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Volkelt-Briefe

Die neuen Dokumentationspflichten der Arbeitszeiten sind amtlich

Das BMAS hat jetzt die ange­kün­dig­ten Erleich­te­run­gen bei der Doku­men­ta­ti­ons­pflicht nach den Min­dest­lohn­vor­schrif­ten ver­kün­det (vgl. Nr. 29/2015). Danach wird die Ein­kom­mens­schwel­le von 2.958 € modi­fi­ziert. Danach ent­fällt die Auf­zeich­nungs­pflicht nach dem Min­dest­lohn­ge­setz bereits dann, wenn das regel­mä­ßi­ge Monats­ent­gelt mehr als 2.000 € brut­to beträgt und die­ses Monats­ent­gelt jeweils für die letz­ten tat­säch­lich abge­rech­ne­ten 12 Mona­te nach­weis­lich gezahlt wur­de. Außer­dem sind bei der Beschäf­ti­gung von engen Fami­li­en­an­ge­hö­ri­gen (Ehe­gat­ten, ein­ge­tra­ge­ne Lebens­part­ner, Kin­der und Eltern des Arbeit­ge­bers) die Auf­zeich­nungs­pflich­ten nicht mehr anzu­wen­den (Quel­le: Min­dest­lohn­do­ku­men­ta­ti­ons­pflich­ten­ver­ord­nung vom 1.8.2015).