmbH-Verkauf: Pensionszusage gegen Ablösezahlung + BISS …
Der Volkelt-Brief 48/2016 > Download als PDF - lesen im „Print”
Freiburg 25. November 2016
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
für alle Geschäftsführer unangenehme Begleiterscheinung der jeweils neuesten BFH-Rechtsprechung ist: Die Finanzbehörden wissen dann ganz genau, wie Sie es anpacken müssen, um Fehler in der Steuererklärung zu finden. So wie jetzt beim Wohnen in der GmbH-Immobilie – ein beliebtes Steuerspar-Modell für Gesellschafter-Geschäftsführer von kleineren GmbHs. Danach gilt: „Der Geschäftsführer (privat) muss mindestens eine Miete zahlen, die die Kosten der GmbH für den Kauf und die Unterhaltung der Immobilie deckt und zusätzlich einen angemessenen Gewinnaufschlag bringt“ (BFH, Urteil vom 27.7.2017, I R 12/15).
Achtung: Diese Grundsätze gelten auch, wenn die GmbH als Vermieter lediglich die ortsübliche Miete (gemäß Mietspiegel) ansetzt. Das Kosten-Argument ist stärker. Stellen Sie sich darauf ein, dass die Finanzbehörden unter Hinweis auf das Urteil entsprechende Fälle genau unter die Lupe nehmen werden. Insbesondere wenn aufwändigere Reparaturen oder Renovierungsarbeiten angefallen sind und die Kosten dafür als Betriebsausgaben der GmbH abgezogen werden, werden die Finanzbehörden eine Rendite-Vergleichsrechnung anstellen. Ist die Miete nicht kostendeckend, müssen Sie für den entsprechenden Aufschlag als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zusätzlich Körperschaft- und Gewerbesteuer zahlen. Und zwar rückwirkend für den gesamten Prüfungszeitraum. Da können schnell mehrere Tausend EUR Nachzahlung zusammen kommen.
GF-Compliance: Die neue Arbeitsstättenverordnung
Das Bundeskabinett hat den Entwurf einer neuen Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) beschlossen (vgl. Nr. 8/2015). Sie müssen damit rechnen, dass die neuen Vorschriften zum 1.1.2017 wirksam werden.
Wichtig: Die Vorgaben der Bildschirmarbeitsplatzverordnung werden damit verbindlich für alle Arbeitsplätze. Wichtig ist die neue Verordnung auch für alle Heimarbeitsplätze und damit auch für alle Mitarbeiter, für die Ablauf Heimarbeit arbeitsvertraglich vereinbart ist. Hier einige wichtige Punkte, die Sie umsetzen müssen:
- PC-Arbeitsplätze im Privatbereich der Mitarbeiter: Erforderlich ist eine Vereinbarung mit dem Beschäftigten über die Einrichtung eines Bildschirmarbeitsplatzes im Privatbereich und zwar über die Arbeitszeit und die Arbeitsbedingungen/Arbeitsplatzgestaltung. Beruflich bedingte „mobile Arbeit“ (z. B. das gelegentliche Arbeiten mit dem Laptop in der Freizeit oder das ortsungebundene Arbeiten, wie unterwegs im Zug) ist dagegen nicht von der ArbStättV erfasst.
- Arbeitsschutz: Die Pflicht zur Arbeitsschutz-Unterweisung der Beschäftigten wird konkretisiert. Sie bezieht sich z. B. auf Brandschutzmaßnahmen, Erste Hilfe, Fluchtwege und Notausgänge.
- Psychische Belastungen: In Zukunft müssen psychische Belastungen bei der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden. Für Arbeitsstätten wird dies jetzt konkretisiert und betrifft z. B. Belastungen und Beeinträchtigungen der Beschäftigten durch störende Geräusche oder Lärm, ungeeignete Beleuchtung oder ergonomische Mängel am Arbeitsplatz.
- Sichtverbindung: Nur dauerhaft eingerichtete Arbeitsplätze und sonstige große Sozialräume benötigen eine Sichtverbindung nach außen. Ausnahmen gelten für Gebäude, die aus baulichen oder betrieblichen Gründen eine solche Sichtverbindung nach außen nicht zulassen (z. B. in Flughäfen, Bahnhöfen, Sportstadien oder Einkaufszentren).
Industrie-GmbHs: Neue Vergleichszahlen für Geschäftsführer-Gehälter
Die BBE-Media hat die neuesten Zahlen zur Geschäftsführer-Vergütung 2016 vorgelegt. Wir haben die Zahlen für Industrie-GmbHs etwas genauer unter die Lupe genommen. Besonderheiten:
- Je nach Segment ist die Gehalts-Entwicklung auch in diesem Jahr sehr unterschiedlich. In erster Linie liegt das daran, dass kleinere Industrie-GmbHs sehr stark von der Person des Geschäftsführers und dem jeweiligen Kundenstamm geprägt sind.
- Insofern ist ein starker Einbruch (- 48 % im Segment Energiewirtschaft) ebenso wenig signifikant wie die größte verzeichnete Steigerung (+ 56 % im Segment Chemie/ Pharma). In diesen Segmenten bilden meist nur wenige große Unternehmen die Datenbasis, so dass einzelne Schwankungen statistisch überdurchschnittlich ins Gewicht fallen.
- Bei den Zahlen handelt es sich um Durchschnittszahlen. In der Praxis gibt es aber in wenigen Segmenten die unterschiedlichsten Betriebsgrößen – von der Kleineren-GmbH mit einstelligem Millionen-Umsatz bis zur Industrie-GmbH mit 25 Mio. € und deutlich mehr Umsatz im Jahr.
Gegenüber dem Vorjahr sind einige branchenspezifische Veränderungen festzustellen. Das Gesamt-Niveau ist zufrieden stellend bis gut. Bei den unten genannten Werten handelt es sich um die Festbezüge. Zusätzlich wird in fast 90 % der Industrie-GmbHs eine Tantieme gezahlt und zwar im Durchschnitt in Höhe von 16 % der Festbezüge. Hier die aktuellen Vergleichszahlen der Geschäftsführer in den Industrie-GmbHs:
Branche | Fest-Gehalt 2014/2015 | Fest-Gehalt 2015/2016 | Differenz | Gesamtvergütung inkl. Tantieme (16 %) |
Bauzubehör/Holz | 142.000 € | 154.000 € | + 8,4 % | 179.000 € |
Chemie/Pharma | (?) 158.000 € | 248.000 € | + 56,9 % | 288.000 € |
Energiewirtschaft | (?) 260.000 € | 126.000 € | - 48,4 % | 146.000 € |
Elektro/Elektronik | 132.000 € | 128.000 € | - 3,1 % | 148.000 € |
Fahrzeugbau | 144.000 € | 151.000 € | + 4,8 % | 175.000 € |
Kunststoff/Textil/Leder | 142.000 € | 158.000 € | + 11,2 % | 183.000 € |
Maschinen/Anlagenbau | 141.000 € | 161.000 € | + 14,1 % | 187.000 € |
Metall/Werkzeuge | 144.000 € | 156.000 € | + 8,3 % | 181.000 € |
Sonstige Industrie | 180.000 € | 155.000 € | - 13,9 % | 180.000 € |
Beträge auf volle Tausend gerundet. Quellen: BBE Media Gehaltsumfrage 2015/2016, eigene Analysen
Der Fall WCCB: Geschäftsführer haftet nur für Teil-Darlehen
Eigentlich wollte der ehemalige Geschäftsführer mit einem Privatkredit seiner angeschlagenen US Center Bonn GmbH aus einer finanziellen Schieflage helfen. Für den privaten Kredit (hier: 11,7 Mio. EUR) musste der Geschäftsführer eine Bürgschaft seines Arbeitgebers einräumen. Als es anschließend dennoch zur Insolvenz der gesamten darin verwickelten Firmengruppe kam, forderte der Insolvenzverwalter den gesamten Darlehens-Betrag aus dem Privatvermögen des ehemaligen Geschäftsführers.
Besonderheit: Das Oberlandesgericht Köln sah – anders als noch die Vorinstanz – eine Haftung des Geschäftsführers nur für die Kreditsumme, die er de facto nicht seiner angeschlagenen GmbH zur Verfügung weitergereicht hatte. Tatsächlich sind 10,1 Mio. EUR der Kreditsumme der später insolventen GmbH zugeflossen. Der Geschäftsführer haftet also lediglich für 1,6 Mio. EUR, die er nicht auf ein Konto der GmbH überwiesen hatte (OLG Köln, Urteil vom 18.10.2016, 18 U 93/15).
GmbH-Verkauf: Pensionszusage gegen Ablösezahlung
Wechselt der Schuldner einer Pensionszusage gegen Zahlung eines Ablösungsbetrags, führt dies beim Arbeitnehmer nicht zum Zufluss von Arbeitslohn, wenn dem Arbeitnehmer kein Wahlrecht zusteht, sich den Ablösungsbetrag an sich selbst auszahlen zu lassen (BFH, Urteil vom 18.8.2016, VI R 18/13).
Mit besten Grüßen
Lothar Volkelt
Herausgeber + Chefredakteur