Beamte und Angestellte des Öffentlichen Dienstes haben – je nach Bundesland – einen regelmäßigen Anspruch auf eine Auszeit – auch ohne Krankheitssymptome. Der Staat sieht sich in der Fürsorgepflicht für seine Arbeitnehmer. Für die meisten Geschäftsführer …
Autor: volkelt
Sozialversicherung
War es noch bis vor einigen Jahren Ziel zumindest des Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführers, sich mit der gesetzlichen/freiwilligen Mitgliedschaft in der Sozialversicherung ein zweites oder drittes sicheres Standbein für die Zukunft zu sichern, hat sich die Situation in den letzten Jahren völlig verändert. Die Beitragshöhe steht in keinem Verhältnis mehr zu den zu erwartenden Leistungen, der Leistungskatalog der Krankenkassen ist drastisch reduziert worden und auch die bis zuletzt attraktiven Leistungen der Unfallversicherung sind unterdessen so eingeschränkt, dass die gesetzliche Sozialversicherung – sei es als Pflicht- oder Freiwillige Versicherung auf Antrag – nicht lohnt. Auch die zunehmenden rechtlichen Unsicherheiten, die für den Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer bei Inanspruchnahme von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bestehen, führen zu einer immer breiteren Abkehr von dieser Form der Zukunftssicherung.
Waren die Gesetzlichen Sozialversicherer und Ersatzkassen lange bemüht, auch Gesellschafter-Geschäftsführer in den Kreis der Versicherten (zwangsweise) einzubeziehen, so hat sich dieser Trend unterdessen deutlich umgekehrt. Zwar wird kein Gesellschafter-Geschäftsführer ausgegrenzt. Aber: Will er im Ernstfall Leistungen z. B. Arbeitslosengeld in Anspruch nehmen, muss er damit rechnen, dass die Rechtsgrundlagen seiner Mitgliedschaft erneut geprüft werden und – schon bei geringer Beteiligung an der GmbH – ein Rechtsanspruch auf Leistungen nachträglich abgesprochen wird.
Das ist besonders ärgerlich, weil der Gesellschafter-Geschäftsführer bis dahin meistens schon jahrelange Beiträge gezahlt hat. Der Rückzahlungsanspruch für diese Beiträge besteht aber nur für vier Jahre. Das zuviel gezahlte Geld ist verschenkt, weil der Beitragszahlung keine Leistung gegenübersteht.
Für den nicht-beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer wie auch für den Fremd-Geschäftsführer gilt es damit, alle rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, die ihn als nicht abhängig Beschäftigten und damit als sozialversicherungsfrei einstufen.
TIPP: Als abhängig beschäftigter Fremd-Geschäftsführer und als Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer, der Sie in erster Linie die operativen Geschäfte führen, aber kaum Einfluss auf die unternehmerischen Geschicke der GmbH haben, können Sie zumindest von den Leistungen der Arbeitslosenversicherung profitieren. Ist der Job risikobehaftet und wird ein Gehalt gezahlt, das deutlich über der Beitragsbemessungsgrenze liegt, dann rechnet sich dies – Mindestbeitragsleistung: insgesamt 60 Monate – bei einem Arbeitslosengeld für ½ bis 1 Jahr durchaus.
Als GmbH-Geschäftsführer werden Sie besonderen Wert auf die Höhe Ihrer Vergütung legen. Schließlich wollen Sie nicht weniger verdienen als vergleichbare Geschäftsführer in anderen Unternehmen. Sind Sie Gesellschafter-Geschäftsführer wollen Sie zudem durch ein möglichst hohes Gehalt die Belastung der GmbH mit Körperschaft- und Gewerbesteuer reduzieren. Allerdings wird die Finanzverwaltung die Zahlung an Sie nur in dem Umfang als Betriebsausgaben der GmbH werten, wie sie üblich und angemessen sind. Darüber hinausgehende Zahlungen unterliegen bei der GmbH als verdeckte Gewinnausschüttungen sowohl der Körperschaft- als auch der Gewerbesteuer. Für Sie ist es also aus zwei Gründen wichtig, die Höhe und Zusammensetzung des Geschäftsführer-Gehaltes exakt zu ermitteln.
- Zum externen Gehaltsvergleich, um zu ermitteln, welche Bezüge die Gesellschafter einer GmbH einem Fremdgeschäftsführer anbieten bzw. welche Bezüge sich ein Gesellschafter-Geschäftsführer selbst einräumen kann,
- zum anderen prüft die Finanzverwaltung regelmäßig das Gehalt des Gesellschafter-Geschäftsführers im Hinblick darauf, ob die Vergütungsform für Geschäftsführer üblich und angemessen ist.
Wie hoch ist die angemessene Vergütung?
Wie hoch Ihre Vergütung als Geschäftsführer im Einzelfall ist, hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab, und zwar
- von der Unternehmensgröße, gemessen am Umsatz, der Bilanzsumme oder der Mitarbeiterzahl. Dies ist die wichtigste Größe, denn mit der Größe des Unternehmens steigen die Anforderungen an den Geschäftsführer und damit seine Verantwortlichkeit.
- die Branche, in der die GmbH tätig ist. Branchen mit hohem technologischen Standard und entsprechend guten Ertragsaussichten zahlen tendenziell höhere Gehälter,
- der Ertragslage der GmbH. Eine überdurchschnittliche Ertragslage schlägt sich selbstverständlich auch im Gehaltsanspruch des Geschäftsführers nieder.
- der gesellschaftsrechtlichen Stellung des Geschäftsführers als Unternehmer, der zugleich Besitzer des Unternehmens ist. Das Gehalt eines Fremdgeschäftsführers liegt regelmäßig unter dem eines vergleichbaren Gesellschafter-Geschäftsführers, dieses wiederum unter dem eines Gesellschafter-Geschäftsführers mit beherrschendem Einfluss (mehr als 50% der Anteile).
- der Größe und der Stellung des Geschäftsführers innerhalb des Geschäftsführergremiums. Entsprechend sind die Bezüge eines Alleingeschäftsführers, der Entscheidungen für alle Bereiche der GmbH trifft, zumeist höher als die eines Geschäftsführers, der nur ein bestimmtes Ressort, z.B. den kaufmännischen oder technischen Bereich, Personal oder Vertrieb, betreut.
- und Faktoren in der Ihrer Person als Geschäftsführer. Das betrifft Ausbildung und Alter und auch die Dauer der Geschäftsführungstätigkeit.
Wie das Finanzamt die Angemessenheit beurteilt
Diese Faktoren berücksichtigt auch die Finanzverwaltung, wenn Sie prüft, ob Ihr Gehalt angemessen ist. Dabei werden sämtliche Gehaltsbestandteile in die Prüfung einbezogen (BFH Urteil vom 11.9.19988; Az: I 89/63). Ihr Gehalt als Geschäftsführers setzt sich in aller Regel aus folgenden Bestandteilen zusammen:
- Jahresfestgehalt (monatliches Festgehalt)
- erfolgsabhängige Bezüge (Tantieme, Prämien)
- Zusatz- und Sozialleistungen (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Zuwendungen usw.)
- Pkw-Überlassung
- sonstige Nebenleistungen (Leistungen zur Alters- und Gesundheitsvorsorge, wie z.B. Pensionszusagen, Direktversicherungen, Unfallversicherungen, Gehaltsfortzahlungen im Krankheits- oder Todesfall, Invaliditäts- und Hinterbliebenenrenten, Beihilfen zur privaten Krankenversicherung bzw. Zahlung der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung bei nicht versicherungspflichtigen Geschäftsführern)
- Übernahme von Aufwendungen für Weiterbildung, Telefonate, Steuerberatung, Berufsverbände, Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
- sonstige Sozialleistungen wie Heirats- oder Geburtsbeihilfen
- Abfindungen für den Fall Ihres Ausscheidens und
- Entschädigungen für ein vereinbartes Wettbewerbsverbot
Zum Vergleich von Geschäftsführer-Gehältern wird in der Regel die Gesamtvergütung herangezogen. Das ist die geldwerte Summe aller dem Geschäftsführer zugesagten Leistungen. Diese Bezugsgröße legen die Finanzbehörden auch bei der Ermittlung des angemessenen Gehaltes des Gesellschafter-Geschäftsführers zugrunde.
Weiterführende Informationen
Nach der sog. Vollgeld-Theorie hat ausschließlich die Zentralbank die Möglichkeit, Geld in den Wirtschaftskreislauf zu bringen. Die Banken haben die Aufgabe, die Geldmenge zu verwalten. Unterdessen nähern sich auch einige Volkswirte des Internationalen Währungsfonds (IWF) dieser Position an. Nach ihren Vorstellungen müssen die Banken eine 100 %ige Deckung für alle Sichteinlagen und – im erweiterten Modell – für alle Einlagen aufbringen. Damit können die Privaten Geldinstitute in Zuknft kein sog. Giralgeld mehr in den Markt bringen.Die Geldversorgung läge dann im Monopoal der Zentralbank bzw. der Staaten. Die beiden US-Ökonomen Michael Kumhof und Ronnie Phillips gehen sogar davon aus, dass auf diese Weise ein Wachstum von langfristig 10 % möglich ist und dass zugleich die Staatsverschuldung auf 60 bis 80 % des BIP abgesenkt werden (in der Modellrechnung für die US-Wirtschaft).
Weiterführende Informationen zum Thema:
Geldwesen und Vollgeld Lehrstuhl Institut für Soziologie Halle / Prof. Joseph Huber
Alle Macht der Zentralbank – IWF-Ökonomen entdecken das Vollgeld: FAZ BLOG
GmbH-Geschäftsführer ohne eigene Beteiligung an der GmbH sind in der Regel sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer. Sie zahlen Pflichtbeiträge in die Sozialkasse und haben dafür Anspruch auf deren Leistungen (Rente, Arbeitslosengeld usw.). Für den Gesellschafter-Geschäftsführer …
In fast allen Geschäftsführer-Anstellungsverträgen ist ein nachträgliches Wettbewerbsverbot vereinbart. Damit schützt sich die GmbH gegen eine Konkurrenztätigkeit des Geschäftsführers, wenn der aus der GmbH ausscheidet oder man sich trennt. Hier gibt es ein Urteil, dass die Stellung des Geschäftsführers stärkt. Das gilt für alle Geschäftsführerverträge, …
Volkelt-Brief 44/2012
Themen heute: Strategie: Regierungswechsel kostet kleinere Unternehmen + 14 % Steuern, große Unternehmen + 19 % mehr Steuern + Nachfolge: Pflichtversicherung kassiert zu schnell ab + Recht: Trotz Wettbewerbsverstoß darf der Geschäftsführer sein Gehalt behalten + Finanzen: Haben Sie als Geschäftsführer auch ein Anrecht auf Kurzarbeitergeld? – JA – wenn die Voraussetzungen stimmen + Steuer/Werbungskosten: Finanzgericht macht Rückzieher bei steuerlicher Anerkennung von Prozesskosten + Mitarbeiter/LOhnkosten: Schweiz straft Dumping-Löhne ab + BISS .….. die Wirtschafts-Satire
Schweiz straft Dumping-Löhne ab
Unternehmen, die ihre Mitarbeitern bei Aufträgen in der Schweiz unter dem Mindestlohn zahlen, bekommen keine Aufträge …
Prozesskosten werden steuerlich anerkannt, wenn …
Geht es nach Peer Steinbrück und dem Steuer-Programm der SPD wird es nach einem Regierungswechsel in 2013/2014 für kleinere Unternehmen (GmbH, UG) zu einer Steuer-Mehrbelastung von 14 % kommen. Das errechnete …