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Geschützt: Volkelt-Brief 46/2020

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Terminsache (II): Meldung und Beitragszahlung an die KSV

Die Sum­me aller von Ihrer GmbH an selb­stän­di­ge Künst­ler und Publi­zis­ten gezahl­ten Ent­gel­te aus 2019 müs­sen Sie bis zum 31.3.2020 an die Künst­ler­so­zi­al­ver­si­che­rung (KSV) anmel­den. Die­se Jah­res­mel­dung ist die Grund­la­ge für die Abrech­nung der Künst­ler­so­zi­al­ab­ga­be für das Vor­jahr. Soweit sich hier­aus Nach­zah­lun­gen erge­ben, wer­den die­se eben­falls am 31.3. des Abrech­nungs­jah­res fäl­lig. Die monat­li­chen Vor­aus­zah­lun­gen auf die Künst­ler­so­zi­al­ab­ga­be sind bis zum 10. des Fol­ge­mo­na­tes an die Künst­ler­so­zi­al­kas­se zu zah­len. Zah­len Sie Bei­trä­ge nicht in der gefor­der­ten Höhe oder nicht pünkt­lich, ist die Künst­ler­so­zi­al­ver­si­che­rung berech­tigt, monat­lich Säum­nis­zu­schlä­ge in Höhe von 1% des Rück­stan­des zu berech­nen. KSV-bei­trags­frei sind alle die­se Leis­tun­gen, wenn Sie von einer Agentur/einem Web­de­si­gner gelie­fert wer­den, die die­se Leis­tun­gen in einer Fir­ma mit der Rechts­form einer UG oder einer GmbH erbringen.

Seit 2014 wird die ord­nungs­ge­mä­ße Mel­dung und Abfüh­rung der Bei­trä­ge zur KSV im Rah­men der Betriebs­prü­fun­gen durch die Deut­sche Ren­ten­ver­si­che­rung (DR) geprüft. Ziel ist eine flä­chen­de­cken­de Prü­fung, die aber auch im abge­lau­fe­nen Geschäfts­jahr 2019 so noch nicht durch­ge­setzt wer­den konn­te. Infor­mie­ren Sie sich vor­ab dar­über, wel­che Leis­tun­gen bei­trags­pflich­tig sind. Bei­spie­le gibt es auf der Home­page der KSV unter www.kuenstlersozialkasse.de  > Down­load­be­reich für Unter­neh­men und Ver­wer­ter. Prü­fen Sie, wel­che Leis­tun­gen Sie ggf. im eige­nen Haus ohne KSV-Bei­trag erstel­len kön­nen, z. B. die For­mu­lie­rung von Wer­be­tex­ten durch die eige­nen Fach­ab­tei­lun­gen, die Bereit­stel­lung von eige­nen Fotos durch Mit­ar­bei­ter oder Gestal­tung der Web-Sei­ten durch die eige­ne IT usw.
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Volkelt-Brief 44/2019

GmbH/Kosten: Die Las­ter der Las­ter-Her­stel­ler  GmbH/Planungen 2020: Jetzt end­lich die Nach­fol­ge anpa­cken Geschäfts­füh­rer-Per­spek­ti­ve: Brexit, Exit … + Unter­neh­mens-Recht: Was Sie als Geschäfts­füh­rer ver­an­las­sen müs­sen + Digi­ta­les: Neue Platt­form für Haus­halts-Dienst­leis­tun­gen GmbH/Kosten: Bei den Bera­ter­ho­no­ra­ren rich­tig spa­ren + Geschäfts­füh­rer pri­vat: Die Vor­sor­ge­voll­macht sicher hin­ter­le­gen + GF/Haftung: Mid­del­hoff-Ver­fah­ren ein­ge­stellt + Mitarbeiter/Lohnkosten: Dop­pel­te Auf­la­gen für die Pfle­ge­bran­che Fir­men­wa­gen: Ach­tung mit dem Investitionsabzugsbetrag

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Volkelt-Brief 09/2018

GmbH-Fuhr­park: Inves­tie­ren in Zei­ten der Blau­en Pla­ket­te.+ Risi­ko-Manage­ment: Wie SIE als Geschäfts­füh­rer Ihre GmbH fit für alle Fäl­le machen + Digi­ta­li­sis­erung: Ale­xa, Siri und Goog­le – was brin­gen elek­tro­ni­sche Sprach-Assis­ten­ten? + Neue Pflich­ten aus dem Koali­ti­ons­ver­trag: Noch mehr KSV-pflich­ti­ge Leis­tun­gen + Geschäfts­füh­rer pri­vat: Klein­ge­druck­tes in der Pen­si­ons­zu­sa­ge + GmbH Recht: Ver­trä­ge mit sich selbst +

BISS die Wirt­schaft-Sati­re

 

 

Der Vol­kelt-Brief 09/2018 > Down­load als PDF - lesen im „Print”

Frei­burg, 2. März 2018

 

Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,

bereits in Aus­ga­be 24/2016 vom 8. Juni 2016 habe ich die Kol­le­gen an die­ser Stel­le unter der Über­schrift „Fuhr­park: Die rich­ti­ge Stra­te­gie für die Blaue Pla­ket­te” vor­ge­warnt. Wört­lich hieß es da: „Sinn­voll für den Fuhr­park der nächs­ten Jah­re sind Lea­sing-Beschaf­fun­gen mit kur­zen Lauf­zei­ten oder der Ver­zicht auf Die­sel-Fahr­zeu­ge bei regel­mä­ßi­gen Umwelt­zo­nen-Fahr­ten. Das gilt auch für den Fir­men­wa­gen des Chefs und der Mit­ar­bei­ter. Betrof­fe­ne Fahr­zeu­ge haben einen hohen Wert­ver­lust und müs­sen abge­schrie­ben wer­den”. Eini­ge Kol­le­gen – ich erin­ne­re mich – haben damals abgewinkt.

Jetzt, hier und heu­te, holt uns das The­ma schnel­ler ein als erwar­tet. Unter­des­sen hat Die­sel­ga­te die Kar­ten neu gemischt und den Käu­fern den schwar­zen Peter zuge­spielt. Der Druck auf die Poli­tik ist durch zahl­rei­che gericht­li­che Ver­fah­ren (BVerwG mit Beschluss v. 27.2.2018, 7 C 26.16) bis zum Zwang zum Han­deln gestie­gen. Gebrauch­te Die­sel-Fahr­zeu­ge sind gera­de noch zu Buch­wer­ten zu ver­kau­fen oder so gut wie unver­käuf­lich. Die blaue Pla­ket­te ist nicht nur in Sicht­wei­te – sie ist „DA”, sie ist Pla­nungs­vor­ga­be für alle Unter­neh­men mit Fuhrpark.

Viel­leicht hat ja der ein oder ande­re Kol­le­ge unse­re Hin­wei­se damals befolgt und sich und der GmbH Eini­ges an Ärger, Ver­wal­tungs­auf­wand und Kos­ten erspart. Für den nächs­ten Geschäfts­füh­rer-Dienst­wa­gen-Wech­sel gilt: Ein Schnäpp­chen machen Sie, wenn Sie Ihren alten (Die­sel) Fir­men­wa­gen pri­vat zum Buch­wert auf­kau­fen und dann – mit einem rea­lis­ti­schen Preis­auf­schlag – ins Aus­land verkaufen.

 

Risiko-Management: Wie SIE als Geschäftsführer Ihre GmbH fit machen

Das Akti­en­recht gilt auch für gro­ße GmbH (§ 91 Abs. 2 AktG). Danach muss der Vor­stand einer Akti­en­ge­sell­schaft „geeig­ne­te Maß­nah­men ergrei­fen, ins­be­son­de­re ein Über­wa­chungs­sys­tem ein­rich­ten, das den Fort­be­stand der Gesell­schaft sichert und gefähr­den­de Ent­wick­lun­gen für das Unter­neh­men früh­zei­tig erkennt“. Das gilt auch für Sie als Geschäfts­füh­rer einer gro­ßen GmbH und mit Ein­schrän­kun­gen sogar auch für die mit­tel­gro­ße GmbH. Ver­säu­men Sie es, übli­che, Fort­be­stand sichern­de Con­trol­ling­s­ys­te­me und Pro­gno­se-Instru­men­te zu ent­wi­ckeln und ein­zu­set­zen, han­deln SIE zumin­dest fahr­läs­sig, u. U. sogar grob fahr­läs­sig. Neben den gegen­warts- und zukunfts-bezo­ge­nen, pro­duk­ti­ons- und umsatz­be­zo­ge­nen Unter­neh­mens­da­ten aus dem Con­trol­ling gibt es eine gan­ze Rei­he ande­rer Fak­to­ren, die das zukünf­ti­ge Risi­ko Ihres Unter­neh­mens bestimmen.

Bei­spie­le: Stand­ort­ver­le­gung, Zukauf eines Unter­neh­mens, Anschaf­fung einer neu­en Pro­duk­ti­ons­an­la­ge, feh­ler­haf­tes Qua­li­täts­ma­nage­ment usw. Vor­aus­schau­en­des Risi­ko-Manage­ment umfasst drei Stufen:

  1. das Erken­nen von Risiken,
  2. das Beob­ach­ten der als Risi­ko erkann­ten Gefah­ren und
  3. die Auf­stel­lung und Fort­schrei­bung eines Maß­nah­men­ka­ta­lo­ges gegen dro­hen­de Gefahren.

Zunächst müs­sen Sie sich also einen sys­te­ma­ti­schen Über­blick über alle poten­zi­el­len Feh­ler­quel­len ver­schaf­fen. Dazu ist es not­wen­dig, alle Mit­ar­bei­ter für even­tu­el­le Risi­ken zu sen­si­bi­li­sie­ren und die­se sys­te­ma­tisch in die Risi­ko­ana­ly­se einzubeziehen.

Bei­spiel: Die Mus­ter-Soft­ware GmbH ver­wen­det in ihrem Ver­mö­gens­ver­wal­tungs­pro­gramm ein Modul, das nur von einem ein­zi­gen Her­stel­ler bezo­gen wer­den kann. Das weiß aber nur der Soft­ware-Ent­wick­ler. Hier ist es Auf­ga­be der Geschäfts­füh­rung, die­ses Wis­sen zu „akti­vie­ren”, einen zwei­ten Anbie­ter vor­rä­tig zu hal­ten oder einen Not­fall­plan für eine Eigen­ent­wick­lung aus­zu­ar­bei­ten. Um Risi­ko­fak­to­ren im Unter­neh­men sys­te­ma­tisch auf­zu­de­cken, soll­ten Sie auf allen Ebe­nen orga­ni­sa­to­ri­sche Vor­keh­run­gen treffen.

Mus­ter Arbeits­sche­ma:

Wer ist zuständig Ziel GF-Akti­vi­tät
Geschäfts­füh­rer Erkennt­nis­se, die nicht aus dem eige­nen Unter­neh­men abge­lei­tet wer­den können
  • Beob­ach­tung von Wettbewerbern
  • Ana­ly­se von Wirtschaftsnachrichten
  • Ver­bands­in­for­ma­tio­nen
  • Wei­ter­bil­dungs­maß­nah­men
Geschäfts­füh­rungs-Gre­mi­um
  • regel­mä­ßi­ge Ana­ly­se eige­ner Erfahrungen
  • sys­te­ma­ti­sche Suche nach Abweichungen
  • Regel­mä­ßi­ge GF-Runden
  • TOP: Risi­ko­fak­to­ren – offe­ne Diskussion
  • Fort­schrei­bung der Risi­ko­fak­to­ren im Protokoll
Pro­jekt­grup­pen

Abtei­lungs­lei­ter

 

  • Regel­mä­ßi­ger Aus­tausch von Erfahrungen
  • offe­ne Dis­kus­si­on über anste­hen­de Auf­ga­ben und damit ver­bun­de­ne Problemstellungen
  • per­sön­li­che Anwesenheit
  • akti­ve z. K. der Pro­to­kol­le – ggf. durch GF-Assistenz
Pro­jekt­grup­pe                 Risiken
  • unter­neh­mens-inter­ne Recherchen
  • exter­ne Recherchen
  • Koope­ra­ti­on mit Beratern
  • Koope­ra­ti­on mit Forschungseinrichtungen
  • Ein­rich­ten der Projektgruppen
  • Gele­gent­li­che Anwe­sen­heit in den Projektgruppen
  • Aus­wer­tung und Ana­ly­se der Pro­to­kol­le – ggf. durch die GF-Assistenz

 

Digitalisiserung: Alexa, Siri und Google – was bringen elektronische Sprach-Assistenten?

Spä­tes­tens seit­dem auch Goog­le mit Sprach­as­sis­tent funk­tio­niert, nut­zen jetzt auch vie­le der Kol­le­gen die­ses Hilfs­mit­tel – sei es zum Anwäh­len von Tele­fon-Gesprächs­part­nern oder zum Auf­zeich­nen und Ver­wal­ten von Kon­tak­ten oder Ter­mi­nen. Der Ham­bur­ger Medi­en-Pro­fes­sor Dr. Wil­ly Theo­bald geht davon aus, dass die gespro­che­ne Spra­che über kurz oder lang in vie­len Berei­chen die schrift­li­che Kom­mu­ni­ka­ti­on erset­zen wird – auch wenn man durch­aus dar­über strei­ten kann, wie lan­ge das dau­ern wird und wel­che Tei­le der Kom­mu­ni­ka­ti­on davon betrof­fen oder aus­ge­schlos­sen sein wer­den (Z. B.: Ver­trä­ge, Gerichts­ur­tei­le, Gebrauchs­an­wei­sun­gen, Hand­bü­cher). Fakt ist, dass die­se sprach­li­chen Hilfs­mit­tel dazu geeig­net sind, Abläu­fe und Pro­zes­se im All­tags­ge­schäft zu beschleu­ni­gen und zu sys­te­ma­ti­sie­ren. Anwen­der machen schnell die Erfah­rung, dass die dahin­ter lie­gen­de Künst­li­che Intel­li­genz (KI) zwar eigen­stän­dig arbei­tet und dazu lernt, in der Regel aber umso ziel­stre­bi­ger und sys­te­ma­ti­scher genutzt wer­den kann, je prä­zi­ser die sprach­li­che Vor­ga­be aus­fällt. Lear­ning by doing.

The­se: Wer sich sprach­lich schwer tut, wird die Vor­tei­le der neu­en digi­ta­len Tech­nik schlech­ter nut­zen kön­nen als die Kol­le­gen, die es gewohnt sind, sich mit dif­fe­ren­zier­ten Begrif­fen und ein­deu­ti­gen Defi­ni­tio­nen aus­zu­drü­cken. So sind z. B. Juris­ten bes­tens per Aus­bil­dung dar­auf geschult, eine prä­zi­se Spra­che ein­zu­set­zen. Ale­xa, Siri und Goog­le sind bei einer Pro­blem­lö­sung nur erfolg­reich, wenn SIE in der Lage sind, die Fra­ge­stel­lung exakt defi­ni­to­risch vor­zu­ge­ben. Übung macht den Meis­ter. Gewöh­nen Sie Goog­le und Co. an Ihre sprach­li­chen Eigen­ar­ten und ler­nen SIE mit.

Unter­des­sen kann (fast) jeder Smart­phone-User mit einem Betriebs­sys­tem Android 6. und höher den Goog­le-Assis­ten­ten inkl. Sprach­steue­rung instal­lie­ren. Men­schen mit weni­ger digi­tal-affi­nen Ambi­tio­nen las­sen sich den Assis­ten­ten vor Ort im Mobil­funk-Laden instal­lie­ren und erklä­ren. Wich­tig: Goog­le zeich­net auto­ma­tisch alle Sprach­nach­rich­ten auf. Es emp­fiehlt sich, die­sen Auto­ma­tis­mus aus­zu­schal­ten – das ist mög­lich, indem Sie auf der Audio­sei­te die ent­spre­chen­den Ein­stel­lun­gen ändern („Sprach- und Audio-Akti­vi­tä­ten” auf pas­siv stellen).

 

Neue Pflichten aus dem Koalitionsvertrag: Noch mehr KSV-pflichtige Leistungen 

Die Sum­me aller von Ihrer GmbH an selb­stän­di­ge Künst­ler und Publi­zis­ten gezahl­ten Ent­gel­te aus 2017 müs­sen Sie bis zum 31.3.2018 an die Künst­ler­so­zi­al­ver­si­che­rung (KSV) anmel­den. Die­se Jah­res­mel­dung ist die Grund­la­ge für die Abrech­nung der Künst­ler­so­zi­al­ab­ga­be für das Vor­jahr. Soweit sich hier­aus Nach­zah­lun­gen erge­ben, wer­den die­se eben­falls am 31.3. des Abrech­nungs­jah­res fäl­lig. Die monat­li­chen Vor­aus­zah­lun­gen auf die Künst­ler­so­zi­al­ab­ga­be sind bis zum 10. des Fol­ge­mo­na­tes an die Künst­ler­so­zi­al­kas­se zu zah­len. Zah­len Sie Bei­trä­ge nicht in der gefor­der­ten Höhe oder nicht pünkt­lich, ist die Künst­ler­so­zi­al­ver­si­che­rung berech­tigt, monat­lich Säum­nis­zu­schlä­ge in Höhe von 1% des Rück­stan­des zu berechnen.

KSV-bei­trags­frei sind alle die­se Leis­tun­gen, wenn Sie von einer Agentur/einem Web­de­si­gner gelie­fert wer­den, die die­se Leis­tun­gen in einer Fir­ma mit der Rechts­form einer UG oder einer GmbH erbrin­gen. Ach­tung: Laut Koali­ti­ons­ver­trag sol­len zusätz­li­che Leis­tun­gen abga­be­pflich­tig wer­den. Wört­lich heißt es dazu im Koali­ti­ons­ver­trag (S. 167): „Wir stre­ben eine Erwei­te­rung der abga­be­pflich­ti­gen Ver­wer­ter um digi­ta­le Platt­for­men, die eine kom­mer­zi­el­le Ver­wer­tung künst­le­ri­scher Leis­tun­gen ermög­li­chen, an”. Wer davon kon­kret betrof­fen ist, bleibt erst ein­mal abzu­war­ten (Ten­denz: even­tu­ell eine Abga­be­pflicht für alle gra­phi­schen Gestal­tun­gen, Bil­der und Fotos in Inter­net-Shops). Wir hal­ten Sie dazu auf dem Lau­fen­den. P.S.: Auf­wen­di­ges Rech­nungs­su­chen erspa­ren Sie sich, wenn Sie alle Rech­nun­gen mit KSV-pflich­ti­gen Umsät­zen schon bei der Abla­ge ent­spre­chend kenn­zeich­nen bzw. bei der elek­tro­ni­sche Doku­men­ta­ti­on mit dem Zusatz „KSV” in der Doku­men­ten­ken­nung versehen.

Seit 2014 wird die ord­nungs­ge­mä­ße Mel­dung und Abfüh­rung der Bei­trä­ge zur KSV im Rah­men der Betriebs­prü­fun­gen durch die Deut­sche Ren­ten­ver­si­che­rung (DR) geprüft. Ziel ist eine flä­chen­de­cken­de Prü­fung, die aber auch im abge­lau­fe­nen Geschäfts­jahr 2017 so noch nicht durch­ge­setzt wer­den konn­te. Infor­mie­ren Sie sich vor­ab dar­über, wel­che Leis­tun­gen bei­trags­pflich­tig sind. Bei­spie­le gibt es auf der Home­page der KSV unter www.kuenstlersozialkasse.de > Down­load­be­reich für Unter­neh­men und Ver­wer­ter. Prü­fen Sie, wel­che Leis­tun­gen Sie ggf. im eige­nen Haus ohne KSV-Bei­trag erstel­len kön­nen, z. B. die For­mu­lie­rung von Wer­be­tex­ten, eige­ne Fotos durch Mit­ar­bei­ter erstel­len, Gestal­tung der Web-Sei­ten durch die eige­ne IT usw…

 

Geschäftsführer privat: Kleingedrucktes in der Pensionszusage

Geschäfts­füh­rer, die nach Amts­an­tritt gehei­ra­tet haben, soll­ten ihre Pen­si­ons­zu­sa­ge prü­fen: Ist z. B. ver­ein­bart, dass die Ehe­frau, die 15 Jah­re und mehr jün­ger als der Ehe­mann ist, kei­nen Anspruch auf Hin­ter­blie­be­nen­ver­sor­gung hat, dann gilt das so. Laut Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) stellt die­se Vor­ga­be kei­nen Ver­stoß gegen den Gleich­be­hand­lungs­grund­satz dar. Das gilt auch für ver­gleich­ba­re Rege­lun­gen, die Ansprü­che aus­schlie­ßen (BAG, Urteil v. 20.2.2018, 3 AZR 43/17).

Sind seit Abschluss des Anstel­lungs- bzw. Pen­si­ons­ver­tra­ges Ände­run­gen in Ihren per­sön­li­chen Ver­hält­nis­sen (ins­be­son­de­re Ehe­gat­ten- und Kin­der­ver­sor­gung) ein­ge­tre­ten, sind Sie also gut bera­ten, die Ver­trä­ge zu prü­fen und ggf. den geän­der­ten Ver­hält­nis­sen anzu­pas­sen (Ände­rung des Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­tra­ges mit Gesellschafter-Beschluss).

 

GmbH Recht: Verträge mit sich selbst

Wer einen Ver­trag mit der GmbH abschlie­ßen will, braucht sich grund­sätz­lich nicht dar­um zu küm­mern, ob der Geschäfts­füh­rer die sich aus dem Innen­ver­hält­nis erge­ben­den Schran­ken sei­ner Befug­nis ein­hält. Das gilt auch für Insich-Geschäf­te (gemäß § 181 BGB) des Geschäfts­füh­rers in Ver­tre­tung zwei­er GmbHs (BGH, Urteil v. 18.10.2017, I ZR 6/16).

Nur im Aus­nah­me­fall, wenn das abge­schlos­se­ne Geschäft für eine der vom glei­chen Geschäfts­füh­rer ver­tre­te­nen GmbHs nach­tei­lig ist, kann ein sol­ches Insich­ge­schäft ohne aus­drück­li­che Erlaub­nis im Innen­ver­hält­nis unwirk­sam sein. Ansons­ten greift eine aus­drück­li­che Befrei­ung vom Ver­bot von Insich­ge­schäf­ten. Im Fal­le der GmbH muss dies im Gesell­schafts­ver­trag aus­drück­lich gere­gelt wer­den: „Der Geschäfts­füh­rer der GmbH ist vom Ver­bot der Insich­ge­schäf­te gemäß § 181 BGB befreit”.

 

Eine infor­ma­ti­ve Lek­tü­re wünscht

Lothar Vol­kelt

Her­aus­ge­ber + Chef­re­dak­teur Geschäftsführer-Fachinformationsdienst

 

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Neue Pflichten aus dem Koalitionsvertrag: Noch mehr KSV-pflichtige Leistungen

Die Sum­me aller von Ihrer GmbH an selb­stän­di­ge Künst­ler und Publi­zis­ten gezahl­ten Ent­gel­te aus 2017 müs­sen Sie bis zum 31.3.2018 an die Künst­ler­so­zi­al­ver­si­che­rung (KSV) anmel­den. Die­se Jah­res­mel­dung ist die Grund­la­ge für die Abrech­nung der Künst­ler­so­zi­al­ab­ga­be für das Vor­jahr. Soweit sich hier­aus Nach­zah­lun­gen erge­ben, wer­den die­se eben­falls am 31.3. des Abrech­nungs­jah­res fäl­lig. Die monat­li­chen Vor­aus­zah­lun­gen auf die Künst­ler­so­zi­al­ab­ga­be sind bis zum 10. des Fol­ge­mo­na­tes an die Künst­ler­so­zi­al­kas­se zu zah­len. Zah­len Sie Bei­trä­ge nicht in der gefor­der­ten Höhe oder nicht pünkt­lich, ist die Künst­ler­so­zi­al­ver­si­che­rung berech­tigt, monat­lich Säum­nis­zu­schlä­ge in Höhe von 1% des Rück­stan­des zu berechnen.

KSV-bei­trags­frei sind alle die­se Leis­tun­gen, wenn Sie von einer Agentur/einem Web­de­si­gner gelie­fert wer­den, die die­se Leis­tun­gen in einer Fir­ma mit der Rechts­form einer UG oder einer GmbH erbrin­gen. Ach­tung:

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Im Überblick: Die Koalitionsvereinbarungen, die SIE als Unternehmer betreffen

In den 177 Sei­ten Koali­ti­ons­pa­pier sind gera­de 11 dem The­ma Wirtschaft/Unternehmen gewid­met. Die spür­bars­ten Aus­wir­kun­gen wer­den Ent­schei­dun­gen aus den Berei­chen Arbeit/Soziales für Unter­neh­men haben. Wir haben die wich­tigs­ten Punk­te für SIE zusammengestellt: …

The­ma Koali­ti­ons­ver­ein­ba­rung Das bedeu­tet …
Mit­be­stim­mung

 

Erwei­ter­te Mit­spra­che des Betriebs­ra­tes zu Wei­ter­bil­dungs­maß­nah­men (S. 51). Ver­ein­fach­tes Wahl­ver­fah­ren für den Betriebs­rat für Unter­neh­men mit 5 bis 100 wahl­be­rech­tig­ten Arbeit­neh­mern (S. 51). … mehr Ein­fluss von außen

 

Befris­tung von               Arbeitsverhältnissen

 

Eine Befris­tung des Arbeits­ver­hält­nis­ses ist nicht zuläs­sig, wenn mit dem­sel­ben Arbeit­ge­ber bereits zuvor ein unbe­fris­te­tes oder ein oder meh­re­re befris­te­te Arbeits­ver­hält­nis­se mit einer Gesamt­dau­er von 5 oder mehr Jah­ren bestan­den haben (S. 52). … weni­ger Flexibilität

 

Arbeits­zeit

 

Der Anteil abzu­ru­fen­der und zu ver­gü­ten­der Zusatz­ar­beit darf die ver­ein­bar­te Min­dest­ar­beits­zeit um höchs­tens 20% unter­schrei­ten und 25% über­schrei­ten. Fehlt eine Ver­ein­ba­rung zur wöchent­li­chen Arbeits­zeit gilt eine Arbeits­zeit von 20 Stun­den (S. 53). … zusätz­li­che Dokumentation

 

Teil­zeit Im Teil­zeit- und Befris­tungs­recht wird ein Recht auf befris­te­te Teil­zeit ein­ge­führt. Es besteht kein Anspruch auf Ver­län­ge­rung oder Ver­kür­zung der Arbeits­zeit oder vor­zei­ti­ge Rück­kehr zur frü­he­ren Arbeits­zeit wäh­rend der zeit­lich begrenz­ten Teil­zeit­ar­beit. Das neue Teil­zeit­an­spruch-Gesetz gilt für Unter­neh­men, die in der Regel ins­ge­samt mehr als 45 Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­ter beschäf­ti­gen. Für Unter­neh­mens­grö­ßen von 46 bis 200 Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­tern wird eine Zumut­bar­keits­gren­ze ein­ge­führt, dass ledig­lich einem pro ange­fan­ge­nen 15 Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­ter der Anspruch gewährt wer­den muss. Bei der Berech­nung der zumut­ba­ren Zah­len an Frei­stel­lun­gen wer­den die ers­ten 45 Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­ter mit­ge­zählt. Bei Über­schrei­tung die­ser Gren­ze kann der Arbeit­ge­ber einen Antrag ableh­nen (S. 53) … neue Per­so­nal­pla­nung für Unter­neh­men mit mehr als 45 Mitarbeitern

 

Kran­ken­ver­si­che­rung

 

Ab 1. Janu­ar 2019 wer­den die Bei­trä­ge zur Kran­ken­ver­si­che­rung wie­der in glei­chem Maße von Arbeit­ge­bern und Beschäf­tig­ten geleis­tet (S. 101). … zusätz­li­che Personalkosten

 

Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung Der Bei­trags­satz zur Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung wird um 0,3 Pro­zent­punk­te gesenkt (S. 55). … weni­ger Kosten

 

Gesell­schaf­ter­dar­le­hen Die Abgel­tung­s­teu­er auf Zins­er­trä­ge wird mit der Eta­blie­rung des auto­ma­ti­schen Infor­ma­ti­ons­aus­tau­sches abge­schafft (S. 69). … mehr Steuern

 

KSV Künst­ler­so­zi­al­ver­si­che­rung: Geplant ist eine Erwei­te­rung der abga­be­pflich­ti­gen Ver­wer­ter um digi­ta­le Platt­for­men, die eine kom­mer­zi­el­le Ver­wer­tung künst­le­ri­scher Leis­tun­gen ermög­li­chen (S. 167). … Mehr­kos­ten für den Internet-Auftritt

 

Haf­tung Bei Ver­schul­den ein­zel­ner Mit­ar­bei­ter kön­nen die Behör­den das Gesamt­un­ter­neh­men leich­ter in die Ver­ant­wor­tung neh­men – Abkehr vom Oppor­tu­ni­täts­prin­zip (S. 126). … Ver­stö­ße gegen gesetz­li­che Vor­schrif­ten wer­den teurer

 

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Volkelt-Brief 25/2017

Der Fall Tön­nies: Jetzt zah­len alle für einen Feh­ler + GmbH-Finan­zen: Es gilt das Klein­ge­druck­te + Urlaubs-Aus­hil­fen: Was geht und was es kos­ten darf + GF/Personal: Mit­ar­bei­ter muss Urlaubs-Anspruch nach­wei­sen + GF/Marketing: Wer­be­kos­ten wer­den 2018 ent­las­tet + GF/Rewe: Steu­er­prü­fer prüft GmbH-Immo­bi­len + GmbH-Finan­zen: Klei­ne­re Anschaf­fun­gen müs­sen bis 2018 war­ten +

BISS die Wirtschaft-Satire

 

 

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Volkelt-Briefe

GF/Marketing: Werbekosten werden 2018 entlastet

Seit 2014 wird die ord­nungs­ge­mä­ße Mel­dung und Abfüh­rung der Bei­trä­ge zur Künstler­sozialversicherung (KSV) durch die Deut­sche Ren­ten­ver­si­che­rung (DR) geprüft. Ziel ist die flä­chen­de­cken­de Prü­fung, die aber auch im abge­lau­fe­nen Geschäfts­jahr 2016 noch nicht durch­ge­setzt wer­den konn­te. Infor­mie­ren Sie sich vor­ab, wel­che Leis­tun­gen bei­trags­pflich­tig sind. Bei­spie­le gibt es auf der Home­page der KSV > www.kuenstlersozialkasse.de. Der  aktu­el­le Bei­trags­satz liegt bei 4,8 % des Auf­trags­vo­lu­mens. Ab 1.1.2018 wird der Bei­trags­satz von 4,8 auf 4,2 % sin­ken. Stich­tag ist jeweils der 31.3.des Fol­ge­jah­res (vgl. Nr. 36/2016). Bis dahin müs­sen Sie die bei­trags­pflich­ti­gen Leis­tun­gen aus dem abge­lau­fe­nen Geschäfts­jahr an die KSV mel­den (Mit­tei­lung des BMAS vom 9.6.2017).

Prü­fen Sie, wel­che Leis­tun­gen Sie ggf. im eige­nen Haus ohne KSV-Bei­trag erstel­len kön­nen, z. B. die For­mu­lie­rung von Wer­be­tex­ten, eige­ne Fotos durch Mit­ar­bei­ter erstel­len, Gestal­tung der Web-Sei­ten durch die eige­ne IT usw.. Kei­ne KSV-Gebüh­ren ent­ste­hen auch dann, wenn Sie KSV-pflich­ti­ge Leis­tun­gen über eine Agen­tur in der Rechts­form GmbH/UG einkaufen.

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Terminsache: Jahresmeldung zur Künstlersozialversicherung (KSV)

Die Sum­me aller von Ihrer Fir­ma an selb­stän­di­ge Künst­ler und Publi­zis­ten gezahl­ten Ent­gel­te aus 2016 müs­sen Sie bis zum 31.3.2017 an die Künst­ler­so­zi­al­ver­si­che­rung (KSV) mel­den. Die­se Jah­res­mel­dung ist die Grund­la­ge für die Abrech­nung der Künst­ler­so­zi­al­ab­ga­be für das Vor­jahr. Soweit sich hier­aus Nach­zah­lun­gen erge­ben, wer­den die­se eben­falls am 31.3. des Abrech­nungs­jah­res fäl­lig. Die monat­li­chen Vor­aus­zah­lun­gen auf die Künst­ler­so­zi­al­ab­ga­be sind bis zum 10. des Fol­ge­mo­na­tes an die Künst­ler­so­zi­al­kas­se zu zah­len. Zah­len Sie Bei­trä­ge nicht in der gefor­der­ten Höhe oder nicht pünkt­lich, ist die Künst­ler­so­zi­al­ver­si­che­rung berech­tigt, monat­lich Säum­nis­zu­schlä­ge in Höhe von 1% des Rück­stan­des zu berechnen.

Seit Anfang 2014 wird die ord­nungs­ge­mä­ße Mel­dung und Abfüh­rung der Bei­trä­ge zur Künst­ler­so­zi­al­ver­si­che­rung im Rah­men der Betriebs­prü­fun­gen durch die Deut­sche Ren­ten­ver­si­che­rung (DR) geprüft. Ziel ist eine flä­chen­de­cken­de Prü­fung, die aber auch im abge­lau­fe­nen Geschäfts­jahr 2016 so noch nicht durch­ge­setzt wer­den konn­te. Infor­mie­ren Sie sich vor­ab dar­über, wel­che Leis­tun­gen bei­trags­pflich­tig sind. Bei­spie­le gibt es auf der Home­page der KSV unter www.kuenstlersozialkasse.de > Down­load­be­reich für Unter­neh­men und Ver­wer­ter. Prü­fen Sie, wel­che Leis­tun­gen Sie ggf. im eige­nen Haus ohne KSV-Bei­trag erstel­len kön­nen, z. B. die For­mu­lie­rung von Wer­be­tex­ten, eige­ne Fotos durch Mit­ar­bei­ter erstel­len, Gestal­tung der Web-Sei­ten durch die eige­ne IT usw..

 

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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 36/2016

Volkelt-FB-01David gegen Goli­ath: Was tun gegen die Herr­schaft des Klein­ge­druck­ten? + Ver­här­te­te Fron­ten: So bleibt die GmbH wenigs­tens hand­lungs­fä­hig + KSV: Wer­be­kos­ten wer­den 2017 ent­las­tet + Abzeichnen/Anweisen: War­um Ihre Unter­schrift les­bar sein soll­te + GmbH-Recht: Beschwer­de gegen ein Pflicht­of­fen­le­gungs-Urteil + Betrug: Vor­sicht bei E‑Mails mit dem Absen­der „Finanz­be­hör­den“ + BISS