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Volkelt-Briefe

VOLKELTs Wochen-Briefing 09/2021

 

Die Mischung aus Wahl­kampf-Vor­ge­plän­kel, finan­zi­el­len Ein­sich­ten und dem Rin­gen um die Kenn­zif­fern-Hoheit hat es in sich: Und es sieht so aus, als gibt es nur Ver­lie­rer. Gut gemacht geht anders. Den­noch: Durch­hal­ten, Plan B + C bereit­hal­ten und unter­neh­me­ri­sche Phan­ta­sie wal­ten las­sen … * DAS VOLLSTÄNDIGE WOCHEN-BRIEFING GIBT ES JEDEN FREITAG UND NUR IM ABO-BEZUG  DIREKT AUF SMARTPHONE + TABLET + PC *

Die Themen …

  • Coro­na-Schock-Down: Das gesamt­wirt­schaft­li­che Gleich­ge­wicht läuft aus dem Ruder
  • Neu­er Geschäfts­füh­rer: Pro­fes­sio­nel­les Onboar­ding ist ein Muss 
  • Geschäfts­füh­rer-Per­spek­ti­ve: So viel Zeit hat niemand
  • Prak­tisch: Check­lis­te GF-Onboarding
  • Digi­ta­les: Was macht eigent­lich Clubhouse?
  • Kom­pakt: Kon­junk­tur- und Finanz-Plan­da­ten März 2021
  • Nächs­tes Urteil: Betriebs­schlie­ßungs­ver­si­che­rung muss für Coro­na-beding­ten Umsatz­aus­fall zahlen
  • GF-Gehalt: Kün­di­gung wegen zu hoher Vergütung
  • GmbH/Recht: Beschluss­fas­sung in der GmbH/UG
  • Mit­ar­bei­ter: Zur Zuläs­sig­keit von Kurzarbeit

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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 36/2017

Der Fall „TM”: Zwi­schen Haf­tung, Risi­ko und Gefäng­nis + Geschäfts­füh­rer-Pflicht­ver­si­che­rung: Gericht schließt wei­te­res Schlupf­loch + Bun­des­tags­wahl: Wer bringt den Unter­neh­men kon­kret weni­ger Büro­kra­tie? + GmbH-Finan­zen: Neue Finanz­part­ner für das rund­erneu­er­te Geschäfts­mo­dell + Geschäfts­füh­rer pri­vat: Gerich­te ver­steht kei­nen Spaß bei Han­dy-Nut­zung im Auto + Steu­er­pla­nung für die Nach­fol­ge: Geschäfts­füh­rer-Ver­sor­gungs­ren­te als Sonderausgaben

BISS die Wirt­schaft-Sati­re

 

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Vorschau Volkelt-Brief 14/2017


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Lexikon

GmbH-Geschäftsführer

Der Geschäfts­füh­rer ( > Schnell­kurs für Geschäfts­füh­rer) der GmbH wird von den Gesell­schaf­tern in das Amt bestellt. Er ver­tritt die GmbH nach außen gegen­über Kun­den, Lie­fe­ran­ten, Gläu­bi­gern, Ban­ken usw. (§ 35 Abs. 1 GmbHG). Mit der Bestel­lung wird der Geschäfts­füh­rer zum hand­lungs­be­voll­mäch­tig­ten Organ der GmbH. Unab­hän­gig davon ent­steht zwi­schen der GmbH und dem Geschäfts­füh­rer ein Rechts­ver­hält­nis – ein Anstel­lungs­ver­hält­nis – , des­sen Inhalt im Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­trag bestimmt wird.

Der Geschäfts­füh­rer wird für die GmbH im Rah­men die­ses Anstel­lungs­ver­hält­nis­ses (Mus­ter: Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­trag) im Innen­ver­hält­nis tätig. Dar­in wer­den alle Rech­te und Pflich­ten fest­ge­legt. Bei ent­gelt­li­cher Tätig­keit des Geschäfts­füh­rers han­delt es sich um einen Geschäfts­be­sor­gungs­ver­trag, auf den die Regeln eines Dienst­ver­tra­ges Anwen­dung fin­den. Wird der Geschäfts­füh­rer (die Geschäfts­füh­rung) unent­gelt­lich tätig, han­delt es sich um ein Auf­trags­ver­hält­nis (§§ 662 ff. BGB).

GmbH-Geschäfts­füh­rer sind nach all­ge­mei­ner Auf­fas­sung kei­ne Arbeit­neh­mer. Für den GmbH-Geschäfts­füh­rer gilt nicht:

Das Bun­des­ar­beits­ge­richt behan­delt den GmbH-Geschäfts­füh­rer aus­nahms­wei­se als Arbeit­neh­mer, wenn die kon­kre­te Ver­trags­ge­stal­tung sei­ne Befug­nis­se außer­ge­wöhn­lich stark ein­schränkt bzw. er stark per­sön­lich abhän­gig ist. Das ist der Fall, wenn der GmbH-Geschäfts­füh­rer regel­mä­ßig einem bezüg­lich Zeit, Dau­er, Art und Ort der Aus­füh­rung sei­ner Tätig­keit umfas­sen­den Direk­ti­ons­recht unterliegen.

Weiterführende Informationen:

Der Schnell­kurs für Geschäfts­füh­rer – Inhaltsübersicht