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Geschäftsführer privat: Hände weg vom Handy im Firmenwagen

Auch nach der seit dem 19.10.2017 gül­ti­gen Neu­re­ge­lung der Pflich­ten des Fahr­zeug­füh­ren­den  (hier: § 23 Ia StVO) ist bei Ver­wirk­li­chung des Buß­geld­tat­be­stan­des der ver­bo­te­nen Nut­zung elek­tro­ni­scher Gerä­te bei ein­ge­schal­te­tem Motor (auch: Abschalt­au­to­ma­tik) regel­mä­ßig von einer vor­sätz­li­chen Tat­be­ge­hung aus­zu­ge­hen, was im Schuld­spruch zum Aus­druck zu brin­gen ist. Im Klar­text: Han­dy­te­le­fo­nie­ren ist grund­sätz­lich eine vor­sätz­li­che Tat – das recht­fer­tigt in der Regel ein Buß­geld in der Höhe von bis zu 200 EUR. Da hilft Ihnen nur noch eine Frei­sprech­an­la­ge wei­ter (OLG Bam­berg, Beschluss v. 15.1.2019, 3 Ss OWi 1756/18).

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Noch mehr Bürokratie: Noch mehr Arbeitszeiten-Kontrolle

Die Auf­zeich­nung der Arbeits­zei­ten nach dem Min­dest­lohn-Gesetz kos­tet uns bei 50 Mit­ar­bei­tern wöchent­lich 4 Stun­den, im Jahr über 200 Stun­den. Da ist eine Arbeits­kraft einen gan­zen Monat mit beschäf­tigt”. So das Fazit eines Kol­le­gen, der über­wie­gend Teil­zeit- und Mini-Job­ber beschäf­tigt. Damit ist das Ende der büro­kra­ti­schen Fah­nen­stan­ge aber noch nicht erreicht. Jetzt will die EU alle Unter­neh­men dazu ver­pflich­ten, ein (flä­chen­de­cken­des) Sys­tem zur Erfas­sung der effek­ti­ven Arbeits­zei­ten ein­zu­füh­ren. Der EU-Gene­ral­an­walt Gio­van­ni Pitru­zel­la hat dem Euro­päi­schen Gerichts­hof (EuGH) jetzt einen ent­spre­chen­den Vor­schlag vor­ge­legt. Es ist davon aus­zu­ge­hen, dass der EuGH die­sen Vor­schlag auf­grei­fen wird und die Mit­glieds­staa­ten zur Umset­zung ver­pflich­ten wird. Dies ist – so die juris­ti­sche Begrün­dung – zur Ein­hal­tung aller Ver­pflich­tun­gen der EU-Richt­li­nie 2003/88 not­wen­dig. Nur so ist die Ein­hal­tung der Gren­zen der täg­li­chen Arbeits­zeit und der Erfas­sung von Über­stun­den möglich.

Fakt ist, dass … 

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GmbH/Finanzen: Passt Ihr Kalkulationsansatz noch für Ihr Geschäftsmodell?

Ob Lebens­mit­tel, Strom oder Roh­stof­fe: Die Prei­se stei­gen. Wel­che Aus­wir­kun­gen hat das auf Gewinn und Ren­di­te des Unter­neh­mens? Rech­net sich das Geschäft über­haupt noch? Auf vie­len Beschaf­fungs­märk­ten (Ener­gie, Roh­stof­fe, Bau­stof­fe) agie­ren Mono- und Oli­go­po­le, die die Prei­se vor­ge­ben, ohne Kon­kur­renz fürch­ten zu müs­sen. Für die­se Unter­neh­men sind die Prei­se Rechen­grö­ßen zur Errei­chung des ange­streb­ten Ren­di­te-Zie­les. Geschäfts­füh­rer von klei­ne­ren und mit­tel­gro­ßen GmbHs haben da kei­ne gro­ße Wahl. Ent­we­der gelingt es, mit per­sön­li­chem Ein­satz, guten Argu­men­ten und bes­tem Ser­vice Kun­den zu bin­den und Preis­er­hö­hun­gen wei­ter­zu­ge­ben. Wich­tig ist dabei, je nach Geschäfts­mo­dell mit dem rich­ti­gen Kal­ku­la­ti­ons­an­satz zu rechnen: … 

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Digitales: Die Erfolgsgaranten heißen Wachstum und Kapital

Tra­di­tio­nel­le Unter­neh­men rech­nen – ver­ein­facht gesagt – in Auf­wand und Ertrag. Damit ist nicht nur das kal­ku­la­to­ri­sche Den­ken in einem sta­ti­schen Maß­stab gemeint, son­dern in ers­ter Linie eine Ein­stel­lung: Die Chan­ce eines Geschäfts­mo­dells ori­en­tiert sich in Zei­ten der Digi­ta­li­sie­rung und Ska­lie­rung aber nicht mehr an der Fort­schrei­bung real erziel­ba­rer Umsät­ze, son­dern an den in der Zukunft mög­li­chen Wachs­tums­ra­ten. Die Bewer­tung der Start­Ups an den Kapi­tal­märk­ten rich­tet sich damit in ers­ter Linie an der Wachs­tums­ra­te. Kon­kret: Unter­neh­men mit 10 bis 30 Mio. Umsatz soll­ten in den ver­gan­ge­nen 3 Jah­ren ein jähr­li­ches Wachs­tum um jeweils 80 % schaf­fen, um für die nächs­ten Finan­zie­rungs­run­den vor­zeig­ba­re Kar­ten zu haben. Unter­neh­men mit 30 bis 100 Mio. Umsatz soll­ten in den ver­gan­ge­nen 3 Jah­ren ein jähr­li­ches Wachs­tum von 50 % vor­zei­gen können.

Unter­des­sen …

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Geschäftsführer auf Zeit: Kein Stimmrecht zum Vertragsende

Die Zei­ten knap­per Arbeits­kräf­te machen es mög­lich: Arbeit­neh­mer neh­men zuneh­mend Ein­fluss auf die ver­trag­li­che Aus­ge­stal­tung des Arbeits­ver­hält­nis­ses. Das gilt auch für GmbH-Geschäfts­füh­rer, die auf Zeit bestellt wer­den. Sei es, um eine Nach­fol­ge-Situa­ti­on zu über­brü­cken oder um über­haupt einen ver­ant­wort­li­chen Unter­neh­mens­len­ker zu fin­den und ein­zu­bin­den. Für bei­de Sei­ten – also für den Arbeit­ge­ber „GmbH” und den Arbeit­neh­mer „Geschäfts­füh­rer” – inter­es­sant: Das sog. Mana­ger-Modell. Danach wird der Geschäfts­füh­rer für die Zeit sei­ner Bestel­lung zum Unter­neh­mens­lei­ter zugleich auch Gesell­schaf­ter der GmbH. Für den so in die Geschi­cke der GmbH ein­ge­bun­de­nen Geschäfts­füh­rer bringt das 2 Vor­tei­le: Zum einen kann er damit stra­te­gi­sche Unter­neh­mens­ent­schei­dun­gen beein­flus­sen und mit­steu­ern. Zum ande­ren ist er neben Gehalt und Tan­tie­me als Gesell­schaf­ter am in sei­ner Ägi­de erwirt­schaf­te­ten Gewinn der GmbH betei­ligt. Ins­ge­samt besteht so eine Win-Win-Situa­ti­on für alle Beteiligten.

Wich­ti­ger Ver­trags­be­stand­teil ist für bei­de Sei­ten die siche­re Gestal­tung des Ver­trags­en­des. Meist ist eine „Befris­tung mit Ver­län­ge­rungs­op­ti­on” ver­ein­bart. Mit Ablauf der ver­ein­bar­ten Zeit (2, 3 oder 5 Jah­re) endet dann die Bestel­lung und der Anstel­lungs­ver­trag. Damit endet auch sei­ne Stel­lung als Gesell­schaf­ter. Der GmbH-Anteil geht wie­der zurück an die GmbH oder an einen bestimm­ten Gesellschafter.

Ach­tung:

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GmbH/Steuer: Neuer Basiszins für das Ertragswertverfahren

Zur Ermitt­lung des steu­er­li­chen Wer­tes eines GmbH-Anteils, für den es kei­nen Markt- oder Bör­sen­wert gibt, wird das ver­ein­fach­te Ertrags­wert­ver­fah­ren ange­wandt. Der dar­in anzu­set­zen­de Basis­zins für das Kapi­ta­li­sie­rungs­ver­fah­ren wird jähr­lich von der Bun­des­bank fest­ge­legt und ist mit Datum zum 2.1.2019 auf 0,52 % fest­ge­legt (BMF-Schrei­ben vom 9.1.2019,IV C 1 – S 1980–1/14/10001).

Das ver­ein­fach­te Ertrags­wert­ver­fah­ren wird in der Pra­xis zur Ermitt­lung des Wer­tes von nicht notier­ten GmbH-Antei­len ver­wen­det, um dar­aus die Bewer­tung für die Erb­schaft­steu­er abzu­lei­ten. Das Ver­fah­ren ist auch in vie­len Gesell­schafts­ver­trä­gen zur Ermitt­lung der Abfin­dung für den aus­schei­den­den Gesell­schaf­ter vereinbart.

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EU: Privatinsolvenz wird auf 3 Jahre verkürzt

Euro­päi­sches Par­la­ment, Rat und Kom­mis­si­on haben sich auf eine Ver­kür­zung auf 3 Jah­re geei­nigt. Die ent­spre­chen­de Richt­li­nie wird vor­aus­sicht­lich im Som­mer 2019 vor­lie­gen. „Sie soll­te zügig in deut­sches Recht umge­setzt wer­den”, so die Emp­feh­lung von Kai Hen­ning, Fach­an­walt für Insol­venz­recht. Die Richt­li­nie sieht vor, dass der Schuld­ner regel­mä­ßig inner­halb von 3 Jah­ren eine Ent­schul­dung errei­chen kön­nen muss. Eine Anwen­dung der neu­en Ent­schul­dungs­re­geln auf Alt­fäl­le wird es aller­dings nicht geben.

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Neues Urteil: Kein Anspruch auf Lohngleichheit

Das Lan­des­ar­beits­ge­richt hat einen Anspruch auf Lohn­gleich­heit (hier: Jour­na­lis­tin des ZDF-Maga­zins „Fron­tal”) abge­lehnt, weil die­se nicht aus­rei­chend dar­le­gen konn­te, dass sie auf­grund ihres Geschlechts weni­ger Geld erhielt als ver­gleich­ba­re männ­li­che Kol­le­gen. Der Jour­na­lis­tin steht daher weder eine wei­te­re Ver­gü­tung, noch eine Ent­schä­di­gung oder ein Scha­dens­er­satz zu (LAG Ber­lin-Bran­den­burg, Urteil v. 5.2.2019, 16 Sa 983/18).

Inter­es­san­ter Neben­ef­fekt des Urteils: Das Gericht stellt klar, dass die Vor­ga­ben des Ent­gelt­trans­pa­renz­ge­set­zes nur für Arbeit­neh­mer gel­ten, nicht aber – wie hier im Fal­le des ZDF – für freie Mit­ar­bei­ter. Wört­lich heißt es dazu im Urteil: „Der Klä­ge­rin steht als freie Mit­ar­bei­te­rin kein Aus­kunfts­an­spruch nach § 10 Ent­gelt­trans­pa­renz­ge­setz zu”. Kei­ne Aus­füh­run­gen macht das Gericht dazu, wel­che Anfor­de­run­gen an den kon­kre­ten Nach­weis der Benach­tei­li­gung wegen Geschlechts zu stel­len sind. Dazu wird es  wei­te­re Urtei­le geben. Mit die­sem Urteil ist eine neue Serie offe­ner Rechts­fra­gen um Gen­der­rech­te eröffnet.

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Geschäftsführer/Firmenwagen: Gericht befristet Schadensersatzanspruch

Ein Käu­fer, der Ende 2017 ein von der Abgas­af­fä­re betrof­fe­nes Fahr­zeug, das zum Zeit­punkt des Kaufs bereits ein Soft­ware-Update erhal­ten hat­te, erwor­ben hat, kann kei­ne Scha­dens­er­satz­an­sprü­che gegen den Her­stel­ler gel­tend machen. Aus der Begrün­dung des Urteils: „Über die Pro­ble­ma­tik der ursprüng­li­chen Soft­ware zur Motor­steue­rung in Fahr­zeu­gen der betrof­fe­nen Bau­rei­hen hat­te der Her­stel­ler die Öffent­lich­keit bereits weit vor dem Okto­ber 2017 infor­miert” (Land­ge­richt Osna­brück, Urteil v. 30.1.2019, 2 O 2190/18).

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PR-Gau: Ist der VW-Vorstand noch zu retten?

PR-Spe­zia­lis­ten kön­nen sich etwas abschau­en und auch die Chef-Rhe­to­ri­ker unter den Kol­le­gen kön­nen ja immer etwas dazu ler­nen: Die im VW-Vor­stand für Integrität/Compliance ver­ant­wort­li­che Diplom Öko­no­min Hil­trud Wer­ner hat jetzt im Han­dels­blatt-Inter­view vor­ge­legt, wie man mit pro­fes­sio­nel­ler Spra­che Din­ge ver­keh­ren kann. Bemer­kens­wert sind Aus­sa­gen wie „VW-Kun­den haben weder Ver­lus­te noch Schä­den erlit­ten“. Als Gegen­maß­nah­me räso­niert sie: „Wir haben die Zahl unse­rer Mit­ar­bei­ter in den letz­ten drei Jah­ren allei­ne in der Kon­zern­zen­tra­le fast ver­drei­facht“ (?). Ist das mutig, abge­ho­ben oder rea­li­täts­fremd? Kon­zern-Manie? Ich las­se das ein­fach ein­mal unkom­men­tiert. Was mei­nen Sie >  Lothar.Volkelt@GmbH-GF.de .