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Volkelt-Briefe

Falschberatung: Geschäftsführer kann den Berater in die Haftung nehmen – hier: für Umsatzsteuer

Ob inner­be­trieb­li­che Ver­rech­nun­gen, Schach­tel­be­tei­li­gun­gen zwi­schen ver­bun­de­nen Unter­neh­men oder Aus-lands­be­zie­hun­gen in Kon­zern­ge­sell­schaf­ten: Die meis­ten Geschäfts­füh­rer sind bei sol­chen „steu­er­li­chen Kon­struk­ten“ auf die Bera­tung von Steu­er-Exper­ten ange­wie­sen. Eine tat­säch­li­che eige­ne Beur­tei­lung sol­cher steu­er­li­chen Sach­ver­hal­te durch den Geschäfts­füh­rer ist nicht oder nur schwie­rig mög­lich. Geht dem Finanz-amt bei Steu­er­ge­stal­tun­gen Geld ver­lo­ren und zeigt sich im Nach­hin­ein, dass die gewähl­te Steu­er-Gestal­tung unzu­läs­sig war, hal­ten sich die Finanz­be­hör­den im Zwei­fel an den Geschäfts­füh­rer – bis hin ins  Pri­vat­ver­mö­gen, wenn die Fir­ma die Steu­er­nach­zah­lung nicht mehr auf­brin­gen kann. Jeden­falls war das bis­her so und der Geschäfts­füh­rer muss­te eine even­tu­el­le Falsch­be­ra­tung in einem geson­der­ten Ver­fah­ren nach­wei­sen und durch­set­zen. Das aber ist auf­wän­dig und in der Pra­xis kaum durch­zu­set­zen. In die­sem Zusam­men­hang hat der Bun­des­ge­richts­hof jetzt ein wich­ti­ges Urteil gefällt, das Ihre Rech­te als Geschäfts­füh­rers deut­lich stärkt. …