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Volkelt-Briefe

GmbH-Verkauf: Lassen Sie sich Ihre Leistungen attestieren

Die Finanz- und Schul­den­kri­se hat auch in vie­len Fäl­len dazu geführt, dass auf der Geschäfts­führungsebene umstruk­tu­riert, aus­ge­tauscht oder ver­schlankt wur­de. Das betrifft z. B. die Geschäftsführer …

 in Toch­ter­ge­sell­schaf­ten oder in mit­tel­stän­di­schen GmbHs, die zur Finan­zie­rung neue Gesell­schaf­ter auf­ge­nom­men haben. Für den betrof­fe­nen Geschäfts­füh­rer bedeu­tet das: Er wird – auf der Grund­la­ge des bestehen­den Anstel­lungs­ver­tra­ges – für neue Arbeit­ge­ber tätig.

Wich­tig: Wenn der Geschäfts­füh­rer über Jah­re mit guten Leis­tun­gen zum Erfolg des Unter­neh­mens bei­getra­gen hat, soll­te er sich die­sen Leis­tungs­nach­weis zeit­nah in der Umstruk­tu­rie­rung von den bis­he­ri­gen Gesell­schaf­tern tes­tie­ren las­sen. Das ver­ein­facht einen Neu­start im Fal­le einer spä­te­ren Kün­di­gung. Dazu kann der Geschäfts­füh­rer die Aus­stel­lung eines Zeug­nis­ses ver­lan­gen – zumin­dest dann, wenn er nicht oder nur sehr gering an der GmbH betei­ligt ist. Ein Rechts­an­spruch auf Ertei­lung eines Zwi­schen­zeug­nis­ses besteht aller­dings nur aus­nahms­wei­se, und zwar bei begrün­de­ten, tat­säch­li­chen Ände­run­gen des Arbeits- bzw. Dienst­ver­hält­nis­ses. Für den GmbH-Geschäfts­füh­rer sind fol­gen­de Situationen:

  1. Sie wer­den aus einem Anstel­lungs­ver­hält­nis (z. B. Abtei­lungs­lei­ter) zum Geschäfts­führer der GmbH berufen,
  2. ein neu­er Geschäfts­füh­rer wird ein­ge­stellt, mit der Fol­ge, dass sich die Ver­ant­wort­lich- bzw. Zustän­dig­kei­ten zwi­schen den Geschäfts­füh­rern ändern,
  3. es fin­det ein Gesell­schaf­ter­wech­sel statt,
  4. Sie wer­den vom Amt des Geschäfts­füh­rers abberufen,
  5. die GmbH wird liqui­diert oder es fin­det ein Betriebs­über­gang nach § 613a BGB statt.

Wird Ihnen ein Zwi­schen­zeug­nis aus­ge­stellt, dann haben Sie kei­nen Anspruch dar­auf, dass die dort benutz­ten For­mu­lie­run­gen und Bewer­tun­gen auch in dem Zeug­nis ver­wen­det wer­den, dass anläss­lich Ihres end­gül­ti­gen Aus­schei­dens aus­ge­stellt wird. Aller­dings: Wird das Zeug­nis deut­lich nega­ti­ver for­mu­liert, dann muss der­Ar­beit­ge­berda­für gewich­ti­ge Grün­de nen­nen können.

Für die Pra­xis: Las­sen Sie sich ein Zwi­schen­zeug­nis aus­stel­len, wenn Sie außer­ge­wöhn­li­che Pro­jek­te erfolg­reich durch­ge­führt, wenn Sie wich­ti­ge Geschäfts­be­zie­hun­gen begrün­det haben oder wenn Sie ein erfolg­rei­ches Geschäft abge­wi­ckelt haben. Die Gesell­schaf­ter bestä­ti­gen Ihnen in einer wirt­schaft­li­chen Erfolgs­si­tua­ti­on ger­ne Ihre per­sön­li­chen Fähig­kei­ten und Erfol­ge. Der Geschäfts­füh­rer kann zwi­schen der Aus­stel­lung eines ein­fa­chen Zeug­nis­ses und einem qua­li­fi­zier­ten Zeug­nis mit einer Leis­tungs- und Ver­hal­tens­be­ur­tei­lung wäh­len. Für Lei­tungs- und Füh­rungs­kräf­te üblich ist das qua­li­fi­zier­te Zeug­nis. Sie müs­sen das aber aus­drück­lich ver­lan­gen (Alle Infor­ma­tio­nen zum Zeug­nis­an­spruch des Geschäfts­füh­rers > hier ankli­cken).

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