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GmbH/Recht: Beteiligungen an Unternehmen sind „einlagefähig”

Das Stamm­ka­pi­tal einer GmbH kann eine Bar- oder Sach­ein­la­ge sein. Dazu sind die beson­de­ren Vor­schrif­ten des GmbH-Geset­zes zu beach­ten (§ 5 GmbHG). Damit ist es grund­sätz­lich mög­lich, dass die Betei­li­gung an einem Unter­neh­men als Sach­ein­la­ge – z. B. für eine Kapi­tal­erhö­hung – ein­ge­bracht wird. Ach­tung: Das geht auch, wenn es sich um einen Anteil eines im Mehr­heits­be­sitz der Kapi­tal erhö­hen­den GmbH befind­li­chen Unter­neh­mens han­delt – also eine sog. Schach­tel­be­tei­li­gung vor­liegt (OLG Thü­rin­gen, Beschluss v. 30.8.2018, 2 W 260/18).

Das Regis­ter­ge­richt hat­te zunächst die Ein­tra­gung der Kapi­tal­erhö­hung aus Sach­ein­la­gen bzw. der Ein­brin­gung von Akti­en abge­lehnt. Das OLG hält aber Akti­en oder Betei­li­gun­gen an Unter­neh­men grund­sätz­lich für „ein­la­ge­fä­hig”. In der Pra­xis muss aller­dings genau gerech­net wer­den. Kommt es zu Wert­än­de­run­gen (Schwan­kun­gen) der ein­ge­leg­ten Antei­le (Akti­en), kann das ganz schnell dazu füh­ren, dass eine bilan­zi­el­len Über­schul­dung ein­tritt – mit den damit ver­bun­de­nen Haf­tungs­fol­gen für die Geschäfts­lei­tung (Insol­venz­an­trags­pflicht). Inso­fern sind Sie als Geschäfts­füh­rer in einer sol­chen Situa­ti­on zur beson­de­ren Kon­trol­le verpflichtet.

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Volkelt-Brief 19/2017

Gender”-GmbH: Rechts­pro­ble­me und mehr um die Frau­en­quo­te + Pflicht­ver­si­che­rung: Neu­es Urteil „befreit“ Fremd-Geschäfts­füh­rer + GmbH-Finan­zen: Neue Run­de bei den Bank­ge­büh­ren + GmbH-Recht (I): Neu­es Urteil zur Stimm­rechts­aus­übung + GmbH-Kri­se: Ver­bes­se­run­gen im Insol­venz­ver­fah­ren + GmbH-Recht (II): Kein Stimm­recht bei Bestel­lung eines Anwalts für die GmbH + GmbH-Steu­er: vGA in der GmbH & Co. KG + BISS

 

 

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Volkelt-Brief 16/2017

Geschäfts­füh­rer-Per­spek­ti­ve: „… dann stei­ge ich bei der Kon­kur­renz ein” + Neu­es GmbH-Geschäfts­mo­dell: Nein Dan­ke – nicht mit mir … + Neu­er Kol­le­ge: So erklä­ren Sie die Fir­ma + GmbH-Finan­zen: Liqui­di­tät in 48 Stun­den statt in 60 Tagen + Bar­geld: BMF erlässt Kas­sen­si­che­rungs­ver­ord­nung + GmbH-Steu­ern: Kei­ne Lizenz­ge­büh­ren für den Namen +  BISS

 

 

 

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ACHTUNG: Neues Urteil zum Wettbewerbsverbot

Als Geschäfts­füh­rer ist es Ihnen ver­bo­ten, Geschäf­te im Gegen­stand der GmbH auf eige­ne Rech­nung zu machen. In den meis­ten Anstel­lungs­ver­trä­gen der Kol­le­gen gibt es zusätz­lich eine Ver­ein­ba­rung über ein nach­ver­trag­li­ches Wett­be­werbs­ver­bot – also für die Zeit nach dem Aus­schei­den aus dem Amt des Geschäfts­füh­rers. In der Pra­xis kommt es über ein­zel­ne Klau­seln immer wie­der zu Strei­tig­kei­ten. Wir berich­ten an die­ser Stel­le regel­mä­ßig zum The­ma (vgl. Nr. 7/2017).

Jetzt gibt es dazu ein inter­es­san­tes und Rich­tung wei­sen­des Urteil des OLG Hamm, das für alle Geschäfts­füh­rer wich­tig ist, die sich nach ihrer Zeit als Geschäftsführer … 

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Bilanz: Keine Rücklage für den Erwerb einer GmbH-Beteiligung

Hält eine GmbH Antei­le an einer ande­ren GmbH – z. B. an einer Toch­ter­ge­sell­schaft – dann bleibt ein dar­aus erziel­ter Ver­äu­ße­rungs­ge­winn (bis auf 5 % gemäß § 8b Abs. 3 KStG) steu­er­frei (§ 8b Abs. 2 KStG). Umstrit­ten ist aber, ob aus einem dar­aus erziel­ten Ver­äu­ße­rungs­ge­winn eine Rück­la­ge für eine Ersatz­be­schaf­fung gebil­det wer­den kann, mit der dann eine spä­te­re Betei­li­gung an einem ver­gleich­ba­ren Unter­neh­men finan­ziert wer­den soll. Nach einem jetzt ver­öf­fent­lich­tem Urteil des Finanz­ge­richts (FG) Müns­ter ist das aller­dings nicht mög­lich (FG Müns­ter, Urteil vom 23.6.2016, 2 K 3762/12 G/F). …

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Beteiligung: Nur 10%-Zukauf verhindert Streubesitz-Besteuerung

Seit 2003 wer­den Über­schüs­se aus Betei­li­gun­gen an Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten im Betriebs­vermögen besteu­ert, wenn die Betei­li­gung unter 10 % liegt (Streu­be­sitz­be­tei­li­gung). Vie­le Unter­neh­mer haben reagiert und ihre Betei­li­gun­gen an ande­ren Unter­neh­men nach­träg­lich erhöht. Solan­ge, bis die Betei­li­gung über der kri­ti­schen 10 % – Schwel­le liegt. Aller­dings führ­te das in vie­len Fäl­len zu Pro­ble­men mit den Finanzbehörden.

Ach­tung: …

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Mitarbeiterbeteiligung: Die GmbH profitiert und der Staat zahlt drauf

Wer gute Mit­ar­bei­ter enger an die Fir­ma bin­den will, muss …

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Mitarbeiter-Beteiligung: So binden Sie Ihre Mitarbeiter noch besser an die Firma

Im Wett­be­werb um qua­li­fi­zier­te Füh­rungs­kräf­te und Fach­ar­bei­ter müs­sen Sie als Geschäfts­füh­rer einer klei­ne­ren GmbH schon Beson­de­res bie­ten. Zum Beispiel …

eine Betei­li­gung der Mit­ar­bei­ter am Unter­neh­mens­er­folg in Form von Prä­mi­en, Umsatz- oder Erfolgs­be­tei­li­gun­gen. Mög­lich ist auch eine direk­te Betei­li­gung an der GmbH, indem Gehalts­be­stand­tei­le in eine stil­le Betei­li­gung flie­ßen oder als direk­te Betei­li­gung an einem von den Mit­ar­bei­tern gemein­sam gehal­te­nen GmbH-Anteil. Das ist vorteilhaft,

  1. weil der oder die Mit­ar­bei­ter lang­fris­tig an die GmbH gebun­den wer­den. Mit­ar­bei­ter haben dann Anspruch auf Gewinn­aus­schüt­tun­gen, Ein­sichts- und Aus­kunfts­rech­te und wir­ken mit bei der Fest­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses und sind damit auch an einer nach­hal­ti­gen Erhal­tung und Stei­ge­rung des Unter­neh­mens­wer­tes inter­es­siert (mehr Verantwortlichkeit),
  2. weil der GmbH zusätz­li­ches Kapi­tal zur Ver­fü­gung steht (mehr finan­zi­el­le Unabhängigkeit),
  3. und weil Sie mit der rich­ti­gen Gestal­tung sicher­stel­len kön­nen, dass Sie wei­ter­hin das Sagen haben und auf enga­gier­te und hoch moti­vier­te Mit­strei­ter bau­en können.

Wich­tig: Wir emp­feh­len in der Ein­stiegs­pha­se eine Betei­li­gung bis max. 10 %. Das sichert den Mit­ar­bei­tern Min­der­heits­rech­te (z. B. das Recht auf Ein­be­ru­fung der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung nach § 50 GmbH-Gesetz).

Wenn Sie sich für ein direk­tes Beteiligungs­modell ent­schei­den, müs­sen Sie von der Idee bis zur Rea­li­sie­rung rund ein Jahr ein­pla­nen (Bestim­mung des Betei­li­gungs­mo­dells, Ein­be­zie­hung von Mit­ar­bei­tern und Betriebs­rat, Aus­ge­stal­tung des Ver­trags­mo­dells durch den Bera­ter, Umset­zung der Form­vor­schrif­ten wie Gesell­schaf­ter­be­schluss, Ein­tra­gung usw.).

Für die Pra­xis: Die Bin­dungs­wir­kung der Betei­li­gung an der GmbH kön­nen Sie erhö­hen, indem Sie ver­trag­lich ver­ein­ba­ren, dass beim Aus­schei­den des Mit­ar­bei­ters aus der GmbH der GmbH-Anteil ein­ge­zo­gen wer­den darf und dafür nur eine gerin­ge Abfin­dung gezahlt wird (Nomi­nal­wert). Das ist selbst dann zuläs­sig, wenn für die übri­gen Gesell­schaf­ter eine höhe­re Abfin­dung (z. B. Ver­kehrs­wert) zum Aus­schei­den erhal­ten (vgl. BFH, II ZR 342/03).

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Volkelt-Brief 08/2013

The­men heu­te: Vor­sicht, wenn die Steu­er­fahn­dung was etwas über Ihre Geschäfts­kon­tak­te wis­sen will + Mit­ar­beii­ter-Betei­li­gung: So bin­den Sie Ihre Mit­ar­bei­ter an die Fir­ma + ELSTAM- Regis­trie­rung: Auf You­tube gibt es ein Anschau­ungs-Video + Gekün­digt: Sie haben bes­se­re Chan­cen, wenn Sie vor dem Arbeits­ge­richt kla­gen + Bes­ser erst am Fei­er­abend kün­di­gen: Sonst mel­det sich Ihr Mit­ar­bei­ter gleich krank ab + Wie­der Schlap­pe für Inter­net-Pran­ger: So weh­ren Sie sich gegen WKD-Will­kür + BISSder Bundestags-Wahlk®ampf

 

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Fremd-Geschäftsführer: Kaum Beteiligungsmöglichkeiten an Familien-GmbHs

Das Bera­tungs­un­ter­neh­men PwC hat zmu The­ma Inte­rims-Fremd-Mana­ger in Fami­li­en-GmbHs kon­kre­te Zah­len vor­ge­legt (PwC-Stu­die: „Fami­ly Busi­ness Sur­vey“). Ergebnisse: …