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Neue Rechtslage: Gesellschafter-Ladung per E‑Mail

In vie­len klei­ne­ren GmbHs läuft die Ein­la­dung zur Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung form­los – auf Zuruf. Nur wenn es drauf ankommt, wird die Schrift­form ein­ge­hal­ten – so wie es in § 51 des GmbH-Geset­zes vor­ge­se­hen ist. In nicht weni­gen Gesell­schafts­ver­trä­gen ist dar­über hin­aus zusätz­lich und aus­drück­lich ver­ein­bart, dass die Ein­la­dung schrift­lich mit ein­ge­schrie­be­nem Brief zu erfol­gen hat. Dar­an soll­ten Sie sich im Grund­satz hal­ten. Aber manch­mal eilt es, alte und neue Gewohn­hei­ten sind zur Rou­ti­ne gewor­den – zum Bei­spiel die form­lo­se Abspra­che,  Ein­la­dung und Mit­tei­lung der Tages­ord­nung per E‑Mail. Wie (rechts-) sicher sind die so gefass­ten Beschlüsse?

Grund­sätz­lich gilt:

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GmbH/Steuern: Prüfen Sie die Vorauszahlungen für 2019

Alle GmbHs, die ihre Steu­er­erklä­run­gen für 2017 zum Ende des ver­gan­ge­nen Jah­res zusam­men mit den Pflicht-Mel­dun­gen zum Unter­neh­mens­re­gis­ter erstellt und ein­ge­reicht haben, erhal­ten in den nächs­ten Tagen und Wochen die Beschei­de über Kör­per­schaft­steu­er und Soli­da­ri­täts­zu­schlag bzw. für die Gewer­be­steu­er. Fol­ge: Damit wer­den auch die Vor­aus­zah­lun­gen für 2019 (erst­mals: 10.3.2019) festgelegt.

Bei­spiel:

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Verträge mit Familien-Angehörigen: Fehler rückwirkend beseitigen

Ver­trag­li­che Gestal­tun­gen mit Fami­li­en-Ange­hö­ri­gen sind üblich. Auch das Finanz­amt muss das akzep­tie­ren und die Gel­der, die flie­ßen, steu­er­lich so behan­deln wie zwi­schen „Drit­ten“. Die Pra­xis sieht oft anders aus. Immer wie­der wer­den Ver­trä­ge bean­stan­det und Zah­lun­gen steu­er­lich nicht aner­kannt. Das kos­tet bares Geld.

Wich­tig für alle, die Ver­trä­ge mit Ange­hö­ri­gen abge­schlos­sen haben: … 

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Digitales: Die neuen Aufgaben der Geschäftsführung (I)

Ob Sie Ihr Geschäfts­füh­rer-Amt von den Eltern geerbt haben. Oder ob Sie eine Fir­ma im Manage­ment-By-Out gekauft haben. Oder müh­sam erar­bei­tet haben. Aus mei­ner lang­jäh­ri­gen Erfah­rung und aus vie­len Gesprä­chen mit Geschäfts­füh­rer-Kol­le­gen/In­nen weiß ich, dass es eini­ge Din­ge gibt, die den Typ „Geschäfts­füh­rer“ aus­ma­chen. Zum Bei­spiel, dass Geschäfts­füh­rer kei­ne Zeit haben. Kei­ne Zeit zum Lesen. Zum Urlaub machen. Für die Fami­lie. Für die Kin­der. Für den ein­zel­nen Mit­ar­bei­ter. Bei vie­len Kollegen/Innen blieb und bleibt dabei auch das The­ma Digi­ta­li­sie­rung auf der Stre­cke. Hier hilft nur: Neh­men Sie sich die Zeit. Mehr noch: Sie müs­sen sich die Zeit dazu neh­men, wenn Sie noch ein paar Jah­re im Geschäfts­le­ben mit­mi­schen wollen.

Ein ande­rer selbst­ge­leg­ter Fall­strick sind Aus­sa­gen wie: „So schlimm wird es schon nicht kom­men” oder „das dau­ert noch ein paar Jah­re, bis wir es in unse­rer Bran­che zu spü­ren bekom­men”. Sicher: Vie­le Unter­neh­men betrei­ben Kai­zen, KVP und sys­te­ma­ti­sche Inno­va­tio­nen seit Jah­ren oder bereits Jahr­zehn­ten mit gro­ßem Erfolg. Dage­gen ste­hen Ein­sich­ten wie: „Plötz­lich tau­meln Ban­ken und Ver­si­che­run­gen. Die Gas­tro-Bran­che wird umge­baut. Klas­si­sches Mar­ke­ting funk­tio­niert nicht mehr”.

Fakt ist:

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GmbH/Finanzen: Nutzen Sie Sonder-Klauseln im Gesetz für höhere Preise

Bei Gütern und Leis­tun­gen, die für die Zukunft erbracht wer­den (Inves­ti­ti­ons­gü­ter, Auf­trags­pro­duk­ti­on auf Ter­min usw.) ist es hilf­reich, stei­gen­de Prei­se auf den Beschaf­fungs­märk­ten mit einer Wert­si­che­rungs­klau­sel im Ver­trag abzu­fe­dern. Das ist aller­dings nur in gewis­sen Gren­zen möglich.

Die recht­li­chen Vor­aus­set­zun­gen dazu sind gere­gelt im Preis­klau­sel­ge­setz (PrKG). Danach gilt ein sog. Inde­xie­rungs­ver­bot. Danach darf die Geld­schuld nicht anhand von Prei­sen für nicht ver­gleich­ba­re Gütern und Leis­tun­gen bestimmt wer­den. Aller­dings gibt es zahl­rei­che Aus­nah­men. Bei­spie­le für Aus­nah­men, die Sie – je nach Bran­che und Leis­tung – auch in Ihren Ver­trä­gen ein­set­zen können: … 

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GmbH-Erbschaft: Finanzamt muss GmbH-Wert objektiv ermitteln

Führt das ver­ein­fach­te Ertrags­wert­ver­fah­ren zur Bewer­tung des GmbH-Anteils (hier: zur Ermitt­lung der Erb­schaft­steu­er) offen­sicht­lich zu einem unrich­ti­gen Ergeb­nis, muss das Finanz­amt Nach­bes­se­run­gen zulas­sen und ggf. eine gut­ach­ter­li­che Bewer­tung zulas­sen bzw. selbst ver­an­las­sen (FG Düs­sel­dorf, Urteil v. 12.12.2018, 4 K 108/18 F).

Zwei­fel an der Bewer­tung eines GmbH-Anteils nach dem ver­ein­fach­ten Ertrags­wert­ver­fah­ren kön­nen z. B. dann berech­tigt sein, wenn der Erb­las­ser zugleich der (Alles) beherr­schen­de Gesell­schaf­ter ist, mit des­sen Know-How, des­sen geschäft­li­chen Bezie­hun­gen (Netz­werk) und mit des­sen unter­neh­me­ri­schem Ein­satz das Wohl und Wehe der GmbH steht und fällt. In der Regel ist dann näm­lich bei einem even­tu­el­len Ver­kauf nicht mehr ein Preis zu erzie­len, wie er sich nach dem Ertrags­wert­ver­fah­ren errech­nen wür­de. Hier hilft aber nur ein fun­dier­tes Exper­ten-Gut­ach­ten gegen eine Überbewertung.

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Neues BMF-Schreiben zur Abgeltungssteuer

Ergän­zend zum BMF-Schrei­ben vom 18.1.2016 nimmt das BMF jetzt zu eini­gen offe­nen Fra­gen zur Abgel­tungs­steu­er Stel­lung. Dabei geht es z. B. um die steu­er­li­che Beur­tei­lung der Ver­gü­tung aus einer Stil­len Betei­li­gung an einem Han­dels­ge­wer­be und um sons­ti­ge Ein­künf­te aus Kapi­tal­ver­mö­gen (BMF-Schrei­ben vom 17.1.2019, IV C 1 – S 2252/08/10004 : 023).

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Erbschaftsteuererleichterung nur für die echte Betriebsaufspaltung

Ver­erbt der Vater auf sei­nen Sohn ein Grund­stück, dass des­sen GmbH nutzt, gehört das Grund­stück nur dann nicht zum steu­er­lich rele­van­tem Ver­wal­tungs­ver­mö­gen, wenn das Grund­stück in einer ech­ten Betriebs­auf­spal­tung genutzt wur­de. Das ist aber nur dann der Fall, wenn der Vater sei­nen unter­neh­me­ri­schen Wil­len in der das Grund­stück nut­zen­den GmbH durch­set­zen konn­te. Ist der Sohn Allein­ge­sell­schaf­ter oder beherr­schend an der GmbH betei­ligt, gehört das Grund­stück zum Ver­wal­tungs­ver­mö­gen der Besitz-GbR und muss zur Besteue­rung erfasst wer­den (FG Hes­sen, Urteil v. 25.4.2018, 9 X 1857/15).

Im Unkehr­schluss ist fest­zu­hal­ten, dass in der ech­ten Betriebs­auf­spal­tung (Durch­set­zung des ein­heit­li­chen geschäft­li­chen Betä­ti­gungs­wil­lens) Grund­stü­cke, die der Betriebs-Gesell­schaft von der Besitz-GbR zur Nut­zung über­las­sen wer­den, nicht zum Ver­wal­tungs­ver­mö­gen gehö­ren – und bei der Fest­stel­lung der zu ver­steu­ern­den Erb­schaft nicht berück­sich­tigt wer­den müs­sen (§ 13b ErbStG).

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Mitarbeiter: Gefährdungsanzeigen rechtfertigen keine Abmahnung

Reicht ein Arbeit­neh­mer eine sog Gefähr­dungs­an­zei­ge (gemäß: § 84 Betriebs­ver­fas­sungs­ge­setz) an sei­nen Arbeit­ge­ber ein, obwohl aus sei­ner sub­jek­ti­ven Sicht ledig­lich eine abs­trak­te Gefahr bestand, recht­fer­tigt dies kei­ne Abmah­nung. Arbeits­recht­li­che Sank­tio­nen sind nur zuläs­sig, wenn der Arbeit­neh­mer aus sach­frem­den Erwä­gun­gen oder leicht­fer­tig eine Gefähr­dung unter­stellt. Dann ist der Arbeit­ge­ber berech­tigt, eine Abmah­nung aus­zu­spre­chen und im Wie­der­ho­lungs­fall sogar zu kün­di­gen  (LAG Nie­der­sa­chen, Urteil v. 12.9.2018, 14 Sa 140/18).

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Krisen-Management: GmbH ist gut organisiert

Wie vie­le Gesell­schaf­ter hat Ihre GmbH? Hin­ter­grund mei­ner Fra­ge: Je mehr Gesell­schaf­ter eine GmbH hat, umso häu­fi­ger kommt es zu (recht­li­chen) Pro­ble­me zwi­schen den Gesell­schaf­tern – sei es um Mit­spra­che­rech­te, um die Geschäfts­po­li­tik oder um eine Nach­fol­ge­re­ge­lung. Faust­re­gel: In der GmbH mit meh­re­ren Gesell­schaf­tern kommt es durch­schnitt­lich alle zwei Jah­re zu ernst­haf­ten Mei­nungs­ver­schie­den­hei­ten, die bei schlech­tem Kri­sen-Manage­ment bis hin zu einer gericht­li­chen Ent­schei­dung geführt werden.

Das betrifft aber …