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Volkelt-Briefe

Gesellschaftsvertrag hat (fast) immer Vorrang

Vor­sicht bei stren­gen Vor­schrif­ten aus dem GmbH-Gesell­schafts­ver­trag: Die­se müs­sen ein­ge­hal­ten wer­den – jeden­falls solan­ge die Gesell­schaf­ter nicht …

mit der gesetz­lich vor­ge­schrie­be­nen Mehr­heit den Gesell­schafts­ver­trag ändern (in der Regel: 75 % der Stim­men). Das gilt z. B. auch dann, wenn – wie in vie­len GmbHs ver­ein­bart – ein Teil des Gewinns per Vor­schrift des Gesell­schafts­ver­tra­ges „in die Rück­la­gen gestellt werden“.

Das wirkt dann aber wie eine Selbst­ver­pflich­tung. Nur im abso­lu­ten Ein­zel­fall kann dann mehr Gewinn als vor­ge­schrie­ben aus­ge­schüt­tet wer­den – z. B. wenn ein Gesell­schaf­ter pri­vat finan­zi­el­le Pro­ble­me hat. Das darf aber nur der Aus­nah­me­fall sein (OLG Dres­den, Urteil vom 9.11.2011, 12 W 1002/11).

Für die Pra­xis: Aber auch hier gilt die Vor­ga­be: „Wo kein Klä­ger, da kein Rich­ter“. Sind die Gesell­schaf­ter sich einig und beschlie­ßen statt der Rück­la­gen­zu­wei­sung eine Voll­aus­schüt­tung des Gewinns an die Gesell­schaf-ter, soll­te es im Kla­ge­fall (z. B. spä­ter durch einen Insol­venz­ver­wal­ter) kaum mög­lich sein, die aus­ge­schüt­te­ten Gewinn­an­tei­le zurück­zu­for­dern. Um erst gar kei­ne recht­li­chen Zwei­fel auf­kom­men zu las­sen, soll­ten die Gesell­schaf­ter dann zunächst ein­stim­mig den Gesell­schafts­ver­trag ändern und die Ände­rung im Regis­ter­ge­richt anmel­den und ein­tra­gen lassen.

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