Im privatwirtschaftlichen Bereich sind Geschäftsführer-Gehälter für die Öffentlichkeit tabu. Ausnahme: Die GmbH macht dazu Angaben im (öffentlichen) Geschäftsbericht oder in ihren Veröffentlichungen im elektronischen Unternehmensregister. Relevant ist ein Fall aus Bayern, wonach die Presse Auskunft über die Höhe des Geschäftsführer-Gehalts einer öffentlich-rechtlichen GmbH gerichtlich durchsetzen wollte. Konkret ging es um den Nordbayerischen Kurier, der im Zusammenhang mit der Verlängerung des Anstellungsvertrages mit dem Geschäftsführer der Klinikum-GmbH eine Offenlegung des Gehalts durchsetzen wollte (Verwaltungsgerichtshof München, Beschluss v. 14.5.2012, 7 CE 12.370). Das Gericht stellt dazu klar, dass das Recht des Geschäftsführers auf Vertraulichkeit Vorrang vor dem öffentlichen Interesse auf Transparenz hat. Hat der Geschäftsführer keine Zustimmung zur Veröffentlichung des Gehalts gegeben, müssen sich alle beteiligten Institutionen (Gemeinderat, Kommune, Träger) auch daran halten. ACHTUNG: Als Geschäftsführer einer kommunalen GmbH sind Sie danach gut beraten, vor der Bestellung den Anstellungsvertrag auf Kleingedrucktes bzw. auf eine solche Veröffentlichungsklausel hin zu prüfen und ggf. nachzuverhandeln.
Noch in der Vorinstanz vor dem Verwaltungsgericht Bayreuth hatte die Zeitung Recht bekommen und eine Veröffentlichung durchgesetzt. Als Geschäftsführer tun Sie sich aber keinen Gefallen, wenn Sie einer Offenlegung Ihrer Bezüge vorbehaltlos zustimmen. Nichts ist PR-schädlicher als eine öffentliche Neiddiskussion um die private Vermögens- und Einkommenssituation. Im Zweifel können Sie Ihre Zustimmung dazu immer noch je nach Situation und PR-Relevanz erteilen.