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Geschäftsführer privat: Anspruch auf Zusammenveranlagung nach der Trennung

Ein Ehe­part­ner ist auch nach der Tren­nung ver­pflich­tet, in eine für die Zeit des Zusam­men­le­bens gewünsch­te Zusam­men­ver­an­la­gung zur Ein­kom­men­steu­er ein­zu­wil­li­gen, wenn dadurch des­sen Steu­er­schuld ver­rin­gert wird und der auf Zustim­mung in Anspruch genom­me­ne Ehe­part­ner kei­ner zusätz­li­chen steu­er­li­chen Belas­tung aus­ge­setzt ist. Nach Schei­tern der Ehe kann ein Ehe­gat­te aber grund­sätz­lich nicht den Mehr­be­trag, den er zuvor wegen der Besteue­rung sei­nes Ein­kom­mens nach der ungüns­ti­ge­ren Lohn­steu­er­klas­se V im Ver­gleich zur Besteue­rung bei getrenn­ter Ver­an­la­gung geleis­tet hat, von dem ande­ren Ehe­gat­ten ersetzt ver­lan­gen (OLG Koblenz, Urteil v. 12.6.2019, 13 UF 617/18).

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Volkelt-Brief 03/2020

Ver­trags­ge­stal­tung: Vom Ange­stell­ten zum Geschäfts­füh­rer … und zurück + Hand­wer­ker-GmbHs: Gut ver­dient, viel gear­bei­tet und wenig Per­so­nal  Geschäfts­füh­rer-Per­spek­ti­ve: Der GmbH-Anteil in der Schei­dung + Geschäftsführer/Compliance: Was Sie jetzt ver­an­las­sen müs­sen + Digi­ta­les: Wie viel kos­tet Sie der Ein­stieg in G5? + Inter­net: Algo­rith­men fin­den jeden Feh­ler + Ter­min­sa­che 27.1.2020: Nut­zen Sie Ihr Wahl­recht im KV-Umla­ge­ver­fah­ren U1 Büro­kra­tie: Neue Hür­den für Immo­bi­li­en-GmbHs + Finanzen/Geld: Neue Ver­gü­tungs­re­geln für AG-Vor­stän­de + GmbH/Recht: Geschäfts­füh­rer-Eig­nung – Regis­ter­ge­richt muss Geschäfts­füh­rer „löschen” + GmbH/Steuern: Steu­er­li­che Aner­ken­nung des Gewinnabführungsvertrages

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Als Angestellter zum Geschäftsführer … und zurück

Eine Beru­fung aus dem Füh­rungs­team in die Geschäfts­füh­rung der GmbH ist für jede/n etwas Beson­de­res. Es ist Wert­schät­zung, aber auch Her­aus­for­de­rung. Ein sich Ein­stel­len auf eine neue Sicht­wei­se im Unter­neh­men. Mit allen Facet­ten. Fakt ist aber auch, dass die neue Posi­ti­on nicht nur Chan­cen, son­dern auch Risi­ken birgt. In der Regel kann der Geschäfts­füh­rer jeder­zeit abbe­ru­fen wer­den. Ist ver­ein­bart, dass die Abbe­ru­fung zugleich auch Grund für die Kün­di­gung des Anstel­lungs­ver­hält­nis­ses ist, steht der vor­her gut abge­si­cher­te Ange­stell­te schnell vor dem Nichts.

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Volkelt-Brief 47/2019

Ernst­fall GF-Haf­tung: Die Leh­ren aus dem Fall „Wil­ke” + Pla­nung 2020: Die Eck­da­ten für die „Pla­nung im Kopf“ Geschäfts­füh­rer-Per­spek­ti­ve: Mit dem Steu­er­prü­fer im Inter­net unter­wegs + Trends im Unter­neh­mens-Recht: GmbH mit Immo­bi­li­en – Share Deal kommt spä­ter Digi­ta­les: Los­grö­ße 1 statt Speed-Fac­to­ry BGH aktu­ell: Neu­er Geschäfts­füh­rer-Sta­tus mit Min­der­heits-Betei­li­gung + BAG: Neben­be­schäf­ti­gung kein Grund für sach­grund­lo­se Befris­tung + Wirt­schafts­po­li­tik: Kei­ne Sen­kung der Unter­neh­mens­steu­ern mit der SPD Bera­tung: Rechts­an­walt muss auch Steu­er­be­ra­tung kön­nen + GmbH/Recht: Stimm­rechts­voll­macht eines aus­län­di­schen GmbH- Gesell­schaf­ters + Mit­ar­bei­ter: Kei­ne Ent­schä­di­gung bei AGG-Missbrauch

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BAG aktuell: Nebenbeschäftigung kein Grund für sachgrundlose Befristung

Han­del­te es sich bei dem vor­an­ge­gan­ge­nen Arbeits­ver­hält­nis um eine nur gering­fü­gi­ge Neben­be­schäf­ti­gung wäh­rend der Schul‑, Stu­di­en- oder Aus­bil­dungs­zeit, kann anschlie­ßend ein befris­te­tes Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis mit dem Arbeit­neh­mer abge­schlos­sen wer­den. Die oben genann­ten Tätig­kei­ten fal­len nicht unter das Ver­bot einer sach­grund­lo­sen Befris­tung (BAG, Urteil v. 12.6.2019, 7 AZR 429/17).

Die oben genann­ten Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis­sen  sind – so die Rich­ter des Bun­des­ar­beits­ge­richts –  nicht  sel­ten  (meis­tens) von  vorn­her­ein  nur  auf eine  vor­über­ge­hen­de, häu­fig  kur­ze  Zeit  und  nicht  auf  eine län­ger­fris­ti­ge Siche­rung  des  Lebens­un­ter­halts  ange­legt. Damit ent­fällt in Zukunft die Prü­fung der Per­so­nal­ab­tei­lung, ob der/die – befris­tet – Ein­zu­stel­len­de vor­her als Prak­ti­kant, Aus­hil­fe oder in sons­ti­ger Neben­tä­tig­keit bereits vor eini­ger Zeit beschäf­tigt wur­de. Ansons­ten gilt der Drei­jah­res­zeit­raum – das bestä­tigt das BAG aus­drück­lich in dem oben genann­ten Urteil.