Zahlt der Arbeitgeberne zum Ausscheiden eines Mitarbeiters eine Nachzahlung (sog. Einmalzahlung) für die in den letzten Jahren geleisteten Überstunden, dann kann der Arbeitnehmer diese Einkünfte gemäß der sog. Fünftelregelung (§ 34 Abs. 1 EStG) auf mehrere Jahre verteilen. Vorteil: Statt dem vollen Steuersatz ergibt sich regelmäßig eine rechnerische Steuervergünstigung (FG Münster, Urteil v. 23.5.2019, 3 K 1007/18 E).
Schlagwort: § 34 EStG
In vielen Geschäftsführer-Anstellungsverträgen ist für den Fall des Scheiterns eine sog. Abfindungsvereinbarung vereinbart. Auch wir empfehlen an dieser Stelle eine solche Vereinbarung. Aus der Erfahrung heraus, dass es im Konfliktfall zwischen den beteiligten Parteien oft kaum noch möglich ist, einvernehmliche Lösungen zu finden und man sich dann leichter auf das zuvor Vereinbarte verständigen kann.
Problem: …
Bezieht der Geschäftsführer aufgrund einer Vereinbarung Bonuszahlungen aus einem vorher verdienten Basiskapitalstock, handelt es sich nicht um Einkünfte aus mehrjähriger Tätigkeit. Die Vergünstigung für mehrjährige Tätigkeiten (§ 34 EStG) wird nicht gewährt (FG Nürnberg, Urteil v. 10.5.2017, 3 K 1935/15).
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat jetzt schwarz auf weis bestätigt, was die Finanzgerichte bereits vorgegeben hatten. Danach kann die steuerlich günstige Fünftelregelung (§ 34 EStG) auch dann beansprucht werden, wenn ein Teilbetrag der Abfindung – max. 10 % – erst im Folgejahr gezahlt wird (BMF-Schreiben vom 4.3.2016, IV C 4 – S – 2290/07/10007). …
Ist in Ihrem Geschäftsführer-Anstellungsvertrag vereinbart, dass …
Volkelt-Brief 41/2013
Themen heute : GmbH-Verkauf: Auskunftszusagen sind bindend + Strategie: So nutzen Geschäftsführer (spinnerte) Ideen-Pools +Steuer-TIPP: So sparen bei einer Einmalzahlung (hier: Abfindung) + Achtung: GmbH-Bestattung – als letzter amtierender Geschäftsführer sind Sie der Dumme + GmbH-Recht: Firma darf/muss Ihren Ex-Mit-Kollegen verklagen + Geschäftsführer im Konzern: Sie haben jetzt mehr Möglichkeiten in der Krise + Privat-Geld in der GmbH: Rückzahlung nie auf ein Soll-Konto + BISS …
Der (Gesellschafter-) Geschäftsführer einer GmbH hat Anspruch auf eine Abfindung anlässlich der Auflösung seines Dienstverhältnisses, wenn das im Anstellungsvertrag vereinbart wurde. Eine Abfindung kann dem Geschäftsführer auch gezahlt werden, wenn die Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen das Dienstverhältnis mit sofortiger Wirkung beenden.
Die Parteien können frei darüber bestimmen, wann die Abfindung fällig wird und zu versteuern ist. Die Abfindung kann nach der Fünftel-Regelung für Entschädigungen für den Verlust des Arbeitsplatzes versteuert werden (§§ 24, 34 EStG).
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