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Volkelt-Briefe

Mitarbeiterbeteiligung: Die GmbH profitiert und der Staat zahlt drauf

Wer gute Mit­ar­bei­ter enger an die Fir­ma bin­den will, muss …

sich etwas ein­fal­len las­sen. Gute Löh­ne sind nur eine Mög­lich­keit. Vie­le, gera­de jun­ge Arbeit­neh­mer, die in der Fami­li­en-Grün­dungs­pha­se sind, erwar­ten fle­xi­ble Arbeits­zei­ten, Kin­der­be­treu­ung u. Ä. Es geht aber noch mehr. Auch für klei­ne­re Unter­neh­men inter­es­sant: Die Betei­li­gung am Unter­neh­men – in einer der unter­schied­li­chen Aus­ge­stal­tun­gen, die dafür mög­lich sind. Nach dem Mit­ar­bei­ter­be­tei­li­gungs­ge­setz haben Sie seit 1.1.2009 die Mög­lich­keit, Mit­ar­bei­ter ein­fa­cher und staat­lich begüns­tigt an der Fir­ma zu betei­li­gen. Im Ein­zel­nen gilt: Sie kön­nen die Mit­ar­bei­ter bis zu einer Höhe von 360 € pro Jahr steu­er- und sozi­al­ver­si­che­rungs­frei betei­li­gen. Voraussetzung:

  1. Dabei darf die Über­las­sung nicht mit tarif­li­chen oder ein­zel­ver­trag­li­chen Ansprü­chen des Arbeit­neh­mers ver­rech­net wer­den und
  2. Sie müs­sen das Gleich­be­hand­lungs­ge­bot beach­ten, d. h. allen Mit­ar­bei­tern eines Unter­neh­mens, die län­ger als ein Jahr beschäf­tigt sind, muss das Ange­bot zur Betei­li­gung offen stehen.

Wich­tig: Der Anspruch des Mit­ar­bei­ters auf Ver­gü­tung aus der Betei­li­gung muss sich zwei­fels­frei und als ein­ein­deu­ti­ger recht­li­cher Anspruch aus der Ver­trags­ge­stal­tung ergeben.

Bei­spiel: Sie beschäf­ti­gen regel­mä­ßig 50 Mit­ar­bei­ter in der Stamm­be­leg­schaft. Die­se betei­li­gen Sie an der GmbH (vgl. dazu unten) und zwar nach § 3 Nr. 39 EStG – also 360 € pro Mit­ar­bei­ter steu­er- und sozi­al­ab­ga­ben­frei. Die­ser Betrag wird regel­mä­ßig in der Form einer typi­schen stil­len Betei­li­gung ins Unter­neh­men ein­ge­bracht. Danach ergibt sich fol­gen­de Rech­nung: 360 € x 50 x 7 = 126.000 €. Das ist der Betrag, den Ihr Unter­neh­men in die­ser Zeit unab­hän­gig von Ban­ken oder ande­ren Kapi­tal­ge­bern ein­pla­nen kann.

Ver­brei­tet ist die Betei­li­gung als typi­sche stil­le Betei­li­gung an der GmbH. Dabei haben die Mit­ar­bei­ter einen Anspruch auf Gewinn­an­tei­le und ent­spre­chen­de Aus­kunfts- und Ein­sichts­rech­te, aber kei­ne Ver­lust­be­tei­li­gung (aty­pisch stel­le Betei­li­gung). Die stil­len Gesell­schaf­ter haben kei­ne Mög­lich­keit auf die Geschäfts­po­li­tik Ein­fluss zu neh­men. Für vie­le Unter­neh­men ist das das ent­schei­den­de Kri­te­ri­um. In Deutsch­land gibt es rund 1.200 Unter­neh­men, in denen die Stil­le Betei­li­gung prak­ti­ziert wird. Vor­teil: Die­se Betei­li­gungs­form erfüllt alle Vor­aus­set­zun­gen für die steu­er­li­che Ver­güns­ti­gun­gen (sie­he oben). Mög­li­che ande­re Betei­li­gungs­for­men sind:

  1. Direk­te Kapi­tal­be­tei­li­gung an der GmbH (auf­wen­dig, wenig flexibel)
  2. Mit­ar­bei­ter­dar­le­hen (fle­xi­bel, aber mit Verlustrisiko)
  3. Mit­ar­bei­ter­gut­ha­ben (kei­ne ech­te Beteiligung)
  4. Erfolgs­be­tei­li­gung (Gewinn- oder Umsatz-Tantieme)

Für die Pra­xis: Meis­tens wird die Mit­ar­bei­ter­be­tei­li­gung zur Leis­tungs­stei­ge­rung ein­ge­setzt. Unbe­strit­ten ist, dass die Mit­ar­bei­ter­be­tei­li­gung ein wich­ti­ger Fak­tor für die Mit­ar­bei­ter­ge­win­nung und ‑bin­dung ist. Beach­ten Sie, wel­che Fol­gen ein Betei­li­gungs­sys­tem – unter Berück­sich­ti­gung des Gleich­be­hand­lungs­grund­sat­zes zwi­schen der Stamm­be­leg­schaft und poten­zi­el­len neu­en Mit­ar­bei­tern – für Ihr Unter­neh­men brin­gen kann.

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