Selbst wenn einer Ihrer Mitarbeiter später (z. B. zu einem bestimmten Termin um die Fußball-WM in Russland) tatsächlich vom Arzt attestiert krank geschrieben ist, dürfen Sie diesen Mitarbeiter kündigen, wenn dieser zuvor angekündigt hat, zu einem bestimmten Termin zu fehlen. Eine solche Ankündigung genügt als wichtiger Grund für eine außerordentliche und damit fristlose Kündigung (OLG Hamm, Urteil v. 14.8.2015, 10 Sa 156/15).
Schlagwort: Krankheit
Volkelt-Brief 08/2017
Geschäftsführer-Jubiläum: Immer wieder Ärger um die Steuer + Teure Erbschaft: Finanzamt kassiert bei GmbHs doppelt + GmbH-Recht: Ein Geschäftsführer fällt aus – was tun? + Leiharbeit: Ab 1.4.2017 wird neu gezählt – ACHTUNG + Geschäftsführer-Haftung: Insolvenzantragspflicht ist kein Kavaliersdelikt + GmbH-Krise: Anspruch auf Insolvenzgeld für neue Mitarbeiter + BISS …
In vielen Familien-GmbHs ist es üblich, die Geschäftsführung einem oder mehreren Fremd-Geschäftsführern zu übertragen, wenn aus den eigenen Reihen keine geeigneten Nachfolger bereit stehen. Werden mehrere Fremd-Geschäftsführer engagiert, wird im Gesellschaftsvertrag in der Regel eine Gesamtvertretungsbefugnis vereinbart. Die Geschäftsführer können die GmbH dann nur gemeinsam vertreten. Damit ist sichergestellt, dass kein Geschäftsführer Alleingänge macht. Das bedeutet aber auch, dass Entscheidungen umständlicher sind und länger dauern.
Beispiele: …
Beendet der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer seine Tätigkeit vor Ablauf des vereinbarten Pensionsalters und hat er den 10-Jahres Erdienenszeitraum nicht erreicht, darf das Finanzamt …
Ist der Geschäftsführer wegen einer schweren Erkrankung nicht in der Lage, die Offenlegungspflichten der GmbH termingerecht zu erledigen, so liegt darin kein Verschulden. Das BfJ ist nicht berechtigt, …
Krankmeldung
Jeder Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen (§ 5 Abs. 1 EFZG). Er darf damit nicht warten, bis eine ärztliche Diagnose vorliegt. Also muss gleich am ersten Tag der Erkrankung, und zwar spätestens zu Arbeitsbeginn, der Arbeitgeber informiert werden. Der Arbeitgeber ist berechtigt, den Adressaten einer Krankmeldung verbindlich festzulegen. Dabei empfiehlt es sich, den Arbeitnehmer gleichzeitig zu verpflichten, sich, soweit es sein Gesundheitszustand zulässt, persönlich bei einem in der Betriebshierarchie möglichst hoch angesiedelten Mitarbeiter abzumelden. Zum einen wird dadurch die „Schwelle“ für potentielle „Blaumacher“ erhöht, zum anderen kann sichergestellt werden, dass rechtzeitig durch einen qualifizierten Mitarbeiter die notwendigen Vertretungsdispositionen getroffen werden können.
Volkelt-Brief 25/2011
Die Themen heute: 156 neue Prüfer checken Einhaltung von Mindestlohn + Ihr Mit-Geschäftsführer ist dauerhaft arbeitsunfähig – was tun? + Finanzbehörden prüfen unübersichtliche Firmenkonstrukte + FA muss eingezahlte Einlage bei den Anschaffungskosten anrechnen + Veräußerungsgewinn: Vorsicht bei Gewinnvortrag/Jahresüberschuss + BISS …