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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 32/2015

Volkelt-NLFüh­rungs-Qua­li­tä­ten: So hat der DFB die alte Struk­tur auf Vor­der­mann gebracht + Arbeit­ge­ber-Ran­king: Schlech­te Noten für Ihre Fir­ma – was tun? + Ter­min­sa­che (I): Dead­line für den Jah­res­ab­schluss 2014 + Ter­min­sa­che (II): EU-Vor­steu­er bis spä­tes­tens 30.9.2015 bean­tra­gen + Kri­sen-Manage­ment: Vor­sicht mit Bank-Anspra­chen + Steu­er­prü­fung: Finanz­amt darf Umsät­ze nicht ein­fach schät­zen + Arbeits­recht: Geschäfts­füh­rer muss sich selbst mit­zäh­len +  BISS

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Frei­burg 7. August 2015

Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,

der DFB-Psy­cho­lo­ge Hans-Die­ter Herr­mann setzt auf trans­for­ma­tio­na­le Füh­rung für das gesam­te DFB-Team. Ein­fa­ches Grund­prin­zip: Es geht um Geben und Neh­men. For­dern und För­dern. Die Merk­ma­le die­ses Füh­rungs­an­spruchs sind:

  • Trans­for­ma­tio­na­le Füh­rungs­kräf­te wer­den als Vor­bil­der wahr­ge­nom­men. Sie genie­ßen das vol­le Ver­trau­en ihrer Mit­ar­bei­ter. Man kann sich auf sie ver­las­sen und sie wer­den hohen mora­li­schen Ansprü­chen gerecht. All das müs­sen sie sich zunächst erarbeiten.
  • Sie moti­vie­ren und inspi­rie­ren, indem sie ihre Mit­ar­bei­ter durch anspruchs­vol­le Zie­le her­aus­for­dern, Sinn und Zuver­sicht ver­mit­teln und für Team­geist sorgen.
  • Sie regen die krea­ti­ven und inno­va­ti­ven Fähig­kei­ten ihrer Mit­ar­bei­ter an und ermun­tern zu eigen­stän­di­gem Pro­blem­lö­sen und zum kri­ti­schen Hin­ter­fra­gen von Gewohnheiten.
  • Sie betä­ti­gen sich als Mentor/Coach und gehen auf die indi­vi­du­el­len Bedürf­nis­se ihrer Mit­ar­bei­ter ein. Sie kön­nen gut zuhö­ren und ent­wi­ckeln gezielt die Fähig­kei­ten und Stär­ken ihrer Mitarbeiter.
Ist der Erfolg Maß­stab für Füh­rungs­kom­pe­tenz, soll­te das dazu ani­mie­ren, sich mit die­ser Metho­de aus­ein­an­der­zu­set­zen. Immer­hin kann das deut­sche Team damit auf Erfol­ge ver­wei­sen, die mit dem Attri­but „außer­or­dent­lich“ bezeich­net wer­den dür­fen. Eine anschau­li­che Dar­stel­lung der Metho­de hat Prof. Wal­de­mar Pelz ins Inter­net gestellt. Hier kön­nen Sie sich aus­führ­lich zum The­ma infor­mie­ren unter https://www.transformationale-fuehrung.com.

Arbeitgeber-Ranking: Schlechte Noten für Ihre Firma – was tun?

Ob Tri­p­ad­vi­sor-Emp­feh­lung oder Ama­zon-Note: Bewer­tungs-Por­ta­le im Inter­net wer­den immer häu­fi­ger zum ent­schei­den­den Kri­te­ri­um bei der Kauf­ent­schei­dung. Auch bei der Suche nach dem neu­en Arbeit­ge­ber. Sind Sie hier nicht, nicht rich­tig oder sogar mit der Note „man­gel­haft“ gelis­tet, haben Sie schlech­te Kar­te bei der Suche nach neu­en Mitarbeitern.

Bei­spiel: Wie die Arbeit­ge­ber-Bewer­tung funk­tio­niert kön­nen Sie gut z. B. unter www.meinchef.de oder www.kununu.de nach­voll­zie­hen. Hier kön­nen Arbeit­neh­mer und poten­zi­el­le Arbeit­neh­mer anhand vor­ge­ge­be­ner Kri­te­ri­en (Gehalt, Kol­le­gen, Weiter­bildungsangebote, Arbeits­be­din­gun­gen, Chan­cen­gleich­heit usw.) das Unter­neh­men als Arbeit­ge­ber bewer­ten oder den Chef direkt bewer­ten (Mein Chef: lobt oder kri­ti­siert kon­struk­tiv und zeit­nah“, „über­zeugt durch sozia­le Kom­pe­tenz“). Mög­lich sind auch indi­vi­du­el­le Kom­men­ta­re. Und die kön­nen es in sich haben. Z. B. , wenn dann dort sol­che Din­ge wie: „Ich wür­de das Unter­neh­men in kei­nem Fall als Arbeit­ge­ber emp­feh­len“. Kön­nen Sie sich gegen schlecht, unwah­re oder mani­pu­lier­te Ein­trä­ge schüt­zen? In der Pra­xis gibt es fast kei­ne Mög­lich­keit, nega­ti­ve Ein­trä­ge zu besei­ti­gen (Aus­nah­me: kun­unu). Es sei denn, Sie gehen anwalt­lich vor und ver­lan­gen Löschung der Ein­trä­ge. Was aber nach der Recht­spre­chung nur mög­lich ist, wenn es sich um sit­ten­wid­ri­ge oder fal­sche Dar­stel­lun­gen han­delt (vgl. Nr. 22/2014).

Gibt es über Ihr Unter­neh­men nur einen Ein­trag und der ist nega­tiv, steht die­ser unwi­der­spro­chen als Nega­tiv-Image im Raum. Wich­tig ist, dass es meh­re­re Ein­trä­ge gibt. Dann fal­len nega­ti­ve Ein­trä­ge – die es ohne­hin geben wird – nicht aus dem Rah­men. Ani­mie­ren Sie Ihre Mit­ar­bei­ter (ins­be­son­de­re die, von denen Sie wis­sen, dass Sie ger­ne bei Ihnen arbei­ten) dazu, ihre Bewer­tung in den Por­ta­len zu hin­ter­las­sen (sie­he oben und www.xing.com, www.bizzwatch.de, www.jobvoting.de, www.meinpraktikum.de).

Terminsache (I): Deadline für den Jahresabschluss 2014 

Mit­tel­gro­ße und gro­ße GmbHs müs­sen den Jah­res­ab­schluss und den Lage­be­richt bis zum 31.8. des Jah­res auf­stel­len und fest­stel­len las­sen (§ 42a Abs. 2 GmbHG). Ein Ver­stoß gegen die­se Vor­schrif­ten bedeu­tet für Sie als Geschäftsführer:

  • Sie sind zustän­dig zur Vor­la­ge der Steu­er­erklä­run­gen der GmbH. Dazu ist auch der von den Gesell­schaf­tern fest­ge­stell­te Jah­res­ab­schluss der GmbH an das Finanz­amt ein­zu­rei­chen. Ver­stö­ße gegen die­se Steuer­vorschrift wer­den mit Buß­gel­dern, Straf­zin­sen oder sogar als Straf­tat belangt.
  • Außer­dem kön­nen die Gesell­schaf­ter der GmbH den Geschäfts­füh­rer in die Haf­tung neh­men. Ggf. muss der Geschäfts­füh­rer ent­stan­de­nen Scha­den erset­zen. Außer­dem dro­hen organ- und arbeits­recht­li­che Konsequenzen.

Die Rechts­la­ge: Zuletzt hat das Kam­mer­ge­richt Ber­lin kon­kret zu die­sem Sach­ver­halt ent­schie­den. Im Urteil heißt es wört­lich: „Der Geschäfts­füh­rer hat dafür zu sor­gen, dass der Jah­res­ab­schluss inner­halb der gesetz­ten Fris­ten den Gesell­schaf­tern vor­gelegt wird. Unter­lässt er das, stellt das ein gra­vie­ren­des Fehl­ver­hal­ten dar“. Fol­ge: Das recht­fer­tigt eine sofor­ti­ge Abbe­ru­fung aus dem Amt – und zwar sogar aus wich­ti­gem Grund. Das heißt: Ist per Gesell­schafts­ver­trag eine Abbe­ru­fung nur aus wich­ti­gem Grun­de vor­ge­se­hen, dann genügt die­ses Ver­ge­hen für eine Abbe­ru­fung („Wenn ein Anlass gesucht wird ….“). Wei­te­re Rechts­fol­ge: In der Regel kann auch der Anstel­lungs­ver­trag aus wich­ti­gem Grund und damit frist­los auf­ge­kün­digt wer­den (so zuletzt Kam­mer­ge­richt Ber­lin, Urteil vom 11.8.2011, 23 U 114/11).

Gibt es im Ver­hält­nis zwi­schen dem/den Geschäftsführer/n und den Gesell­schaf­tern Pro­ble­me, soll­ten Sie die Fris­ten zur Auf­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses ganz genau neh­men. Nur dann ist sicher­ge­stellt, dass Ihnen dar­aus kein Nach­teil in Form eines Abbe­ru­fungs­grun­des bzw. eines Fehl­ver­hal­tens-Vor­wurfs gemacht wer­den kann. Beden­ken Sie, dass Ihnen das Frist­ver­säum­nis bei künf­ti­gen Aus­ein­an­der­set­zun­gen auch noch Jah­re spä­ter vor­ge­hal­ten wer­den kann – even­tu­ell als Beleg für Ihre Unzu­ver­läs­sig­keit. Es gilt: Der Jah­res­ab­schluss der klei­nen GmbH (Bilanz­sum­me bis 4.840.000 €, Umsatz bis 9.680.000 €, bis 50 Mit­ar­bei­ter) muss bis zum 30.11. des Fol­ge­jah­res fest­ge­stellt sein. Für alle ande­ren GmbHs ist der 31.08. der letz­te Zeitpunkt.

Terminsache (II): EU-Vorsteuer bis spätestens 30.9.2015 beantragen

Wenn Sie im Aus­land Umsatz­steu­er gezahlt haben (auch: Geschäfts­rei­sen, Mes­se­ter­mi­ne, Über­nach­tun­gen usw.), kön­nen Sie die Vor­steu­er beim Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern “online” anmel­den und sich erstat­ten las­sen (www.bzst.de > Steu­ern inter­na­tio­nal > Vor­steu­er­ver­gü­tung > Inlän­di­sche Unter­neh­men > Elek­tro­ni­sche Antrag­stel­lung). Ach­tung: Für 2014 gezahl­te Umsät­ze müs­sen Sie den ent­spre­chen­den Antrag bis zum 30.9. des Fol­ge­jah­res – also bis zum 30.9.2015 – ein­rei­chen. Die Umsatz­steu­er zurück gibt es, wenn fol­gen­de Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind:

  • Der Ver­gü­tungs­be­trag muss min­des­tens 50 EUR betra­gen oder einem ent­spre­chend in Lan­des­wäh­rung umge­rech­ne­ten Betrag entsprechen.
  • Der Unter­neh­mer kann einen Antrag für einen Zeit­raum von min­des­tens 3 Mona­ten stel­len, wenn der Ver­gü­tungs­be­trag min­des­tens 400 EUR beträgt oder einem ent­spre­chend in Lan­des­wäh­rung umge­rech­ne­ten Betrag entspricht.
  • Beträgt die Bemes­sungs­grund­la­ge in der Rech­nung oder dem Ein­fuhr­do­ku­ment min­des­tens 1.000 EUR (Kraft­stof­fe > 250 EUR), kann der ande­re EU-Mit­glie­d­­staat ver­lan­gen, dass die Rech­nun­gen elek­tro­nisch bei­gefügt wird (d. h. in ein­ge­scann­ter Form).
Nach Ein­rei­chen des Antrags erhält der Unter­neh­mer eine elek­tro­ni­sche Ein­gangs­be­stä­ti­gung. Der Ansäs­sig­keits­staat (bei deut­schen Unter­neh­men das BZSt) prüft, ob der Unter­neh­mer zum Vor­steu­er­ab­zug berech­tigt ist. Das BZSt lei­tet den Antrag an den EU-Mit­glied­staat wei­ter, der die Erstat­tung vor­zu­neh­men hat. Anschlie­ßend prüft der EU-Mit­glied­staat den Antrag. Unter Umstän­den wer­den wei­te­re Infor­ma­tio­nen wie z. B. Ori­gi­nal­be­le­ge ver­langt. Die Prü­fung des Antrags muss inner­halb von 4 Mona­ten erfol­gen. Bei Anfor­de­rung von Bele­gen ver­län­gert sich die Bear­bei­tungs­zeit auf längs­tens 8 Mona­te. Danach hat der Mit­glied­staat maxi­mal 6 Mona­te Zeit, um über den Antrag zu ent­schei­den. Die Erstat­tung muss dann durch den Mit­glied­staat inner­halb von 10 Tagen erfolgen.

Krisen-Management: Vorsicht mit Bank-Absprachen

Ein Ein­zug von For­de­run­gen, die der Geschäfts­füh­rer an die Bank zur Sicher­heit abge­tre­ten hat, auf einem debi­to­ri­schen Kon­to der GmbH und die anschlie­ßen­de Ver­rech­nung mit dem Soll­sal­do ist grund­sätz­lich kei­ne vom GmbH-Geschäfts­füh­rer ver­an­lass­te Mas­se schmä­lern­de Zah­lung, wenn die Siche­rungs­ab­tre­tung vor Insol­venz­rei­fe ver­ein­bart wur­de und die For­de­rung der Gesell­schaft ent­stan­den und wert­hal­tig war (BGH, Urteil vom 23.6.2015, II ZR 366/13).

Damit ist der Geschäfts­füh­rer aber nicht aus dem Schnei­der. Im Zwei­fel kann der Gläu­bi­ger ver­lan­gen, dass der Geschäfts­füh­rer bewei­sen muss, dass die ent­spre­chen­de Zah­lung bzw. der Ein­zug auf das Debi­to­ren­kon­to vor Ein­tritt der Insol­venz­rei­fe erfolg­te. Kann er das nicht, muss er mit einer per­sön­li­chen Haf­tung wegen Mas­se­schmä­le­rung rechnen.

Steuerprüfung: Finanzamt darf Umsätze nicht einfach schätzen

Gibt es kei­ne Anhalts­punk­te für nicht ver­buch­te Ein­nah­men, ist ein Zeit­rei­hen­ver­gleich in der Regel nur bei erheb­li­chen for­mel­len Män­geln als Schät­zungs­me­tho­de geeig­net. Und dass auch nur dann, wenn es nach ande­ren Schät­zungs­me­tho­den (z. B. nach der Geld­ver­kehrs­rech­nung) Hin­wei­se auf unver­buch­te Ein­nah­men gibt (BFH, Urteil vom 25.3.2015 – X R 20/13).

Mit der Zeit­rei­hen­ver­gleich-Schätz­me­tho­de unter­stellt das Finanz­amt, dass der höchs­te Roh­ge­winn­auf­schlag im 10-Wochen­ver­gleich als Bemes­sungs­maß­stab für den gesam­ten Besteue­rungs­zeit­raum unter­stellt wer­den kann. In der Pra­xis führt das – so der BFH – nicht zu rea­lis­ti­schen Ergeb­nis­sen (Gas­tro­no­mie). Der Zeit­rei­hen­ver­gleich darf nur ange­wandt wer­den, wenn sicher­ge­stellt ist, dass Waren­ein­satz und Erlö­se im betrach­te­ten Zeit­raum tat­säch­lich nahe­zu kon­stant sind. Wich­tig: Beim Ein­satz eines pro­gram­mier­ba­ren Kas­sen­sys­tems stellt bereits das Feh­len der hier­für auf­be­wah­rungs­pflich­ti­gen Unter­la­gen (Betriebs­an­lei­tung, Pro­gram­mier­pro­to­kol­le) einen for­mel­len Man­gel der Buch­füh­rung dar, der für sich genom­men schon zu einer Hin­zu­schät­zung berechtigt.

Arbeitsrecht: Geschäftsführer muss sich selbst mitzählen

Bei der Beschäf­tig­ten­zahl – z. B. zur Anzei­ge­pflicht bei einer Mas­sen­ent­las­sung – müs­sen Geschäfts­führer und Prak­ti­kan­ten mit­ge­zählt wer­den. Hat der Betrieb 19 Ange­stell­te und 1 (Fremd-) Geschäfts­füh­rer und 1 Prak­ti­kan­ten, ergibt das 21 Beschäf­tig­te. Fol­ge: Wer­den die Mit­ar­bei­ter ent­las­sen, besteht Anzei­ge­pflicht. Unter­lässt der Geschäfts­füh­rer das, sind die Kün­di­gun­gen unwirk­sam (EuGH, Urteil vom 9.7.2015, C‑229/14).

Die­se euro­päi­sche Sicht­wei­se könn­te auch Fol­gen für den deut­schen Kün­di­gungs­schutz haben. Setzt sich die­ser ein­heit­li­che Arbeit­neh­mer-Begriff auch hier durch, müs­sen klei­ne­re Unter­neh­men neu pla­nen und ggf. die 10-Per­so­nen­gren­ze immer inklu­si­ve Geschäfts­füh­rer und Prak­ti­kan­ten rechnen.

 

Mit bes­ten Grü­ßen Ihr

Lothar Volkelt

Her­aus­ge­ber + Chefredakteur

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