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Volkelt-Briefe

Geschäftsführungs-Sprecher und Stellvertreter werden nicht ins Handelsregister eingetragen

In Anleh­nung an inter­na­tio­na­les Gesell­schafts­recht und moder­ne Unter­neh­mens­füh­rung (Manage­ment-Board) gehen immer mehr mit­tel­stän­di­sche GmbHs dazu über, das Geschäfts­­­­füh­rungs-Gre­mi­um arbeits­tei­lig zu orga­ni­sie­ren. Ähn­lich dem AG-Vor­stand­s­­vor­sit­zen­den wird so ein Vor­sit­zen­der bzw. ein Stell­ver­tre­ter des Vor­sit­zen­den mit ent­spre­chen­den Rech­ten und Pflich­ten ein­ge­rich­tet. Nach aktu­el­ler Recht­spre­chung wer­den sol­che Funk­tio­nen aber nicht in das Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen (OLG Mün­chen, Urteil vom 5.3.2012, 31 Wx 47/12).

Für die Pra­xis: Im Innen­ver­hält­nis sind die­se Gestal­tun­gen aber rechts­wirk­sam. Dazu not­wen­dig ist aber eine ent­spre­chen­de Aus­ge­stal­tung des Gesell­schafts­ver­tra­ges. U. U. genügt eine sol­che Rege­lung im Rah­men einer Geschäfts­ord­nung, die als Bestand­teil im Gesell­schafts­ver­trag ver­an­kert ist. Zu beach­ten ist aber die gesetz­li­che Ver­tre­tungs­macht des Geschäfts­füh­rers, die ihm laut GmbH-Gesetz bzw. mit der Ein­tra­gung ins Han­dels­re­gis­ter zusteht.

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Volkelt-Briefe

Schluss mit der Harmonie in der Zweipersonen-GmbH – was tun?

Vie­le GmbHs sind Zwei­per­so­nen-GmbHs. Typi­sche Kon­stel­la­tio­nen: Ein IT-Spe­zia­list und ein Ver­triebs­pro­fi grün­den eine Fir­ma. Oder ein Kauf­mann und ein Inge­nieur grün­den gemein­sam. Solan­ge die Geschäf­te gut lau­fen, ist das auch meis­tens kein Pro­blem. Zu Pro­ble­men kommt es in der Pra­xis aber sehr oft, wenn der ange­streb­te Erfolg aus­bleibt und sich die Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer nicht über eine neue Stra­te­gie eini­gen kön­nen. Sind die Gesell­schaf­ter zer­strit­ten, kön­nen u. U. kei­ne Ent­schei­dun­gen für die GmbH getrof­fen wer­den, die über das ope­ra­ti­ve All­tags­ge­schäft hin­aus­ge­hen. Ist im Gesell­schafts­ver­trag einer sol­chen GmbH kei­ne Klau­sel zur Been­di­gung der Gesell­schaft ver­ein­bart, kann das ziem­lich auf­rei­bend wer­den. Aus der Pra­xis sind Fäl­le bekannt, in denen über Jah­re hin­weg pro­zes­siert wur­de und die Geschäf­te der GmbH auf der Stre­cke blie­ben. Ein Grund dafür liegt in der Rechts­auf­fas­sung zur Abbe­ru­fung des Geschäfts­füh­rers in der Zwei­per­so­nen-GmbH. Die Gerich­te las­sen die Abbe­ru­fung eines Geschäfts­füh­rers meist nur dann zu, wenn ihm ein schuld­haf­tes Ver­hal­ten nach­zu­wei­sen ist.

Die Rechts­la­ge: Hier­zu gibt es ein­deu­ti­ge Rechts­la­ge auf der Grund­la­ge der bestehen­den BGH-Rech­t­­spre­chung. Danach kann .…

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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 04/2012

The­men heu­te: GmbH-Pro­ku­rist kann Bürg­schafts­kos­ten von der Steu­er abset­zen + Mit-Gesell­schaf­ter als Arbeit­neh­mer der GmbH: Kon­flik­te vor­pro­gram­miert – was tun? + GmbH-Gesell­schafts­ver­trag hat (fast) immer Vor­rang + Vor­sicht: Sie über­neh­men Buß­gel­der für einen Arbeit­neh­mer + 2. Stu­fe der Insol­venz­rechts­re­form kommt + BISS

 

 

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Volkelt-Briefe

Gesellschaftsvertrag hat (fast) immer Vorrang

Vor­sicht bei stren­gen Vor­schrif­ten aus dem GmbH-Gesell­schafts­ver­trag: Die­se müs­sen ein­ge­hal­ten wer­den – jeden­falls solan­ge die Gesell­schaf­ter nicht …

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Volkelt-Briefe

Stimmt Ihr „Abfindungsklausel” noch? – neues Urteil

In vie­len GmbH-Gesell­schafts­ver­trä­gen ist ver­ein­bart, dass alle Gesell­schaf­ter aktiv in der GmbH mit­ar­bei­ten müs­sen, ent­we­der als Geschäfts­füh­rer oder als Ange­stell­ter. Ziel der Ver­ein­ba­rung: Damit wol­len die Gesell­schaf­ter sicher­stel­len, dass sich alle zum Wohl der GmbH ein­set­zen und das gemein­sa­me Pro­jekt zum best­mög­li­chen Erfolg füh­ren. Ist der Gesell­schaf­ter nicht mehr für die GmbH tätig (Alters­grün­de, Abwan­de­rungs­wün­sche), haben die ver­blei­ben­den Gesell­schaf­ter das Recht, den GmbH-Anteil ein­zu­zie­hen. Das ist recht­lich aber nur zuläs­sig, wenn der Gesell­schaf­ter dafür abge­fun­den wird – ihm also eine ent­spre­chen­der Preis für sei­nen GmbH-Anteil gezahlt wird. Pro­blem: Die Abfin­dung darf nicht „sit­ten­wid­rig“ sein. Dem aus­schei­den­den Gesell­schaf­ter muss ein fai­rer Preis gezahlt wer­den. Dazu gibt es jetzt ein wich­ti­ges neu­es Urteil des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH). …

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Beschlussfassung Downloads Formulare

Beschluss-Formular: Änderung des Gesellschaftsvertrages

Beschluss-For­mu­lar: Beschluss der Gesell­schaf­ter über die Ände­rung des Gesellschaftsvertrages

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Downloads Grundlagen Gründung Verträge

Geschützt: Gesellschaftsvertrag

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Lexikon

Abandon

Als Aban­don (Rück­ga­be­recht) bezeich­net man das Recht des GmbH-Gesell­schaf­ters, sei­nen GmbH-Anteil abzu­tre­ten. Das ist mög­lich, wenn im Gesell­schafts­ver­trag z. B. eine unbe­grenz­te Nach­schuss­pflicht (§ 27 GmbH-Gesetz) ver­ein­bart ist und der Gesell­schaf­ter eine zusätz­lich zu sei­ner Stamm­ein­la­ge ein­ge­for­der­te Ein­la­ge nicht ein­brin­gen will.

Weiterführende Informationen:

Aban­don: sons­ti­ge Bedeutungen