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GF/Risiko: Schutz nur, wenn Sie das Kleingedruckte einhalten

Unter­des­sen sichern auch vie­le mit­tel­stän­di­sche GmbHs ihre Geschäfts­füh­rer gegen die immer kom­ple­xe­ren Anfor­de­run­gen an die Geschäfts­füh­rungs-Tätig­keit und die damit ver­bun­de­nen Haf­tungs­ri­si­ken ab. Sie schlie­ßen für den oder die Geschäfts­füh­rer eine Ver­mö­gens­scha­den-Ver­si­che­rung (D & O – Poli­ce) ab. Damit ist auch sicher­ge­stellt, dass der GmbH aus Fehl­ent­schei­dun­gen der Geschäfts­füh­rer kein finan­zi­el­ler Scha­den ent­steht (außer: gro­be Fahr­läs­sig­keit oder aus vor­sätz­li­cher Handlung).

Wich­tig:

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GmbH/UG: Solidaritätszuschlag bleibt (vorerst)

Der Koali­ti­ons­aus­schuss der Gro­Ko hat sich dar­auf ver­stän­digt, den Soli­da­ri­täts­zu­schlag für Unter­neh­men bei­zu­be­hal­ten. Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten zah­len in Deutsch­land (wei­ter­hin) rund 30 Mrd. EUR (2017) Steu­ern. Das ent­spricht einem Steu­er­auf­kom­men aus dem Soli­da­ri­täts­zu­schlag von ca. 1,5 Mrd. EUR, mit dem die Unter­neh­men auch noch in den fol­gen­den Jah­ren belas­tet wer­den. Wir gehen davon aus, dass die geplan­te Neu­re­ge­lung ver­fas­sungs­recht­lich geprüft wird und es even­tu­ell doch noch zu einer Nach­bes­se­rung für Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten kommt.

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Mitarbeiter: Nachzahlungen für Überstunden sind steuerbegünstigt

Zahlt der Arbeit­ge­ber­ne zum Aus­schei­den eines Mit­ar­bei­ters eine Nach­zah­lung (sog. Ein­mal­zah­lung) für die in den letz­ten Jah­ren geleis­te­ten Über­stun­den, dann kann der Arbeit­neh­mer die­se Ein­künf­te gemäß der sog. Fünf­tel­re­ge­lung (§ 34 Abs. 1 EStG) auf meh­re­re Jah­re ver­tei­len. Vor­teil: Statt dem vol­len Steu­er­satz ergibt sich regel­mä­ßig eine rech­ne­ri­sche Steu­er­ver­güns­ti­gung  (FG Müns­ter, Urteil v. 23.5.2019, 3 K 1007/18 E).

Für den Arbeit­neh­mer „Geschäfts­füh­rer” gilt die­ser Steu­er­vor­teil aller­dings nur bedingt. Und zwar dann, wenn er kein Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer ist, wenn im Anstel­lungs­ver­trag aus­drück­lich eine Stun­den­be­gren­zung vor­ge­se­hen ist, wenn die Über­stun­den kon­kret auf­ge­zeich­net wer­den und wenn die Über­stun­den­ver­gü­tung für nicht geschäfts­füh­ren­de Leis­tun­gen, son­dern für typi­sche Arbeits­leis­tun­gen gezahlt wird – etwa für den Geschäfts­füh­rer einer Ver­triebs-GmbH, der zugleich auch im Ver­trieb tätig ist.

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Aufgepasst: Betrügerische Anlageangebote per Telefon

In der Ver­brau­cher­zen­tra­le Hes­sen sind in den letz­ten Wochen ver­mehrt Hin­wei­se ein­ge­gan­gen, wonach Per­so­nen mit ver­meint­li­chem Ver­mö­gen tele­fo­nisch zu kon­kre­ten Anla­gen in Akti­en­ge­sell­schaf­ten, die über­wie­gend an aus­län­di­schen Bör­sen gehan­delt wer­den, ani­miert wer­den. Zunächst wer­den stim­mi­ge Lock­an­ge­bo­te plat­ziert. Anschlie­ßend wird die Inves­ti­ti­ons­sum­me erhöht, das Geld ein­be­hal­ten und der Kon­takt abge­bro­chen (hier: Chris Gard­ner Grou­pe, Kopen­ha­gen). Die Ver­brau­cher­zen­tra­le rät grund­sätz­lich, von tele­fo­ni­schen Anla­ge­be­ra­tun­gen oder Wert­pa­pier­han­dels-Ange­bo­ten abzu­se­hen und sol­che Geschäf­te nur über einem per­sön­lich bekann­ten Bera­ter abzuschließen.

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Absprachen mit der Konkurrenz: Risiken kennen und nicht klein beigeben

Sta­gnie­ren die Umsät­ze, sind Preis­er­hö­hun­gen – zumin­dest auf den ers­ten Blick – ein pro­ba­tes Mit­tel. Jeden­falls solan­ge die Kon­kur­renz mit­zieht. In man­chen Bran­chen klappt das ganz gut – auch ohne beson­de­re Abspra­chen und ent­ge­gen kar­tell­recht­li­cher Vor­ga­ben. Wenn das aber nicht klappt, steigt regel­mä­ßig die Ver­su­chung. Ger­ne prak­ti­zier­te Stra­te­gie: Der Markt­füh­rer lädt zu einem Tref­fen ein, bei dem man „über Alles spre­chen kann”. Den klei­ne­ren Unter­neh­men bleibt dann aus Angst vor den Fol­gen eines anschlie­ßen­den rui­nö­sen Wett­be­werbs nicht mehr viel übrig, als die Abspra­chen abzu­ni­cken und im Stil­len dar­auf zu hof­fen, dass alles gut geht. Im bes­ten Fall steigt der Umsatz tat­säch­lich. In der Pra­xis ist das aber die Ausnahme. … 

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Strategien gegen die Krise: Neues Geschäftsmodell – JA, wenn die Gesellschafter mitmachen!

Für Unter­neh­men, deren Geschäfts­mo­dell „in die Jah­re gekom­men ist”, ist die (ange­kün­dig­te) Wirt­schafts­kri­se immer auch eine Chan­ce für einen Neu­start. Zum Bei­spiel dann, wenn abseh­bar ist, dass das Pro­dukt­port­fo­lio nicht mehr zukunfts­fä­hig ist. In Umbruch­zei­ten kön­nen bestehen­de Ver­trä­ge leich­ter und ohne wei­ter rei­chen­de Fol­gen gekün­digt wer­den. Es ist ein­fa­cher, neue Geschäfts­be­zie­hun­gen her­zu­stel­len, weil auch in vie­len ande­ren Chef-Eta­gen nach neu­en Wegen und Kon­tak­ten gesucht wird. Es gibt sie – die Chan­ce zum Neu­an­fang. Vor­aus­set­zung: Alle Ent­schei­dungs­trä­ger in der GmbH – Gesell­schaf­ter und Mit-Geschäfts­füh­rer – machen mit. Zur Durch­set­zung einer neu­en Stra­te­gie ist in der Regel viel Über­zeu­gungs­ar­beit not­wen­dig. Dazu müs­sen Sie die Rah­men­be­din­gun­gen ken­nen und die Wei­chen früh­zei­tig in die rich­ti­ge Rich­tung len­ken. Wor­auf kommt es an? … 

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Digitales: So schreiben sich die neuen Erfolgsgeschichten (IX)

Die Gesund­heits­bran­che boomt und das bereits seit vie­len Jah­ren. Ob Phar­ma, Fit- und Well­ness, sta­tio­nä­re Behand­lun­gen, Vor­sor­ge­leis­tun­gen oder sons­ti­ge chir­ur­gi­sche Ein­grif­fe: Die Bran­che zeigt über­durch­schnitt­li­che Zuwäch­se und gute Ren­di­ten. 2017 setz­te die Bran­che in Deutsch­land rund 75 Mrd. EUR um. In 2020 wer­den es vor­aus­sicht­lich rund 80 Mrd. EUR sein. Die Bran­che ist inno­va­tiv und die Zusam­men­ar­beit zwi­schen den Markt­füh­rern, den Uni­ver­si­tä­ten und frei­en For­schungs­ein­rich­tun­gen ist bewährt. Alles in allem sind das bes­te Vor­aus­set­zun­gen, um im Zusam­men­spiel mit den dort ent­ste­hen­den und ent­stan­de­nen Start­Ups die neu­en Mög­lich­kei­ten der Digi­ta­li­sie­rung gezielt zu nutzen.

Zum Bei­spiel: …

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Sommer 2019: Ein paar Tipps für den Chef zum Abspannen

Die meis­ten Kol­le­gen machen über den Som­mer zumin­dest ein paar Tage Urlaub. Meis­tens sind es aller­dings weni­ger als 2 Wochen wie für die meis­ten Arbeit­neh­mer üblich. Den­noch kön­nen Sie die ruhi­ge­ren Tage auch ein­mal dazu nut­zen, ein­fa­che Ver­hal­tens­än­de­run­gen zu ein­zu­üben. Sie soll­ten sich aber ganz bewusst kei­nen zusätz­li­chen Leis­tungs­an­for­de­run­gen aus­set­zen. Die ein­fachs­ten Abspann- und Ent­span­nungs-Metho­den sind:

  • Schla­fen: Ver­län­gern Sie Ihre Schlaf­zei­ten. Die meis­ten Kol­le­gen gön­nen sich im All­tag nur weni­ge Stun­den. Blei­ben Sie eine hal­be Stun­de län­ger lie­gen. Wenn Sie tags­über Ermü­dung spü­ren, zie­hen Sie sich zurück und gön­nen sich einen Kurzschlaf.
  • Rela­xen: zum Bei­spiel Spa­zie­ren­ge­hen in völ­lig in der ablen­kungs­frei­en Natur. Geben Sie sich spon­ta­nen Gedan­ken hin und las­sen sich – ganz banal – auf das Far­ben- und For­men­spiel der Natur ein. Allei­ne die­ses Abschal­ten hat schon einen gro­ßen Erholungseffekt.
  • Yoga: Dar­aus brau­chen Sie nicht gleich eine Heils­leh­re zu machen. Aber ein paar sys­te­ma­ti­sche und ein­fa­che Konzentrations‑, Ent­span­nungs- und Atem­übun­gen kön­nen schon sehr viel bewir­ken. Prü­fen Sie Ihre Ernäh­rungs­ge­wohn­hei­ten und pro­bie­ren Sie etwas Neu­es in Rich­tung gesun­de Ernährung.
Sie die für Sie pas­sen­de Erho­lungs-Tech­nik ein paar Wochen prak­ti­zie­ren, wer­den Sie schnell einen Effekt spü­ren. Ent­schei­dend ist der Wil­le zur Ver­än­de­rung. Geben Sie sich im rich­ti­gen Moment den Ruck, schal­ten Sie alle Medi­en aus und sagen Sie sich: „So, ICH klin­ke mich jetzt aus. Ich bin in einer hal­ben Stun­de wie­der erreichbar“.

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GF/Recht: Anspruch auf Pensionszusage nur mit Gesellschafterbeschluss

Fehlt ein Beschluss der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung über den Abschluss oder die Ände­rung der Pen­si­ons­zu­sa­ge für den (Gesell­schaf­ter-) Geschäfts­füh­rer besteht kein Rechts­an­spruch auf Zah­lung der Ver­sor­gungs­be­zü­ge – und zwar weder durch die GmbH noch durch ein Ver­sor­gungs­werk. Laut Lan­des­ar­beits­ge­richt (LArbG) Baden-Würt­tem­berg gilt: „Der Ver­sor­gungs­zu­sa­ge an einen GmbH-Geschäfts­füh­rer muss eine wirk­sa­me Beschluss­fas­sung der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung zugrun­de lie­gen. Die Zustän­dig­keit der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung folgt aus einer Annex­kom­pe­tenz (§ 46 Nr. 5 GmbHG)” (LArbG Baden-Würt­tem­berg, Urteil v. 13.3.2019, 4 Sa 39/18).

Ach­ten Sie also unbe­dingt dar­auf, dass (1) ein sol­cher Beschluss for­mal kor­rekt auf einer Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung gefasst wird und dass (2) der Beschluss so doku­men­tiert ist, dass der Nach­weis auch noch Jah­re spä­ter geführt wer­den kann (Auf­be­wah­rung der Pro­to­kol­le, Füh­rung eines Protokollbuches).

 

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Steuern: Geschäftsführer-Firmen-Fahrrad und Privatnutzung

Die pri­va­te Nut­zung des Dienst­fahr­rads (z. B. mit einem „Job­rad”) ist nur dann steu­er­frei, wenn die GmbH den Zuschuss zur Anschaf­fung (bzw. Lea­sing­ra­te) zusätz­lich zum ohne­hin gewähr­ten Arbeits­lohn zahlt. Wird der Zuschuss aus einer Gehalts­um­wand­lung gewährt, ent­fällt die Steu­er­frei­heit für die pri­va­te Nut­zung. Das gilt auch für den Geschäfts­füh­rer, wenn ein sog. Dienst­fahr­rad finan­ziert und zur pri­va­ten Nut­zung über­las­sen wird. Die Steu­er­be­frei­ung für den gelt­wer­ten Vor­teil aus der pri­va­ten Fahr­rad-Nut­zung  gilt bis zum 31.12.2030 (§ 52 Abs. 4 EStG).