Das Stammkapital einer GmbH kann eine Bar- oder Sacheinlage sein. Dazu sind die besonderen Vorschriften des GmbH-Gesetzes zu beachten (§ 5 GmbHG). Damit ist es grundsätzlich möglich, dass die Beteiligung an einem Unternehmen als Sacheinlage – z. B. für eine Kapitalerhöhung – eingebracht wird. Achtung: Das geht auch, wenn es sich um einen Anteil eines im Mehrheitsbesitz der Kapital erhöhenden GmbH befindlichen Unternehmens handelt – also eine sog. Schachtelbeteiligung vorliegt (OLG Thüringen, Beschluss v. 30.8.2018, 2 W 260/18).
Schlagwort: Beteiligung
Volkelt-Brief 19/2017
„Gender”-GmbH: Rechtsprobleme und mehr um die Frauenquote + Pflichtversicherung: Neues Urteil „befreit“ Fremd-Geschäftsführer + GmbH-Finanzen: Neue Runde bei den Bankgebühren + GmbH-Recht (I): Neues Urteil zur Stimmrechtsausübung + GmbH-Krise: Verbesserungen im Insolvenzverfahren + GmbH-Recht (II): Kein Stimmrecht bei Bestellung eines Anwalts für die GmbH + GmbH-Steuer: vGA in der GmbH & Co. KG + BISS …
Volkelt-Brief 16/2017
Geschäftsführer-Perspektive: „… dann steige ich bei der Konkurrenz ein” + Neues GmbH-Geschäftsmodell: Nein Danke – nicht mit mir … + Neuer Kollege: So erklären Sie die Firma + GmbH-Finanzen: Liquidität in 48 Stunden statt in 60 Tagen + Bargeld: BMF erlässt Kassensicherungsverordnung + GmbH-Steuern: Keine Lizenzgebühren für den Namen + BISS …
Als Geschäftsführer ist es Ihnen verboten, Geschäfte im Gegenstand der GmbH auf eigene Rechnung zu machen. In den meisten Anstellungsverträgen der Kollegen gibt es zusätzlich eine Vereinbarung über ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot – also für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Amt des Geschäftsführers. In der Praxis kommt es über einzelne Klauseln immer wieder zu Streitigkeiten. Wir berichten an dieser Stelle regelmäßig zum Thema (vgl. Nr. 7/2017).
Jetzt gibt es dazu ein interessantes und Richtung weisendes Urteil des OLG Hamm, das für alle Geschäftsführer wichtig ist, die sich nach ihrer Zeit als Geschäftsführer …
Hält eine GmbH Anteile an einer anderen GmbH – z. B. an einer Tochtergesellschaft – dann bleibt ein daraus erzielter Veräußerungsgewinn (bis auf 5 % gemäß § 8b Abs. 3 KStG) steuerfrei (§ 8b Abs. 2 KStG). Umstritten ist aber, ob aus einem daraus erzielten Veräußerungsgewinn eine Rücklage für eine Ersatzbeschaffung gebildet werden kann, mit der dann eine spätere Beteiligung an einem vergleichbaren Unternehmen finanziert werden soll. Nach einem jetzt veröffentlichtem Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster ist das allerdings nicht möglich (FG Münster, Urteil vom 23.6.2016, 2 K 3762/12 G/F). …
Seit 2003 werden Überschüsse aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften im Betriebsvermögen besteuert, wenn die Beteiligung unter 10 % liegt (Streubesitzbeteiligung). Viele Unternehmer haben reagiert und ihre Beteiligungen an anderen Unternehmen nachträglich erhöht. Solange, bis die Beteiligung über der kritischen 10 % – Schwelle liegt. Allerdings führte das in vielen Fällen zu Problemen mit den Finanzbehörden.
Achtung: …
Wer gute Mitarbeiter enger an die Firma binden will, muss …
Im Wettbewerb um qualifizierte Führungskräfte und Facharbeiter müssen Sie als Geschäftsführer einer kleineren GmbH schon Besonderes bieten. Zum Beispiel …
eine Beteiligung der Mitarbeiter am Unternehmenserfolg in Form von Prämien, Umsatz- oder Erfolgsbeteiligungen. Möglich ist auch eine direkte Beteiligung an der GmbH, indem Gehaltsbestandteile in eine stille Beteiligung fließen oder als direkte Beteiligung an einem von den Mitarbeitern gemeinsam gehaltenen GmbH-Anteil. Das ist vorteilhaft,
- weil der oder die Mitarbeiter langfristig an die GmbH gebunden werden. Mitarbeiter haben dann Anspruch auf Gewinnausschüttungen, Einsichts- und Auskunftsrechte und wirken mit bei der Feststellung des Jahresabschlusses und sind damit auch an einer nachhaltigen Erhaltung und Steigerung des Unternehmenswertes interessiert (mehr Verantwortlichkeit),
- weil der GmbH zusätzliches Kapital zur Verfügung steht (mehr finanzielle Unabhängigkeit),
- und weil Sie mit der richtigen Gestaltung sicherstellen können, dass Sie weiterhin das Sagen haben und auf engagierte und hoch motivierte Mitstreiter bauen können.
Wichtig: Wir empfehlen in der Einstiegsphase eine Beteiligung bis max. 10 %. Das sichert den Mitarbeitern Minderheitsrechte (z. B. das Recht auf Einberufung der Gesellschafterversammlung nach § 50 GmbH-Gesetz).
Wenn Sie sich für ein direktes Beteiligungsmodell entscheiden, müssen Sie von der Idee bis zur Realisierung rund ein Jahr einplanen (Bestimmung des Beteiligungsmodells, Einbeziehung von Mitarbeitern und Betriebsrat, Ausgestaltung des Vertragsmodells durch den Berater, Umsetzung der Formvorschriften wie Gesellschafterbeschluss, Eintragung usw.).
Für die Praxis: Die Bindungswirkung der Beteiligung an der GmbH können Sie erhöhen, indem Sie vertraglich vereinbaren, dass beim Ausscheiden des Mitarbeiters aus der GmbH der GmbH-Anteil eingezogen werden darf und dafür nur eine geringe Abfindung gezahlt wird (Nominalwert). Das ist selbst dann zulässig, wenn für die übrigen Gesellschafter eine höhere Abfindung (z. B. Verkehrswert) zum Ausscheiden erhalten (vgl. BFH, II ZR 342/03).
Volkelt-Brief 08/2013
Themen heute: Vorsicht, wenn die Steuerfahndung was etwas über Ihre Geschäftskontakte wissen will + Mitarbeiiter-Beteiligung: So binden Sie Ihre Mitarbeiter an die Firma + ELSTAM- Registrierung: Auf Youtube gibt es ein Anschauungs-Video + Gekündigt: Sie haben bessere Chancen, wenn Sie vor dem Arbeitsgericht klagen + Besser erst am Feierabend kündigen: Sonst meldet sich Ihr Mitarbeiter gleich krank ab + Wieder Schlappe für Internet-Pranger: So wehren Sie sich gegen WKD-Willkür + BISS … der Bundestags-Wahlk®ampf …
Das Beratungsunternehmen PwC hat zmu Thema Interims-Fremd-Manager in Familien-GmbHs konkrete Zahlen vorgelegt (PwC-Studie: „Family Business Survey“). Ergebnisse: …