Erteilt der Geschäftsführer der GmbH einem Anwalt die Vollmacht, die GmbH – z. B. im registergerichtlichen Verfahren – zu vertreten, dann erlischt diese Vollmacht nicht, wenn der Geschäftsführer der GmbH ausscheidet. Die Vollmacht ist wirksam bis zu einem offiziellen Widerruf durch den Vertreter der GmbH – also durch die vertretungsberechtigte Geschäftsführung (OLG Düsseldorf, Urteil v. 8.12.2018, 1–3 Wx 275/16).
Im entschiedenen Fall hatte zunächst der Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer dem Anwalt eine sog. Handelsregistervollmacht ausgestellt. Später wurde die Vertretungsregelung der GmbH geändert – die Geschäftsführung inkl. dem früheren Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer – war danach Gesamtvertretungsberechtigt. Alle Geschäftsführer gemeinsam waren vertretungsberechtigt. Anschließend schied der ehemalige Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer aus der GmbH aus. Die von ihm erteilte Vollmacht für den Anwalt wurde davon aber nicht tangiert – der kann die GmbH weiterhin in Handelsregisterangelegenheiten per Vollmacht vertreten