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Volkelt-Briefe

Terminsache 31.3.2012: Mittlere und große GmbHs müssen Jahresabschluss 2011 erstellen

Mit­tel­gro­ße und gro­ße GmbHs müs­sen den Jah­res­ab­schluss 2011 bis zum 31.3.2012 auf den Weg brin­gen (§ 264 HGB). Anschlie­ßend muss der Jah­res­ab­schluss festgestellt …

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Volkelt-Brief 01/2012

The­men heu­te: Ach­tung – FA schaut bei Geschäfts­rei­sen noch genau­er hint – was tun? + Ver­mö­gens­pla­nung: Geld von der GmbH für die pri­va­te Immo­bi­lie + EuGH: Kar­tell­ver­fah­ren ist recht­mä­ßig – wir bezwei­feln das + 5 Jah­re Unter­neh­mens­re­gis­ter: Teu­re Trans­pa­renz – für wen? + Ände­rung der Recht­spre­chung: GmbH-Anteil kann ohnen Gegen­leis­tung ein­ge­zo­gen wer­den + Nach­träg­li­che Ände­rung des Kauf­prei­ses für GmbH-Anteil kos­tet Steuern +

 

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Volkelt-Briefe

Terminsache: 30.11.2012 – Feststellung des Jahresabschlusses 2011 für kleine GmbH

Klei­ne GmbHs müs­sen den Jah­res­ab­schluss 2011 bis spä­tes­tens 30.11.2012 von den Gesell­schaf­tern fest­stel­len las­sen. Dabei soll­te in der Regel auch der Beschluss über die Ent­las­tung der Gesell­schaf­ter gefasst wer­den. Zu Ihrer Rechts-Sicher­heit > Hier ankli­cken

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Downloads Grundlagen

Geschützt: Jahresabschluss der GmbH

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Volkelt-Brief 35/2011

The­men heu­te: Feh­len­der Jah­res­ab­schluss recht­fer­tigt Abbe­ru­fung des Geschäfts­füh­rers + Engül­ti­ge Umstel­lung auf E‑Bilanz kommt erst 2015 + Finanz­amt muss Anschaf­fungs­kos­ten für GmbH-Betei­li­gung in vol­ler Höhe aner­ken­nen + Abschluss-Urteil zum Rauch­ver­bot + Kei­ne Chan­ce für Aus­lands­füh­rer­schein + Vor­sicht bei Ein­brin­gung eines Gewer­be­be­trie­bes in die GmbH (hier: Erb­schaft) + BISS

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Volkelt-Brief 25/2011

Die The­men heu­te: 156 neue Prü­fer che­cken Ein­hal­tung von Min­dest­lohn + Ihr Mit-Geschäfts­füh­rer ist dau­er­haft arbeits­un­fä­hig – was tun? + Finanz­be­hör­den prü­fen unüber­sicht­li­che Fir­men­kon­struk­te + FA muss ein­ge­zahl­te Ein­la­ge bei den Anschaf­fungs­kos­ten anrech­nen + Ver­äu­ße­rungs­ge­winn: Vor­sicht bei Gewinnvortrag/Jahresüberschuss + BISS

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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 24/2011

The­men heu­te: ver­wir­ren­des BGH-Urteil zur Haf­tung von Geschäfts­lei­tern – was tun? + Ter­min­sa­che: Erstel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses in der klei­nen GmbH/UG + OLG Koblenz: Gesell­schaf­ter muss Stamm­ein­la­ge noch­mals ein­zah­len + TIPP: Ver­han­deln um die Gebüh­ren für eine ver­bind­li­che Aus­kunft bei unkla­rer Rechts­la­ge + BISS

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Beschlussfassung Downloads Formulare

Beschluss-Formuar: Jahresabschluss und Entlastung

Beschluss-For­mu­lar: Fest­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses, Beschluss über die Gewinn­ver­wen­dung und über die Ent­las­tung des Geschäfts­füh­rers für das abge­lau­fe­ne Geschäftsjahr

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Aktuell

Termin: Pflichtveröffentlichung des Jahresabschlusses 2009

Alle GmbHs und Unter­neh­mer­ge­sell­schaf­ten – klein, mit­el­groß oder groß – müs­sen den Jah­res­ab­schluss 2009 spä­tes­tens bis zum 32.12.2010 ins elek­tro­ni­sche Unter­neh­mens­re­gis­ter ein­ge­stellt haben – sonst müs­sen Sie Ver­wal­tungs­ge­bühr bzw- Buß­geld zah­len. So gehen Sie rich­tig vor >

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GmbH-Gesetz

§ 42a Vorlage des Jahresabschlusses und des Lageberichts

(1) Die Geschäfts­füh­rer haben den Jah­res­ab­schluß und den Lage­be­richt unver­züg­lich nach der Auf­stel­lung den Gesell­schaf­tern zum Zwe­cke der Fest­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses vor­zu­le­gen. Ist der Jah­res­ab­schluß durch einen Abschluß­prü­fer zu prü­fen, so haben die Geschäfts­füh­rer ihn zusam­men mit dem Lage­be­richt und dem Prü­fungs­be­richt des Abschluß­prü­fers unver­züg­lich nach Ein­gang des Prü­fungs­be­richts vor­zu­le­gen. Hat die Gesell­schaft einen Auf­sichts­rat, so ist des­sen Bericht über das Ergeb­nis sei­ner Prü­fung eben­falls unver­züg­lich vorzulegen.
(2) Die Gesell­schaf­ter haben spä­tes­tens bis zum Ablauf der ers­ten acht Mona­te oder, wenn es sich um eine klei­ne Gesell­schaft han­delt (§ 267 Abs. 1 des Han­dels­ge­setz­buchs), bis zum Ablauf der ers­ten elf Mona­te des Geschäfts­jahrs über die Fest­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses und über die Ergeb­nis­ver­wen­dung zu beschlie­ßen. Der Gesell­schafts­ver­trag kann die Frist nicht ver­län­gern. Auf den Jah­res­ab­schluß sind bei der Fest­stel­lung die für sei­ne Auf­stel­lung gel­ten­den Vor­schrif­ten anzuwenden.
(3) Hat ein Abschluß­prü­fer den Jah­res­ab­schluß geprüft, so hat er auf Ver­lan­gen eines Gesell­schaf­ters an den Ver­hand­lun­gen über die Fest­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses teilzunehmen.
(4) Ist die Gesell­schaft zur Auf­stel­lung eines Kon­zern­ab­schlus­ses und eines Kon­zern­la­ge­be­richts ver­pflich­tet, so sind die Absät­ze 1 bis 3 ent­spre­chend anzu­wen­den. Das Glei­che gilt hin­sicht­lich eines Ein­zel­ab­schlus­ses nach § 325 Abs. 2a des Han­dels­ge­setz­buchs, wenn die Gesell­schaf­ter die Offen­le­gung eines sol­chen beschlos­sen haben.

Die Geschäfts­füh­rer müs­sen die Unter­la­gen zur Rech­nungs­le­gung unver­züg­lich  vor­le­gen. Das ist der Fall, wenn die Unter­la­gen mit einer Frist von einer, höchs­tens zwei Wochen nach Erhalt den Gesell­schaf­tern aus­ge­hän­digt wer­den. Kom­men die Geschäfts­füh­rer ihrer Pflicht zur Vor­la­ge der Unter­la­gen der Rech­nungs­le­gung nicht recht­zei­tig nach, kön­nen die Gesell­schaf­ter dies mit einer Leis­tungs­kla­ge, even­tu­ell per Einst­wei­li­ger Ver­fü­gung,  durch­set­zen. Die­se Mög­lich­keit steht jedem ein­zel­nen Gesell­schaf­ter offen, sofern die übri­gen Gesell­schaf­ter kein Inter­es­se an der Offen­le­gung der Unter­la­gen haben (Min­der­hei­ten­schutz).