Ein Ehepartner ist auch nach der Trennung verpflichtet, in eine für die Zeit des Zusammenlebens gewünschte Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer einzuwilligen, wenn dadurch dessen Steuerschuld verringert wird und der auf Zustimmung in Anspruch genommene Ehepartner keiner zusätzlichen steuerlichen Belastung ausgesetzt ist. Nach Scheitern der Ehe kann ein Ehegatte aber grundsätzlich nicht den Mehrbetrag, den er zuvor wegen der Besteuerung seines Einkommens nach der ungünstigeren Lohnsteuerklasse V im Vergleich zur Besteuerung bei getrennter Veranlagung geleistet hat, von dem anderen Ehegatten ersetzt verlangen (OLG Koblenz, Urteil v. 12.6.2019, 13 UF 617/18).
Schlagwort: Urteil v. 12.6.2019
Volkelt-Brief 03/2020
Vertragsgestaltung: Vom Angestellten zum Geschäftsführer … und zurück + Handwerker-GmbHs: Gut verdient, viel gearbeitet und wenig Personal + Geschäftsführer-Perspektive: Der GmbH-Anteil in der Scheidung + Geschäftsführer/Compliance: Was Sie jetzt veranlassen müssen + Digitales: Wie viel kostet Sie der Einstieg in G5? + Internet: Algorithmen finden jeden Fehler + Terminsache 27.1.2020: Nutzen Sie Ihr Wahlrecht im KV-Umlageverfahren U1 + Bürokratie: Neue Hürden für Immobilien-GmbHs + Finanzen/Geld: Neue Vergütungsregeln für AG-Vorstände + GmbH/Recht: Geschäftsführer-Eignung – Registergericht muss Geschäftsführer „löschen” + GmbH/Steuern: Steuerliche Anerkennung des Gewinnabführungsvertrages
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Eine Berufung aus dem Führungsteam in die Geschäftsführung der GmbH ist für jede/n etwas Besonderes. Es ist Wertschätzung, aber auch Herausforderung. Ein sich Einstellen auf eine neue Sichtweise im Unternehmen. Mit allen Facetten. Fakt ist aber auch, dass die neue Position nicht nur Chancen, sondern auch Risiken birgt. In der Regel kann der Geschäftsführer jederzeit abberufen werden. Ist vereinbart, dass die Abberufung zugleich auch Grund für die Kündigung des Anstellungsverhältnisses ist, steht der vorher gut abgesicherte Angestellte schnell vor dem Nichts.
Volkelt-Brief 47/2019
Ernstfall GF-Haftung: Die Lehren aus dem Fall „Wilke” + Planung 2020: Die Eckdaten für die „Planung im Kopf“ + Geschäftsführer-Perspektive: Mit dem Steuerprüfer im Internet unterwegs + Trends im Unternehmens-Recht: GmbH mit Immobilien – Share Deal kommt später + Digitales: Losgröße 1 statt Speed-Factory + BGH aktuell: Neuer Geschäftsführer-Status mit Minderheits-Beteiligung + BAG: Nebenbeschäftigung kein Grund für sachgrundlose Befristung + Wirtschaftspolitik: Keine Senkung der Unternehmenssteuern mit der SPD + Beratung: Rechtsanwalt muss auch Steuerberatung können + GmbH/Recht: Stimmrechtsvollmacht eines ausländischen GmbH- Gesellschafters + Mitarbeiter: Keine Entschädigung bei AGG-Missbrauch
Handelte es sich bei dem vorangegangenen Arbeitsverhältnis um eine nur geringfügige Nebenbeschäftigung während der Schul‑, Studien- oder Ausbildungszeit, kann anschließend ein befristetes Beschäftigungsverhältnis mit dem Arbeitnehmer abgeschlossen werden. Die oben genannten Tätigkeiten fallen nicht unter das Verbot einer sachgrundlosen Befristung (BAG, Urteil v. 12.6.2019, 7 AZR 429/17).