Äußert sich einer der Gesellschafter des Unternehmens kritisch in der Öffentlichkeit über die Geschäftspolitik des Unternehmens, kann das Auswirklungen auf sein Auskunfts- und Einsichtsrecht haben. Begründung: …
Schlagwort: GmbH
Geschäftsführer, die erst seit kurzem im Amt sind, sollten unbedingt noch vor dem Jahresende prüfen, ob Sie bereits die Voraussetzungen für die Erteilung einer Pensionszusage erfüllen. Die Pensionszusage der GmbH an ihren Geschäftsführer ist für kleinere und mittelgroße GmbH immer noch eine der besten Möglichkeiten, die Steuerbemessungsgrundlage der GmbH dauerhaft zu mindern. Der Vorteil: Die Pensionsrückstellung wirkt sich in der Bilanz der GmbH Gewinn mindernd aus. Voraussetzung: …
Ob innerbetriebliche Verrechnungen, Schachtelbeteiligungen zwischen verbundenen Unternehmen oder Aus-landsbeziehungen in Konzerngesellschaften: Die meisten Geschäftsführer sind bei solchen „steuerlichen Konstrukten“ auf die Beratung von Steuer-Experten angewiesen. Eine tatsächliche eigene Beurteilung solcher steuerlichen Sachverhalte durch den Geschäftsführer ist nicht oder nur schwierig möglich. Geht dem Finanz-amt bei Steuergestaltungen Geld verloren und zeigt sich im Nachhinein, dass die gewählte Steuer-Gestaltung unzulässig war, halten sich die Finanzbehörden im Zweifel an den Geschäftsführer – bis hin ins Privatvermögen, wenn die Firma die Steuernachzahlung nicht mehr aufbringen kann. Jedenfalls war das bisher so und der Geschäftsführer musste eine eventuelle Falschberatung in einem gesonderten Verfahren nachweisen und durchsetzen. Das aber ist aufwändig und in der Praxis kaum durchzusetzen. In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof jetzt ein wichtiges Urteil gefällt, das Ihre Rechte als Geschäftsführers deutlich stärkt. …
Der Bundesanzeiger-Verlag – zuständig für die Pflichtveröffentlichungen aller GmbHs im elektronischen Unternehmensregister – warnt derzeit wieder vor betrügerischen Anbietern, die Unternehmen zu Pflichteinträgen mit fiktiven Veröffentlichungsregistern abzocken. Laut Bundesanzeiger-Verlag gibt es mittlerweile bereits über 100 in- und ausländische Abzocker-Firmen, die immer wieder mit der gleichen Masche Massen-Briefe an Unternehmen verschicken, um so Einträge in Werberegister und entsprechende Gebühren zu erschleichen.
Für die Praxis: Der Bundesanzeiger-Verlag hat jetzt …
In vielen GmbH-Gesellschaftsverträgen ist vereinbart, dass alle Gesellschafter aktiv in der GmbH mitarbeiten müssen, entweder als Geschäftsführer oder als Angestellter. Ziel der Vereinbarung: Damit wollen die Gesellschafter sicherstellen, dass sich alle zum Wohl der GmbH einsetzen und das gemeinsame Projekt zum bestmöglichen Erfolg führen. Ist der Gesellschafter nicht mehr für die GmbH tätig (Altersgründe, Abwanderungswünsche), haben die verbleibenden Gesellschafter das Recht, den GmbH-Anteil einzuziehen. Das ist rechtlich aber nur zulässig, wenn der Gesellschafter dafür abgefunden wird – ihm also eine entsprechender Preis für seinen GmbH-Anteil gezahlt wird. Problem: Die Abfindung darf nicht „sittenwidrig“ sein. Dem ausscheidenden Gesellschafter muss ein fairer Preis gezahlt werden. Dazu gibt es jetzt ein wichtiges neues Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH). …
Beiträge zur Finanzkrise
Weltwirtschaftsforum: Global Risk Report 2013
ZEIT online: IWF-Experten fordern Vollgeld-Geldschöpfung
Bertelsmann-Stiftung: Folgen des Austritts Griechenlands aus der EURO-Zone und die Folgen für die Weltwirtschaft
IFO-Ökonomen: Offener Brief zur Stellung und Lage der Banken
Spiegel-online: Das Konzept der Sara Wagenknecht
Spiegel-online: Es ist Zeit für einen neuen Kapitalismus die EZB kann nur Zeit kaufen – an der Krise selbst kann sie nichts ausrichten. Plädoyer für eine neue Wirtschaftsordnung.
Ursachenforschung: Die sinkende Konsumquote führt zum Rückgang der Realwirtschaft – oder umgekehrt: Der tendenzielle Rückgang der Konsumquote führt zu dem heutigen Ungleichgewicht zwischen Real- und Finanzwirtschaft (Autor: Dipl. Vw. Lothar Volkelt: Unangenehme Einsichten, November 2011) > Hier anklicken
Spiegel-online: EZB leiht europäischen Banken 500 Mrd. € zu 1 % Zinsen. Damit sollen die Banken „Staatsanleihen” stützen. Im Spiegel-Online-Forum macht sich bereits das reinste Entsetzen breit > hier anklicken
IdW-Dossier: Ursachen der Finanzkrise: Die Finanzkrise hat zwar auch wegen der globalen Verflechtungen weltweit zu gravierenden Auswirkungen geführt. Die eigentlichen Ursachen haben aber mit der Globalisierung nur wenig zu tun. Vielmehr haben die Akteure am Finanzmarkt vor allem deshalb so risikoreich agiert, weil sie glaubten, die Folgen ihres Handelns auf die Steuerzahler abwälzen zu können (inkl. interessantes Zahlenmaterial zu Bank-Abschreibungen seit 2007) > hier anklicken
Wikipedia: Die griechische Finanzkrise – die einzelnen Phasen. Ausführliche Darstellung der finanziellen und politischen Situation in Griechenland > Hier anklicken
Badische Zeitung vom 14.11.2011: Der große Irrtum – Der Hamburger Wirtschaftswissenschaftler Thomas Straubhaar zählt hierzulande zu den Bekanntesten seiner Zunft. Nun macht er seinen Kollegen, aber auch sich selbst, einen schweren Vorwurf > hier anklicken
Und vergib uns unsere Schulden: FAZ Rezension Jeder Umsturz, jede Revolution beginnt mit Schulden, welche die Gesellschaft nicht mehr bezahlen kann. David Graebers großes Buch „Debt“ zeigt uns, wo wir heute stehen > hier anklicken
Axel Weber: Wir müssen den Markt zurückbringen zur Marktwirtschaft (Autor: Oliver Stock, Handelsblatt vom 7.11.2011)
Ökonomen: Die Mär von der Zauberkugel (Spiegel vom 13.10.2011)
Die GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) ist eine Kapitalgesellschaft, deren haftendes Kapital auf die Stammeinlagen der Gesellschafter beschränkt sind. Das Mindeststammkapital der GmbH beträgt 25.000 €. Die Verfassung der GmbH richtet sich nach den Vorschriften des GmbH-Gesetzes. Zu einigen Regelngsvorschriften sind abweichende Vereinbarungen möglich. Die Verfassung der GmbH wird durch den Gesellschaftsvertrag vorgegeben. Die GmbH ensteht mit Abschluss des notariell beurkundete Gesellschaftsvertrages und Eintragung der GmbH in das Handelsregister Abt. B. Die GmbH wird im Geschäftsverkehr vom/von Geschäftsführer/n vertreten. Diese werden in ihr Amt bestellt und auf der Grundlage eines Dienstvertrages (Muster: Geschäftsfüher-Anstellungsvertrag) tätig.
Seit 2007 ist es möglich eine sog. Mini-GmbH (offiziell: Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt) zu gründen. Deren Mindeststammkapital beträgt 1 €. Ansonsten gelten für die Unternehmergesellschaft auch die Vorschriften des GmbH-Gesetzes. Besonderheit: Die Unternehmergesellschaft muss eine gesetzliche Rücklage in Höhe von 1/4 des ausgewiesenen Gewinnes bilden bis die Rücklage zusammen mit dem ausgewiesenen Mindestkapital einen Betrag von 25.000 € erreicht ist.
Weiterführende Informationen:
Literatur-Hinweis: Die Unternehmergesellschaft, Volkelt, Gabler 2011
GmbH-Geschäftsführer
Der Geschäftsführer ( > Schnellkurs für Geschäftsführer) der GmbH wird von den Gesellschaftern in das Amt bestellt. Er vertritt die GmbH nach außen gegenüber Kunden, Lieferanten, Gläubigern, Banken usw. (§ 35 Abs. 1 GmbHG). Mit der Bestellung wird der Geschäftsführer zum handlungsbevollmächtigten Organ der GmbH. Unabhängig davon entsteht zwischen der GmbH und dem Geschäftsführer ein Rechtsverhältnis – ein Anstellungsverhältnis – , dessen Inhalt im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag bestimmt wird.
Der Geschäftsführer wird für die GmbH im Rahmen dieses Anstellungsverhältnisses (Muster: Geschäftsführer-Anstellungsvertrag) im Innenverhältnis tätig. Darin werden alle Rechte und Pflichten festgelegt. Bei entgeltlicher Tätigkeit des Geschäftsführers handelt es sich um einen Geschäftsbesorgungsvertrag, auf den die Regeln eines Dienstvertrages Anwendung finden. Wird der Geschäftsführer (die Geschäftsführung) unentgeltlich tätig, handelt es sich um ein Auftragsverhältnis (§§ 662 ff. BGB).
GmbH-Geschäftsführer sind nach allgemeiner Auffassung keine Arbeitnehmer. Für den GmbH-Geschäftsführer gilt nicht:
- der Kündigungsschutz (§ 14 Abs. 1 Nr. KSchG)
- die Rechte der Arbeitnehmer gemäß Betriebsverfassungsgesetz (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG)
- die Rechte der leitenden Angestellten (§ 1 Abs. 1 SprAuG)
- das arbeitsgerichtliche Verfahren (§ 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG)
- die Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes (§ 3 Abs. 1 Satz 1 MitbestG)
Das Bundesarbeitsgericht behandelt den GmbH-Geschäftsführer ausnahmsweise als Arbeitnehmer, wenn die konkrete Vertragsgestaltung seine Befugnisse außergewöhnlich stark einschränkt bzw. er stark persönlich abhängig ist. Das ist der Fall, wenn der GmbH-Geschäftsführer regelmäßig einem bezüglich Zeit, Dauer, Art und Ort der Ausführung seiner Tätigkeit umfassenden Direktionsrecht unterliegen.