Kategorien
Volkelt-Briefe

Geschäftsführer privat: Bei Krankheit gibt es Schonzeit

Ist der Geschäfts­füh­rer wegen einer schwe­ren Erkran­kung nicht in der Lage, die Offen­le­gungs­pflich­ten der GmbH ter­min­ge­recht zu erle­di­gen, so liegt dar­in kein Ver­schul­den. Das BfJ ist nicht berech­tigt, …ein Buß­geld wegen Ver­sto­ßes gegen die Offen­le­gungs­fris­ten fest­zu­set­zen. Auch dann nicht, wenn die Erkran­kung inner­halb der 6‑wöchigen vom BfJ gesetz­ten Nach­frist anhält und er die Offen­le­gung nicht vor­neh­men oder ver­an­las­sen kann (LG Bonn, Urteil vom 29.8.2013, 35 T 824/12).

Aller­dings genügt hier­zu kein Schnup­fen oder ein ver­stauch­ter Dau­men. Es muss sich um eine schwe­re Erkran­kung han­deln. Das ist der Fall, wenn die Behand­lung auf der Inten­siv­sta­ti­on statt­fin­det oder wenn die Ansprech­bar­keit des Geschäfts­füh­rers in Mit­lei­den­schaft gezo­gen ist.

Schreibe einen Kommentar