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Entlastung

Die Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung kann dem Geschäfts­füh­rer Ent­las­tung ertei­len (§ 46 Nr. 5 GmbHG). Damit bil­ligt die Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung die Geschäfts­füh­rung des abge­lau­fe­nen Geschäfts­jah­res und spricht dem Geschäfts­füh­rer ihr Ver­trau­en für die zukünf­ti­ge Zusam­men­ar­beit aus. Mit der Ent­las­tung ver­zich­ten die Gesell­schaf­ter auf Scha­dens­er­satz­an­sprü­che gegen den Geschäfts­füh­rer, sofern die Anspruchs­vor­aus­set­zun­gen bekannt oder erkenn­bar waren und der Geschäfts­füh­rer die hier­zu not­wen­di­gen Infor­ma­tio­nen und Unter­la­gen zur Ver­fü­gung gestellt haben.

Die Ent­las­tung wird in der Regel zusam­men mit dem Beschluss über der Fest­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses gefasst (zum Beschluss-For­mu­lar > hier ankli­cken).

Der Geschäfts­füh­rer hat kei­nen gericht­lich durch­setz­ba­ren Anspruch auf Ent­las­tung (BGH Urteil vom 20.5.1985, Az: II ZR 165/84, GmbHR 1985, 356). Ver­trau­en kann nicht erzwun­gen wer­den. Nur wenn die Gesell­schaf­ter dem Geschäfts­füh­rer mit einer Scha­dens­er­satz­kla­ge dro­hen, kann der gericht­lich fest­stel­len las­sen, dass der­ar­ti­ge Ansprü­che nicht bestehen (sog. nega­ti­ve Feststellungsklage).

Wird der Geschäfts­füh­rer nicht ent­las­tet, so muss die Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung ent­schei­den, ob sie Kla­ge gegen ihn ein­reicht. Fas­sen die Gesell­schaf­ter den Beschluss, kei­ne Kla­ge ein­zu­rei­chen, obwohl sie Grund dazu hät­ten, so liegt dar­in kei­ne (indi­rek­te) Ent­las­tung des Geschäfts­füh­rers. Bis zum Ablauf der Ver­jäh­rungs­frist (5 Jah­re gerech­net ab Bekannt­wer­den der Pflicht­ver­let­zung), kann ein ent­spre­chen­der Beschluss nach­ge­holt werden.

Gesell­schaf­ter und Geschäfts­füh­rer kön­nen neben der Ent­las­tung einen sog. Ver­trag über eine Gene­ral­be­rei­ni­gung abschlie­ßen. So kann die­se den Ver­zicht auf alle denk­ba­ren Ersatz­an­sprü­che ent­hal­ten, soweit dem nicht Gesetz, ins­be­son­de­re Gläu­bi­ger­schutz­vor­schrif­ten oder der Gesell­schafts­ver­trag entgegenstehen.

Weiterführende Informationen:

Der Schnell­kurs für Geschäfts­füh­rer – Inhaltsübersicht

Beschluss: Fest­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses und Ent­las­tung des Geschäftsführers

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Teileinkünfteverfahren

Seit dem Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2009 wer­den die Ein­nah­men aus Divi­den­den und Aus­schüt­tun­gen an GmbH-Gesell­schaf­ter mit der Abgel­tungs­steu­er (25 %) besteu­ert. Nicht der Abgel­tungs­steu­er unter­lie­gen aber die Gewin­ne aus der Ver­äu­ße­rung von Antei­len an einer Kapi­tal­ge­sel­schaft. Und zwar dann, wenn die Betei­li­gung mehr als 1 % am Stamm­ka­pi­tal beträgt und die Betei­li­gung mehr als 5 Jah­re gehal­ten wird (nach 17 EStG eine sog. wesent­li­che Betei­li­gung). Die­se Gewin­ne wer­den nach dem Teil­ein­künf­te­ver­fah­ren besteu­ert. Vor­aus­set­zung: Der ver­äu­ßern­de Gesell­schaf­ter ist eine natür­li­che Per­son oder eine Personengesellschaft.

Nach dem Teil­ein­künf­te­ver­fah­ren wer­den die­se Gewin­ne mit 60 Pro­zent ver­steu­ert (§ 3 Nr. 40 EStG).  Die mit die­sen Ein­nah­men im Zusam­men­hang ste­hen­den Aus­ga­ben wer­den nur mit 60 Pro­zent steu­er­min­dernd berück­sich­tigt (§ 3c Absatz 2 EStG).

Ist eine Kapi­tal­ge­sell­schaft Gesell­schaf­ter, ist der Gewinn aus der Ver­äu­ße­rung einer wesent­li­chen Betei­li­gung steu­er­frei (§ 8b Abs. 1 KStG). Es gilt ein pau­scha­les Betriebs­aus­ga­ben­ab­zugs­ver­bot von 5% der jewei­li­gen Aus­schüt­tung bzw. des Ver­äu­ße­rungs­ge­winns (§ 8b Abs. 5 KStG; sog. Schach­tel­stra­fe). Die Steu­er­frei­heit tritt damit nur zu 95% ein. Die Kapi­tal­ge­sell­schaft kann aber alle Aus­ga­ben, die mit die­ser Betei­li­gung in Zusam­men­hang ste­hen, Steu­er min­dernd als Betriebs­aus­ga­ben ansetzen.

Weiterführende Informationen:

Der Schnell­kurs für Geschäfts­füh­rer – Inhaltsübersicht

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Verdeckte Gewinnausschüttung

Eine ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung (vGA) ist eine Ver­mö­gens­min­de­rung oder ver­hin­der­te Ver­mö­gens­meh­rung, die durch das Gesell­schafts­ver­hält­nis ver­an­lasst ist, sich auf die Höhe des Ein­kom­mens aus­wirkt und die nicht auf einen Gewinn­ver­tei­lungs­be­schluss der Gesell­schaft beruht und in kei­nem Zusamm­ren­hang mit einer offe­nen Gewinn­aus­schüt­tung steht (so grund­sätz­lich im BFH-Urteil vom 22.9.1989, I R 44/85, BStBl. II 1989, 475). Kommt es zu einer ver­deck­ten Gewinn­aus­schüt­tung, wird die­se Ver­mö­gens­min­de­rung bei der Kapi­tal­ge­sell­schaft steu­er­recht­lich nicht aner­kannt. In der Fol­ge erhöht sich der steu­er­recht­li­che Gewinn der Kapi­tal­ge­sell­schaft um die ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung. Eine ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung kommt z. B. vor:

  1. wenn ein Gesell­schaf­ter für sei­ne Geschäfts­füh­rer­tä­tig­keit ein unan­ge­mes­sen hohes Gehalt erhält,
  2. wenn eine GmbH einem Gesell­schaf­ter neben einem ange­mes­se­nen Gehalt eine Umsatz­tan­tie­me zahlt,
  3. wenn der Gesell­schaf­ter von der GmbH ein Dar­le­hen zins­los oder zu einem unan­ge­mes­sen nied­ri­gen Zins­satz erhält,
  4. wenn ein Gesell­schaf­ter der GmbH ein Dar­le­hen zu einem unan­ge­mes­sen hohen Zins­satz gibt (auch: Stil­le Gesell­schaft gegen eine zu hohe Ver­zin­sung der stil­len Einlage)„
  5. wenn ein Gesell­schaf­ter von der GmbH Waren oder Wirt­schafts­gü­ter zu einem unge­wöhn­li­chen Preis erhält oder lie­fert (z. B. bei kon­zern­in­ter­nen Verrechnungspreisen).

Weiterführende Informationen:

Rück­gän­gig­ma­chen einer vGA > BMF-Schrei­ben vom 29. 09.2005, IV A 4 – S 0350 – 12/05

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Cash Pooling

Mit dem Cash-Poo­ling bezeich­net man den kon­zern­in­ter­nen Liqui­di­täts­aus­gleich durch ein zen­tra­les, meist von der Kon­zern­o­ber­ge­sell­schaft über­nom­me­nes Finanz­ma­nage­ment, das den Kon­zern­un­ter­neh­men über­schüs­si­ge Liqui­di­tät ent­zieht bzw. Liqudi­täts­un­ter­de­ckun­gen durch Kre­di­te aus­gleicht. Hier­zu wird bei der Ober­ge­sell­schaft ein zen­tra­les Mas­ter Account geführt, das sowohl die Geld­an­la­gen als auch die Kre­dit­auf­nah­men der Toch­ter­ge­sell­schaf­ten verwaltet.

Erst wenn der kon­zern­in­ter­ne Liqui­di­täts­aus­gleich zur Erhal­tung der Zah­lungs­fä­hig­keit nicht aus­reicht, erfolgt ein Zugriff auf exter­ne Geld- und Kapi­tal­märk­te etwa bei Ban­ken. Bilan­zi­ell erfolgt bei den Toch­ter­ge­sell­schaf­ten bei Geld­an­la­gen ein Aktiv­tausch, Vor­tei­le: zen­tra­ler Über­blick über die Liqui­di­tät der Kon­zern­un­ter­neh­men, Zins­op­ti­mie­rung, Bank­kre­di­te wer­den geschont.

Weiterführende Informationen:

Con­trol­ling in der (klei­ne­ren) GmbH

Der Schnell­kurs für Geschäfts­füh­rer – Inhaltsübersicht

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Abandon

Als Aban­don (Rück­ga­be­recht) bezeich­net man das Recht des GmbH-Gesell­schaf­ters, sei­nen GmbH-Anteil abzu­tre­ten. Das ist mög­lich, wenn im Gesell­schafts­ver­trag z. B. eine unbe­grenz­te Nach­schuss­pflicht (§ 27 GmbH-Gesetz) ver­ein­bart ist und der Gesell­schaf­ter eine zusätz­lich zu sei­ner Stamm­ein­la­ge ein­ge­for­der­te Ein­la­ge nicht ein­brin­gen will.

Weiterführende Informationen:

Aban­don: sons­ti­ge Bedeutungen

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Abgeltungsteuer

Seit 1.1.2009 unter­lie­gen Gewin­ne, die dem Gesell­schaf­ter aus der GmbH zuflie­ßen, der Abgel­tung­s­teu­er. Die Abgel­tung­s­teu­er unter­wirft sowohl die lau­fen­den Erträ­ge als auch die Ergeb­nis­se aus der Ver­äu­ße­rung oder Ein­lö­sung einer Kapi­tal­an­la­ge ein­heit­lich einem Steu­er­satz in Höhe von 25%. Wer­bungs­kos­ten kön­nen dabei nicht ange­setzt wer­den. Es spielt kei­ne Rol­le mehr, ob

> Gewin­ne einer Kapi­tal­ge­sell­schaft an die Anteils­eig­ner aus­ge­schüt­tet oder the­sau­ri­ert wer­den und der Anteils­eig­ner sei­ne Ren­di­te aus dem (Teil-)Verkauf sei­ner Antei­le erzielt oder

> im Zusam­men­hang mit einer Kapi­tal­über­las­sung lau­fen­de Ent­gelts­zah­lun­gen oder nur Zah­lun­gen bei der Ein­lö­sung einer Kapi­tal­for­de­rung zu leis­ten sind.

Soweit es im Ein­zel­fall für den Steu­er­zah­ler güns­ti­ger ist, kann er bean­tra­gen, dass die Ein­künf­te aus Kapi­tal­ver­mö­gen in die Besteue­rung mit dem indi­vi­du­el­len Steu­er­satz ein­be­zo­gen wer­den. Aber auch dann wer­den die Ein­künf­te aus Kapi­tal­ver­mö­gen so ermit­telt wie im Rah­men der Abgel­tung­s­teu­er, also ohne Berück­sich­ti­gung etwa­iger Vor­be­las­tun­gen oder Werbungskosten.

Weiterführende Informationen:

Aus­führ­li­che Dar­stel­lung und Wir­kung der Abgeltungssteuer

Abgel­tungs­steu­er-Rech­ner

Der Vol­kelt-Brief die wöchent­li­che Kurz-Bericht­erstat­tung für GmbH- und UG-Geschäfts­füh­rer > Hier ankli­cken

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Halbeinkünfteverfahren

Gewinn­aus­schüt­tun­gen der GmbH an die Gesell­schaf­ter wur­den ab 2001 bis zur Einb­füh­rung der Abgel­tungs­steu­er zum 1.1.2009 nach dem sog. Halb­ein­künf­te­ver­fah­ren besteu­ert. Das Halb­ein­künf­te­ver­fah­ren ersetzt das sog. Anrech­nungs­ver­fah­ren. Ist der Gesell­schaf­ter eine natür­li­che Per­son, sind danach Aus­schüt­tun­gen und steu­er­pflich­ti­ge Ver­äu­ße­rungs­ge­win­ne aus Kapi­tal­be­tei­li­gun­gen zu 50% steu­er­frei (§ 3 Zif­fer 40 EStG). Auf­wen­dun­gen, die im Zusam­men­hang mit die­sen Ein­nah­men als Wer­bungs­kos­ten ent­ste­hen, sind zu 50% abzugs­fä­hig (§ 3c Abs. 2 Satz 1 EStG). Der Wer­bungs­kos­ten­pausch­be­trag nach § 9a Satz 1 Nr. 2 EStG kann wie der Spa­rer-Frei­be­trag nach § 20 Abs. 4 EStG in vol­ler Höhe in Anspruch genom­men wer­den. Es durf­te aber nicht zu nega­ti­ven Ein­künf­ten aus Kapi­tal­ver­mö­gen kommen.

Ist der Gesell­schaf­ter eine Kapi­tal­ge­sell­schaft, sind Aus­schüt­tun­gen und Ver­äu­ße­rungs­ge­win­ne von Kapi­tal­be­tei­li­gun­gen steu­er­frei (§ 8b Abs. 1. KStG). Es gilt aber ein pau­scha­les Betriebs­aus­ga­ben­ab­zugs­ver­bot von 5% der jewei­li­gen Aus­schüt­tung bzw. des Ver­äu­ße­rungs­ge­winns. Die Kapi­tal­ge­sell­schaft darf sämt­li­che Aus­ga­ben, die mit die­sen Betei­li­gun­gen in Zusam­men­hang ste­hen, steu­er­min­dernd als Betriebs­aus­ga­ben gel­tend machen. Dies gilt nicht für Ver­lus­te der Betei­li­gun­gen (Ver­äu­ße­rungs­ver­lus­te oder Teilwertabschreibungen).

Weiterführende Informationen:

Der Schnell­kurs für Geschäfts­füh­rer – Inhaltsübersicht

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Anrechnungsverfahren

Bis zum 31.12.2000 wur­den Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten in der Rechts­form einer GmbH nach dem sog. Anrech­nungs­ver­fah­ren besteu­ert. Dabei wur­de auf den an den Gesell­schaf­ter aus­ge­schüt­te­te Gewinn­an­teil die Kapi­tal­ertrag­steu­er erho­ben und an das Finanz­amt abge­führt. Im Gegen­zug erhielt der Gesell­schaf­ter dafür eine Steu­er­gut­schrift, die er bei der Erhe­bung sei­ner per­sön­li­chen Ein­kom­men­steu­er (hier: Ein­künf­te aus Kapi­tal­ver­mö­gen) ver­rech­nen konn­te. Zum 1.1.2001 wur­de das Anrech­nungs­ver­fah­ren durch das Halb­ein­künf­te­ver­fah­ren ersetzt.

Seit 1.1.2009 wer­den die Gewin­ne der GmbH mit 15 % KSt plus Gewer­be­steu­er und Soli­da­ri­täts­zu­schlag besteu­ert und Gewinn­aus­zah­lun­gen an die GmbH-Gesell­schaf­ter mit der Abgel­tungs­steu­er bzw. nach dem Teil­ein­künf­te­ver­fah­ren besteuert.

Weiterführende Informationen:

Aus­führ­lich: Anrechnungsverfahren

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Vorrats-GmbH

Die Grün­dung einer GmbH ist auf­wen­dig und dau­ert lan­ge. In den letz­ten Jah­ren hat sich so ein Markt für Vor­rats-GmbH eta­bliert. Zwar wirkt die offen­si­ve Wer­bung der Anbie­ter von Vor­rats­ge­sell­schaf­ten pla­ka­tiv und nicht immer Ver­trau­en erweckend.

Den­noch, die Vor­tei­le sind:

  • die Geschäf­te kön­nen sofort unter beschränk­ter Haf­tung auf­ge­nom­men werden
  • Sie erspa­ren sich eine Men­ge büro­kra­ti­schen Auf­wand (Gesell­schafts­ver­trag, Ein­tra­gungs­for­ma­li­en usw.)
  • beim Man­tel­kauf (sie­he unten) erwer­ben Sie einen zusätz­li­chen Steu­er­vor­teil durch einen vor­han­de­nen Ver­lust­vor­trag Kos­ten: In der Regel ist das Stamm­ka­pi­tal voll zu leis­ten (z. B. 25.000 €). Grün­dungs­kos­ten: ca. 1.250 € zuzüg­lich Bear­bei­tungs­ge­bühr von ca. 2.750 – 3.000 €.

Wenn das Grün­der-Haf­tungs­ri­si­ko voll­stän­dig aus­ge­schlos­sen wer­den soll, ist die Nut­zung einer Vor­rats-GmbH wirt­schaft­lich sinn­voll. Wenn eine Vor­rats-GmbH von einem seriö­sen Anbie­ter erwor­ben word, besteht in der Regel kein wirt­schaft­li­ches und recht­li­ches Risi­ko. Seriö­se Anbie­ter sind Anwäl­te, Anwalts-Sozie­tä­ten und Anwalts-GmbH (auch in Koope­ra­ti­on mit Steu­er­be­ra­tern und Wirt­schafts­prü­fern). Die­se Beru­fe unter­lie­gen einer stren­gen Berufs­auf­sicht, so dass eine aus­ge­präg­te Selbst­kon­trol­le Miss­brauch wei­test­ge­hend aus­schließt. Zu den seriö­sen Anbie­tern gehö­ren auch eini­ge grö­ße­re Unter­neh­men aus den Bran­chen Versicherer/Rechtsschutzversicherer, die Erfah­rung in der Ver­trags­ge­stal­tung und ‑abwick­lung haben.

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Vor-GmbH

Die GmbH ent­steht rechts­ver­bind­lich erst mit Ein­tra­gung in das Han­dels­re­gis­ter. Davor ent­steht die Vor-GmbH. In die­sem Über­gangs­sta­di­um müs­sen Sie eini­ge recht­li­che Beson­der­hei­ten beach­ten, wenn Sie per­sön­li­che Haf­tungs­ri­si­ken aus­schlie­ßen wol­len. Eine Vor­grün­dungs­ge­sell­schaft ent­steht, wenn sich die poten­ti­el­len Gesell­schaft mit nota­ri­ell beglau­big­tem Ver­trag zur Grün­dung einer GmbH ver­pflich­ten. Für die Ver­bind­lich­kei­ten die­ser Gesell­schaf­ten haf­ten die Gesell­schaf­ter per­sön­lich und unbe­schränkt als Gemein­schuld­ner. Mit Abschluss des Gesell­schafts­ver­tra­ges, aber vor Ein­tra­gung der GmbH ins Han­dels­re­gis­ter ent­steht die sog. Vor-GmbH, auf die­se ist weit­ge­hend bereits GmbH-Recht anzuwenden.

Beson­der­hei­ten bestehen für die Haf­tung der Grün­dungs-Gesell­schaf­ter. Die­se haf­ten per­sön­lich und unbe­schränkt. Die Vor-GmbH nimmt am Rechts- und Geschäfts­ver­kehr unter dem Namen der Fir­ma teil, die für die GmbH vor­ge­se­hen ist. Sie darf sich bereits als GmbH bezeich­nen, muss aber den Zusatz (in Grün­dung) füh­ren. Die Vor-GmbH wird durch die Geschäfts­füh­rer ver­tre­ten, die bereits im Grün­dungs­sta­di­um zu bestel­len sind. Die Vor-GmbH endet mit Ein­tra­gung der GmbH in das Han­dels­re­gis­ter. Die Rech­te und Pflich­ten der Vor-GmbH gehen auf die GmbH über, nicht jedoch Ver­bind­lich­kei­ten, die die Gesell­schaf­ter für die GmbH über­nom­men haben. Die Gesell­schaf­ter müs­sen dazu aus­drück­lich mit der GmbH ver­ein­ba­ren, dass die per­sön­li­chen Ver­bind­lich­kei­ten auf die GmbH über­ge­hen. Sie müs­sen dies im Zwei­fel bele­gen kön­nen, d.h. Schrift­form ist einzuhalten.

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