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Volkelt-Briefe

Steuern Sparen: Erststudium abkürzen – Zweitstudium draufsetzen

Auf­wen­dun­gen für eine Erst­aus­bil­dung oder ein Erst­stu­di­um sind kei­ne Betriebs­aus­ga­ben (§ 4 Abs. 9 EStG). Das gilt auch, wenn …

die Aus­bil­dung im Rah­men eines Dienst­ver­tra­ges statt­fin­det. Die­se Aus­ga­ben sind aber zum Teil Son­der­aus­ga­ben. Die­se Rechts­la­ge gilt für alle Aus­bil­dungs­kos­ten ab 2004 (BFH, Urteil vom 5.11.2013, VIII R 22/12).

Mit die­ser Recht­spre­chung sind alle offen Ver­an­la­gungs­fäl­le abge­schlos­sen. Das seit 2004 neu ein­ge­führ­te Betriebs­aus­ga­ben-Abzugs­ver­bot für die Kos­ten einer Erst­aus­bil­dung ist ver­fas­sungs­ge­mäß und damit nicht zu bean­stan­den. Das gilt für die Erst­aus­bil­dung bzw. für ein Erst-Stu­di­um. Unbe­ein­druckt davon, kön­nen die Kos­ten für ein Zweit-Stu­di­um des Juni­ors, das aus betrieb­li­chen Grün­den (Zusatz­stu­di­um BWL neben einer Inge­nieurs­aus­bil­dung) und im Rah­men eines bestehen­den oder ange­streb­ten Anstel­lungs­ver­hält­nis­ses absol­viert wird, als Betriebs­aus­ga­ben ange­setzt wer­den. Aus­weg: Kur­zes und schnel­les Erst­stu­di­um und anschlie­ßend erst die auf­wen­di­ge Zweit-Aus­bil­dung anschließen.

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