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Volkelt-Briefe

Geschäftsführer-Vorsorge: Schludern Sie mit Ihrer Gesundheit? – machen Sie sich Druck

Beam­te und Ange­stell­te des Öffent­li­chen Diens­tes haben – je nach Bun­des­land – einen regel­mä­ßi­gen Anspruch auf eine Aus­zeit – auch ohne Krank­heits­sym­pto­me. Der Staat sieht sich in der Für­sor­ge­pflicht für sei­ne Arbeit­neh­mer. Für die meis­ten Geschäftsführer …

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Lexikon

Sozialversicherung

War es noch bis vor eini­gen Jah­ren Ziel zumin­dest des Min­der­heits-Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers, sich mit der gesetzlichen/freiwilligen Mit­glied­schaft in der Sozi­al­ver­si­che­rung ein zwei­tes oder drit­tes siche­res Stand­bein für die Zukunft zu sichern, hat sich die Situa­ti­on in den letz­ten Jah­ren völ­lig ver­än­dert. Die Bei­trags­hö­he steht in kei­nem Ver­hält­nis mehr zu den zu erwar­ten­den Leis­tun­gen, der Leis­tungs­ka­ta­log der Kran­ken­kas­sen ist dras­tisch redu­ziert wor­den und auch die bis zuletzt attrak­ti­ven Leis­tun­gen der Unfall­ver­si­che­rung sind unter­des­sen so ein­ge­schränkt, dass die gesetz­li­che Sozi­al­ver­si­che­rung – sei es als Pflicht- oder Frei­wil­li­ge Ver­si­che­rung auf Antrag – nicht lohnt. Auch die zuneh­men­den recht­li­chen Unsi­cher­hei­ten, die für den Min­der­heits-Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer bei Inan­spruch­nah­me von Leis­tun­gen aus der Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung bestehen, füh­ren zu einer immer brei­te­ren Abkehr von die­ser Form der Zukunftssicherung.

Waren die Gesetz­li­chen Sozi­al­ver­si­che­rer und Ersatz­kas­sen lan­ge bemüht, auch Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer in den Kreis der Ver­si­cher­ten (zwangs­wei­se) ein­zu­be­zie­hen, so hat sich die­ser Trend unter­des­sen deut­lich umge­kehrt. Zwar wird kein Gesell­schaf­ter-Geschäfts­­­füh­rer aus­ge­grenzt. Aber: Will er im Ernst­fall Leis­tun­gen z. B. Arbeits­lo­sen­geld in Anspruch neh­men, muss er damit rech­nen, dass die Rechts­grund­la­gen sei­ner Mit­glied­schaft erneut geprüft wer­den und – schon bei gerin­ger Betei­li­gung an der GmbH – ein Rechts­an­spruch auf Leis­tun­gen nach­träg­lich abge­spro­chen wird.

Das ist beson­ders ärger­lich, weil der Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer bis dahin meis­tens schon jah­re­lan­ge Bei­trä­ge gezahlt hat. Der Rück­zah­lungs­an­spruch für die­se Bei­trä­ge besteht aber nur für vier Jah­re. Das zuviel gezahl­te Geld ist ver­schenkt, weil der Bei­trags­zah­lung kei­ne Leis­tung gegenübersteht.

Für den nicht-beherr­schen­den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer wie auch für den Fremd-Geschäfts­füh­rer gilt es damit, alle recht­li­chen Mög­lich­kei­ten aus­zu­schöp­fen, die ihn als nicht abhän­gig Beschäf­tig­ten und damit als sozi­al­ver­si­che­rungs­frei einstufen.

TIPP: Als abhän­gig beschäf­tig­ter Fremd-Geschäfts­­­­füh­rer und als Min­der­heits-Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer, der Sie in ers­ter Linie die ope­ra­ti­ven Geschäf­te füh­ren, aber kaum Ein­fluss auf die unter­neh­me­ri­schen Geschi­cke der GmbH haben, kön­nen Sie zumin­dest  von den Leis­tun­gen der Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung pro­fi­tie­ren. Ist der Job risi­ko­be­haf­tet und wird ein Gehalt gezahlt, das deut­lich über der Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze liegt, dann rech­net sich dies – Min­dest­bei­trags­leis­tung: ins­ge­samt 60 Mona­te – bei einem Arbeits­lo­sen­geld für ½ bis 1 Jahr durchaus.

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Lexikon

Gehalt

Als GmbH-Geschäfts­füh­rer wer­den Sie beson­de­ren Wert auf die Höhe Ihrer Ver­gü­tung legen. Schließ­lich wol­len Sie nicht weni­ger ver­die­nen als ver­gleich­ba­re Geschäfts­füh­rer in ande­ren Unter­neh­men. Sind Sie Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer wol­len Sie zudem durch ein mög­lichst hohes Gehalt die Belas­tung der GmbH mit Kör­per­schaft- und Gewer­be­steu­er redu­zie­ren. Aller­dings wird die Finanz­ver­wal­tung die Zah­lung an Sie nur in dem Umfang als Betriebs­aus­ga­ben der GmbH wer­ten, wie sie üblich und ange­mes­sen sind. Dar­über hin­aus­ge­hen­de Zah­lun­gen unter­lie­gen bei der GmbH als ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tun­gen sowohl der Kör­per­schaft- als auch der Gewer­be­steu­er. Für Sie ist es also aus zwei Grün­den wich­tig, die Höhe und Zusam­men­set­zung des Geschäfts­füh­rer-Gehal­tes exakt zu ermitteln.

  1. Zum exter­nen Gehalts­ver­gleich, um zu ermit­teln, wel­che Bezü­ge die Gesell­schaf­ter einer GmbH einem Fremd­ge­schäfts­füh­rer anbie­ten bzw. wel­che Bezü­ge sich ein Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer selbst ein­räu­men kann,
  2. zum ande­ren prüft die Finanz­ver­wal­tung regel­mä­ßig das Gehalt des Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers im Hin­blick dar­auf, ob die Ver­gü­tungs­form für Geschäfts­füh­rer üblich und ange­mes­sen ist.

Wie hoch ist die ange­mes­se­ne Vergütung?

 Wie hoch Ihre Ver­gü­tung als Geschäfts­füh­rer im Ein­zel­fall ist, hängt von einer Viel­zahl von Fak­to­ren ab, und zwar

  1. von der Unter­neh­mens­grö­ße, gemes­sen am Umsatz, der Bilanz­sum­me oder der Mit­ar­bei­ter­zahl. Dies ist die wich­tigs­te Grö­ße, denn mit der Grö­ße des Unter­neh­mens stei­gen die Anfor­de­run­gen an den Geschäfts­füh­rer und damit sei­ne Verantwortlichkeit.
  2. die Bran­che, in der die GmbH tätig ist. Bran­chen mit hohem tech­no­lo­gi­schen Stan­dard und ent­spre­chend guten Ertrags­aus­sich­ten zah­len ten­den­zi­ell höhe­re Gehälter,
  3. der Ertrags­la­ge der GmbH. Eine über­durch­schnitt­li­che Ertrags­la­ge schlägt sich selbst­ver­ständ­lich auch im Gehalts­an­spruch des Geschäfts­füh­rers nieder.
  4. der gesell­schafts­recht­li­chen Stel­lung des Geschäfts­füh­rers als Unter­neh­mer, der zugleich Besit­zer des Unter­neh­mens ist. Das Gehalt eines Fremd­ge­schäfts­füh­rers liegt regel­mä­ßig unter dem eines ver­gleich­ba­ren Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers, die­ses wie­der­um unter dem eines Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers mit beherr­schen­dem Ein­fluss (mehr als 50% der Anteile).
  5. der Grö­ße und der Stel­lung des Geschäfts­füh­rers inner­halb des Geschäfts­füh­rer­gre­mi­ums. Ent­spre­chend sind die Bezü­ge eines Allein­ge­schäfts­füh­rers, der Ent­schei­dun­gen für alle Berei­che der GmbH trifft, zumeist höher als die eines Geschäfts­füh­rers, der nur ein bestimm­tes Res­sort, z.B. den kauf­män­ni­schen oder tech­ni­schen Bereich, Per­so­nal oder Ver­trieb, betreut.
  6. und Fak­to­ren in der Ihrer Per­son als Geschäfts­füh­rer. Das betrifft Aus­bil­dung und Alter und auch die Dau­er der Geschäfts­füh­rungs­tä­tig­keit.

Wie das Finanz­amt die Ange­mes­sen­heit beurteilt

Die­se Fak­to­ren berück­sich­tigt auch die Finanz­ver­wal­tung, wenn Sie prüft, ob Ihr Gehalt ange­mes­sen ist. Dabei wer­den sämt­li­che Gehalts­be­stand­tei­le in die Prü­fung ein­be­zo­gen (BFH Urteil vom 11.9.19988; Az: I 89/63). Ihr Gehalt als Geschäfts­füh­rers setzt sich in aller Regel aus fol­gen­den Bestand­tei­len zusammen:

  1. Jah­res­fest­ge­halt (monat­li­ches Festgehalt)
  2. erfolgs­ab­hän­gi­ge Bezü­ge (Tan­tie­me, Prämien)
  3. Zusatz- und Sozi­al­leis­tun­gen (Weih­nachts­geld, Urlaubs­geld, Zuwen­dun­gen usw.)
  4. Pkw-Über­las­sung
  5. sons­ti­ge Neben­leis­tun­gen (Leis­tun­gen zur Alters- und Gesund­heits­vor­sor­ge, wie z.B. Pen­si­ons­zu­sa­gen, Direkt­ver­si­che­run­gen, Unfall­ver­si­che­run­gen, Gehalts­fort­zah­lun­gen im Krank­heits- oder Todes­fall, Inva­li­di­täts- und Hin­ter­blie­be­nen­ren­ten, Bei­hil­fen zur pri­va­ten Kran­ken­ver­si­che­rung bzw. Zah­lung der Arbeit­ge­ber­an­tei­le zur Sozi­al­ver­si­che­rung bei nicht ver­si­che­rungs­pflich­ti­gen Geschäftsführern)
  6. Über­nah­me von Auf­wen­dun­gen für Wei­ter­bil­dung, Tele­fo­na­te, Steu­er­be­ra­tung, Berufs­ver­bän­de, Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und Arbeitsstätte
  7. sons­ti­ge Sozi­al­leis­tun­gen wie Hei­rats- oder Geburtsbeihilfen
  8. Abfin­dun­gen für den Fall Ihres Aus­schei­dens und
  9. Ent­schä­di­gun­gen für ein ver­ein­bar­tes Wettbewerbsverbot

Zum Ver­gleich von Geschäfts­füh­rer-Gehäl­tern wird in der Regel die Gesamt­ver­gü­tung her­an­ge­zo­gen. Das ist die geld­wer­te Sum­me aller dem Geschäfts­füh­rer zuge­sag­ten Leis­tun­gen. Die­se Bezugs­grö­ße legen die Finanz­be­hör­den auch bei der Ermitt­lung des ange­mes­se­nen Gehal­tes des Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers zugrunde.

Weiterführende Informationen

Karls­ru­her Tabel­len für GmbH-Geschäftsführer

Mus­ter: Geschäftsführer-Anstellungsvertrag

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Lexikon

Vollgeld

Nach der sog. Voll­geld-Theo­rie hat aus­schließ­lich die Zen­tral­bank die Mög­lich­keit, Geld in den Wirt­schafts­kreis­lauf zu brin­gen. Die Ban­ken haben die Auf­ga­be, die Geld­men­ge zu ver­wal­ten. Unter­des­sen nähern sich auch eini­ge Volks­wir­te des Inter­na­tio­na­len Wäh­rungs­fonds (IWF) die­ser Posi­ti­on an. Nach ihren Vor­stel­lun­gen müs­sen die Ban­ken eine 100 %ige Deckung für alle Sicht­ein­la­gen und – im erwei­ter­ten Modell – für alle Ein­la­gen auf­brin­gen. Damit kön­nen die Pri­va­ten Geld­in­sti­tu­te in Zuknft kein sog. Giral­geld mehr in den Markt bringen.Die Geld­ver­sor­gung läge dann im Mono­po­al der Zen­tral­bank bzw. der Staa­ten. Die bei­den US-Öko­no­men Micha­el Kum­hof und  Ron­nie Phil­lips gehen sogar davon aus, dass auf die­se Wei­se ein Wachs­tum von lang­fris­tig 10 % mög­lich ist und dass zugleich die Staats­ver­schul­dung auf 60 bis 80 % des BIP abge­senkt wer­den (in der Modell­rech­nung für die US-Wirtschaft).

Wei­ter­füh­ren­de Infor­ma­tio­nen zum Thema:

Geld­we­sen und Voll­geld Lehr­stuhl Insti­tut für Sozio­lo­gie Hal­le / Prof. Joseph Huber

Alle Macht der Zen­tral­bank – IWF-Öko­no­men ent­de­cken das Voll­geld: FAZ BLOG

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Volkelt-Briefe

So rettet sich der Geschäftsführer mit Kurzarbeitergeld

GmbH-Geschäfts­füh­rer ohne eige­ne Betei­li­gung an der GmbH sind in der Regel sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­ti­ge Arbeit­neh­mer. Sie zah­len Pflicht­bei­trä­ge in die Sozi­al­kas­se und haben dafür Anspruch auf deren Leis­tun­gen (Ren­te, Arbeits­lo­sen­geld usw.). Für den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­­­füh­rer

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Volkelt-Briefe

Wie der Geschäftsführer trotz Vertragsverletzung dazu verdienen darf

In fast allen Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­trä­gen ist ein nach­träg­li­ches Wett­be­werbs­ver­bot ver­ein­bart. Damit schützt sich die GmbH gegen eine Kon­kur­renz­tä­tig­keit des Geschäfts­füh­rers, wenn der aus der GmbH aus­schei­det oder man sich trennt. Hier gibt es ein Urteil, dass die Stel­lung des Geschäfts­füh­rers stärkt. Das gilt für alle Geschäftsführerverträge, …

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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 44/2012

The­men heu­te: Stra­te­gie: Regie­rungs­wech­sel kos­tet klei­ne­re Unter­neh­men + 14 % Steu­ern, gro­ße Unter­neh­men + 19 % mehr Steu­ern + Nach­fol­ge: Pflicht­ver­si­che­rung kas­siert zu schnell ab + Recht: Trotz Wett­be­werbs­ver­stoß darf der Geschäfts­füh­rer sein Gehalt behal­ten + Finan­zen: Haben Sie als Geschäfts­füh­rer auch ein Anrecht auf Kurz­ar­bei­ter­geld? – JA – wenn die Vor­aus­set­zun­gen stim­men + Steuer/Werbungskosten: Finanz­ge­richt macht Rück­zie­her bei steu­er­li­cher Aner­ken­nung von Prozess­kosten + Mitarbeiter/LOhnkosten: Schweiz straft Dum­ping-Löh­ne ab + BISS .….. die Wirt­schafts-Sati­re 

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Volkelt-Briefe

Schweiz straft Dumping-Löhne ab

Unter­neh­men, die ihre Mit­ar­bei­tern bei Auf­trä­gen in der Schweiz unter dem Min­dest­lohn zah­len, bekom­men kei­ne Aufträge …

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Volkelt-Briefe

Prozess­kosten um GF-Job und gegen die GmbH sind steuerlich absetzbar

Pro­zess­kos­ten wer­den steu­er­lich aner­kannt, wenn …

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Volkelt-Briefe

ZEW: SPD-Steuerprogramm kostet GmbHs/UG mindestens 14 % mehr

Geht es nach Peer Stein­brück und dem Steu­er-Pro­gramm der SPD wird es nach einem Regie­rungs­wech­sel in 2013/2014 für klei­ne­re Unter­neh­men (GmbH, UG) zu einer Steu­er-Mehr­be­las­tung von 14 % kom­men. Das errechnete …