Die Verschärfung der Vorschriften für die Strafbefreiende Selbstanzeige hat auch Auswirkungen auf Unternehmen, die fehlerhafte Buchungs- bzw. Besteuerungsunterlagen berichtigen. Hier wird im Einzelfall geprüft, ob es sich um einen strafrechtlich relevanten Vorgang handelt. Jetzt hat das Bundesfinanzministerium (BMF) reagiert. § 153 AO wird für Unternehmen abgemildert. …
Schlagwort: Berichtigung
Volkelt-Brief 37/2015
Bürokratie-Kosten: Wann lohnt der Weg zum ausländischen Notar? + Fremd-Geschäftsführer: Nutzen Sie den Herbst zur Mitarbeiter-Bindung + GmbH-Krise: So wehren Sie sich gegen Banken-Willkür + Nebentätigkeit: Fehler haben Auswirkungen auf den Geschäftsführer-Job + Recht: Steuerprüfer muss Steuerdaten vom Prüfer-Notebook löschen + Recht: Verstoß gegen die Frauenquote kostet bis zu 50.000 € Bußgeld + BMF prüft Folgen der Selbstanzeige für Unternehmen + BISS …
Mit der Verschärfung der strafbefreienden Selbstanzeige gibt es auch Probleme für Unternehmen, die ihre Steuererklärungen nachbessern müssen – z. B., weil die Zahlen nicht rechtzeitig vorlagen oder fehlerhaft erfasst wurden. Nach der momentanen Rechtslage sind solche Vorgänge auch strafrechtlich relevant. Nach dem Entwurf sollen Selbstanzeige und Berichtigung klarer abgegrenzt werden. Außerdem sollen die Unternehmen mehr Zeit bekommen, um nach einer Selbstanzeige die Steuererklärungen nachzubessern (vorläufiger Diskussionsentwurf eines Anwendungserlasses zu § 153 AO vom 14.7.2015). …