In den letzten Wochen haben wir an dieser Stelle Hinweise zur Rechtslage und Tipps zur Lösung von Konflikten zwischen den Gesellschafter-Geschäftsführern von GmbHs ausgeführt. Nach unseren Erfahrungen sind GmbHs davon im Schnitt alle 2 Jahre betroffen: Von kleineren Meinungsverschiedenheiten bis hin zu rechtserheblichen Konflikten, die zum wirtschaftlichen Stillstand der GmbH führen. Wir haben auch zahlreiche Konfliktursachen und typische Auslöser aufgezeigt und für einige Fälle ganz konkrete Lösungen vorgeschlagen. In der Praxis wissen Sie aus eigener Erfahrung, dass jeder Konflikt ein Sonderfall ist und die beteiligten Personen reagieren ganz unterschiedlich. Dennoch sind Sie gut beraten, wenn Sie auf diesen Fall vorbereitet sind und das Instrumentarium zum Konfliktmanagement systematisch für sich und zum Wohle der GmbH einsetzen können. Deswegen an dieser Stelle nochmals die einzelnen Bausteine im Überblick: …
Autor: volkelt
Ausnahmeweise – und zwar dann, wenn in Ihrem Betrieb überwiegend Männer beschäftigt sind und Sie mehr Ausgeglichenheit schaffen wollen – dürfen Sie das bereits in der Stellenausschreibung so formulieren – ohne gleich befürchten müssen, wegen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) abgemahnt zu werden. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hielt die Formulierung „Frauen an die Macht” in der Stellenanzeige für zulässig (Urteil v. 18.5.2017, 7 Sa 913/16).
Wichtig: …
Die neue Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gilt ab 25. Mai verbindlich für alle Unternehmen und für alle digitalen Projekte. Der IT-Experte Stefan Schwab (Schwab IT UG) empfiehlt aus Geschäftsführungs-Sicht, sich an den folgenden Checkpunkten zu orientieren und die dazu umgesetzten Lösungen der IT-Abteilung bzw. des externen IT-Beraters abzufragen. Hat Ihre GmbH weniger als 9 Mitarbeiter, sind Sie – anstelle des Datenschutzbeauftragten – als Geschäftsführer verantwortlich für die korrekte Umsetzung. Die Prüfpunkte im Einzelnen: …
Auch und gerade in Aufhebungsverträgen entscheidet im Zweifel das „Kleingedruckte“. Beispiel: Der Geschäftsführer einer GmbH hatte mit seinem „Arbeitgeber“ im Aufhebungsvertrag vereinbart „dass alle bekannten und unbekannten Ansprüche aus dem Rechtsverhältnis“ ausgeglichen werden. Nachträglich stellte die GmbH aber fest, dass ein Arbeitgeberdarlehen an den Geschäftsführer noch nicht beglichen war und klagte dies ein. Der Geschäftsführer ging dagegen davon aus, dass mit dieser Formulierung die Forderungen aus dem Arbeitgeberdarlehen im Aufhebungsvertrag bereits berücksichtigt sind. Vor Gericht bekam der ausgeschiedene Geschäftsführer Recht (OLG Düsseldorf, 3 U 11/97). Er musste das Darlehen nicht zurückzahlen. Wichtig ist: …
Der Geschäftsführer gab Insider-Informationen über geplante Grundstückskäufe an einen Makler weiter, der dafür sorgte, dass die Preise anstiegen, so dass der kommunalen Bau-GmbH erhebliche Mehrkosten entstanden (z. B. für das Bauprojekt Düsseldorfer Justizzentrum). Dafür kassierte er Provisionen. Wegen Bestechlichkeit und Untreue wurde er vom Landgericht zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der BGH bestätigte jetzt das Strafmaß (BGH, Beschluss v. 20.3.2018, 1 StR 401/17).
Selbst wenn einer Ihrer Mitarbeiter später (z. B. zu einem bestimmten Termin um die Fußball-WM in Russland) tatsächlich vom Arzt attestiert krank geschrieben ist, dürfen Sie diesen Mitarbeiter kündigen, wenn dieser zuvor angekündigt hat, zu einem bestimmten Termin zu fehlen. Eine solche Ankündigung genügt als wichtiger Grund für eine außerordentliche und damit fristlose Kündigung (OLG Hamm, Urteil v. 14.8.2015, 10 Sa 156/15).
Die von den Bundesländern Hessen, Bremen, Rheinland-Pfalz und Schleswig Holstein eingebrachten Gesetzentwürfe zur Vereinfachung der steuerlichen Anerkennung des häuslichen Arbeitszimmers, zur Erhöhung des Arbeitnehmer-Pauschbetrages, zur Vereinfachung der Anerkennung von Handwerkerleistungen (Sockelbetrag: 300 EUR) und von Pflegekosten wurden kurzfristig von Tagesordnung des Bundesrats abgesetzt und auf unbekannte Zeit vertagt. Im Koalitionsvertrag gibt es keine entsprechenden Absprachen für die oben genannten steuerliche Erleichterungen für Privatpersonen (Quelle: Bundesrat, Beschluss vom 23.3.2018).
Volkelt-Brief 14/2018
GroKo-Vereinbarung: Wieder eine Steuergestaltung weniger + Überfordert: Über den Umgang mit schwierigen Mitarbeitern (III) + Achtung GF-Spesenabrechnung: Was tun, wenn die Zahlen nicht stimmen? + Digitales: So nutzen Sie das Thema für´s Content-Marketing + GmbH-Geschäftsführer: Nur „ausnahmsweise” kein Pflichtmitglied in der RV+ EU-Parlament: Neue Eckdaten einer neuen Entsende-Richtlinie + BFH aktuell: Umsatz-Schätzung nur unter strengen Auflagen+ Steuervorteil: Der Firmenwagen für den Ehepartner mit Minijob
BISS … die Wirtschaft-Satire
Sind Sie als GmbH-Gesellschafter zu mehr als 10% an der GmbH beteiligt, hat das steuerliche Folgen für die Finanzierung. Für Ihre Darlehen an die GmbH müssen Sie die Zinsen nicht mit der günstigen Abgeltungssteuer von 25 % versteuern, sondern mit Ihrem persönlichen Steuersatz – bei einem Gutverdiener sind das schnell 45%. Der ein oder andere nutzt die Möglichkeit, die Kinder in die GmbH einzubeziehen – im Wege des vorweggenommenen Erbes mit anschließender Darlehensgewährung an die GmbH. Doppelter Vorteil bisher: Das vorweggenommene Erbe an die Kinder bis 400.000 EUR bleibt steuerfrei. Die Darlehenszinsen werden bei den Kindern mit der Abgeltungssteuer belastet. So weit so gut. …
Nicht nur in der Politik – Beispiel Martin Schulz – auch in vielen Betrieben ist das Thema Überforderung längst angekommen. Laut Bertelmann-Stiftung haben 42 % der Beschäftigten mit stetig steigenden Anforderungen zu kämpfen. 33 % der befragten Arbeitnehmer wissen nicht mehr, wie sie die steigenden Anforderungen bewältigen können. 25 % der Beschäftigten legen ein zu hohes Arbeitstempo ein. 23 % der Beschäftigten machen keine Pause. 20 % stoßen oft an die eigene Leistungsgrenze. 12,5 % gehen sogar arbeiten, wenn sie krank sind. Nach einer Studie der DAK haben 7 % der Beschäftigten verschreibungspflichtige Medikamente eingenommen, um für den Arbeitsplatz fit zu sein.
Allerdings …