Investieren die Gesellschafter die Geschäfte der GmbH mit einem Darlehen, müssen sie aufpassen. Die Finanzbehörden waren bisher nicht bereit, den Verlust eines solchen Darlehens als nachträgliche Anschaffungskosten zu bewerten – etwa dann, wenn die GmbH zahlungsunfähig wurde. Dazu hat der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt entschieden: „Gesellschafter, die ihrer GmbH bis zum 27.9.2017 eine (ehemals) eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfe geleistet haben, können den Ausfall ihrer Ansprüche im Fall der Veräußerung oder Auflösung der Gesellschaft als nachträgliche Anschaffungskosten geltend machen” (BFH, Urteil v. 2.7.2019, IX R 13/18). Bisher hatte der Bundesfinanzhof eine steuerliche Anerkennung des Darlehensverlustes als nachträgliche Anschaffungskosten nur für die Fälle ab dem 27.9.2017 zugelassen (dazu: BFH, Urteil v. 11.7.2017, IX R 36/15).
ACHTUNG: Im Urteilsfall bezweifelt das Finanzamt, dass es das in der GmbH-Bilanz ausgewiesene Darlehen tatsächlich gegeben hatte. Dazu stellt der BFH jetzt klar: Ist der Jahresabschluss von den Gesellschaftern ordnungsgemäß festgestellt, ist davon auszugehen, dass diese Bilanz rechtsverbindlich ist und die darin ausgewiesenen Bilanzposten – auch das Gesellschafter-Darlehen – faktischen Bestand haben. Diese Anfechtung des Finanzamts ist damit gegenstandslos.