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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 38/2019

Arbeit­ge­ber-Bewer­tung: Che­cken, Nach­bes­sern, Ani­mie­ren + Geschäfts­füh­rer-Kün­digung: Nach­schie­ben von Kün­di­gungs­grün­den Geschäfts­füh­rer-Perspek­ti­ve: Fami­li­en-geführ­te Unter­neh­men machen den Unter­schied + GmbH/Recht: Was Geschäfts­füh­rer ver­an­las­sen müs­sen Digita­les: So schrei­ben sich die neu­en Erfolgs­ge­schich­ten Geschäfts­füh­rung im Team: Kein Grund zur Pflicht­ver­si­che­rung + GmbH-Steu­ern/v­GA: Geschäfts­füh­rer darf neben den Pen­si­ons­be­zü­gen dazuverdienen

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Volkelt-Briefe

Geschäftsführer-Kündigung: Nachschieben von Kündigungsgründen

Als Geschäfts­füh­rer, der gele­gent­lich eine Kün­di­gung aus­spre­chen muss, wis­sen Sie, dass es (fast) nichts Schlim­mer gibt als eine ver­patz­te Kün­di­gung. In der Regel ist es für bei­de Sei­ten ein enor­mer Gesichts­ver­lust und bringt unnö­ti­ge Span­nun­gen an die Arbeits­plät­ze. Unter bestimm­ten Umstän­den ist es zwar mög­lich, zusätz­li­che Kün­di­gungs­grün­de nach­zu­schie­ben und damit die Unzu­mut­bar­keit einer wei­te­ren Beschäf­ti­gung fest­zu­stel­len zu las­sen. Aller­dings: Die Arbeitsgerich­te las­sen nachgescho­be­ne Grün­de nur im Aus­nah­me­fall zu. In der Pra­xis läuft es dann auf eine höhe­re Abfin­dung für den Arbeit­neh­mer hin­aus.

Was für Arbeit­neh­mer gilt, gilt … 

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Volkelt-Brief 35/2016

Volkelt-FB-01Jah­res­ab­schluss: Feh­ler kön­nen SIE den Job kos­ten + Geschäfts­füh­rer-Kün­di­gung: Nach­schie­ben von Grün­den + Ter­min­sa­che: Dead­line für den Jah­res­ab­schluss 2015 + Böse Über­ra­schung: Was tun, wenn das Finanz­amt die Kon­ten sperrt?  Steu­er: So weh­ren Sie sich gegen eine Gewin­n­er­hö­hung + GmbH-Recht: Regis­ter­ge­richt darf Geschäfts­füh­rer-Bestel­lung prü­fen + Insol­venzs­recht: „Zah­lungs­un­fä­hig“ – ver­klau­su­liert + BISS

 

 

 

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Volkelt-Briefe

Geschäftsführer-Kündigung: Nachschieben von Gründen

Als Geschäfts­füh­rer, der gele­gent­lich eine Kün­di­gung aus­spre­chen muss, wis­sen Sie, dass es (fast) nichts Schlim­mer gibt als eine ver­patz­te Kün­di­gung. In der Regel ist es für bei­de Sei­ten ein enor­mer Gesichts­ver­lust und bringt unnö­ti­ge Span­nun­gen. Unter bestimm­ten Umstän­den ist es zwar mög­lich, zusätz­li­che Kün­di­gungs­grün­de nach­zu­schie­ben. Die Arbeits­ge­rich­te las­sen nach­ge­scho­be­ne Grün­de nur im Aus­nah­me­fall zu. In der Pra­xis läuft es dann auf eine höhe­re Abfin­dung für den Arbeit­neh­mer hin­aus. Was für Arbeit­neh­mer gilt, gilt auch für einen Geschäfts­füh­rer. Dazu heißt es in einem aktu­el­len Urteil des LG Mainz: …