Will ein Gläubiger, ein Gesellschafter oder die GmbH selbst Ansprüche gegen den (ehemaligen) Geschäftsführer gerichtlich durchsetzen, ist grundsätzlich das Landgericht Abt. Wirtschaftssachen am Sitz der GmbH zuständig. Das Gericht ist nicht oder nur ausnahmsweise – wenn schwerwiegende Gründe vorliegen (z. B. eine Erkrankung, die eine Anreise des beklagten Geschäftsführers unzumutbar macht) – dazu berechtigt, die Sache an einen anderen Gerichtsstand zu verweisen (OLG München, Urteil v. 16.7.2018, 34 AR 11/18).
Schlagwort: 34 AR 11/18
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Volkelt-Brief 41/2018
GmbH/Privat-Vermögen: Wo (kleine) Fehler besonders wehtun + Geschäftsführer-Risiken: Können Sie auch beweisen, dass Sie keine Fehler machen? + Digitales: Disruption – ist jetzt auch der Chef überflüssig? + GmbH-Nachfolge: So lassen Sie andere für sich arbeiten + GmbH-Recht: Beschlussfähigkeit der GmbH-Gesellschafter + Formsache: Gerichtszuständigkeit um Geschäftsführer-Klagen + GmbH/Steuer: Finanzamt streicht Teilwertabschreibung für Gesellschafter-Forderungen
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