Kategorien
Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 24/2011

ver­wir­ren­des BGH-Urteil zur Haf­tung von Geschäfts­lei­tern + Ter­min­sa­che: Erstel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses in der klei­nen GmbH/UG + OLG Koblenz: Gesell­schaf­ter muss Stamm­ein­la­ge noch­mals ein­zah­len + TIPP: Ver­han­deln um die Gebüh­ren für eine ver­bind­li­che Aus­kunft bei unkla­rer Rechts­la­ge + BISS …

The­men heu­te: ver­wir­ren­des BGH-Urteil zur Haf­tung von Geschäfts­lei­tern – was tun? + Ter­min­sa­che: Erstel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses in der klei­nen GmbH/UG + OLG Koblenz: Gesell­schaf­ter muss Stamm­ein­la­ge noch­mals ein­zah­len + TIPP: Ver­han­deln um die Gebüh­ren für eine ver­bind­li­che Aus­kunft bei unkla­rer Rechts­la­ge + BISS

24. KW 2011
Frei­tag, 17.6.2011

Sehr geehr­te Geschäfts­füh­rer-Kol­le­gin, sehr geehr­ter Kollege,

ein neu­es Urteil des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH) zur Haf­tung von Vor­stän­den und Geschäfts­füh­rern zeigt, wie unüber­sicht­lich und ris­kant die Rechts­la­ge für den Ent­schei­der im Unter­neh­men ist. Und das in einer Zeit, in der immer mehr Unter­neh­men und Gesell­schaf­ter von Unter­neh­men bereit sind, das Manage­ment für Fehl­ent­schei­dun­gen ver­ant­wort­lich zu machen und Scha­dens­er­satz­for­de­run­gen gericht­lich durch­zu­set­zen. Das macht auch Schu­le in mit­tel­stän­di­schen Unter­neh­men, auch die Inha­ber klei­ne­rer Fir­men nut­zen zuneh­mend die Chan­ce, bei Feh­lern die Ver­ant­wort­li­chen tat­säch­lich in die Ver­ant­wor­tung zu nehmen.

Was ist wich­tig für Sie als Geschäfts­füh­rer? Dazu kurz zum ent­schie­de­nen Fall. Der Vor­stand einer Wirt­schafts­prü­fer-Akti­en­ge­sell­schaft hat­te für eine neu zu grün­den­de Nie­der­las­sung Räu­me ange­mie­tet und Per­so­nal ein­ge­stellt. Aller­dings blie­ben die erwar­te­ten Neu­kun­den aus. Die Nie­der­las­sung wur­de geschlos­sen. Die WP-AG ver­klag­te den ver­ant­wort­li­chen Vor­stand auf Scha­dens­er­satz (Mie­ten, Löh­ne usw.), ins­ge­samt in Höhe von fast 1 Mio. € (BGH, Urteil vom 22.2.2011, II ZR 146/09). Wich­tig: Im Grund­satz gilt die dort aus­ge­führ­te Rechts­la­ge auch für den Geschäfts­füh­rer einer GmbH. Das betrifft ins­be­son­de­re auch die Fra­ge der Beweis­last. Danach gilt: Der Geschäfts­füh­rer trägt die Beweis­last dafür, „dass er die Sorg­falt eines ordent­li­chen und gewis­sen­haf­ten Geschäfts­lei­ters ange­wandt hat“ (§ 93 Abs. 2 Satz 2 AktG).

Das Ober­lan­des­ge­richt Düs­sel­dorf hat­te den Vor­stand in der Vor­in­stanz zu Scha­dens­er­satz in vol­ler Höhe ver­ur­teilt (Urteil vom 14.5.2009, 6 U 29/08). Zur Begrün­dung hieß es dazu im Urteil (Aus­zü­ge):

  • Der Unter­neh­mens­lei­ter hat­te im Ver­fah­ren nicht aus­rei­chend belegt, dass sei­ne Ent­schei­dung zur Erwei­te­rung des Unter­neh­mens auf einer aus­rei­chen­den Tat­sa­chen­grund­la­ge beruhte.
  • Der Unter­neh­mens­lei­ter hat­te bei sei­ner Umsatz- und Ertrags­pro­gno­se bran­chen­üb­li­che Tech­ni­ken außer Acht gelassen.
  • Der Unter­neh­mens­lei­ter hat nicht dar­ge­legt, wel­che kon­kre­ten betriebs­wirt­schaft­li­chen Daten Grund­la­ge der Inves­ti­ti­ons­ent­schei­dung waren.

Die Rich­ter des OLG Düs­sel­dorf mach­ten im Urteil aller­dings kei­ne Aus­sa­ge dazu,    wel­che kon­kre­ten Tat­sa­chen­grund­la­gen als Ent­schei­dungs­grund­la­ge ver­langt wer­de, und auch nicht dazu, wel­che bran­chen­üb­li­chen Tech­ni­ken für eine Umsatz- und Ertrags­pro­gno­se not­wen­dig sind.

Der BGH akzep­tier­te die­se Begrün­dun­gen des OLG Düs­sel­dorf nicht. Ent­schei­den­des Argu­ment der BGH-Rich­ter: Um detail­liert beur­tei­len zu kön­nen, ob eine Mana­ger die rich­ti­gen Ent­schei­dungs­grund­la­gen her­an­ge­zo­gen und gewür­digt hat, hät­te das OLG ein Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­ten ein­ho­len müssen.

Fazit: Noch in der zwei­ten Instanz und nach fast 1 ½  Jah­ren Ver­fah­rens­dau­er wur­de der ver­ant­wort­li­che Unter­neh­mens­lei­ter ver­ur­teilt und soll­te danach zur Beglei­chung des Scha­dens 860.000 € an sei­nen ehe­ma­li­gen Arbeit­ge­ber zah­len. Erst in letz­ter Instanz und noch­mals fast 2 Jah­re spä­ter bekam der Unter­neh­mens­lei­ter jetzt vor dem BGH Recht. Die Rechts­la­ge ist für Geschäfts­lei­ter also nur schwer kal­ku­lier­bar. Dazu der Sindel­finger Anwalt Dr.Joachim  Graef: Jedes Kla­ge­ver­fah­ren wird für den Unternehmens­leiter zum unkalku­lierbaren Risi­ko, „das gilt umso mehr, wenn man beach­tet, dass die über­wie­gen­de Anzahl der Ent­schei­dun­gen des BGH zu die­sem The­ma zu einer Auf­hebung der Urtei­le der Ober­lan­des­ge­rich­te kommt“.

Für die Pra­xis: Mana­ger und Geschäfts­füh­rer müs­sen mit die­ser dif­fu­sen Rechts­la­ge leben. Der Geschäfts­füh­rer trägt die Beweis­last dafür, dass er sei­ne Sorg­falts­pflich­ten erfüllt hat (z. B. bei Inves­ti­ti­ons­ent­schei­dun­gen, aber auch: Pro­dukt­si­cher­heit, QM usw.). Kommt es zu einer gericht­li­chen Aus­ein­an­der­set­zung mit dem ehe­ma­li­gen Arbeit­ge­ber um Haf­tung und Scha­dens­er­satz­for­de­run­gen, muss der Geschäfts­füh­rer mit einer „gewis­sen pro­zes­sua­len Unsi­cher­heit“ leben, u. U. ist der Gang durch die Instan­zen not­wen­dig. Das kann dau­ern und kos­tet – Geschäfts­füh­rer mit hohem Pro­zess­ri­si­ko sind gut bera­ten, sich vor­ab abzu­si­chern (Rechts­schutz-Ver­si­che­rung, D & O – Vermögensschaden-Versicherung).

Für das Ver­fah­ren selbst soll­ten Sie beach­ten: Die Gerich­te stel­len an den Nach­weis der Sorg­falts­pflich­ten stren­ge Anfor­de­run­gen. Neh­men Sie die­se Anfor­de­run­gen auf kei­nen Fall auf die leich­te Schul­ter. Machen Sie Ihre Ent­schei­dungs­grund­la­gen voll trans­pa­rent – schal­ten Sie ggf. Exper­ten­rat ein (IHK, Bran­chen-Sach­­ver­stän­di­ge). Ent­schei­dun­gen mit weit rei­chen­den wirt­schaft­li­chen Fol­gen müs­sen zeit­nah und voll­stän­dig doku­men­tiert wer­den. In Zwei­fels­fäl­len soll­ten Sie zusätz­lich Ihre Ent­schei­dung durch einen Gesell­schaf­ter­be­schluss absichern.

Terminsache für kleine GmbH: Aufstellung des Jahresabschlusses 2010

Laut Han­dels­ge­setz­buch (HGB) müs­sen klei­ne GmbH den Jah­res­ab­schluss für das abge­lau­fe­ne Geschäfts­jahr 2010 bis zum 30.6. des Fol­ge­jah­res – also bis Ende des lau­fen­den Monats – auf­stel­len. Bei abwei­chen­dem Geschäfts­jahr muss der Jah­res­ab­schluss spä­tes­tens 6 Mona­te nach Ende des Geschäfts­jah­res vor­lie­gen (§ 267 Abs. 1 Satz 4 HGB). Als Geschäfts­füh­rer sind Sie ver­ant­wort­lich dafür, dass die­se Frist ein­ge­hal­ten wird.

In der Pra­xis ertei­len die meis­ten Geschäfts­füh­rer dem Steu­er­be­ra­ter den Auf­trag, den Jah­res­ab­schluss zu erstel­len bzw. die Bestand­tei­le des Jah­res­ab­schlus­ses vor­zu­le­gen. Das sind für die klei­ne GmbH: Gewinn- und Ver­lust­rech­nung, Bilanz und die Erläu­te­run­gen zur Bilanz (Anhang). Als Geschäfts­füh­rer müs­sen Sie orga­ni­sa­to­ri­sche Vor­keh­run­gen dafür tref­fen, dass die Unter­la­gen voll­stän­dig sind, sach­lich rich­tig erstellt, frist­ge­recht vor­ge­legt, kor­rekt „ver­ab­schie­det“ und ver­öf­fent­licht werden.

Der Ter­min 30.6 gilt für alle „klei­nen“ GmbHs. Die Kri­te­ri­en sind: 

Die GmbH ist „klein“ bei … einer Bilanz­sum­me bis 4.840.000 €
Umsatz­er­lö­sen bis 9.680.000 €
bis zu 50 Mitarbeitern

Die Zuord­nung, ob die GmbH klein, mit­tel­groß oder groß ist, rich­tet sich danach, das jeweils 2 der 3 genann­ten Kri­te­ri­en an zwei Abschluss­stich­ta­gen hin­ter­ein­an­der über- oder unter­schrit­ten wer­den. Bei Umwand­lung oder Neu­grün­dung wird nicht auf zwei hin­ter­ein­an­der fol­gen­de Stich­ta­ge abge­stellt. Die Gesell­schaft wird dann bereits als klein oder mit­tel­groß ein­ge­stuft, wenn die ent­spre­chen­den Vor­aus­set­zun­gen zum Abschluss­stich­tag vor­lie­gen. Bei der Zahl der Mit­ar­bei­ter wird auf den Jah­res­durch­schnitt abge­stellt. Als durch­schnitt­li­che Zahl der Arbeit­neh­mer gilt der vier­te Teil der Sum­me aus den Zah­len der jeweils am 31.3., 30.6., 30.9. und 31.12. beschäf­tig­ten Arbeit­neh­mern ein­schließ­lich der im Aus­land beschäf­tig­ten Arbeit­neh­mer, ohne Auszubildende.

Für die Pra­xis: Pra­xis ist, dass die ter­min­ge­rech­te „Auf­stel­lung“ von kei­ner Behör­de kon­trol­liert wird. Aber: Jeder Gesell­schaf­ter kann die Ein­hal­tung der Frist für die recht­zei­ti­ge Auf­stel­lung ver­lan­gen. Pro­ble­ma­tisch ist die ver­spä­te­te Auf­stel­lung, wenn die GmbH in wirt­schaft­li­che Schief­la­ge gerät (z. B. eine bilan­zi­el­le Über­schul­dung) – und Sie als Geschäfts­füh­rer das auf­grund der ver­spä­tet vor­ge­leg­ten Zah­len nicht/zu spät bemerken.

Aufbringung des GmbH-Stammkapitals – aktualisierte Rechtsprechsprechung zum „Hin- und Herzahlen“

Immer wie­der beschäf­ti­gen sich die Gerich­te mit Pro­ble­men des „Hin- und Her­zah­lens“ der Stamm­ein­la­ge. Das ist der Fall, wenn die GmbH Ein­la­ge­be­trä­ge an den Gesell­schaf­ter zurück­zahlt oder die­ser einen Leis­tungs­an­spruch gegen die GmbH hat. Laut OLG Koblenz ist dazu zu beach­ten: Bei der Anmel­dung zum Han­dels­re­gis­ter muss die GmbH alle bestehen­den Pflich­ten der GmbH gegen sei­ne Gesell­schaf­ter offen legen (§ 19 Abs. 5 GmbH-Gesetz). Unter­lässt sie das, ist die Ein­lage­verpflichtung des Gesell­schaf­ters nicht erfüllt. Das gilt für alle für alle GmbH-Grün­dun­gen, und zwar vor und nach dem 1.11.2008 – also auch nach der GmbH-Reform (OLG Koblenz, Urteil vom 17.3.2011, 6 U 879/10).

Für die Pra­xis: Im Urteil bestä­tigt das OLG Koblenz die Auf­fas­sung des BGH, wonach es sich bei § 19 Abs. 5 GmbH-Gesetz nicht nur um eine Ord­nungs­vor­schrift han­delt. Die Offen­le­gung aller Ansprü­che ist eine zwin­gen­de Vor­aus­set­zung für die GmbH und deren Eintragung.

BFH sieht Gebührenfreiheit bei Auskunft zu zweifelhaften Steuererlassen

Laut BFH soll die Finanz­ver­wal­tung bei einer Aus­kunft, um die das Finanz­amt wegen einer gänz­lich unver­tret­ba­ren Ver­wal­tungs­an­wei­sung ange­fragt wird kei­ne Gebüh­ren erhe­ben (§ 227 AO). Damit ergibt sich für Ihren Steu­er­be­ra­ter die Mög­lich­keit, bei Anfra­gen zu recht­lich umstrit­te­nen Erlas­sen (z. B. beim Umwand­lungs­steu­er­erlass) mit dem FA über die Gebüh­ren zu ver­han­deln und die­se ggf. etwas zu „drü­cken“ (BFH, Urteil vom 30.3.2011, I R 61/10, Rz. 19).

Mit bes­ten Grüßen

Ihr Lothar Volkelt

Dipl. Volks­wirt, Her­aus­ge­ber + Chef­re­dak­teur der Volkelt-Brief

Schreibe einen Kommentar