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Geschäftsführer auf Zeit: Kein Stimmrecht zum Vertragsende

Die Zei­ten knap­per Arbeits­kräf­te machen es mög­lich: Arbeit­neh­mer neh­men zuneh­mend Ein­fluss auf die ver­trag­li­che Aus­ge­stal­tung des Arbeits­ver­hält­nis­ses. Das gilt auch für GmbH-Geschäfts­füh­rer, die auf Zeit bestellt wer­den. Sei es, um eine Nach­fol­ge-Situa­ti­on zu über­brü­cken oder um über­haupt einen ver­ant­wort­li­chen Unter­neh­mens­len­ker zu fin­den und ein­zu­bin­den. Für bei­de Sei­ten – also für den Arbeit­ge­ber „GmbH” und den Arbeit­neh­mer „Geschäfts­füh­rer” – inter­es­sant: Das sog. Mana­ger-Modell. Danach wird der Geschäfts­füh­rer für die Zeit sei­ner Bestel­lung zum Unter­neh­mens­lei­ter zugleich auch Gesell­schaf­ter der GmbH. Für den so in die Geschi­cke der GmbH ein­ge­bun­de­nen Geschäfts­füh­rer bringt das 2 Vor­tei­le: Zum einen kann er damit stra­te­gi­sche Unter­neh­mens­ent­schei­dun­gen beein­flus­sen und mit­steu­ern. Zum ande­ren ist er neben Gehalt und Tan­tie­me als Gesell­schaf­ter am in sei­ner Ägi­de erwirt­schaf­te­ten Gewinn der GmbH betei­ligt. Ins­ge­samt besteht so eine Win-Win-Situa­ti­on für alle Beteiligten.

Wich­ti­ger Ver­trags­be­stand­teil ist für bei­de Sei­ten die siche­re Gestal­tung des Ver­trags­en­des. Meist ist eine „Befris­tung mit Ver­län­ge­rungs­op­ti­on” ver­ein­bart. Mit Ablauf der ver­ein­bar­ten Zeit (2, 3 oder 5 Jah­re) endet dann die Bestel­lung und der Anstel­lungs­ver­trag. Damit endet auch sei­ne Stel­lung als Gesell­schaf­ter. Der GmbH-Anteil geht wie­der zurück an die GmbH oder an einen bestimm­ten Gesellschafter.

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GmbH/Steuer: Neuer Basiszins für das Ertragswertverfahren

Zur Ermitt­lung des steu­er­li­chen Wer­tes eines GmbH-Anteils, für den es kei­nen Markt- oder Bör­sen­wert gibt, wird das ver­ein­fach­te Ertrags­wert­ver­fah­ren ange­wandt. Der dar­in anzu­set­zen­de Basis­zins für das Kapi­ta­li­sie­rungs­ver­fah­ren wird jähr­lich von der Bun­des­bank fest­ge­legt und ist mit Datum zum 2.1.2019 auf 0,52 % fest­ge­legt (BMF-Schrei­ben vom 9.1.2019,IV C 1 – S 1980–1/14/10001).

Das ver­ein­fach­te Ertrags­wert­ver­fah­ren wird in der Pra­xis zur Ermitt­lung des Wer­tes von nicht notier­ten GmbH-Antei­len ver­wen­det, um dar­aus die Bewer­tung für die Erb­schaft­steu­er abzu­lei­ten. Das Ver­fah­ren ist auch in vie­len Gesell­schafts­ver­trä­gen zur Ermitt­lung der Abfin­dung für den aus­schei­den­den Gesell­schaf­ter vereinbart.

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EU: Privatinsolvenz wird auf 3 Jahre verkürzt

Euro­päi­sches Par­la­ment, Rat und Kom­mis­si­on haben sich auf eine Ver­kür­zung auf 3 Jah­re geei­nigt. Die ent­spre­chen­de Richt­li­nie wird vor­aus­sicht­lich im Som­mer 2019 vor­lie­gen. „Sie soll­te zügig in deut­sches Recht umge­setzt wer­den”, so die Emp­feh­lung von Kai Hen­ning, Fach­an­walt für Insol­venz­recht. Die Richt­li­nie sieht vor, dass der Schuld­ner regel­mä­ßig inner­halb von 3 Jah­ren eine Ent­schul­dung errei­chen kön­nen muss. Eine Anwen­dung der neu­en Ent­schul­dungs­re­geln auf Alt­fäl­le wird es aller­dings nicht geben.

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Neues Urteil: Kein Anspruch auf Lohngleichheit

Das Lan­des­ar­beits­ge­richt hat einen Anspruch auf Lohn­gleich­heit (hier: Jour­na­lis­tin des ZDF-Maga­zins „Fron­tal”) abge­lehnt, weil die­se nicht aus­rei­chend dar­le­gen konn­te, dass sie auf­grund ihres Geschlechts weni­ger Geld erhielt als ver­gleich­ba­re männ­li­che Kol­le­gen. Der Jour­na­lis­tin steht daher weder eine wei­te­re Ver­gü­tung, noch eine Ent­schä­di­gung oder ein Scha­dens­er­satz zu (LAG Ber­lin-Bran­den­burg, Urteil v. 5.2.2019, 16 Sa 983/18).

Inter­es­san­ter Neben­ef­fekt des Urteils: Das Gericht stellt klar, dass die Vor­ga­ben des Ent­gelt­trans­pa­renz­ge­set­zes nur für Arbeit­neh­mer gel­ten, nicht aber – wie hier im Fal­le des ZDF – für freie Mit­ar­bei­ter. Wört­lich heißt es dazu im Urteil: „Der Klä­ge­rin steht als freie Mit­ar­bei­te­rin kein Aus­kunfts­an­spruch nach § 10 Ent­gelt­trans­pa­renz­ge­setz zu”. Kei­ne Aus­füh­run­gen macht das Gericht dazu, wel­che Anfor­de­run­gen an den kon­kre­ten Nach­weis der Benach­tei­li­gung wegen Geschlechts zu stel­len sind. Dazu wird es  wei­te­re Urtei­le geben. Mit die­sem Urteil ist eine neue Serie offe­ner Rechts­fra­gen um Gen­der­rech­te eröffnet.

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Geschäftsführer/Firmenwagen: Gericht befristet Schadensersatzanspruch

Ein Käu­fer, der Ende 2017 ein von der Abgas­af­fä­re betrof­fe­nes Fahr­zeug, das zum Zeit­punkt des Kaufs bereits ein Soft­ware-Update erhal­ten hat­te, erwor­ben hat, kann kei­ne Scha­dens­er­satz­an­sprü­che gegen den Her­stel­ler gel­tend machen. Aus der Begrün­dung des Urteils: „Über die Pro­ble­ma­tik der ursprüng­li­chen Soft­ware zur Motor­steue­rung in Fahr­zeu­gen der betrof­fe­nen Bau­rei­hen hat­te der Her­stel­ler die Öffent­lich­keit bereits weit vor dem Okto­ber 2017 infor­miert” (Land­ge­richt Osna­brück, Urteil v. 30.1.2019, 2 O 2190/18).

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PR-Gau: Ist der VW-Vorstand noch zu retten?

PR-Spe­zia­lis­ten kön­nen sich etwas abschau­en und auch die Chef-Rhe­to­ri­ker unter den Kol­le­gen kön­nen ja immer etwas dazu ler­nen: Die im VW-Vor­stand für Integrität/Compliance ver­ant­wort­li­che Diplom Öko­no­min Hil­trud Wer­ner hat jetzt im Han­dels­blatt-Inter­view vor­ge­legt, wie man mit pro­fes­sio­nel­ler Spra­che Din­ge ver­keh­ren kann. Bemer­kens­wert sind Aus­sa­gen wie „VW-Kun­den haben weder Ver­lus­te noch Schä­den erlit­ten“. Als Gegen­maß­nah­me räso­niert sie: „Wir haben die Zahl unse­rer Mit­ar­bei­ter in den letz­ten drei Jah­ren allei­ne in der Kon­zern­zen­tra­le fast ver­drei­facht“ (?). Ist das mutig, abge­ho­ben oder rea­li­täts­fremd? Kon­zern-Manie? Ich las­se das ein­fach ein­mal unkom­men­tiert. Was mei­nen Sie >  Lothar.Volkelt@GmbH-GF.de .

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Ausfall eines Geschäftsführer-Kollegen: Was tun, um die GmbH zu retten

Mein Mit-Geschäfts­füh­rer ist jetzt schon zum zwei­ten Mal hin­ter­ein­an­der über eine län­ge­re Zeit krank –  was kann ich da tun?“. So die Anfra­ge eines Geschäfts­füh­rer-Kol­le­gen, der nach eige­nen Anga­ben die Arbeit nicht mehr allei­ne schafft und sich – wohl zu Recht – Gedan­ken um das wei­te­re Fort­be­stehen der GmbH macht. Klar ist aber, dass sich die GmbH einen drit­ten Geschäfts­füh­rer nicht zusätz­lich leis­ten kann. Was müs­sen Sie in einer sol­chen Situa­ti­on beach­ten und wie kön­nen Sie den Bestand der GmbH auf län­ge­re Sicht sichern?

Ist abseh­bar, dass der Mit- (Gesell­schaf­ter-) Geschäfts­füh­rer auf län­ge­re Zeit nicht arbeits­fä­hig ist, müs­sen Sie als der ver­blei­ben­de und allein­ver­ant­wort­li­che Geschäfts­füh­rer für das ope­ra­ti­ve Geschäft Vor­keh­run­gen tref­fen. Das sind: … 

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Digitales: Die Geschäftsführungs-Strategie der zwei Geschwindigkeiten

Es gibt ver­schie­de­ne Mög­lich­kei­ten, die Digi­ta­li­sie­rung des eige­nen Geschäfts­mo­dells vor­an­zu­trei­ben, um einer mög­li­chen und/oder abseh­ba­ren Dis­rup­ti­on zuvor­zu­kom­men: Die Begrün­dung eige­ner Start­Ups, Betei­li­gun­gen in der Form von Part­ner­schaf­ten mit geeig­ne­ten Markt­part­nern oder als Pro­jekt inte­griert ins eige­ne Unter­neh­men. Jede der genann­ten For­men haben Vor- und Nach­tei­le (vgl. dazu Nr. 29/2018). …

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Kompakt: Konjunktur- und Finanz-Plandaten Februar 2019

Kommt Bewe­gung in den Arbeits­markt? Ers­te Unter­neh­men (Kauf­hof, VW, RWE) pla­nen den groß­flä­chi­gen Per­so­nal­um­bau. Auch in die Auto­bran­che samt Zulie­fe­rer kommt Bewe­gung. Das wäre zumin­dest ein Aspekt, mit dem die unter­des­sen auch offi­zi­ell „Del­le” genann­te Ent­wick­lung Phan­ta­sie frei­setzt. Es herrscht die Unsicherheit. … 

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Neues Grundsatzurteil: Haftung des Steuerberaters für die Vermögensberatung

Emp­fiehlt der Steu­er­be­ra­ter Finanz-Anlagen(hier: geschlos­se­ner Schiffs­fonds) einer Fonds-Gesell­schaft, an der er selbst betei­ligt ist, ohne auf die­se Betei­li­gung hin­zu­wei­sen, haf­tet der für dar­aus ent­ste­hen­de Ver­lus­te. Aller­dings ist der Man­dant – also SIE – beweis­pflich­tig – er muss bele­gen kön­nen, dass der Steu­er­be­ra­ter einen ent­spre­chen­den Hin­weis unter­las­sen hat (BGH, Urteil v. 6.12.2018, IX ZR 176/16).

Mehr noch – der Steu­er­be­ra­ter muss nicht nur auf eine direk­te Betei­li­gung hin­wei­sen. Er muss sei­nen Man­dan­ten grund­sätz­lich auch dar­auf hin­wei­sen, wenn mit der Anla­ge­be­ra­tung für ihn ein wirt­schaft­li­cher Vor­teil ver­bun­den ist.  Kon­kret: „Der steu­er­li­che Bera­ter han­delt sei­nem Man­dan­ten gegen­über pflicht­wid­rig, wenn er die­sen zu einem Ver­trags­schluss mit einem Drit­ten ver­an­lasst, ohne zu offen­ba­ren, dass für ihn wirt­schaft­li­che Vor­tei­le mit einem sol­chen Ver­trags­schluss ver­bun­den sind”. Pro­blem: Sie müs­sen das im Zwei­fel bewei­sen kön­nen. Es gibt kei­ne Umkehr der Beweislast.