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Whistleblowing: Über den Umgang mit schwierigen Mitarbeitern (I)

Feh­ler pas­sie­ren in jeder Fir­ma. Noch grö­ßer wird der Feh­ler aller­dings, wenn Sie damit falsch umge­hen. Im schlech­tes­ten Fall führt das dazu, dass einer Ihrer Mit­ar­bei­ter den Vor­fall öffent­lich macht (sog. Whist­le­b­lo­wing). Natür­lich liest kein Geschäfts­füh­rer ger­ne in der Zei­tung, ob Ent­las­sun­gen geplant sind, ob die GmbH in finan­zi­el­len Schwie­rig­kei­ten steckt, ob die geplan­te Expan­si­on nach Chi­na doch nicht zustan­de kommt oder ob die neue Betriebs­stät­te in den USA schluss­end­lich doch nicht rea­li­siert wird. Das gilt auch für unge­woll­te Ver­öf­fent­li­chun­gen in den Sozia­len Medien.

Dazu genügt es nicht, … 

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Brexit & Co.: Er(n)ste Vorsorge-Pläne sind jetzt schon strategische Pflicht

Brexit & Co.: Er(n)ste Vorsorge-Pläne sind jetzt schon strategische Pflicht

Nach einer Stu­die des Bera­tungs­un­ter­neh­mens Oli­ver Wyman (The „red tape” cos­ts of Brexit) wird sich der Brexit in einer Grö­ßen­ord­nung von 9 Mrd. EUR auf die deut­sche Export­wirt­schaft aus­wir­ken. Beson­ders betrof­fen: Klei­ne­re Unter­neh­men aus Deutsch­land. 60% von ihnen expor­tie­ren aus­schließ­lich in den EU-Raum und sind damit nicht vor­be­rei­tet auf die zukünf­ti­gen Anfor­de­run­gen für einen Export nach Groß­bri­tan­ni­en. Das betrifft mit rund 30 % Export­an­teil zu einem gro­ßen Teil auch die Auto­mo­bil­in­dus­trie und deren mit­tel­stän­di­sche und klei­ne­re Zulieferer.

Kom­men für Kfz zusätzliche … 

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GF-ESt: Anschaffungskosten bei Verkauf der GmbH-Beteiligung

Wird nach dem Ver­kauf eines GmbH-Anteils eine freie Gewinn­rück­la­ge in eine zweck­ge­bun­de­ne Rück­la­ge umge­wan­delt, kann der Ver­äu­ße­rer den damit ver­bun­de­nen Buch­wert­ver­lust nicht als nach­träg­li­chen Anschaf­fungs­kos­ten ver­rech­nen (BFH, Urteil v. 6.12.2017, IX R 7/17).

Den (nach­träg­li­chen) Anschaf­fungs­kos­ten einer Betei­li­gung kön­nen grund­sätz­lich nur sol­che Auf­wen­dun­gen des Gesell­schaf­ters zuge­ord­net wer­den, die nach han­dels- und bilanz­steu­er­recht­li­chen Grund­sät­zen zu einer offe­nen oder ver­deck­ten Ein­la­ge in das Kapi­tal der Gesell­schaft füh­ren. Dage­gen gehö­ren antei­li­ger Gewinn­vor­trag, Jah­res­über­schuss oder the­sau­ri­er­te Gewinn nicht zu den nach­träg­li­chen Anschaf­fungs­kos­ten des Ver­äu­ße­rers und min­dern daher den Ver­äu­ße­rungs­ge­winn nicht.

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BGH aktuell: Stiller Gesellschafter ersetzt Eigenkapital

Hat der Stil­le Gesell­schaf­ter einer GmbH (hier: 95% des GmbH-Kapi­tals) fak­tisch so viel Ein­fluss wie ein GmbH-Gesell­schaf­ter, kann sei­ne Ein­la­ge bzw. sei­ne zusätz­li­chen Dar­le­hen als eigen­ka­pi­talerset­zen­des Dar­le­hen bewer­tet wer­den. In der wirt­schaft­li­chen Kri­se ist der Insol­venz­ver­wal­ter berech­tigt, aus­ge­zahl­te Zin­sen zurück zu ver­lan­gen (BGH, Urteil v. 23.1.2018, II ZR 246/15).

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GF-Gehalt: „Feste” Tantieme ist keine Tantieme

Wird dem (Fremd-) Geschäfts­füh­rer regel­mä­ßig eine monat­lich „fes­te” Tan­tie­me über einen bestimm­ten EU-Betrag gezahlt, muss die­se bei der Berech­nung des Pen­si­ons­an­spruchs des Geschäfts­füh­rers berück­sich­tigt wer­den (LAG Nie­der­sach­sen, Urteil v. 1.2.2018, 4 Sa 48/17 B).

Es kommt also nicht dar­auf an, wie das „Kind” genannt wird. Ent­schei­dend ist der Cha­rak­ter – danach ist ein regel­mä­ßig gezahl­ter Ver­gü­tungs­be­stand­teil in gleich blei­ben­der Höhe, der ohne leis­tungs- oder ergeb­nis­ori­en­tier­te Bemes­sungs­grund­la­ge gewährt wird, kei­ne ech­te Tan­tie­me, son­dern fixer Gehaltsbestandteil

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Digitales: Im Takt bleiben – die Schritt-für-Schritt-Handlungsanweisung

Fakt ist, dass die Digi­ta­li­sie­rung – die Erhe­bung, Ver­knüp­fung und Ver­net­zung ent­schei­dungs­re­le­van­ter Daten – in allen Bran­chen auf den ver­schie­dens­ten Ebe­nen pas­siert. Wer es nicht schafft, die Aus­wir­kun­gen auf die eige­ne Bran­che und das eige­ne Geschäfts­mo­dell zu sehen und recht­zei­tig zu anti­zi­pie­ren, wird schnel­ler schei­tern als das über lan­ge Zeit für altern­de Geschäfts­mo­del­le galt.

Weit­ge­hend durch­ge­setzt haben sich bereits die digi­ta­len Geschäfts­mo­del­le im Han­del (Inter­net-shops), in den Medi­en (Social Media) und für Dienst­leis­tun­gen (Rei­sen, Ver­gleichs­por­ta­le, HR). Gut auf dem Weg sind das digi­ta­le Auto­mo­bil, auto­no­mes Fah­ren und Platt­for­men (Pro­duk­ti­on und Groß­han­del). Im Kom­men sind intel­li­gen­te Cus­to­mer-Ser­vices (auch: smart home) und Bera­tung mit Sprach­as­sis­tenz auf der Grund­la­ge künst­li­cher Intel­li­genz (KI) (Health, Fin­tech). Dabei gilt es, für jedes Geschäfts­mo­dell den pas­sen­den digi­ta­len Mix zu entwickeln.

Anzei­ge
„Die vier apo­ka­lyp­ti­schen Rei­ter“ – so bezeich­net Mar­ke­ting-Guru Gal­lo­way Ama­zon, Apple, Face­book und Goog­le. Die­se Tech-Gigan­ten haben nicht nur neue Geschäfts­mo­del­le ent­wi­ckelt. Sie haben die Regeln des Wirt­schafts­le­bens und die Vor­aus­set­zun­gen für Erfolg neu definiert. 
In dem respekt­lo­sen Stil, der Gal­lo­way zu einem der gefei­ertsten Wirt­schafts­pro­fes­so­ren der Welt gemacht hat, zer­legt er die Stra­te­gien der Vier. Er führt vor, wie sie unse­re grund­le­gen­den emo­tio­na­len Bedürf­nis­se mit einer Schnel­lig­keit und in einem Aus­maß mani­pu­lie­ren, an die ande­re nicht her­an­kom­men. Und er zeigt, wie man die Leh­ren aus ihrem Auf­stieg auf sein eige­nes Unter­neh­men oder sei­nen eige­nen Job anwen­den kann.

 

Bei­spiel: Der Hand­wer­ker ist gut bera­ten mit einem Mix aus digi­ta­ler Kun­den­da­ten­bank und Doku­men­ta­ti­on, regio­na­lem Social-Media-Con­tent, her­kömm­li­chem und smart-home-Leis­tungs- und Bera­tungs­an­ge­bot, Prä­senz auf den Beschaf­fungs-Platt­for­men für Vor­pro­duk­te sowie Finan­zie­rungs-Ser­vices. Als Geschäfts­füh­rer bestim­men Sie, wel­che Schrit­te Sie in wel­cher Rei­hen­fol­ge und Prio­ri­tät umsetzen.

Nicht leicht tun sich die tra­di­tio­nel­len Ban­ken mit Finan­zie­run­gen für das digi­ta­le Invest. Für klei­ne­re Unter­neh­men ist der Zugang zur Pri­vat Equi­ty nicht ganz ein­fach. Hier sind die Volu­men zu klein und der damit ver­bun­de­ne büro­kra­ti­sche Auf­wand für die Inves­to­ren zu groß. Gute Mög­lich­kei­ten bie­tet eine Crowd­fun­ding-Finan­zie­rung – der Markt ist „im Kom­men”. In 2017 wur­den bereits 200 Mio. EUR auf die­se Wei­se in klei­ne­re Unter­neh­men inves­tiert. Zugang gibt es über Crowdfunding-Portale.

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Zielvereinbarung

Häu­fi­ger Feh­ler: Der Chef unter­lässt es, die Mit­ar­bei­ter früh­zei­tig in die (neu­en) stra­te­gi­schen Zie­le des Unter­neh­mens ein­zu­be­zie­hen. Gibt es neue Pro­duk­te? Sind neue Han­dels­part­ner und Kun­den ein­ge­plant? Wel­che Abtei­lun­gen und Pro­jek­te wer­den gestärkt? In wel­chen Berei­chen sind neue Abläu­fe geplant? Der Unter­schied: Als ver­ant­wort­li­cher Geschäfts­lei­ter haben Sie sich mit die­sen Plä­nen und Fra­gen schon lan­ge und inten­siv aus­ein­an­der gesetzt. Die Mit­ar­bei­ter aber sind Tag für Tag mit dem ope­ra­ti­ven Geschäft beschäf­tigt. Stra­te­gi­sche Zie­le sind für die Mit­ar­bei­ter weit weg. Sie aber sind es, der will, dass das Tages­geschäft neu aus­ge­rich­tet wird. Also sind Sie es, der die Stra­te­gie den Mit­ar­bei­tern kom­mu­ni­zie­ren muss. Ein Kol­le­ge drück­te das ein­mal so aus und ich stim­me dem zu: „Kom­mu­ni­zie­ren Sie Ihre Zie­le lie­ber drei- oder vier­mal – und las­sen sich für ver­gess­lich hal­ten – als ein­mal oder gar nicht“.

Damit die stra­te­gi­sche (Neu-) Aus­rich­tung dem Mit­ar­bei­ter auch in vol­ler Trag­wei­te und jeder­zeit bewusst ist, soll­ten Sie auch die wei­chen Fak­to­ren in die Ziel­ver­ein­ba­rung für das nächs­te Geschäfts­jahr hin­ein­schrei­ben. Zum Bei­spiel: „Über­tra­gung der Auf­ga­ben XY an den Mit­ar­bei­ter Z.“. „Geschäfts­an­bah­nung mit dem Kun­den A.“. „Neu­er Inter­net-Auf­tritt“. „Prü­fen: Wel­chen Bei­trag leis­ten die ein­zel­nen Mit­ar­bei­ter der Abteilung/des Pro­jekts zur Wert­schöp­fung?“.

 

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Gehaltserhöhung

Für den beherr­schen­den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer einer GmbH ist eine Gehalts­er­hö­hung eine leich­te Sache. Mit sei­ner ein­fa­chen Beschluss-Mehr­heit kann er einen sol­chen Beschluss der Gesell­schaf­ter jeder­zeit durch­set­zen. Er muss die Gesell­schaf­ter nicht über­zeu­gen. Aber er muss das Finanz­amt davon über­zeu­gen, dass sein neu­es Gehalt immer noch „ange­mes­sen“ ist. Dazu braucht er aus­sa­ge­kräf­ti­ge sta­tis­ti­sches Ver­gleichs­zah­len – z. B. die aus der neu­en BBE-Geschäfts­füh­rer-Gehalts-Stu­die 2014. Schwie­ri­ger ist die Situa­ti­on für den Min­der­heits- oder Fremd-Geschäfts­füh­rer: Er muss die Gesell­schaf­ter davon über­zeu­gen, dass er „mehr ver­dient“ als er bis­her in der Tasche hat – dazu gehö­ren gute Argu­men­te und etwas Ver­hand­lungs­ge­schick. Ob als Fremd‑, Min­der­heits- oder Mehr­heits-Gesel­l­­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer: Die (arbeit­ge­ben­den) Gesell­schaf­ter sind genau so schwer von einer ange­mes­se­nen Gehalts­er­hö­hung zu über­zeu­gen wie das Finanz­amt. Hier zäh­len nur gute Argu­men­te und wirt­schaft­li­che Fakten.

Hier die erfolg­reichs­ten Argumentationshilfen:

zu klä­ren .… Argu­ment
Wann ist der rich­ti­ge Zeit­punkt für eine Gehaltsforderung …
  • In der Regel ist das der Zeit­punkt des Beschlus­ses über die Fest­stel­lung des Jahresabschlusses/Gewinnverwendung und über die Ent­las­tung des Geschäftsführers.
  • Bei gro­ßen und mitt­le­ren GmbHs ist das spä­tes­tens 3 Mona­te nach Ablauf des Geschäfts­jah­res, in der klei­nen GmbH spä­tes­tens 6 Mona­te nach Ablauf des Geschäfts­jah­res. Ach­tung: Der Beschluss zur Gehalts­er­hö­hung muss (soll­te) als TOP in der Ein­la­dung zur Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung ange­kün­digt wer­den (TOP: Gehalt des/der Geschäftsführer)
Ab wel­chem Zeit­punkt soll die Erhö­hung gezahlt werden …
  • Für den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer ab dem ……………… zum Beginn des fol­gen­den Geschäfts­jah­res, damit das im Vor­aus-Gebot und damit die steu­er­li­che Aner­ken­nung für das gesam­te Geschäfts­jahr sicher­ge­stellt ist.
  • Für den Fremd-Geschäfts­füh­rer zum .….….….……………ab dem nächs­ten Quar­tal, weil damit der Erfolg des letz­ten Geschäfts­jah­res zeit­nah gewür­digt wird.
Um wie viel und um wel­che zusätz­li­chen Leis­tun­gen soll das Gehalt erhöht werden …
  • Kon­kre­ti­sie­ren Sie Ihre Ansprü­che: Z. B. beim Fest­ge­halt um 3,5%
  • weil der Lebens­hal­tungs­in­dex um 3,5% gestie­gen ist,
  • weil in der Bran­che 3,5% mehr ver­dient wurde,
  • weil ein Wachs­tum um 3,5% erzielt wurde,
  • weil der Ertrag um 3,5% gestei­gert wurde,
  • weil die Mit­ar­bei­ter 3,5% mehr Lohn beziehen,
  • weil Ihnen ein sol­ches Kon­kur­renz­an­ge­bot vorliegt.
  • Zusätz­lich: Urlaubs­geld, Weih­nachts­geld (weil sta­tus­üb­lich, weil Sie nur aus­nahms­wei­se in der Pro­be­zeit dar­auf ver­zich­tet haben, weil die­se Leis­tun­gen im Betrieb an alle Mit­ar­bei­ter gezahlt werden).
  • Zusätz­lich: Lebens­ver­si­che­run­g/Ries­ter-Ren­te (weil die gesetz­li­che Alters­vor­sor­ge nichts bringt).
  • Zusätz­lich: der Anspruch auf eine betrieb­li­che Pen­si­ons­zu­sa­ge, sofern bis­her noch kein Anspruch besteht bzw. eine Auf­sto­ckung der bestehen­den Pensionszusage.
  • Zusätz­lich: Sons­ti­ge neue Leis­tun­gen (Vor­sor­ge-Check, Han­dy­nut­zung, Fir­men­wa­gen mit höhe­rem Status).
Wel­che wei­te­ren „gute“ Argu­men­te gibt es für  eine Gehaltserhöhung …
  • weil dies … anders als im letz­ten Jahr ist (Lebens­hal­tungs­kos­ten­in­dex, neue Auf­ga­ben, mehr Arbeits­zeit, mehr Per­so­nal­ver­ant­wor­tung, höhe­re Fluk­tua­ti­on, mehr Ertrag, mehr Umsatz, mehr Wachs­tum, Koope­ra­tio­nen, neue Produkte),
  • weil die­se Auf­ga­ben neu hin­zu­ge­kom­men sind (Con­trol­ling, regel­mä­ßi­ge Per­so­nal­ge­sprä­che, Erwei­te­rung des Planungshorizontes),
  • weil wir unter­des­sen 500 vie­le Mit­ar­bei­ter haben,
  • weil der Geschäfts­füh­rer 50 Tage jähr­lich auf Geschäfts­rei­se war oder
  • weil .….….….….….….….….….….….….….….. (Ihre per­sön­li­chen Gründe).
„Sie erhal­ten doch        eine Tantieme …“ .. die macht aber nur 5 % der Gesamt­ver­gü­tung aus und kann damit die all­ge­mei­nen Stei­ge­run­gen der Lebens­hal­tungs­kos­ten nicht ausgleichen
„Ihre For­de­run­gen        sind überzogen …“ Gehen Sie Kom­pro­mis­se ein – machen Sie Abstri­che bei den For­de­run­gen, die Ihnen ohne­hin nicht viel bedeuten

 

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Team Hunting

Von der Ban­ken­bran­che, Ver­si­che­run­gen und den IT-Grö­ßen oder inter­na­tio­na­len Con­sul­ting-Gesell­schaf­ten wird Team-Hun­ting schon län­ger prak­ti­ziert – mal mit gutem finan­zi­el­len Erfolg für die abge­wor­be­nen Teams und Team-Mit­glie­der, mal mit zähl­ba­rem Erfolg für das abwer­ben­de Unter­neh­men. Selbst noch so gewief­te Klau­seln um Fris­ten und Wett­be­werbs­ver­bo­te in den Arbeits­ver­trä­gen kön­nen sol­chen Raub­bau kaum ver­hin­dern. Der Wett­be­werb um gute Fach- und Füh­rungs­kräf­te ist eröff­net, lässt die Sit­ten rau­er und die Ban­da­gen här­ter wer­den. Auch aus dem Mit­tel­stand wer­den immer mehr Fäl­le bekannt. In der IT-Bran­che plant unter­des­sen jedes sechs­te Unter­neh­men, gan­ze Teams abzu­wer­ben (Quel­le: Bit­kom Rese­arch). Alle Mit­tel und Wege, die Erfolg brin­gen, machen bekannt­lich Schu­le und damit auch nicht vor ande­ren Bran­chen mit Per­so­nal­pro­ble­men halt. Vie­le Head-Hun­ter sind bereits vol­ler Über­zeu­gung zu Team-Hun­tern gewor­den und haben ihre Abwer­be-Tech­ni­ken ver­fei­nert. Sie legen gezielt Köder aus und ver­brei­ten Unru­he. Ob die Mit­ar­bei­ter dabei vom Regen in die Trau­fe wech­seln, wird dabei gele­gent­lich zur Nebensache.

Mit Sicher­heit lässt sich soviel sagen, dass Unter­neh­men, die ihre Mit­ar­bei­ter ernst­haft wert­schät­zen und eine offen­si­ve Unter­neh­mens-Kul­tur pfle­gen, nach­hal­tig den län­ge­ren Atem bei ihren Mit­ar­bei­tern haben. Dafür ste­hen SIE. Für vie­le, jün­ge­re Mit­ar­bei­ter zäh­len unter­des­sen eine gute Arbeits­at­mo­sphä­re, fle­xi­ble Arbeits­zei­ten und per­sön­li­che Aner­ken­nung mehr als Mammon

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Koalitionsvertrag 2018

In den 177 Sei­ten Koali­ti­ons­pa­pier sind gera­de 11 dem The­ma Wirtschaft/Unternehmen gewid­met. Die spür­bars­ten Aus­wir­kun­gen wer­den Ent­schei­dun­gen aus den Berei­chen Arbeit/Soziales für Unter­neh­men haben. Wir haben die wich­tigs­ten Punk­te für SIE zusammengestellt:

The­ma Koali­ti­ons­ver­ein­ba­rung Das bedeu­tet …
Mit­be­stim­mung

 

Erwei­ter­te Mit­spra­che des Betriebs­ra­tes zu Wei­ter­bil­dungs­maß­nah­men (S. 51). Ver­ein­fach­tes Wahl­ver­fah­ren für den Betriebs­rat für Unter­neh­men mit 5 bis 100 wahl­be­rech­tig­ten Arbeit­neh­mern (S. 51). … mehr Ein­fluss von außen

 

Befris­tung von               Arbeitsverhältnissen

 

Eine Befris­tung des Arbeits­ver­hält­nis­ses ist nicht zuläs­sig, wenn mit dem­sel­ben Arbeit­ge­ber bereits zuvor ein unbe­fris­te­tes oder ein oder meh­re­re befris­te­te Arbeits­ver­hält­nis­se mit einer Gesamt­dau­er von 5 oder mehr Jah­ren bestan­den haben (S. 52). … weni­ger Flexibilität

 

Arbeits­zeit

 

Der Anteil abzu­ru­fen­der und zu ver­gü­ten­der Zusatz­ar­beit darf die ver­ein­bar­te Min­dest­ar­beits­zeit um höchs­tens 20% unter­schrei­ten und 25% über­schrei­ten. Fehlt eine Ver­ein­ba­rung zur wöchent­li­chen Arbeits­zeit gilt eine Arbeits­zeit von 20 Stun­den (S. 53). … zusätz­li­che Dokumentation

 

Teil­zeit Im Teil­zeit- und Befris­tungs­recht wird ein Recht auf befris­te­te Teil­zeit ein­ge­führt. Es besteht kein Anspruch auf Ver­län­ge­rung oder Ver­kür­zung der Arbeits­zeit oder vor­zei­ti­ge Rück­kehr zur frü­he­ren Arbeits­zeit wäh­rend der zeit­lich begrenz­ten Teil­zeit­ar­beit. Das neue Teil­zeit­an­spruch-Gesetz gilt für Unter­neh­men, die in der Regel ins­ge­samt mehr als 45 Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­ter beschäf­ti­gen. Für Unter­neh­mens­grö­ßen von 46 bis 200 Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­tern wird eine Zumut­bar­keits­gren­ze ein­ge­führt, dass ledig­lich einem pro ange­fan­ge­nen 15 Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­ter der Anspruch gewährt wer­den muss. Bei der Berech­nung der zumut­ba­ren Zah­len an Frei­stel­lun­gen wer­den die ers­ten 45 Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­ter mit­ge­zählt. Bei Über­schrei­tung die­ser Gren­ze kann der Arbeit­ge­ber einen Antrag ableh­nen (S. 53) … neue Per­so­nal­pla­nung für Unter­neh­men mit mehr als 45 Mitarbeitern

 

Kran­ken­ver­si­che­rung

 

Ab 1. Janu­ar 2019 wer­den die Bei­trä­ge zur Kran­ken­ver­si­che­rung wie­der in glei­chem Maße von Arbeit­ge­bern und Beschäf­tig­ten geleis­tet (S. 101). … zusätz­li­che Personalkosten

 

Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung Der Bei­trags­satz zur Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung wird um 0,3 Pro­zent­punk­te gesenkt (S. 55). … weni­ger Kosten

 

Gesell­schaf­ter­dar­le­hen Die Abgel­tung­s­teu­er auf Zins­er­trä­ge wird mit der Eta­blie­rung des auto­ma­ti­schen Infor­ma­ti­ons­aus­tau­sches abge­schafft (S. 69). … mehr Steuern

 

KSV Künst­ler­so­zi­al­ver­si­che­rung: Geplant ist eine Erwei­te­rung der abga­be­pflich­ti­gen Ver­wer­ter um digi­ta­le Platt­for­men, die eine kom­mer­zi­el­le Ver­wer­tung künst­le­ri­scher Leis­tun­gen ermög­li­chen (S. 167). … Mehr­kos­ten für den             Internet-Auftritt

 

Haf­tung Bei Ver­schul­den ein­zel­ner Mit­ar­bei­ter kön­nen die Behör­den das Gesamt­un­ter­neh­men leich­ter in die Ver­ant­wor­tung neh­men – Abkehr vom Oppor­tu­ni­täts­prin­zip (S. 126). … Ver­stö­ße gegen gesetz­li­che Vor­schrif­ten wer­den teurer