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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 03/2014

The­men heu­te: Bera­ter­kos­ten stei­gen – die ande­re Sei­te der Büro­kra­tie­kos­ten + Der Fall „Gaf­fel”: Neue Rechts­grund­sät­ze für Auf­lö­sung und Abbe­ru­fung + Tan­tie­me-Vor­schuss: Mit der GmbH in Wert­be­stän­di­ges inves­tie­ren + Steu­ern Spa­ren: Erst-Stu­di­um abkür­zen und Zweit­stu­di­um drauf­set­zen + Recht: Geschmacks­mus­ter wird Design-Mus­ter + GmbH-Recht: Min­der­heits­ge­sell­schaf­ter mit Veto­recht ist (nicht) ver­si­che­rungs­pflich­tig + BISS

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Nr. 3/2014, Frei­burg, 17.1.2014

Sehr geehr­te Geschäfts­füh­rer-Kol­le­gin, sehr geehr­ter Kollege,

der Ifo-Geschäfts­kli­ma-Index für Steu­er­be­ra­ter, Wirt­schafts­prü­fer und Rechts­an­wäl­te lag im Dezem­ber 2013 mit 35,3 Punk­ten so hoch wie nie. 53 % der Bera­ter und Prü­fer bezeich­nen die Geschäfts­la­ge als gut oder sehr gut. Selbst­an­zei­gen sind ein loh­nen­des Zusatz­ge­schäft für Steuer­berater, Anwäl­te pro­fi­tie­ren vom Wachs­tum – da gibt es Grün­der­be­ra­tun­gen, Käu­fer- und Ver­käu­fer­be­ra­tun­gen. Prü­fer pro­fi­tie­ren von elek­tro­ni­schen Bilan­zen und Ver­öf­fent­li­chungs­vor­schrif­ten. Anders sieht das aus Unter­neh­mens­sicht aus: Bera­ter­kos­ten sind die ande­re Sei­te der Büro­kra­tie – jeden­falls zu einem gro­ßen Teil. Ob für die Erstel­lung einer Zwi­schen­bi­lanz, Mel­dun­gen an die Sozi­al­ver­si­che­rung, die Pflicht­be­fra­gung zur Ren­ten­ver­si­che­rungs­frei­heit, der Dau­er­dia­log mit den Finanz­be­hör­den um unver­ständ­li­che Steu­er­be­schei­de: Die­se Kos­ten sind für die Unter­nehmen Büro­kra­tie­kos­ten. In den Gesetz­ent­wür­fen zu die­sen Vor­schrif­ten heißt es lapi­dar: „Büro­kra­tie­kos­ten – kei­ne“.

Man hat sich auf stän­dig stei­gen­de Bera­ter­kos­ten ein­ge­rich­tet. Auf Gerichts­kos­ten und lang­wie­ri­ge Gerichts­ver­fah­ren. Auf Vor­schrif­ten, von denen nicht wirk­lich geprüft wur­de, ob sie irgend­ei­nen Nut­zen brin­gen. Auf Kar­tell­ver­fah­ren, das kei­ne gericht­li­che Kon­trol­le kennt. Auf Staats­leis­tun­gen, die aus den Lohn­ne­ben­kos­ten  finan­ziert wer­den. Für vie­le gera­de auch klei­ne­re Unter­neh­men ist die Belas­tungs­gren­ze schon lan­ge erreicht.

Es geht nicht ums Jam­mern. Es geht um Stand­ort­kos­ten der Unter­neh­men. Die Bera­ter­bran­che mag sich ange­sichts die­ser Ent­wick­lung freu­en und auf bes­te Aus­sich­ten ver­wei­sen. Für alle klei­ne­ren Unter­neh­men mit schma­len Ertrags­margen ist die­se Ent­wick­lung ein Alarm­si­gnal. Und mit den Vor­ga­ben der Gro­ßen Koali­ti­on besteht rea­lis­ti­scher­wei­se kei­ne Aus­sicht auf Bes­se­rung (vgl. Nr. 2/2014).

Der Fall „Gaffel“: OLG Köln präzisiert Vorgaben für GmbH-Auflösung 

Die Köl­ner Pri­vat­braue­rei Gaf­fel ist nicht nur für Kölsch bekannt. Auch der jah­re­lan­ge Rechts­streit zwi­schen den Gesell­schaf­tern – den Brü­dern Becker – sorgt für Schlag­zei­len. Jetzt hat das OLG Köln dazu ent­schie­den (OLG Köln, Urteil vom 19.12.2013, 18 U 218/11). Die Rechts­la­ge: Im Urteil ging es zwar nicht um eine GmbH, son­dern um die Gaf­fel Becker & Co. oHG – also um eine Per­so­nen­ge­sell­schaft. Die vom Gericht auf­ge­zeig­ten Grund­sät­ze im Kon­flikt-Manage­ment zwi­schen zer­strit­te­nen Gesell­schaf­tern sind u. E. auch auf das Zusam­men­wir­ken der Gesell­schaf­ter einer GmbH über­trag­bar. Dazu im Einzelnen:

  • Auf­lö­sung der Gesell­schaft: Der Min­der­heits-Gesell­schaf­ter klag­te auf Auf­lö­sung der Gesell­schaft. Begrün­dung: Ein sinn­vol­les Zusam­men­wir­ken der Gesell­schaf­ter sei nicht mehr zu erwar­ten, und um Scha­den von der Fir­ma abzu­hal­ten, ist eine Auf­lö­sung not­wen­di­ges letz­tes Mit­tel. Dage­gen die Rich­ter des OLG Köln: Es lässt sich nicht fest­stel­len, dass der anhal­ten­de Streit zwi­schen den bei­den Brü­dern sowie die aus­führ­li­che Bericht­erstat­tung dar­über dem Geschäfts­be­trieb der Gaf­fel gra­vie­rend gescha­det hät­te. Die Gesell­schaft geht ihren Geschäf­ten auf den Märk­ten für Kölsch und für Fass­brau­se seit Jah­ren in kaum ver­än­der­ter Form nach“. Fazit: Ob der Kon­flikt zwi­schen den Gesell­schaf­tern zu einem Scha­den für das Unter­neh­men führt, bemisst sich am lau­fen­den Unter­neh­mens­er­folg. Steht das Unter­neh­men dau­er­haft gut da, ist die Chan­ce, dass zer­strit­te­ne Gesell­schaf­ter eine gericht­li­che Auf­lö­sung des Unter­neh­mens erzwin­gen kön­nen so gut wie ausgeschlossen.
  • Abbe­ru­fung der Geschäfts­füh­rer: Um den Dau­er­streit der Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer zu been­den, hält es das Gericht für gerecht­fer­tigt und ein ange­mes­se­nes Mit­tel, wenn die zer­strit­te­nen Gesell­schaf­ter  aus der Geschäfts­füh­rung aus­schei­den. Bemer­kens­wert: Auch ohne Nach­weis für kon­kre­te Ver­ge­hen des ein­zel­nen Geschäfts­füh­rers, hält das Gericht das „für den das Unter­neh­men am wenigs­ten beein­träch­ti­gen­den Weg zur Lösung des Dau­er­streits“. Ein­zig der am Streit nur am Ran­de betei­lig­te Juni­or-Gesel­l­­schaf­ter-Geschäfts­­­füh­rer Hein­rich Phil­lip Becker darf nun in Zukunft die Geschi­cke der Braue­rei wei­ter lenken.

Wenn Sie sich auf sol­chen Zufall nicht ein­las­sen wol­len, dann geht das. Dazu müs­sen Sie im Gesell­schafts­ver­trag kon­kre­ti­sie­ren, unter wel­chen Bedin­gun­gen Sie sich eine wei­te­re Zusam­men­ar­beit mit dem oder den Gesell­schaf­tern nicht mehr zumu­ten wol­len. Dazu müs­sen die „wich­ti­gen Grün­de“ für einen Aus­schluss kon­kret benannt wer­den:  Das Errei­chen eines bestimm­ten Alters, Ver­stö­ße gegen Wett­bewerbsvereinbarungen“. Wenn das schwarz auf weiß ver­ein­bart ist, muss sich auch das zustän­di­ge Land­ge­richt dar­an hal­ten. Wei­ter­füh­rend: Mus­ter GmbH-Gesellschaftsvertrag

Sind die (Fami­li­en-) Gesell­schaf­ter über Jah­re zer­strit­ten, wird es schwie­rig. Auch Media­ti­on, Coa­ching und the­ra­peu­ti­sche Bera­tung hel­fen oft nicht wei­ter. Es men­schelt. Las­sen Sie sich als betei­lig­ter Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer nicht vor­schnell auf einen Auf­lö­sungs- oder Abbe­ru­fungs­pro­zess ein. Nach die­sem Urteil kann der Schuss schnell nach hin­ten gehen. Und zwar, wenn das Land­ge­richt (in ers­ter Instanz) alle Geschäfts­füh­rer – also auch Sie – abbe­ruft und einen Not-Geschäfts­­­füh­rer ein­setzt – zum Woh­le der GmbH. Wol­len Sie den Mit-Geschäfts­füh­rer abbe­ru­fen, dann müs­sen Sie tat­säch­lich wich­ti­ge Grün­de haben. Zer­strit­ten­heit allei­ne reicht als Begrün­dung kaum mehr aus. Erfah­re­ne Bera­ter set­zen in sol­chen Kon­flikt­fäl­len auf einen lan­gen Atem, Ver­mitt­lungs­ge­sprä­che zwi­schen den Par­tei­en und ver­trau­ens­bil­den­de Maßnahmen.

Vermögensbildung: Mit der GmbH in Wertbeständiges investieren 

Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer, die in 2014 pri­vat eine Immo­bi­lie oder ande­re wert­be­stän­di­ge Sach­gü­ter anschaf­fen wol­len, dafür aber nicht dau­er­haft ihr Gehalt erhö­hen wol­len, kön­nen das aus einer Vor­aus­zah­lung auf die Gewinn-Tan­tie­me finan­zie­ren. Vor­sicht: Bis vor eini­gen Jah­ren war das unpro­ble­ma­tisch. Sie muss­ten selbst als Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer kei­ne Steu­ern auf Zin­sen für den Tan­tie­me-Vor­schuss zah­len. Unter­des­sen sehen die Finanz­be­hör­den das anders: Nicht berech­ne­te Zin­sen für Vor­schuss­zah­lun­gen auf die Tan­tie­me wer­den als ver­deck­te Gewinn­ausschüttung besteu­ert (so z. B. zuletzt BFH, Urteil vom 22.10.2003,  I R 36/03). Gestal­tung: Ver­ein­ba­ren Sie schrift­lich im Anstellungs­vertrag, dass Sie einen Anspruch auf Vor­schuss­zah­lun­gen haben. Und zwar für den Zeit­raum nach Abschluss des Geschäfts­jah­res bis zur Fest­stel­lung des Jahres­abschlusses. Ergän­zen Sie Ihre Tan­tie­me-Ver­ein­­­ba­rung entsprechend.

Mus­ter-For­mu­lie­rung für den Anstel­lungs­ver­trag des Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers:Der Geschäfts­füh­rer kann einen Anspruch auf einen Vor­schuss auf sei­ne Gewinn-Tan­tie­me mit Abschluss des Geschäfts­jahres zum 31.12. gel­tend machen, sofern laut Betriebswirt­schaft­licher Aus­wer­tung (BWA) ein Gewinn für das abge­lau­fe­ne Geschäfts­jahr zu erwar­ten ist. Der Vor­schuss auf die Tan­tie­me beträgt danach maxi­mal 50% (80 %) der vor­läu­fig aus­ge­wie­se­nen Berechnungs­grundlage. Vor­schuss­zin­sen wer­den nicht erhoben.“

Kosten für Erst-Studium des Junior sind keine Betriebsausgaben

Auf­wen­dun­gen für eine Erst­aus­bil­dung oder ein Erst­stu­di­um sind kei­ne Betriebs­aus­ga­ben (§ 4 Abs. 9 EStG). Das gilt auch, wenn die Aus­bil­dung im Rah­men eines Dienst­ver­tra­ges statt­fin­det. Die­se Aus­ga­ben sind aber zum Teil Son­der­aus­ga­ben. Die­se Rechts­la­ge gilt für alle Aus­bil­dungs­kos­ten ab 2004 (BFH, Urteil vom 5.11.2013, VIII R 22/12).

Mit die­ser Recht­spre­chung sind alle offen Ver­an­la­gungs­fäl­le abge­schlos­sen. Das seit 2004 neu ein­ge­führ­te Betriebs­aus­ga­ben-Abzugs­ver­bot für die Kos­ten einer Erst­aus­bil­dung ist ver­fas­sungs­ge­mäß und damit nicht zu bean­stan­den. Das gilt für die Erst­aus­bil­dung bzw. für ein Erst-Stu­di­um. Unbe­ein­druckt davon, kön­nen die Kos­ten für ein Zweit-Stu­di­um des Juni­ors, das aus betrieb­li­chen Grün­den (Zusatz­stu­di­um BWL neben einer Inge­nieurs­aus­bil­dung) und im Rah­men eines bestehen­den oder ange­streb­ten Anstel­lungs­ver­hält­nis­ses absol­viert wird, als Betriebs­aus­ga­ben ange­setzt wer­den. Aus­weg: Kur­zes und schnel­les Erst­stu­di­um und anschlie­ßend erst die auf­wen­di­ge Zweit-Aus­bil­dung anschließen.

Geschmacksmuster wird zum Design

Geschmacks­mus­ter wer­den seit 1.1.2014 als ein­ge­tra­ge­nes Design beim Deut­schen Patent­amt geführt. Damit ver­bun­den ist eine Erleich­te­rung im Ein­tra­gungs­ver­fah­ren. Meh­re­re Designs kön­nen künf­tig in einer Sam­mel­an­mel­dung zusam­men­ge­fasst wer­den, auch wenn sie unter­schied­li­chen Waren­klas­sen ange­hö­ren. Ein­fa­cher wird auch der Zugang zu Bekannt­ma­chun­gen zum Aus­stel­lungs­schutz. Die­se wer­den nicht mehr im Bun­des­ge­setz­blatt son­dern im elek­tro­ni­schen Bun­des­an­zei­ger ver­öf­fent­licht. Zur Online-Design-Anmel­dung > https://direkt.dpma.de/design  (DPMA mit Mit­tei­lung vom 7.1.2014).

Auch das sog. Nich­tig­keits­ver­fah­ren wird ver­ein­facht. Dazu genügt in Zukunft ein form­lo­ser Antrag bei der Desi­gn­ab­tei­lung > Deut­sches Patent- und Marken­amt, Stel­le Jena, 07738 Jena, info@dpma.de. Im Zivil­pro­zess kann die Nich­tig­keit nur noch durch Erhe­bung einer Wider­kla­ge bei den Design-Gerich­ten der Län­der durch­ge­setzt werden.

Minderheitsgesellschafter mit Vetorecht ist (nicht) pflichtversichert

Ist es dem Mehr­heits-Gesel­l­­schaf­ter der GmbH auf­grund der Stim­men­ver­hält­nis­se mög­lich, ein Veto­recht zu ent­zie­hen (z. B. mit einer Beschluss-Mehr­heit von 75 %), dann wird der Min­der­heits­ge­sell­schaf­ter sozi­al­er­si­che­rungs­pflich­tig. Er muss Bei­trä­ge zur gesetz­li­chen Sozi­al­ver­si­che­rung zah­len (Bay­er. Sozi­al­ge­richt, Urteil vom 19.2.2013, L 5 R 810/10).

Will sich der Min­der­heits­ge­sell­schaf­ter ein Veto­recht –in wich­ti­gen geschäft­li­chen Ange­le­gen­hei­ten – sichern und will er nicht Pflicht­mit­glied in der gesetz­li­chen Sozi­al­ver­si­che­rung sein, muss er sicher­stel­len, dass das Veto­recht nicht ein­fach per Beschluss des Mehr­heits­ge­sell­schaf­ters abge­schafft wer­den kann. Das geht so: Ver­ein­ba­ren Sie zusätz­lich im Gesell­schafts­ver­trag, dass das Veto­recht des Min­der­heits­ge­sell­schaf­ters nur mit ein­stim­mi­gem Beschluss der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung abge­schafft wer­den kann.

Mit bes­ten Grü­ßen Ihr

Lothar Volkelt

Dipl. Volks­wirt, Her­aus­ge­ber + Chef­re­dak­teur Volkelt-Brief

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