Schlagwort: KSV
Die Summe aller von Ihrer GmbH an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte aus 2019 müssen Sie bis zum 31.3.2020 an die Künstlersozialversicherung (KSV) anmelden. Diese Jahresmeldung ist die Grundlage für die Abrechnung der Künstlersozialabgabe für das Vorjahr. Soweit sich hieraus Nachzahlungen ergeben, werden diese ebenfalls am 31.3. des Abrechnungsjahres fällig. Die monatlichen Vorauszahlungen auf die Künstlersozialabgabe sind bis zum 10. des Folgemonates an die Künstlersozialkasse zu zahlen. Zahlen Sie Beiträge nicht in der geforderten Höhe oder nicht pünktlich, ist die Künstlersozialversicherung berechtigt, monatlich Säumniszuschläge in Höhe von 1% des Rückstandes zu berechnen. KSV-beitragsfrei sind alle diese Leistungen, wenn Sie von einer Agentur/einem Webdesigner geliefert werden, die diese Leistungen in einer Firma mit der Rechtsform einer UG oder einer GmbH erbringen.
Volkelt-Brief 44/2019
GmbH/Kosten: Die Laster der Laster-Hersteller + GmbH/Planungen 2020: Jetzt endlich die Nachfolge anpacken + Geschäftsführer-Perspektive: Brexit, Exit … + Unternehmens-Recht: Was Sie als Geschäftsführer veranlassen müssen + Digitales: Neue Plattform für Haushalts-Dienstleistungen + GmbH/Kosten: Bei den Beraterhonoraren richtig sparen + Geschäftsführer privat: Die Vorsorgevollmacht sicher hinterlegen + GF/Haftung: Middelhoff-Verfahren eingestellt + Mitarbeiter/Lohnkosten: Doppelte Auflagen für die Pflegebranche + Firmenwagen: Achtung mit dem Investitionsabzugsbetrag
Volkelt-Brief 09/2018
GmbH-Fuhrpark: Investieren in Zeiten der Blauen Plakette.+ Risiko-Management: Wie SIE als Geschäftsführer Ihre GmbH fit für alle Fälle machen + Digitalisiserung: Alexa, Siri und Google – was bringen elektronische Sprach-Assistenten? + Neue Pflichten aus dem Koalitionsvertrag: Noch mehr KSV-pflichtige Leistungen + Geschäftsführer privat: Kleingedrucktes in der Pensionszusage + GmbH Recht: Verträge mit sich selbst +
BISS … die Wirtschaft-Satire
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Freiburg, 2. März 2018
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
bereits in Ausgabe 24/2016 vom 8. Juni 2016 habe ich die Kollegen an dieser Stelle unter der Überschrift „Fuhrpark: Die richtige Strategie für die Blaue Plakette” vorgewarnt. Wörtlich hieß es da: „Sinnvoll für den Fuhrpark der nächsten Jahre sind Leasing-Beschaffungen mit kurzen Laufzeiten oder der Verzicht auf Diesel-Fahrzeuge bei regelmäßigen Umweltzonen-Fahrten. Das gilt auch für den Firmenwagen des Chefs und der Mitarbeiter. Betroffene Fahrzeuge haben einen hohen Wertverlust und müssen abgeschrieben werden”. Einige Kollegen – ich erinnere mich – haben damals abgewinkt.
Jetzt, hier und heute, holt uns das Thema schneller ein als erwartet. Unterdessen hat Dieselgate die Karten neu gemischt und den Käufern den schwarzen Peter zugespielt. Der Druck auf die Politik ist durch zahlreiche gerichtliche Verfahren (BVerwG mit Beschluss v. 27.2.2018, 7 C 26.16) bis zum Zwang zum Handeln gestiegen. Gebrauchte Diesel-Fahrzeuge sind gerade noch zu Buchwerten zu verkaufen oder so gut wie unverkäuflich. Die blaue Plakette ist nicht nur in Sichtweite – sie ist „DA”, sie ist Planungsvorgabe für alle Unternehmen mit Fuhrpark.
Risiko-Management: Wie SIE als Geschäftsführer Ihre GmbH fit machen
Das Aktienrecht gilt auch für große GmbH (§ 91 Abs. 2 AktG). Danach muss der Vorstand einer Aktiengesellschaft „geeignete Maßnahmen ergreifen, insbesondere ein Überwachungssystem einrichten, das den Fortbestand der Gesellschaft sichert und gefährdende Entwicklungen für das Unternehmen frühzeitig erkennt“. Das gilt auch für Sie als Geschäftsführer einer großen GmbH und mit Einschränkungen sogar auch für die mittelgroße GmbH. Versäumen Sie es, übliche, Fortbestand sichernde Controllingsysteme und Prognose-Instrumente zu entwickeln und einzusetzen, handeln SIE zumindest fahrlässig, u. U. sogar grob fahrlässig. Neben den gegenwarts- und zukunfts-bezogenen, produktions- und umsatzbezogenen Unternehmensdaten aus dem Controlling gibt es eine ganze Reihe anderer Faktoren, die das zukünftige Risiko Ihres Unternehmens bestimmen.
Beispiele: Standortverlegung, Zukauf eines Unternehmens, Anschaffung einer neuen Produktionsanlage, fehlerhaftes Qualitätsmanagement usw. Vorausschauendes Risiko-Management umfasst drei Stufen:
- das Erkennen von Risiken,
- das Beobachten der als Risiko erkannten Gefahren und
- die Aufstellung und Fortschreibung eines Maßnahmenkataloges gegen drohende Gefahren.
Zunächst müssen Sie sich also einen systematischen Überblick über alle potenziellen Fehlerquellen verschaffen. Dazu ist es notwendig, alle Mitarbeiter für eventuelle Risiken zu sensibilisieren und diese systematisch in die Risikoanalyse einzubeziehen.
Beispiel: Die Muster-Software GmbH verwendet in ihrem Vermögensverwaltungsprogramm ein Modul, das nur von einem einzigen Hersteller bezogen werden kann. Das weiß aber nur der Software-Entwickler. Hier ist es Aufgabe der Geschäftsführung, dieses Wissen zu „aktivieren”, einen zweiten Anbieter vorrätig zu halten oder einen Notfallplan für eine Eigenentwicklung auszuarbeiten. Um Risikofaktoren im Unternehmen systematisch aufzudecken, sollten Sie auf allen Ebenen organisatorische Vorkehrungen treffen.
Muster Arbeitsschema:
Wer ist zuständig | Ziel | GF-Aktivität |
Geschäftsführer | Erkenntnisse, die nicht aus dem eigenen Unternehmen abgeleitet werden können |
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Geschäftsführungs-Gremium |
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Projektgruppen
Abteilungsleiter
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Projektgruppe Risiken |
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Digitalisiserung: Alexa, Siri und Google – was bringen elektronische Sprach-Assistenten?
Spätestens seitdem auch Google mit Sprachassistent funktioniert, nutzen jetzt auch viele der Kollegen dieses Hilfsmittel – sei es zum Anwählen von Telefon-Gesprächspartnern oder zum Aufzeichnen und Verwalten von Kontakten oder Terminen. Der Hamburger Medien-Professor Dr. Willy Theobald geht davon aus, dass die gesprochene Sprache über kurz oder lang in vielen Bereichen die schriftliche Kommunikation ersetzen wird – auch wenn man durchaus darüber streiten kann, wie lange das dauern wird und welche Teile der Kommunikation davon betroffen oder ausgeschlossen sein werden (Z. B.: Verträge, Gerichtsurteile, Gebrauchsanweisungen, Handbücher). Fakt ist, dass diese sprachlichen Hilfsmittel dazu geeignet sind, Abläufe und Prozesse im Alltagsgeschäft zu beschleunigen und zu systematisieren. Anwender machen schnell die Erfahrung, dass die dahinter liegende Künstliche Intelligenz (KI) zwar eigenständig arbeitet und dazu lernt, in der Regel aber umso zielstrebiger und systematischer genutzt werden kann, je präziser die sprachliche Vorgabe ausfällt. Learning by doing.
These: Wer sich sprachlich schwer tut, wird die Vorteile der neuen digitalen Technik schlechter nutzen können als die Kollegen, die es gewohnt sind, sich mit differenzierten Begriffen und eindeutigen Definitionen auszudrücken. So sind z. B. Juristen bestens per Ausbildung darauf geschult, eine präzise Sprache einzusetzen. Alexa, Siri und Google sind bei einer Problemlösung nur erfolgreich, wenn SIE in der Lage sind, die Fragestellung exakt definitorisch vorzugeben. Übung macht den Meister. Gewöhnen Sie Google und Co. an Ihre sprachlichen Eigenarten und lernen SIE mit.
Neue Pflichten aus dem Koalitionsvertrag: Noch mehr KSV-pflichtige Leistungen
Die Summe aller von Ihrer GmbH an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte aus 2017 müssen Sie bis zum 31.3.2018 an die Künstlersozialversicherung (KSV) anmelden. Diese Jahresmeldung ist die Grundlage für die Abrechnung der Künstlersozialabgabe für das Vorjahr. Soweit sich hieraus Nachzahlungen ergeben, werden diese ebenfalls am 31.3. des Abrechnungsjahres fällig. Die monatlichen Vorauszahlungen auf die Künstlersozialabgabe sind bis zum 10. des Folgemonates an die Künstlersozialkasse zu zahlen. Zahlen Sie Beiträge nicht in der geforderten Höhe oder nicht pünktlich, ist die Künstlersozialversicherung berechtigt, monatlich Säumniszuschläge in Höhe von 1% des Rückstandes zu berechnen.
KSV-beitragsfrei sind alle diese Leistungen, wenn Sie von einer Agentur/einem Webdesigner geliefert werden, die diese Leistungen in einer Firma mit der Rechtsform einer UG oder einer GmbH erbringen. Achtung: Laut Koalitionsvertrag sollen zusätzliche Leistungen abgabepflichtig werden. Wörtlich heißt es dazu im Koalitionsvertrag (S. 167): „Wir streben eine Erweiterung der abgabepflichtigen Verwerter um digitale Plattformen, die eine kommerzielle Verwertung künstlerischer Leistungen ermöglichen, an”. Wer davon konkret betroffen ist, bleibt erst einmal abzuwarten (Tendenz: eventuell eine Abgabepflicht für alle graphischen Gestaltungen, Bilder und Fotos in Internet-Shops). Wir halten Sie dazu auf dem Laufenden. P.S.: Aufwendiges Rechnungssuchen ersparen Sie sich, wenn Sie alle Rechnungen mit KSV-pflichtigen Umsätzen schon bei der Ablage entsprechend kennzeichnen bzw. bei der elektronische Dokumentation mit dem Zusatz „KSV” in der Dokumentenkennung versehen.
Geschäftsführer privat: Kleingedrucktes in der Pensionszusage
Geschäftsführer, die nach Amtsantritt geheiratet haben, sollten ihre Pensionszusage prüfen: Ist z. B. vereinbart, dass die Ehefrau, die 15 Jahre und mehr jünger als der Ehemann ist, keinen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung hat, dann gilt das so. Laut Bundesarbeitsgericht (BAG) stellt diese Vorgabe keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz dar. Das gilt auch für vergleichbare Regelungen, die Ansprüche ausschließen (BAG, Urteil v. 20.2.2018, 3 AZR 43/17).
GmbH Recht: Verträge mit sich selbst
Wer einen Vertrag mit der GmbH abschließen will, braucht sich grundsätzlich nicht darum zu kümmern, ob der Geschäftsführer die sich aus dem Innenverhältnis ergebenden Schranken seiner Befugnis einhält. Das gilt auch für Insich-Geschäfte (gemäß § 181 BGB) des Geschäftsführers in Vertretung zweier GmbHs (BGH, Urteil v. 18.10.2017, I ZR 6/16).
Eine informative Lektüre wünscht
Herausgeber + Chefredakteur Geschäftsführer-Fachinformationsdienst
Die Summe aller von Ihrer GmbH an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte aus 2017 müssen Sie bis zum 31.3.2018 an die Künstlersozialversicherung (KSV) anmelden. Diese Jahresmeldung ist die Grundlage für die Abrechnung der Künstlersozialabgabe für das Vorjahr. Soweit sich hieraus Nachzahlungen ergeben, werden diese ebenfalls am 31.3. des Abrechnungsjahres fällig. Die monatlichen Vorauszahlungen auf die Künstlersozialabgabe sind bis zum 10. des Folgemonates an die Künstlersozialkasse zu zahlen. Zahlen Sie Beiträge nicht in der geforderten Höhe oder nicht pünktlich, ist die Künstlersozialversicherung berechtigt, monatlich Säumniszuschläge in Höhe von 1% des Rückstandes zu berechnen.
KSV-beitragsfrei sind alle diese Leistungen, wenn Sie von einer Agentur/einem Webdesigner geliefert werden, die diese Leistungen in einer Firma mit der Rechtsform einer UG oder einer GmbH erbringen. Achtung: …
In den 177 Seiten Koalitionspapier sind gerade 11 dem Thema Wirtschaft/Unternehmen gewidmet. Die spürbarsten Auswirkungen werden Entscheidungen aus den Bereichen Arbeit/Soziales für Unternehmen haben. Wir haben die wichtigsten Punkte für SIE zusammengestellt: …
Thema | Koalitionsvereinbarung | Das bedeutet … |
Mitbestimmung
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Erweiterte Mitsprache des Betriebsrates zu Weiterbildungsmaßnahmen (S. 51). Vereinfachtes Wahlverfahren für den Betriebsrat für Unternehmen mit 5 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern (S. 51). | … mehr Einfluss von außen
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Befristung von Arbeitsverhältnissen
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Eine Befristung des Arbeitsverhältnisses ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein unbefristetes oder ein oder mehrere befristete Arbeitsverhältnisse mit einer Gesamtdauer von 5 oder mehr Jahren bestanden haben (S. 52). | … weniger Flexibilität
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Arbeitszeit
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Der Anteil abzurufender und zu vergütender Zusatzarbeit darf die vereinbarte Mindestarbeitszeit um höchstens 20% unterschreiten und 25% überschreiten. Fehlt eine Vereinbarung zur wöchentlichen Arbeitszeit gilt eine Arbeitszeit von 20 Stunden (S. 53). | … zusätzliche Dokumentation
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Teilzeit | Im Teilzeit- und Befristungsrecht wird ein Recht auf befristete Teilzeit eingeführt. Es besteht kein Anspruch auf Verlängerung oder Verkürzung der Arbeitszeit oder vorzeitige Rückkehr zur früheren Arbeitszeit während der zeitlich begrenzten Teilzeitarbeit. Das neue Teilzeitanspruch-Gesetz gilt für Unternehmen, die in der Regel insgesamt mehr als 45 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigen. Für Unternehmensgrößen von 46 bis 200 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird eine Zumutbarkeitsgrenze eingeführt, dass lediglich einem pro angefangenen 15 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Anspruch gewährt werden muss. Bei der Berechnung der zumutbaren Zahlen an Freistellungen werden die ersten 45 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mitgezählt. Bei Überschreitung dieser Grenze kann der Arbeitgeber einen Antrag ablehnen (S. 53) | … neue Personalplanung für Unternehmen mit mehr als 45 Mitarbeitern
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Krankenversicherung
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Ab 1. Januar 2019 werden die Beiträge zur Krankenversicherung wieder in gleichem Maße von Arbeitgebern und Beschäftigten geleistet (S. 101). | … zusätzliche Personalkosten
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Arbeitslosenversicherung | Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung wird um 0,3 Prozentpunkte gesenkt (S. 55). | … weniger Kosten
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Gesellschafterdarlehen | Die Abgeltungsteuer auf Zinserträge wird mit der Etablierung des automatischen Informationsaustausches abgeschafft (S. 69). | … mehr Steuern
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KSV | Künstlersozialversicherung: Geplant ist eine Erweiterung der abgabepflichtigen Verwerter um digitale Plattformen, die eine kommerzielle Verwertung künstlerischer Leistungen ermöglichen (S. 167). | … Mehrkosten für den Internet-Auftritt
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Haftung | Bei Verschulden einzelner Mitarbeiter können die Behörden das Gesamtunternehmen leichter in die Verantwortung nehmen – Abkehr vom Opportunitätsprinzip (S. 126). | … Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften werden teurer |
Volkelt-Brief 25/2017
Der Fall Tönnies: Jetzt zahlen alle für einen Fehler + GmbH-Finanzen: Es gilt das Kleingedruckte + Urlaubs-Aushilfen: Was geht und was es kosten darf + GF/Personal: Mitarbeiter muss Urlaubs-Anspruch nachweisen + GF/Marketing: Werbekosten werden 2018 entlastet + GF/Rewe: Steuerprüfer prüft GmbH-Immobilen + GmbH-Finanzen: Kleinere Anschaffungen müssen bis 2018 warten +
BISS … die Wirtschaft-Satire
Seit 2014 wird die ordnungsgemäße Meldung und Abführung der Beiträge zur Künstlersozialversicherung (KSV) durch die Deutsche Rentenversicherung (DR) geprüft. Ziel ist die flächendeckende Prüfung, die aber auch im abgelaufenen Geschäftsjahr 2016 noch nicht durchgesetzt werden konnte. Informieren Sie sich vorab, welche Leistungen beitragspflichtig sind. Beispiele gibt es auf der Homepage der KSV > www.kuenstlersozialkasse.de. Der aktuelle Beitragssatz liegt bei 4,8 % des Auftragsvolumens. Ab 1.1.2018 wird der Beitragssatz von 4,8 auf 4,2 % sinken. Stichtag ist jeweils der 31.3.des Folgejahres (vgl. Nr. 36/2016). Bis dahin müssen Sie die beitragspflichtigen Leistungen aus dem abgelaufenen Geschäftsjahr an die KSV melden (Mitteilung des BMAS vom 9.6.2017).
Die Summe aller von Ihrer Firma an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte aus 2016 müssen Sie bis zum 31.3.2017 an die Künstlersozialversicherung (KSV) melden. Diese Jahresmeldung ist die Grundlage für die Abrechnung der Künstlersozialabgabe für das Vorjahr. Soweit sich hieraus Nachzahlungen ergeben, werden diese ebenfalls am 31.3. des Abrechnungsjahres fällig. Die monatlichen Vorauszahlungen auf die Künstlersozialabgabe sind bis zum 10. des Folgemonates an die Künstlersozialkasse zu zahlen. Zahlen Sie Beiträge nicht in der geforderten Höhe oder nicht pünktlich, ist die Künstlersozialversicherung berechtigt, monatlich Säumniszuschläge in Höhe von 1% des Rückstandes zu berechnen.
Seit Anfang 2014 wird die ordnungsgemäße Meldung und Abführung der Beiträge zur Künstlersozialversicherung im Rahmen der Betriebsprüfungen durch die Deutsche Rentenversicherung (DR) geprüft. Ziel ist eine flächendeckende Prüfung, die aber auch im abgelaufenen Geschäftsjahr 2016 so noch nicht durchgesetzt werden konnte. Informieren Sie sich vorab darüber, welche Leistungen beitragspflichtig sind. Beispiele gibt es auf der Homepage der KSV unter www.kuenstlersozialkasse.de > Downloadbereich für Unternehmen und Verwerter. Prüfen Sie, welche Leistungen Sie ggf. im eigenen Haus ohne KSV-Beitrag erstellen können, z. B. die Formulierung von Werbetexten, eigene Fotos durch Mitarbeiter erstellen, Gestaltung der Web-Seiten durch die eigene IT usw..
Volkelt-Brief 36/2016
David gegen Goliath: Was tun gegen die Herrschaft des Kleingedruckten? + Verhärtete Fronten: So bleibt die GmbH wenigstens handlungsfähig + KSV: Werbekosten werden 2017 entlastet + Abzeichnen/Anweisen: Warum Ihre Unterschrift lesbar sein sollte + GmbH-Recht: Beschwerde gegen ein Pflichtoffenlegungs-Urteil + Betrug: Vorsicht bei E‑Mails mit dem Absender „Finanzbehörden“ + BISS …