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Digitales: FinTech – alle Branchen mischen in Zukunft mit

Die Finanz­bran­che gehört zu den Dienst­leis­tungs-Berei­chen, die von der Digi­ta­li­sie­rung beson­ders stark ver­än­dert wer­den. Die­ser Pro­zess bezieht sich auf ver­schie­de­nen Ebe­nen: Auf das eigent­li­che Bank­ge­schäft. Jün­ge­re Kun­den ver­zich­ten zuneh­mend auf eine klas­si­sche Bank­be­zie­hung, die über eine Schal­ter­be­zie­hung zum Kun­den defi­niert ist. Sie wickeln ihre Bank­ge­schäf­te über Apps ab. Es gibt kei­ne per­sön­li­chen Bezie­hun­gen mehr zur Bank. Über­wei­sun­gen kön­nen bereits per Sprach­ein­ga­be (Siri, Ale­xa usw.) vom Sofa aus in Auf­trag gege­ben wer­den. Ledig­lich die Über­wei­sungs­frei­ga­be muss aus Sicher­heits­grün­den noch hän­disch via Smart­phone ver­an­lasst wer­den. Dazu gibt es Aus­wer­tungs-Apps, mit denen das Aus­ga­ben­ver­hal­ten erfasst wird. Der zwei­te Bereich umfasst die (indiv­du­el­le) Kun­den- bzw. Anla­ge­be­ra­tung. Hier kön­nen und wer­den mit Hil­fe von Algo­rith­men und Künst­li­cher Intel­li­genz bereits gute Ergeb­nis­se erzielt. Ergänzt wer­den die Bera­tun­gen um die The­men Alters­ver­sor­gung und Versicherungen.

Eine neue Rol­le wird z. B. der Steu­er­be­ra­ter für Unter­neh­mens­man­da­te über­neh­men. Sei­ne Tätig­keit wird sich – so die Selbst­ein­schät­zung der Bran­che – zum Finanz- und Unter­neh­mens­be­ra­ter wei­ter ent­wi­ckeln. Das betrifft betrieb­li­che Finan­zie­run­gen und Ver­si­che­run­gen, aber auch die Bera­tung zu den Fol­gen von betrieb­li­chen Umstruk­tu­rie­run­gen (Ver­käu­fe, Zukäu­fe, Teil­still­le­gun­gen, Umwand­lun­gen usw.) und zu Steu­er­ge­stal­tun­gen in inter­na­tio­na­len Geschäftsaktivitäten.

Wie bereits in vie­len ande­ren Bran­chen (Pkw-Finan­zie­run­gen, Immo­bi­li­en, Wohn­aus­stat­tun­gen, auch: Lebens­mit­tel-Ket­ten usw.) prak­ti­ziert, wer­den in Zukunft auch klei­ne­re Unter­neh­men (Hand­wer­ker, Dienst­leis­ter) im Ver­bund Finan­zie­rungs-Lösun­gen (Lea­sing, Raten­zah­lung) für ihre Kun­den anbie­ten, bar­geld­lo­sen und bank-unab­hän­gi­gen Zah­lungs­ver­kehr imple­men­tie­ren und Crowd­fun­ding-Finan­zie­rungs­lö­sun­gen selbst orga­ni­sie­ren. Die Zei­chen ste­hen auf Umbruch und betref­fen alle Branchen.

Gera­de für klei­ne­re Unter­neh­men bie­ten sich damit rich­tig gute Chan­cen. Zum Bei­spiel bei der Liqui­di­täts­pla­nung. Selbst in der andau­ern­den Nied­rig­zins­pha­se rech­nen die Ban­ken Über­zie­hun­gen ohne „wenn und aber” teu­er ab. Über­zie­hungs­zin­sen im Bereich 12 bis 15 % sind nach wie vor kei­ne Aus­rei­ßer son­dern übli­che Berech­nungs­pra­xis. Fakt ist unter­des­sen auch, dass immer mehr Kol­le­gen auch klei­ne­rer Unter­neh­men ban­ken-unab­hän­gi­ge Finan­zie­run­gen anstre­ben und immer öfter auch umset­zen. Stich­wort: Crowd­fun­ding, pri­va­te Equi­ty, Mit­tel­stands­an­lei­hen, Fin­Tec-Platt­for­men usw. (vgl. dazu zuletzt aus­führ­lich in Nr. 16, 19/2018).

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Geschäftsführer-mit-nur-Ressort-Verantwortung: Grenzen, Grauzonen und persönliche Risiken

Steht im Gesell­schafts­ver­trag der GmbH „Gesamt­ver­tre­tung“, müs­sen Sie sich als Geschäfts­füh­rer nicht bei jeder Ver­trags­un­ter­zeich­nung skla­visch dar­an halten.

Bei­spiel: Als Geschäfts­füh­rer Mar­ke­ting beauf­tra­gen Sie eine Agen­tur mit einer grö­ße­ren Akti­on. Dann kön­nen Sie den Auf­trag allei­ne unter­schrei­ben, ohne dass Ihnen das spä­ter ein­mal nach­tei­lig aus­ge­legt wer­den kann. Dass es nicht immer völ­lig for­mal kor­rekt zuge­hen muss, hat das OLG Mün­chen so fest­ge­stellt (OLG Mün­chen, Urteil vom 19.9.2013, 23 U 1003/13).

ACHTUNG:

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GmbH-Krise: So definieren die Gerichte Zahlungsunfähigkeit

Für die Dar­le­gung der Zah­lungs­un­fä­hig­keit bedarf es einer geord­ne­ten Gegen­über­stel­lung der zu berück­sich­ti­gen­den fäl­li­gen Ver­bind­lich­kei­ten und liqui­den Mit­tel des Schuld­ners, etwa in Form einer Liqui­di­täts­bi­lanz. Von einer Zah­lungs­un­fä­hig­keit ist danach regel­mä­ßig aus­zu­ge­hen, wenn die Liqui­di­täts­lü­cke des Schuld­ners 10 % oder mehr beträgt, sofern nicht aus­nahms­wei­se mit an Sicher­heit gren­zen­der Wahr­schein­lich­keit zu erwar­ten ist, dass die Liqui­di­täts­lü­cke dem­nächst voll­stän­dig oder fast voll­stän­dig geschlos­sen wird und den Gläu­bi­gern ein Zuwar­ten nach den beson­de­ren Umstän­den des Ein­zel­fal­les zuzu­mu­ten ist (LG Darm­stadt, Urteil v. 28.5.2018, 15 O 39/17).

Das Land­ge­richt Darm­stadt ori­en­tiert sich bei die­ser Defi­ni­ti­on an der Recht­spre­chung des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH). Der hat im Grund­satz­ur­teil vom 19.12.2017 (II ZR 88/16) die­se Kri­te­ri­en bereits her­aus­ge­ar­bei­tet. Für den Prak­ti­ker ist wich­tig: In vie­len Insol­venz­ver­fah­ren gesteht der Ver­wal­ter die 10 % Liqui­di­täts­lü­cke dem Geschäfts­füh­rer nicht zu und ver­legt so den Zeit­punkt für die Insol­venz­an­trags­pflicht um ein paar (u. U. ent­schei­den­de) Wochen nach hin­ten, so dass Sie als Geschäfts­füh­rer für die zwi­schen­zeit­li­che Ver­mö­gens­min­de­rung per­sön­lich haften.

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Achtung: Kleingedrucktes bei Auslagerung der Pensionszusage

Wird – z. B. im Zuge eines GmbH-Ver­kaufs – Ihre Pen­si­ons­zu­sa­ge auf einen Pen­si­ons­fonds aus­ge­la­gert, soll­ten Sie mit der GmbH ver­ein­ba­ren, dass die­se ver­pflich­tet ist, beim zustän­di­gen Finanz­amt einen Antrag auf Besteue­rung gemäß § 4e Abs. 3 EStG zu stel­len (zustim­men­de Bedin­gung). Nur dann ist sicher­ge­stellt, dass Sie für den bis dahin ange­spar­ten Pen­si­ons­an­spruch nur antei­lig Lohn­steu­er zah­len müs­sen (FG Köln, Urteil v. 27.9.2018, 6 K 814/16).

Es han­delt sich um eine Son­der­zah­lung an einen Pen­si­ons­fonds, die steu­er­pflich­tig ist (gemäß § 40b Abs. 4 EStG i. S. d. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 S. 2 EStG).  Ver­hin­dern kön­nen Soie die Besteue­rung nur, wenn die GmbH bean­tragt, die zugrun­de lie­gen­de Pen­si­ons­rück­stel­lung im Lau­fe von 10 Jah­ren antei­lig auf­zu­lö­sen (§ 4e Abs. 3 EStG). Mit der Fol­ge, dass auch die Über­tra­gung auf den Pen­si­ons­fonds nur antei­lig zum Lohn­zu­fluss und ent­spre­chen­der Besteue­rung führt. Revi­si­on ist zuge­las­sen. Der BFH wird dazu wohl noch abschlie­ßend ent­schei­den. Steht eine Über­tra­gung an, unbe­dingt den Steu­er­be­ra­ter einschalten.

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GmbH in der Krise: Rangrücktritt des Allein-Gesellschafter-Geschäftsführers

Eine von der Allein­ge­sell­schaf­te­rin gegen­über einer GmbH für Gesell­schaf­ter­for­de­run­gen abge­ge­be­ne Rang­rück­tritts­er­klä­rung, die eine Til­gung auch aus dem frei­en Ver­mö­gen zulässt, führt nicht zu einem Pas­si­vie­rungs­ver­bot. (FG Müns­ter, Urteil v. 13.9.2018, 10 K 504/15).

Um eine Über­schul­dung und dem dan­mit ver­bun­de­nen Antrag auf Insol­venz zu ver­mei­den, erklär­te der Allein-Gesell­schaf­ter sei­nen Rang­rück­tritt für seo­in Dar­le­hen in Höhe von 3 Mio. EUR. Mit der Ein­schrän­kung, dass das Dar­le­hens­for­de­rung wie­der auf­lebt, sobald die GmbH in der Lage ist, aus zukünf­ti­gen Jah­res­über­schüs­sen oder sons­ti­gen Ver­mö­gens­über­schüs­sen zu til­gen. Das Finanz­amt lös­te die dar­auf­hin  aus­ge­wie­se­ne Rück­la­ge Gewinn erhö­hend auf – mit Steu­er­fol­gen. Das FG Müns­ter sieht das anders, hat aber Revi­si­on zuge­las­sen. Akten­zei­chen des anhän­gi­gen Ver­fah­rens: XI R 32/18. Über den Aus­gang des Ver­fah­rens hal­ten wir Sie auf dem Laufenden.

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GmbH/Finanzen: Kein Insolvenzgeld nach Krisen-Gründung

Wird ein Start­Up als UG oder GmbH gegrün­det und ist das Unter­neh­men bereits mit der Grün­dung insol­venz­reif oder gefähr­det, hat das Aus­wir­kun­gen auf den Anspruch auf Insol­venz­geld für die Arbeit­neh­mer – inkl. dem ange­stell­ten Fremd-Geschäfts­füh­rer ohne eige­ne Betei­li­gung am Unter­neh­men. Nach einem aktu­el­len Urteil des Sozi­al­ge­richts (SG) Heil­bronn hat das insol­ven­te Unter­neh­men kei­nen Anspruch auf Insol­venz­geld für deren Arbeit­neh­mer. Das ist der Fall, wenn des Unter­neh­men bei der Grün­dung unter­fi­nan­ziert ist bzw. Zah­lungs­un­fä­hig­keit oder Über­schul­dung vor­liegt (SG Heil­bronn, Urteil v. 16.10.2018, S 1 AL 3799/16).

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Aktuell

Fragebogen: Geschäftsführer-Gehalt 2018 für kleinere GmbHs

Bit­te fül­len Sie alle Fra­gen aus. Die Aus­wer­tun­gen sind für die Mit­glie­der des Vol­kelt-Bera­tungs-Cen­ters kostenfrei

Ihre GmbH/UG hat …

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Vie­len Dank für´s Mit­ma­chen. Die Daten sind ver­trau­lich. Rück­schlüs­se auf den Beant­wor­ter sind nicht mög­lich. Die Ant­wort-Häu­fig­kei­ten kön­nen Sie an Ihrem Moni­tor ein­se­hen. Die Aus­wer­tun­gen ste­hen Ihnen selbst­ver­ständ­lich im Rah­men Ihrer Mit­glied­schaft im Vol­kelt-Bera­tungs-Cen­ter kos­ten­frei zur Ver­fü­gung und wer­den hier veröffentlicht.

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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 47/2018

NEU: „Geschäfts­füh­rung in Zei­ten der Digi­ta­li­sie­rung” + Geschäfts­füh­rer-Auf­ga­be: Schwie­ri­ge Mit­ar­bei­ter brau­chen Füh­rung + Geschäfts­füh­rer-Gehalt 2018: Groß­han­dels-GmbHs pro­fi­tie­ren vom Bau-Boom +  Digi­ta­les: Food – vom Bau­ern­hof zum Bio-Labor + Pflicht­of­fen­le­gung: 185.000 rech­nen mit einem Ord­nungs­geld­ver­fah­ren + Gehalts-Dis­kus­si­on/N­eid­de­bat­te: Die neu­en Regeln für die Vorstands-Vergütung

 

BISS die Wirt­schaft-Sati­re

 

Der Vol­kelt-Brief 47/2018 > Down­load als PDF - lesen im „Print”

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Geschäftsführer-Gehalt 2018: Großhandels-GmbHs profitieren vom Bau-Boom

Die BBE-Unter­neh­mens­be­ra­tung hat die neu­es­ten Zah­len zur GmbH-Geschäfts­füh­rer-Ver­gü­tung ver­öf­fent­licht. Abge­fragt wur­de auch die Gehalts­ent­wick­lung aus dem aktu­el­len Geschäfts­jahr und den sich aus den vor­läu­fi­gen Zah­len zum Jah­res­er­geb­nis erge­ben­den Wer­ten für die Tan­tie­me. Wir haben die Gehalts­ent­wick­lung für Groß­han­del-GmbHs etwas genau­er angeschaut.

Spit­zen­rei­ter bei den Geschäfts­füh­rer-Gehäl­tern im Groß­han­del ist die Bran­che Elektro/Sanitär/Heizung mit einem Gehalts­an­stieg um sat­te 8,5 % auf eine Jah­res-Gesamt­ge­halt von 185.000 EUR und hat damit die Bran­che Büro/EDV von Platz 1 ver­drängt. Die Kol­le­gen die­ser Bran­che pro­fi­tie­ren dabei vom Immo­bi­li­en-Boom und von der nach wie vor enor­men Nach­fra­ge im Bau­be­reich. Kon­stant: In die­ser Bran­che wird jeder fünf­te Euro als Erfolgs-Betei­li­gung aus­ge­zahlt. Der durch­schnitt­li­che Tan­tie­me-Anteil lang im Vor­jahr noch bei 22 % und beträgt jetzt 22,5 %.

Hier die Zah­len aus dem Groß­han­del in der Übersicht: … 

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Geschäftsführer-Aufgabe: Schwierige Mitarbeiter brauchen Führung

War­um kön­nen die nicht ein­fach ihren Job machen“? So die Bemer­kung eines Kol­le­gen über die Fra­ge, was ihn an sei­nen Mit­ar­bei­tern am meis­ten nervt. Tat­sa­che ist, dass die meis­ten Geschäfts­füh­rer „den Mit­ar­bei­ter“ als die Schwach­stel­le ihres Unter­neh­mens aus­ma­chen. Und zwar unab­hän­gig davon, ob der Chef schon vie­le Füh­rungs-Trai­nings besucht hat oder moderns­te Füh­rungs-Tech­ni­ken prak­ti­ziert. Es gilt, sich damit zu arran­gie­ren. Z. B., indem Sie für die ner­vigs­ten Ange­wohn­hei­ten Ihrer Mit­ar­bei­ter eine pas­sen­de Erklä­rung parat haben:

  • Zustän­dig? „Ich? Wie­so Ich?“. Dele­gie­ren Sie jede offe­ne Tätig­keit, die Ihnen auf­fällt, an einen bestimm­ten Mit­ar­bei­ter, und zwar grund­sätz­lich immer mit Ziel­vor­ga­be (bis wann und wie). Erwar­ten Sie kei­ne Eigeninitiative.
  • Mit­den­ken: Mit­ar­bei­ter den­ken in Zustän­dig­keits­be­rei­chen. Vie­le Auf­ga­ben erge­ben sich aber gera­de aus einer Schnitt­stel­le. Wobei der Mit­ar­bei­ter „die Linie nicht zum Straf­raum rech­net“. Dem­entspre­chend sin­niert er nur über den Straf­raum – genau bis zur Grenze.
  • Ent­schul­di­gung: Für den Chef kos­ten Feh­ler bares Geld. Für den Mit­ar­bei­ter kos­tet  er allen­falls eine Ent­schul­di­gung. Des­we­gen gibt es Prä­mi­en. „Ohne“ spürt auch der Mit­ar­bei­ter, dass jeder Feh­ler kostet.
Selbst wenn Sie die oben ange­spro­che­nen Ver­hal­tens­wei­sen regel­mä­ßig oder Vor­fall bezo­gen mit den Mit­ar­bei­tern anspre­chen, wer­den Sie fest­stel­len, dass die­se Punk­te trotz­dem immer wie­der auf­tau­chen. Es macht den Men­ta­li­täts­un­ter­schied. Des­we­gen sind Sie ja Unter­neh­mer und der Mit­ar­bei­ter ist Ange­stell­ter. Da hel­fen nur kla­re Vorgaben.