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GmbH-Planung 2020: Endspurt um die GF-Altersvorsorge

Nach wie vor ist die Pen­si­ons­zu­sa­ge für den (nicht pflicht­ver­si­cher­ten) Geschäfts­füh­rer eine gute und meist not­wen­di­ge Form der Zukunfts­si­che­rung. Damit ist es mög­lich, Bei­trä­ge zur Zukunfts­si­che­rung als Betriebs­aus­ga­ben anzu­set­zen und durch die Bil­dung einer Rück­stel­lung in der Bilanz den steu­er­pflich­ti­gen Gewinn der GmbH dau­er­haft zu drücken.

In der Pra­xis ach­tet der Steu­er­be­ra­ter dar­auf, dass alle Vor­aus­set­zun­gen für die steu­er­li­che Aner­ken­nung ein­ge­hal­ten wer­den. Den­noch kommt es immer wie­der zu Pro­ble­men mit dem Finanz­amt. Unter­des­sen hat der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) ein wei­te­res wich­ti­ges Grund­satz­ur­teil zur sog. Erdie­nensdau­er ent­schie­den. Dass betrifft alle die beherr­schen­den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer, die bereits älter sind und noch kei­ne Pen­si­ons­zu­sa­ge zur Siche­rung ihrer Alters­ein­künf­te ver­ein­bart haben (BFH, Urteil vom 20.7.2016, I R 33/15). Danach gilt: … 

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Geschäftsführer-Perspektive: Warum sollte es StartUps besser gehen?

Aus dem „Start­Up Moni­to­ring 2019”: Erfolg­rei­che Start­Up-Grün­der sind im Durch­schnitt 35 Jah­re alt. Zwei Drit­tel der 20.000 befrag­ten Grün­der sehen mit Opti­mis­mus in die geschäft­li­che Zukunft und erwar­ten für 2019 eine noch bes­se­re Geschäfts­la­ge. Jede 5. Start­Up-Grün­dung erziel­te nach dem 2. Geschäfts­jahr einen Umsatz von „bis zu 2 Mio. EUR im Jahr”. Nicht ver­wun­der­lich – denn in die­ser Zahl sind auch alle die Start­Ups erfasst, die kei­nen oder nur ganz wenig Umsatz machen. Immer­hin: Jede 10. Grün­dung erlös­te laut Moni­to­ring in die­sem Zeit­raum einen Umsatz zwi­schen 2 und 10 Mio. EUR. 80 % der Grün­der finan­zie­ren sich aus „Erspar­tem”, 40 % zusätz­lich aus öffent­li­chen Mit­teln. Pri­va­te Equi­ty und Risi­ko-Invests spie­len in Deutsch­land kei­ne erwäh­nens­wer­te Rol­le. Größ­tes Wachs­tums­hin­der­nis sind für die Grün­der die büro­kra­ti­schen Hür­den und Hin­der­nis­se. So gese­hen teilt die aktu­el­le Grün­der­ge­nera­ti­on ihr Schick­sal mit allen klei­nen und mit­tel­gro­ßen Unter­neh­men (KMU) in Deutsch­land. Mit den bes­ten Grüßen.

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Trends im Unternehmens-Recht: Was Sie als GF veranlassen müssen

Betrifft … Dar­um geht es … to do …
Fir­men­wa­gen Wer den Fir­men­wa­gen pri­vat nutzt und die dafür fäl­li­ge Lohn­steu­er nach der (u. U. teue­ren) 1%-Methode ermit­telt, kann zum Jah­res­wech­sel auf die even­tu­ell güns­ti­ge­re – und in der elek­tro­ni­schen Ver­si­on durch­aus kom­for­ta­blen – Fahr­ten­buch-Lösung umstellen.

Nut­zen Sie dazu den Lex­wa­re-Ver­gleichs­rech­ner online unter https://www.lexoffice.de/service/rechner-fahrtenbuch-1-regelung/

Ter­min­sa­che: Der Wech­sel der Nach­weis-Metho­de ist nur zum vol­len Kalen­der­jahr mög­lich – also ab 1.1.2020

 

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Digitales: Mit dem Firmenwagen in die Stadt

Wer mit dem Pri­vat­wa­gen oder dem Fir­men-Pkw in einer deut­schen Innen­stadt einen Park­platz sucht, muss dafür im Durch­schnitt 10 Minu­ten ein­pla­nen. Zusätz­lich müs­sen dafür 4,5 Km zurück­ge­legt wer­den und die Umwelt wird zusätz­lich mit 1,3 Kg CO2-Aus­stoß belas­tet. Die Lösung: Der Park­haus­be­trei­ber Apcoa hat mit der App Apcoa Flow eine digi­ta­le Platt­form ent­wi­ckelt, mit der die Park­platz­su­che opti­miert wird. Der Park­platz­su­chen­de kann damit 200 Apcoa-Par­häu­ser mit rund 100.000 Stell­plät­zen ansteu­ern. Vor­teil: Die App fin­det das nächst­ge­le­ge­ne Park­haus zum gewünsch­ten Ziel, er kann ohne Ticket ein- und aus­fah­ren. Das Sys­tem erkennt das Fahr­zeug berüh­rungs­los und die Schran­ken öff­nen auto­ma­tisch. Bezahlt wird bar­geld­los. Zusätz­li­cher Ser­vice des Anbie­ters: In den Park­häu­sern wer­den E‑Bikes und E‑Scooter zur Ver­fü­gung gestellt. Wer mit dem Elek­tro- oder Hybrid-Fahr­zeug ein­parkt, fin­det hier leis­tungs­fä­hi­ge Lade­sta­tio­nen vor. Die Nut­zung der App ist kos­ten­los. Sie zah­len ledig­lich die anfal­len­den Parkgebühren.

Down­load und Regis­trie­rung zur App gibt es unter https://flow.apcoa.de/#. Die App ist ein gutes Bei­spiel für das neue Geschäfts­feld Smart City – dar­un­ter  wer­den digi­ta­le Lösun­gen für eine opti­mier­te Orga­ni­sa­ti­on des städ­ti­schen Lebens zusam­men­ge­fasst. Vor­bild mit dem höchs­ten Digi­ta­li­sie­rungs­grad ist die spa­ni­sche Stadt San­tan­der. In der Stadt gibt es ca. 12.000 Sen­so­ren, die alle nur denk­ba­ren Daten erfas­sen – vom Ver­kehrs­fluss bis zur vol­len Mülltonne.

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GmbH/Steuer: Fehler bei der Umsetzung eines Ergebnisabführungsvertrages

Der zwi­schen einer Organ­ge­sell­schaft und einer Organ­trä­ge­rin abge­schlos­se­ne Ergeb­nis­ab­füh­rungs­ver­trag wird nicht tat­säch­lich durch­ge­führt, wenn die Organ­ge­sell­schaft den ihr gegen­über der Organ­trä­ge­rin zuste­hen­den Anspruch auf Ver­lust­über­nah­me in ihrer Bilanz nicht aus­weist. Das gilt auch dann, wenn die Organ­trä­ge­rin der Organ­ge­sell­schaft den Ver­lust tat­säch­lich erstat­tet (Finanz­ge­richt Schles­wig-Hol­stein, Urteil v. 6.6.2019, 1 K 113/17, nicht rechtskräftig).

Beson­ders ärger­lich war im Ent­schei­dungs­fall, dass der Bilanz­feh­ler erst im fünf­ten Jahr der Durch­füh­rung des Ergeb­nis­ab­füh­rungs­ver­tra­ges von den Finanz­be­hör­den moniert und die steu­er­li­che Aner­ken­nung über die gesam­te Lauf­zeit nach­träg­lich aberkannt wur­de. Damit war es nicht mehr mög­lich, den Feh­ler (wäh­rend der Lauf­zeit) nach­zu­bes­sern, um die steu­er­li­che Aner­ken­nung zu sichern.

 

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BFH-aktuell: Steuerlichen Behandlung einer Kartellstrafe

Grund­sätz­lich min­dert eine Kar­tell­geld­bu­ße den steu­er­pflich­ti­gen Gewinn einer GmbH nicht. Jetzt hat der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) dazu klar­ge­stellt: Wird der wirt­schaft­li­che Vor­teil, der durch den Kar­tell­ver­stoß erlangt wur­de, mit der Kar­tell­stra­fe abge­schöpft, muss die dar­auf bereits gezahl­te Kör­per­schaft- bzw. Ein­kom­men­steu­er ver­rech­net wer­den – das ent­spricht einer antei­li­gen Berück­sich­ti­gung als Betriebs­aus­ga­be (BFH, Urteil v. 22.5.2019, XI R 40/17).

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GmbH-Vertrag: Prüfen Sie die Nachfolgeklauseln in alten GmbH-Verträgen

Gibt es eine geschlechts­spe­zi­fi­sche Nach­fol­ge­klau­sel (Männ­li­cher Nach­fol­ger im Unter­neh­men – sog. „Geschlech­ter­klau­sel”) müs­sen Sie auf­pas­sen: Der Obers­te Gerichts­hof (OGH) Öster­reichs hat ent­schie­den, dass eine sol­che Klau­sel gegen den all­ge­mei­nen Gleich­heits­grund­satz (§ 879 ABGB) ver­stößt und des­we­gen unwirk­sam ist. ACHTUNG: Deut­sche Gerich­te dürf­ten in der Sache nicht anders ent­schei­den. Aller­dings ist u. W. der­zeit (noch) kein ver­gleich­ba­res Ver­fah­ren vor einem deut­schen Gericht anhän­gig (OGH, Urteil v. 24.1.2019, 6 Ob 55/18h).

Im Gesell­schafts­ver­trag war for­mu­liert: „Im Fal­le des Able­bens eines Gesell­schaf­ters tre­ten des­sen gesetz­li­che männ­li­che Erben in sei­ne Rech­te und Pflich­ten ein und wird die Gesell­schaft mit ihnen fort­ge­setzt. Kom­men meh­re­re männ­li­che ehe­li­che Erben hie­für in Fra­ge, so kön­nen höchs­tens deren zwei die Gesell­schafts­an­tei­le über­neh­men und als per­sön­lich haf­ten­de Gesell­schaf­ter ein­tre­ten und haben sich die Erben auf die­je­ni­gen Per­so­nen (Erben männ­li­chen Geschlechts) zu eini­gen, wel­che die Gesell­schaf­ter-Funk­ti­on zu über­neh­men haben” . Eine sol­che Ver­ein­ba­rung ist unwirk­sam, da Frau­en mit Män­nern nicht gleich­ge­stellt sind – so das abschlie­ßen­de Urteil des Gerichts.

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GF-Aufgabe: Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung für die GmbH

Wird eine GmbH zur Abga­be einer eides­statt­li­chen Ver­si­che­rung ver­pflich­tet, genügt es nicht, dass einer der Geschäfts­füh­rer die­se zeich­net. Die eides­statt­li­che Ver­si­che­rung muss von der ver­tre­tungs­be­rech­tig­ten Anzahl der Geschäfts­füh­rer abge­ge­ben wer­den. Ist Ein­zel­ver­tre­tungs­be­fug­nis ver­ein­bart, genügt die Abga­be der Ver­si­che­rung durch einen Geschäfts­füh­rer (OLG Ham­burg, Urteil v. 16.8.2018, 3 U 132/17).

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Kommunale GmbH: Der GF als Diener zweier Herren

Alle Kollegen/Innen, die die Geschäf­te einer kom­mu­na­len GmbH füh­ren, müs­sen ganz aktu­ell eine Ent­schei­dung des Bun­des­fi­nanz­hofs (BFH) zur steu­er­li­chen Behand­lung von Dau­er­ver­lus­ten mit einer gewis­sen Skep­sis zur Kennt­nis neh­men (BFH Beschluss v. 13.3.2019, I R 18/19). Stich­wort: defi­zi­tä­rer Geschäfts­be­trieb. Das betrifft Schwimm­bä­der, aber auch Entsorgungs‑, Woh­nungs­bau- oder Stra­ßen­rei­ni­gungs­be­trie­be und alle die ande­ren kom­mu­na­len GmbHs, die öffent­li­che Auf­ga­ben erle­di­gen. Beson­der­heit die­ser Unter­neh­men: Als Geschäfts­füh­rer müs­sen Sie die Vor­ga­ben der kom­mu­na­len Gre­mi­en umset­zen – die mit erheb­li­chen Kos­ten ver­bun­den sein kön­nen. Kon­kret: Sie müs­sen die Wei­sun­gen der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung umsetzen.

Hin­ter­grund:

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Planungen 2020: Mitarbeiter-Gespräche und Zielvereinbarungen

Wie hal­ten Sie es mit Mit­ar­bei­ter­ge­sprä­chen? Mit jedem? Zum Jah­res­an­fang oder zum Jah­res­en­de? Kei­ne Zeit? Unter den Exper­ten jeden­falls wird hef­tig über Sinn und Nut­zen dis­ku­tiert. Die Manage­ment­be­ra­ter von Dr. Strom­bach (SMS Con­sul­ting, Frank­furt) haben z. B. ermit­telt, dass nur 20 % der Unter­neh­men, die jähr­li­che Per­so­nal­ge­sprä­che mit Ziel­ver­ein­ba­run­gen durch­füh­ren, einen posi­ti­ven Effekt auf die Gewinn­si­tua­ti­on des Unter­neh­mens aus­ma­chen kön­nen. Bei der Wirt­schafts­prü­fungs­ge­sell­schaft Deloit­te hat man ermit­telt, dass allei­ne für die all­jähr­li­che Mit­ar­bei­ter-Beur­tei­lung Mil­lio­nen von zusätz­li­chen Arbeits­stun­den anfal­len, deren Nut­zen zuneh­mend ange­zwei­felt wird. Bei SAP hat man jetzt Kon­se­quen­zen gezo­gen und stellt ab sofort um: Vom Jah­res­ge­spräch mit kon­kre­ten Ziel­ver­ein­ba­run­gen zu situa­ti­ven Gesprä­chen zur Ein­bin­dung der Mit­ar­bei­ter bis hin zum wöchent­li­chen Feed­back vom Teamleiter. ..