Bei der Beschäftigtenzahl – z. B. zur Anzeigepflicht bei einer Massenentlassung – müssen Geschäftsführer und Praktikanten mitgezählt werden. Hat der Betrieb 19 Angestellte und 1 (Fremd-) Geschäftsführer und 1 Praktikanten, ergibt das 21 Beschäftigte. Folge: Werden die Mitarbeiter entlassen, besteht Anzeigepflicht. Unterlässt der Geschäftsführer das, sind die Kündigungen unwirksam (EuGH, Urteil vom 9.7.2015, C‑229/14). …
Autor: volkelt
Volkelt-Brief 31/2015
Fördermittel: Wer verzichtet, verzichtet auf bares Geld + Urlaubsvertretung: Vorsicht mit personalisierten E‑Mail-Adressen – ein neues Problem + Neues Urteil für Geschäftsführer: Schweigen ist Gold – aber nicht immer korrekt + Wechsel auf dem Chefsessel: So zahlt das Finanzamt Ihre Abschiedsfeier + Neustart der GmbH: Der Fortsetzungsbeschluss muss stimmen + Internet/Soziale Medien: Was tun bei Youtube-Verunglimpfungen + BISS …
Was sind Sie für ein Unternehmer-Typ? „Wenn es Fördermittel gibt – warum nicht?“ oder „Ich verlasse mich lieber auf mich selbst? Fakt ist: Unterdessen gibt es für Jedes und Alles Fördermittel. Ein Blick in die Fördermittel-Datenbank Europa/Bund/Länder offenbart: Sie müssen Sie schon ganz genau hinschauen, für welchen Fall es keine Fördermittel gibt (https://www.foerderdatenbank.de). Fakt ist allerdings auch, dass man sich sehr gut auskennen muss (z. B. in der Kombination von Fördertöpfen) und dass der bürokratische Aufwand nicht zu verachten ist. …
Auf ein aktuelles Datenschutzproblem weist unser IT-Experte Stefan Schwab hin. Es geht um sog. personalisierte E‑Mail-Adressen, wie sie unterdessen in fast allen Unternehmen eingeführt sind. Beispiel: Lothar.Volkelt@GmbH-GF.de. Genau genommen dürfen Unbefugte – und das sind Sie bzw. der Vorgesetzte oder die IT-Abteilung – E‑Mails, die an eine solche Adresse verschickt werden, nur mit Zustimmung des jeweiligen Mitarbeiters einsehen. Problematisch ist das z. B. bei der Urlaubsvertretung, wenn keine automatische Weiterleitung eingerichtet ist. …
Als GmbH-Geschäftsführer gelten für Sie die Grundsätze für kaufmännisches Handeln und Gepflogenheiten. Danach kann Schweigen Rechtswirkungen entfalten (§ 346 HGB). So kann Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben zur Folge haben, dass der Empfänger des Bestätigungsschreibens dessen Inhalt gegen sich gelten lassen muss. Nach Handelsbrauch kann der Empfänger verpflichtet sein, unverzüglich zu widersprechen, wenn er vermeiden will, dass ein Rechtsgeschäft mit dem Inhalt des Bestätigungsschreibens als abgeschlossen gilt. Sie müssen also immer hellwach sein, wenn Sie ein Bestätigungsschreiben erhalten. Beantworten bzw. widersprechen Sie unverzüglich (spätestens innerhalb von drei Tagen), wenn Sie mit dem Inhalt nicht übereinstimmen und/oder wenn das Bestätigungsschreiben nicht die vereinbarten Konditionen enthält. …
Ein Fall aus der Praxis: Obwohl das Amtsgericht bereits die Auflösung einer GmbH zum Registergericht gemeldet hatte, beschlossen die Gesellschafter eben dieser GmbH die Fortsetzung (sog. Fortsetzungsbeschluss). Der Geschäftsführer meldete dies an. Das Registergericht lehnte die Eintragung auf Fortsetzung ab. Selbst eine Klage dagegen hat keinen Erfolg (BGH, Urteil vom 28.4.2015, II ZB 13/14). Worauf müssen Sie achten, wenn Sie im letzten Moment das Steuer für Ihr Geschäftsmodell noch herumreißen wollen? …
Geschäftsführer, die Ihren Job wechseln oder in nächster Zeit wechseln wollen, können nach einem neuen Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster das Finanzamt an den Kosten für die Abschiedsfeier im alten Unternehmen beteiligen. Allerdings müssen Sie einige Besonderheiten beachten, damit Ihr Steuerberater nachher keine Schwierigkeiten mit der steuerlichen Anerkennung der Kosten als Werbungskosten hat (FG Münster, Urteil vom 29.5.2015, 4 K 3236/12). Wenn Sie Ihre Abschiedsfeier planen oder für einen ausscheidenden Kollegen (auch: Leitenden Mitarbeiter) als Zeichen der Dankbar- und Verbundenheit eine würdige private Abschiedsfeier mit-organisieren wollen, sollten Sie wie folgt vorgehen: …
Wird Ihre Firma in einem Youtube-Clip verunglimpft, beleidigt oder werden falsche Tatsachen über Ihre Firma verbreitet, können Sie sich dagegen wehren. Nach einem Urteil des OLG Hamburg, muss Youtube solche Clips nicht nur sperren. Youtube muss auch Vorsorge dafür treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Rechtsschutzverletzungen kommen kann (OLG Hamburg, Urteil vom 1.7.2015, 5 U 87/12 u. a.). …
Startegie: Lernen von den Startups
Ob Wirtschaft 4.0 (Seite unten), bargeldloser Zahlungsverkehr (vgl. unten) oder digitale Steuererhebung: Wenn Sie als Unternehmer erfolgreich bleiben wollen, müssen Sie die Zukunft viel schneller antizipieren als noch vor wenigen Jahren. Große Firmen lösen dieses Dilemma, indem Sie ein StartUp mit der Ideenfindung beauftragen und – Erfolg vorausgesetzt – sich dann am Unternehmen beteiligen. Für kleinere Firmen ist das zu aufwendig. Aber auch Sie können davon profitieren. Zum Beispiel, indem Sie sich regelmäßig über die vielen guten Ideen der StartUps in Ihrer Branche informieren. Da lohnt es auf jeden Fall zielgenau zu googeln, z. B. unter „Startup“ plus „Branche“. …
Volkelt-Brief 30/2015
Strategie: Lernen von den Startups + Wirtschaft 4.0: Wie steht es um Ihr Geschäftsmodell? + GmbH-Finanzen: Schulden-Krisen beschleunigen Ende des Bargelds + Organisationsverschulden: Wie fit sind Ihre Mitarbeiter tatsächlich? + Steuerberater: Bescheinigung zun Mindestlohn + Steuer: Feiertags- und Nachtzuschläge für den Gesellschafter-Geschäftsführer + Mitarbeiter: Qualifizierung geht nicht mehr auf Ihre Kosten + BISS …