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Volkelt-Briefe

Mitarbeiter: Nachzahlungen für Überstunden sind steuerbegünstigt

Zahlt der Arbeit­ge­ber­ne zum Aus­schei­den eines Mit­ar­bei­ters eine Nach­zah­lung (sog. Ein­mal­zah­lung) für die in den letz­ten Jah­ren geleis­te­ten Über­stun­den, dann kann der Arbeit­neh­mer die­se Ein­künf­te gemäß der sog. Fünf­tel­re­ge­lung (§ 34 Abs. 1 EStG) auf meh­re­re Jah­re ver­tei­len. Vor­teil: Statt dem vol­len Steu­er­satz ergibt sich regel­mä­ßig eine rech­ne­ri­sche Steu­er­ver­güns­ti­gung  (FG Müns­ter, Urteil v. 23.5.2019, 3 K 1007/18 E).

Für den Arbeit­neh­mer „Geschäfts­füh­rer” gilt die­ser Steu­er­vor­teil aller­dings nur bedingt. Und zwar dann, wenn er kein Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer ist, wenn im Anstel­lungs­ver­trag aus­drück­lich eine Stun­den­be­gren­zung vor­ge­se­hen ist, wenn die Über­stun­den kon­kret auf­ge­zeich­net wer­den und wenn die Über­stun­den­ver­gü­tung für nicht geschäfts­füh­ren­de Leis­tun­gen, son­dern für typi­sche Arbeits­leis­tun­gen gezahlt wird – etwa für den Geschäfts­füh­rer einer Ver­triebs-GmbH, der zugleich auch im Ver­trieb tätig ist.

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Neue Rechtslage: Mehr Spielraum für das Abfindungs-Szenario

In vie­len Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­trä­gen ist für den Fall des Schei­terns eine sog. Abfin­dungs­ver­ein­ba­rung ver­ein­bart. Auch wir emp­feh­len an die­ser Stel­le eine sol­che Ver­ein­ba­rung. Aus der Erfah­rung her­aus, dass es im Kon­flikt­fall zwi­schen den betei­lig­ten Par­tei­en oft kaum noch mög­lich ist, ein­ver­nehm­li­che Lösun­gen zu fin­den und man sich dann leich­ter auf das zuvor Ver­ein­bar­te ver­stän­di­gen kann.

Pro­blem:

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Steuerprobleme: Bonuszahlungen an den GF

Bezieht der Geschäfts­füh­rer auf­grund einer Ver­ein­ba­rung Bonus­zah­lun­gen aus einem vor­her ver­dien­ten Basis­ka­pi­tal­stock, han­delt es sich nicht um Ein­künf­te aus mehr­jäh­ri­ger Tätig­keit. Die Ver­güns­ti­gung für mehr­jäh­ri­ge Tätig­kei­ten (§ 34 EStG) wird nicht gewährt (FG Nürn­berg, Urteil v. 10.5.2017, 3 K 1935/15).

Als außer­or­dent­li­che Ein­künf­te kom­men nur Ver­gü­tun­gen für mehr­jäh­ri­ge Tätig­kei­ten in Betracht. Mehr­jäh­rig ist eine Tätig­keit, soweit sie sich über min­des­tens zwei Ver­an­la­gungs­zeit­räu­me erstreckt und einen Zeit­raum von mehr als zwölf Mona­ten umfasst.

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BMF: Steuergestaltung für Abfindung ist zulässig

Das Bundes­finanz­ministerium (BMF) hat jetzt schwarz auf weis bestä­tigt, was die Finanz­ge­rich­te bereits vor­ge­ge­ben hat­ten. Danach kann die steu­er­lich güns­ti­ge Fünf­tel­re­ge­lung (§ 34 EStG) auch dann bean­sprucht wer­den, wenn ein Teil­be­trag der Abfin­dung – max. 10 % – erst im Fol­ge­jahr gezahlt wird (BMF-Schrei­ben vom 4.3.2016, IV C 4 – S – 2290/07/10007). …

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Neuer Steuer-TIPP: Einmalzahlung (hier: Abfindung)

Ist in Ihrem Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­trag ver­ein­bart, dass …

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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 41/2013

Volkelt-BriefThe­men heu­te GmbH-Ver­kauf: Aus­kunfts­zu­sa­gen sind bin­dend +  Stra­te­gie: So nut­zen Geschäfts­füh­rer (spin­ner­te) Ideen-Pools +Steu­er-TIPP: So spa­ren bei einer Ein­mal­zah­lung (hier: Abfin­dung) + Ach­tung: GmbH-Bestat­tung – als letz­ter amtie­ren­der Geschäfts­füh­rer sind Sie der Dum­me + GmbH-Recht: Fir­ma darf/muss Ihren Ex-Mit-Kol­le­gen ver­kla­gen + Geschäfts­füh­rer im Kon­zern: Sie haben jetzt mehr Mög­lich­kei­ten in der Kri­se + Pri­vat-Geld in der GmbH: Rück­zah­lung nie auf ein Soll-Kon­to + BISS

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Lexikon

Abfindung

Der (Gesell­schaf­ter-) Geschäfts­füh­rer einer GmbH hat Anspruch auf eine Abfin­dung anläss­lich der Auf­lö­sung sei­nes Dienst­ver­hält­nis­ses, wenn das im Anstel­lungs­ver­trag ver­ein­bart wur­de. Eine Abfin­dung kann dem Geschäfts­füh­rer auch gezahlt wer­den, wenn die Ver­trags­par­tei­en im gegen­sei­ti­gen Ein­ver­neh­men das Dienst­ver­hält­nis mit sofor­ti­ger Wir­kung beenden.

Die Par­tei­en kön­nen frei dar­über bestim­men, wann die Abfin­dung fäl­lig wird und zu ver­steu­ern ist. Die Abfin­dung kann nach der Fünf­tel-Rege­lung für Ent­schä­di­gun­gen für den Ver­lust des Arbeits­plat­zes ver­steu­ert wer­den (§§ 24, 34 EStG).

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