Nimmt ein Mitarbeiter eine ausgesprochene Lohnkürzung stillschweigend zur Kenntnis und äußert er sich nicht zu dem Vorgang, dann liegt darin keine zustimmende Willenserklärung. Der Arbeitgeber hatte erklärt, dass der Mitarbeiter nur noch einfache Tätigkeiten ausführen werde und er deswegen einen niedrigeren Stundenlohn erhalten werde. Der Mitarbeiter hatte dem nicht widersprochen. Aber: Daraus kann keine Zustimmung abgeleitet werden – der Arbeitgeber musste die Lohndifferenz und Urlaubsgeld nachzahlen (LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 2.4.2019, 5 Sa 221/18).
Schlagwort: Schweigen
Volkelt-Brief 31/2015
Fördermittel: Wer verzichtet, verzichtet auf bares Geld + Urlaubsvertretung: Vorsicht mit personalisierten E‑Mail-Adressen – ein neues Problem + Neues Urteil für Geschäftsführer: Schweigen ist Gold – aber nicht immer korrekt + Wechsel auf dem Chefsessel: So zahlt das Finanzamt Ihre Abschiedsfeier + Neustart der GmbH: Der Fortsetzungsbeschluss muss stimmen + Internet/Soziale Medien: Was tun bei Youtube-Verunglimpfungen + BISS …
Als GmbH-Geschäftsführer gelten für Sie die Grundsätze für kaufmännisches Handeln und Gepflogenheiten. Danach kann Schweigen Rechtswirkungen entfalten (§ 346 HGB). So kann Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben zur Folge haben, dass der Empfänger des Bestätigungsschreibens dessen Inhalt gegen sich gelten lassen muss. Nach Handelsbrauch kann der Empfänger verpflichtet sein, unverzüglich zu widersprechen, wenn er vermeiden will, dass ein Rechtsgeschäft mit dem Inhalt des Bestätigungsschreibens als abgeschlossen gilt. Sie müssen also immer hellwach sein, wenn Sie ein Bestätigungsschreiben erhalten. Beantworten bzw. widersprechen Sie unverzüglich (spätestens innerhalb von drei Tagen), wenn Sie mit dem Inhalt nicht übereinstimmen und/oder wenn das Bestätigungsschreiben nicht die vereinbarten Konditionen enthält. …