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Volkelt-Briefe

Mitarbeiter/Personal: Betriebsrat darf nur ausnahmsweise externe Berater einschalten

Als Arbeit­ge­ber müs­sen Sie das Bera­ter­ho­no­rar, das für die recht­li­che Bera­tung des Betriebs­ra­tes fäl­lig wird, nur dann bezahlen, …

soweit die Bera­tung zwangs­läu­fig zur Erfül­lung der Pflich­ten des Betriebs­ra­tes not­wen­dig ist. Das ist z. B. bei kom­pli­zier­ten Rechts­fra­gen der Fall, z. B. – so laut Bun­des­ge­richts­hof – bei einer Betriebs­än­de­rung, einer Betriebs­fort­füh­rung oder kom­pli­zier­ten Mit­be­stim­mungs­fra­gen (BGH, Urteil vom 25.10.2012, III ZR 266/11).

Für die Pra­xis: Wenn der Bera­ter ein höhe­res als not­wen­di­ges Hono­rar gegen Sie oder direkt gegen den Betriebs­rat durch­set­zen will, hat er nach die­sem Urteil schlech­te Kar­ten. Als Arbeit­geber müs­sen Sie nur den Hono­rar­an­teil zah­len, der sich auf die für die Betriebs­rats­tä­tig­keit not­wen­di­ge Bera­tung bezieht. Für dar­über hin­aus gehen­de Bera­tungs­leis­tun­gen gilt: Der Bera­tungs­ver­trag zwi­schen Betriebs­rat und dem Bera­ter ist laut BGH unwirk­sam. Der Bera­ter bleibt auf sei­nen Kos­ten sitzen.

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