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GmbH/Personal: Maßnahmen gegen den Fachkräftemangel

Nach dem Gesetz­ent­wurf für ein neu­es Fach­kräf­te­ein­wan­de­rungs­ge­setz soll der deut­sche Arbeits­markt für Nicht-EU-Bür­ger geöff­net wer­den, nicht mehr aus­schließ­lich sog. Eng­pass­be­ru­fe betref­fen und die Vor­rang­prü­fung ent­fal­len. Außer­dem wird eine befris­te­te Ein­rei­se zur Arbeits­platz­su­che ermög­licht. Vor­teil: Wenn  ein  Arbeits­ver­trag  und  eine  aner­kann­te  Qua­li­fi­ka­ti­on  vor­lie­gen,  kön­nen Fach­kräf­te in allen Beru­fen, zu denen sie ihre Qua­li­fi­ka­ti­on befä­higt, arbei­ten. Nach­teil: Für die Wirt­schaft wer­den neue Infor­ma­ti­ons­pflich­ten ein­ge­führt. Die­se ver­ur­sa­chen jähr­li­che Büro­kra­tie­kos­ten in Höhe von cir­ca 5,6 Mio. EUR (BT-Druck­sa­che 19/8285).

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Verträge: Schweigen ist keine Zustimmung

Nimmt ein Mit­ar­bei­ter  eine aus­ge­spro­che­ne Lohn­kür­zung still­schwei­gend zur Kennt­nis und äußert er sich nicht zu dem Vor­gang, dann liegt dar­in kei­ne zustim­men­de Wil­lens­er­klä­rung.  Der Arbeit­ge­ber hat­te erklärt, dass der Mit­ar­bei­ter nur noch ein­fa­che Tätig­kei­ten aus­füh­ren wer­de und er des­we­gen einen nied­ri­ge­ren Stun­den­lohn erhal­ten wer­de. Der Mit­ar­bei­ter hat­te dem nicht wider­spro­chen. Aber: Dar­aus kann kei­ne Zustim­mung abge­lei­tet wer­den – der Arbeit­ge­ber muss­te die Lohn­dif­fe­renz und Urlaubs­geld nach­zah­len (LAG Meck­len­burg-Vor­pom­mern, Urteil v. 2.4.2019, 5 Sa 221/18).

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GmbH/Recht: Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens

Die in der Rück­zah­lung eines Gesell­schaf­ter­dar­le­hens lie­gen­de Gläu­bi­ger­be­nach­tei­li­gung wird nicht besei­tigt, indem der Gesell­schaf­ter die emp­fan­ge­nen Dar­le­hens­mit­tel zur Erfül­lung einer von ihm über­nom­me­nen Kom­man­dit­ein­la­ge­pflicht an die Mut­ter­ge­sell­schaft der Schuld­ne­rin wei­ter­lei­tet, die anschlie­ßend zur Ver­lust­de­ckung ver­wen­det wer­den (BGH, Urteil v. 2.5.2019, IX ZR 67/18).

Die Ver­wen­dung eines zurück­ge­zahl­ten Dar­le­hens zum Ver­lust­aus­gleich eines ver­bun­de­nen Unter­neh­mens ist nicht dazu geeig­net, die Ver­pflich­tun­gen des Unter­neh­mens gegen­über sei­nen Gläu­bi­gern aus­zu­glei­chen. Der Allein-Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer der insol­ven­ten GmbH & Co. KG muss einen Betrag von 100.000 EUR noch­mals einzahlen.

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Kritik an der Geschäftsführung: JA – Aber nur intern

In der Öffent­lich­keit müs­sen sich die Gesell­schaf­ter mit Kri­tik an der Geschäfts­lei­tung zurück­hal­ten. Wir haben dazu berich­tet (vgl. Nr. 19/2019). Intern aber gilt nach einem Urteil des Ober­lan­des­ge­richts (OLG) Hamm: „Ein Kom­man­di­tist darf gesell­schafts­in­tern auch in mas­si­ver und über­spitz­ter Wei­se Kri­tik an der Geschäfts­füh­rung der Kom­ple­men­tär-GmbH üben, um Ein­fluss auf die Ent­wick­lung des Unter­neh­mens zu neh­men” (OLG Hamm, Urteil v. 11.7.2018, 8 U 108/17).

Einer der Gesell­schaf­ter (Kom­man­di­tis­ten) kri­ti­sier­te die Geschäfts­füh­rung im Vor­trag mit (Zitat): „Täu­schung der Kom­man­di­tis­ten, Stim­men­kauf „. Dazu das OLG: Das ist zuläs­sig und kein Grund, den Ver­kauf die­ses Anteils zu „unter­bin­den”. Kri­tik ist kein wich­ti­ger Grund, der laut Sat­zung für die Ver­wei­ge­rung der Zustim­mung zum Anteils­ver­kauf not­wen­dig ist.

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Volkelt auf FB …

… das Wochen-Brie­fing gibt es jetzt auch auf FB > https://www.facebook.com/VolkeltBeratungsCenter .. zum Tei­len. Danke …

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Stress-Job „GF”: „Auch mal an´s ICH denken

Geschäfts­füh­rer arbei­ten in der Regel 60 Stun­den und mehr in der Woche, sind viel unter­wegs, haben wenig Zeit zum Rege­ne­rie­ren und dür­fen sich kei­ne Feh­ler leis­ten. Die Inten­si­tät die­ser Belas­tungs­fak­to­ren hat sich in den letz­ten Jah­ren deut­lich erhöht. Vie­le Kol­le­gen haben zwar an ihrem eige­nen Rhyth­mus aus Rege­ne­ra­ti­on, Kör­per­lich­keit und men­ta­ler Ent­span­nung gear­bei­tet. Den­noch blei­ben Restrisiken.

Neue Stu­di­en bele­gen: …

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Gehalts-Neid-Debatte: Die neue AG-Lösung als Vorbild für GmbH-Geschäftsführer

Die Dis­kus­si­on um über­höh­te (Neid-) Gehäl­ter bzw. um die ange­mes­se­ne Ver­gü­tung von GmbH-Geschäfts­füh­rern geht in die nächs­te Run­de. Zuletzt hat­te sich die Poli­tik dar­auf ver­stän­digt, die Rah­men­be­din­gun­gen für die Bezü­ge der Vor­stands­mit­glie­der von Akti­en­ge­sell­schaf­ten neu zu regeln. Dazu gab es aus­führ­li­che Vor­schlä­ge der eigens dazu ein­ge­setz­ten Regie­rungs­kom­mis­si­on (vgl. dazu Nr. 47/2019). kön­nen Wich­tig: Die Finanz­be­hör­den wer­den prü­fen, ob und inwie­weit die­se Vor­ga­ben auch für die Gehalts­ver­ein­ba­run­gen von GmbH-Geschäfts­füh­rern ange­wandt wer­den. Inso­fern besteht Infor­ma­ti­ons- und u. U. auch Hand­lungs­be­darf. Jetzt hat die Kom­mis­si­on ihren Abschluss­be­richt vor­ge­legt. Fazit: Die neu­en Regeln wer­den nicht so streng aus­fal­len wie zuletzt ver­han­delt (Deut­scher Cor­po­ra­te Gover­nan­ce Kodex; Stand: 9. Mai 2019). Für Vor­stands­be­zü­ge gilt: … 

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Digitales: So schreiben sich die neuen Erfolgsgeschichten (VIII)

Ob Ama­zon oder Ali­baba: Die „Gro­ßen” ver­schlin­gen die „Klei­nen”. Oder doch nicht? Noch gibt es vie­le klei­ne­re Online-Shops, die den Gro­ßen den Schneid abkau­fen, gute Umsät­ze machen und vor allem gute Erträ­ge erwirt­schaf­ten. Dabei zeigt sich, dass es im Online-Han­del immer mehr auf Nischen­pro­duk­te, gutes Mar­ke­ting und bes­ten Ser­vice ankommt. Und das sind die Fak­to­ren, die klei­ne­re Online-Anbie­ter erfolg­reich machen: … 

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Kompakt: Konjunktur- und Finanz-Plandaten Juni 2019

Mit den amt­lich bestä­tig­ten Wahl­er­geb­nis­sen ist (lei­der) auch das Ende der schö­nen Aus­sich­ten gekom­men. Der scho­nungs­lo­se Blick auf die Wirt­schafts­da­ten offen­bart: Es kri­selt an vie­len Ecken und Enden. Z. B.: Das Iran-Geschäft der dort akti­ven, ver­blie­be­nen 120 deut­schen Unter­neh­men hat sich in den letz­ten Mona­ten halbiert.

Betrifft … Trend
Kon­junk­tur Die Stim­mung unter den Unter­neh­mens­lei­tern und Geschäfts­füh­rern lässt wei­ter nach. Der ifo-Geschäfts­kli­ma­in­dex ist im Mai von 99,2 mit 97,9 Punk­te auf einen neu­en Tiefst­stand seit 2014 gesun­ken. Das ist auf eine deut­lich schlech­te­re Ein­schät­zung der aktu­el­len Lage zurück­zu­füh­ren. Der Aus­blick auf die kom­men­den Mona­te blieb unver­än­dert. Fazit: „Der deut­schen Kon­junk­tur fehlt es an Schwung”.
(Wirt­schafts-) Politik Die meis­ten Exper­ten gehen davon aus, dass der bis­her ohne­hin schon stark ein­ge­schränk­te Hand­lungs­rah­men der Gro­Ko noch enger wird. Pro­gno­se: „Still­stand bis zum Ende der Legis­la­tur­pe­ri­ode in 2021”.
Roh­stof­fe Bis zuletzt klet­ter­ten die Prei­se an den Tank­stel­len noch leicht nach oben. Den­noch: Die Roh­stoff­märk­te sind seit Mit­te April im Abwärts­trend. Öl, Alu­mi­ni­um, Kup­fer erle­ben der­zeit einen Aus­ver­kauf. Die Zei­chen ste­hen auf Abschwung.
Fahr­ver­bo­te für             Gewerbetreibende Laut Bun­des­im­mis­si­ons­schutz­ge­setz sind nicht nur Euro-6-Die­sel-Fahr­zeu­ge von zukünf­ti­gen Fahr­ver­bo­ten aus­ge­nom­men, son­dern auch Euro-5-Die­sel-Fahr­zeu­ge, die von Hand­wer­kern genutzt wer­den oder als Lie­fer­fahr­zeu­ge im Ein­satz sind. Vor­aus­set­zung: Das Unter­neh­men stellt einen ent­spre­chen­den Antrag bei den Zulas­sungs­be­hör­den. Nach­teil: Ver­kauft die GmbH das Fahr­zeug an eine Pri­vat­per­son, ent­fällt die sog. Antragsgenehmigung.

 

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GmbH/Finanzen: Forschungszulagengesetz nimmt Formen an

Im Gro­Ko-Koali­ti­ons­ver­trag war ver­ein­bart, dass For­schungs- und Ent­wick­lungs­vor­ha­ben (FuE) von Unter­neh­men steu­er­lich geziel­ter geför­dert wer­den sol­len. Jetzt hat das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um den Refe­ren­ten­ent­wurf eines For­schungs­zu­la­gen­ge­set­zes vorgelegt.

Die  steu­er­li­che  FuE-För­de­rung  wird  in  ihrer  Grund­aus­rich­tung  allen  Unter­neh­men  offen ste­hen,  die  eige­ne  FuE-Tätig­kei­ten  betrei­ben.  Durch  eine  ziel­ge­naue  Aus­ge­stal­tung  der För­de­rung  sol­len  aber  auch ins­be­son­de­re  klei­ne  und  mit­tel­stän­di­sche  Unter­neh­men  ange­sprochen wer­den, ver­mehrt in eige­ne FuE-Tätig­kei­ten zu inves­tie­ren. Die Zula­ge ist auf 25 % der anrech­nungs­fä­hi­gen Kos­ten beschränkt und wird maxi­mal 15 Mio. EUR betra­gen. Die Zula­ge wird nur gewährt für FuE-Pro­jek­te, die sich auf neue Pro­dukt­ent­wick­lun­gen bezie­hen, nicht aber Pro­jek­te för­dern, die die Wei­ter­ent­wick­lung und Ver­bes­se­rung bestehen­der Pro­duk­te zum Ziel haben. Den­noch: Das För­der­pro­gramm ist auch für klei­ne­re Unter­neh­men (Start­Ups) inter­es­sant. Wir hal­ten Sie auf dem Laufenden.