Auch nach der seit dem 19.10.2017 gültigen Neuregelung der Pflichten des Fahrzeugführenden (hier: § 23 Ia StVO) ist bei Verwirklichung des Bußgeldtatbestandes der verbotenen Nutzung elektronischer Geräte bei eingeschaltetem Motor (auch: Abschaltautomatik) regelmäßig von einer vorsätzlichen Tatbegehung auszugehen, was im Schuldspruch zum Ausdruck zu bringen ist. Im Klartext: Handytelefonieren ist grundsätzlich eine vorsätzliche Tat – das rechtfertigt in der Regel ein Bußgeld in der Höhe von bis zu 200 EUR. Da hilft Ihnen nur noch eine Freisprechanlage weiter (OLG Bamberg, Beschluss v. 15.1.2019, 3 Ss OWi 1756/18).
Kategorie: Volkelt-Briefe
„Die Aufzeichnung der Arbeitszeiten nach dem Mindestlohn-Gesetz kostet uns bei 50 Mitarbeitern wöchentlich 4 Stunden, im Jahr über 200 Stunden. Da ist eine Arbeitskraft einen ganzen Monat mit beschäftigt”. So das Fazit eines Kollegen, der überwiegend Teilzeit- und Mini-Jobber beschäftigt. Damit ist das Ende der bürokratischen Fahnenstange aber noch nicht erreicht. Jetzt will die EU alle Unternehmen dazu verpflichten, ein (flächendeckendes) System zur Erfassung der effektiven Arbeitszeiten einzuführen. Der EU-Generalanwalt Giovanni Pitruzella hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) jetzt einen entsprechenden Vorschlag vorgelegt. Es ist davon auszugehen, dass der EuGH diesen Vorschlag aufgreifen wird und die Mitgliedsstaaten zur Umsetzung verpflichten wird. Dies ist – so die juristische Begründung – zur Einhaltung aller Verpflichtungen der EU-Richtlinie 2003/88 notwendig. Nur so ist die Einhaltung der Grenzen der täglichen Arbeitszeit und der Erfassung von Überstunden möglich.
Fakt ist, dass …
Ob Lebensmittel, Strom oder Rohstoffe: Die Preise steigen. Welche Auswirkungen hat das auf Gewinn und Rendite des Unternehmens? Rechnet sich das Geschäft überhaupt noch? Auf vielen Beschaffungsmärkten (Energie, Rohstoffe, Baustoffe) agieren Mono- und Oligopole, die die Preise vorgeben, ohne Konkurrenz fürchten zu müssen. Für diese Unternehmen sind die Preise Rechengrößen zur Erreichung des angestrebten Rendite-Zieles. Geschäftsführer von kleineren und mittelgroßen GmbHs haben da keine große Wahl. Entweder gelingt es, mit persönlichem Einsatz, guten Argumenten und bestem Service Kunden zu binden und Preiserhöhungen weiterzugeben. Wichtig ist dabei, je nach Geschäftsmodell mit dem richtigen Kalkulationsansatz zu rechnen: …
Traditionelle Unternehmen rechnen – vereinfacht gesagt – in Aufwand und Ertrag. Damit ist nicht nur das kalkulatorische Denken in einem statischen Maßstab gemeint, sondern in erster Linie eine Einstellung: Die Chance eines Geschäftsmodells orientiert sich in Zeiten der Digitalisierung und Skalierung aber nicht mehr an der Fortschreibung real erzielbarer Umsätze, sondern an den in der Zukunft möglichen Wachstumsraten. Die Bewertung der StartUps an den Kapitalmärkten richtet sich damit in erster Linie an der Wachstumsrate. Konkret: Unternehmen mit 10 bis 30 Mio. Umsatz sollten in den vergangenen 3 Jahren ein jährliches Wachstum um jeweils 80 % schaffen, um für die nächsten Finanzierungsrunden vorzeigbare Karten zu haben. Unternehmen mit 30 bis 100 Mio. Umsatz sollten in den vergangenen 3 Jahren ein jährliches Wachstum von 50 % vorzeigen können.
Unterdessen …
Die Zeiten knapper Arbeitskräfte machen es möglich: Arbeitnehmer nehmen zunehmend Einfluss auf die vertragliche Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses. Das gilt auch für GmbH-Geschäftsführer, die auf Zeit bestellt werden. Sei es, um eine Nachfolge-Situation zu überbrücken oder um überhaupt einen verantwortlichen Unternehmenslenker zu finden und einzubinden. Für beide Seiten – also für den Arbeitgeber „GmbH” und den Arbeitnehmer „Geschäftsführer” – interessant: Das sog. Manager-Modell. Danach wird der Geschäftsführer für die Zeit seiner Bestellung zum Unternehmensleiter zugleich auch Gesellschafter der GmbH. Für den so in die Geschicke der GmbH eingebundenen Geschäftsführer bringt das 2 Vorteile: Zum einen kann er damit strategische Unternehmensentscheidungen beeinflussen und mitsteuern. Zum anderen ist er neben Gehalt und Tantieme als Gesellschafter am in seiner Ägide erwirtschafteten Gewinn der GmbH beteiligt. Insgesamt besteht so eine Win-Win-Situation für alle Beteiligten.
Wichtiger Vertragsbestandteil ist für beide Seiten die sichere Gestaltung des Vertragsendes. Meist ist eine „Befristung mit Verlängerungsoption” vereinbart. Mit Ablauf der vereinbarten Zeit (2, 3 oder 5 Jahre) endet dann die Bestellung und der Anstellungsvertrag. Damit endet auch seine Stellung als Gesellschafter. Der GmbH-Anteil geht wieder zurück an die GmbH oder an einen bestimmten Gesellschafter.
Achtung: …
Zur Ermittlung des steuerlichen Wertes eines GmbH-Anteils, für den es keinen Markt- oder Börsenwert gibt, wird das vereinfachte Ertragswertverfahren angewandt. Der darin anzusetzende Basiszins für das Kapitalisierungsverfahren wird jährlich von der Bundesbank festgelegt und ist mit Datum zum 2.1.2019 auf 0,52 % festgelegt (BMF-Schreiben vom 9.1.2019,IV C 1 – S 1980–1/14/10001).
Europäisches Parlament, Rat und Kommission haben sich auf eine Verkürzung auf 3 Jahre geeinigt. Die entsprechende Richtlinie wird voraussichtlich im Sommer 2019 vorliegen. „Sie sollte zügig in deutsches Recht umgesetzt werden”, so die Empfehlung von Kai Henning, Fachanwalt für Insolvenzrecht. Die Richtlinie sieht vor, dass der Schuldner regelmäßig innerhalb von 3 Jahren eine Entschuldung erreichen können muss. Eine Anwendung der neuen Entschuldungsregeln auf Altfälle wird es allerdings nicht geben.
Das Landesarbeitsgericht hat einen Anspruch auf Lohngleichheit (hier: Journalistin des ZDF-Magazins „Frontal”) abgelehnt, weil diese nicht ausreichend darlegen konnte, dass sie aufgrund ihres Geschlechts weniger Geld erhielt als vergleichbare männliche Kollegen. Der Journalistin steht daher weder eine weitere Vergütung, noch eine Entschädigung oder ein Schadensersatz zu (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 5.2.2019, 16 Sa 983/18).
Ein Käufer, der Ende 2017 ein von der Abgasaffäre betroffenes Fahrzeug, das zum Zeitpunkt des Kaufs bereits ein Software-Update erhalten hatte, erworben hat, kann keine Schadensersatzansprüche gegen den Hersteller geltend machen. Aus der Begründung des Urteils: „Über die Problematik der ursprünglichen Software zur Motorsteuerung in Fahrzeugen der betroffenen Baureihen hatte der Hersteller die Öffentlichkeit bereits weit vor dem Oktober 2017 informiert” (Landgericht Osnabrück, Urteil v. 30.1.2019, 2 O 2190/18).
PR-Spezialisten können sich etwas abschauen und auch die Chef-Rhetoriker unter den Kollegen können ja immer etwas dazu lernen: Die im VW-Vorstand für Integrität/Compliance verantwortliche Diplom Ökonomin Hiltrud Werner hat jetzt im Handelsblatt-Interview vorgelegt, wie man mit professioneller Sprache Dinge verkehren kann. Bemerkenswert sind Aussagen wie „VW-Kunden haben weder Verluste noch Schäden erlitten“. Als Gegenmaßnahme räsoniert sie: „Wir haben die Zahl unserer Mitarbeiter in den letzten drei Jahren alleine in der Konzernzentrale fast verdreifacht“ (?). Ist das mutig, abgehoben oder realitätsfremd? Konzern-Manie? Ich lasse das einfach einmal unkommentiert. Was meinen Sie > Lothar.Volkelt@GmbH-GF.de .