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GF-Erfahrungsaustausch: Diese Themen bestimmen die Tagesordnung

Auf Neu­jahrs­emp­fän­gen – der Stadt, der Gemein­de, der IHK oder des jewei­li­gen Bran­chen­ver­ban­des –  erge­ben sich gute Mög­lich­kei­ten zu inter­es­san­ten Gesprä­chen mit den Geschäfts­füh­rer-Kol­le­gen/In­nen. Auf dem dies­jäh­ri­gen Neu­jahrs­emp­fang der IHK Frei­burg war zu spü­ren: Die Stim­mung in der Wirt­schaft hat einen ers­ten Dämp­fer. Auto­mo­bil-Zulie­fe­rer kor­ri­gie­ren ihre Pla­nun­gen nach unten und der Fach­kräf­te- bzw. Arbeits­kräf­te­man­gel hält an.

Im 2. Jahr in Fol­ge gab es wie­der mehr Anmel­dun­gen von den Kol­le­gen zu die­ser IHK-Ver­an­stal­tung. Man enga­giert sich, sucht den Aus­tausch unter­ein­an­der und geht in die Öffent­lich­keit. Die Men­schen der Wirt­schaft rücken enger zusam­men. Am Ran­de erga­ben sich wie immer vie­le Mög­lich­kei­ten, sich mit den Kol­le­gen über sol­che The­men, über die sonst nur am Ran­de gespro­chen wird, etwas inten­si­ver aus­zu­tau­schen. Die­ses Jahr etwa über die zuneh­men­den Kon­trol­len und Gän­ge­lun­gen der Wirt­schaft. Beson­ders oft genannt wur­den die­ses Jahr vor allem drei Punkte: … 

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Digitales: Krypto-Währungen – spekulieren: JA, Investieren: NEIN

Der Bit­co­in – das bekann­tes­te digi­ta­le Zah­lungs­mit­tel – wird nach einem Höchst­stand von rund 20.000 $ unter­des­sen nur noch mit 3.300 $ gehan­delt. Nur noch Spe­ku­lan­ten blei­ben dran. Den­noch:

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GmbH-Finanzen: Der sanfte Weg zu mehr Umsatz

Für vie­le Kollegen/Innen ist es jähr­li­che Übung, gleich zum Ein­stieg ins neue Jah­res zu prü­fen, wie sie die Ertrags­sei­te der GmbH auf­bes­sern kön­nen – etwa mit dosier­ten Preis­an­pas­sun­gen. Ande­re schwö­ren auf sta­bi­le Prei­se mit dem Ziel einer lang­fris­ti­gen Kun­den­bin­dung. Nach­teil die­ser Stra­te­gie: Wäh­rend ande­re mit einer schnel­len und vor­ge­zo­ge­nen Preis­er­hö­hung beim Umsatz zule­gen, muss der Unter­neh­mer, der auf Preis­er­hö­hun­gen ver­zich­tet, in der Regel mit rela­tiv schrump­fen­den Erträ­gen rech­nen. Am Ende muss er dann doch die Prei­se erhö­hen, um im Wett­be­werb zu überleben.

Fazit: …

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GmbH/Recht: Beteiligungen an Unternehmen sind „einlagefähig”

Das Stamm­ka­pi­tal einer GmbH kann eine Bar- oder Sach­ein­la­ge sein. Dazu sind die beson­de­ren Vor­schrif­ten des GmbH-Geset­zes zu beach­ten (§ 5 GmbHG). Damit ist es grund­sätz­lich mög­lich, dass die Betei­li­gung an einem Unter­neh­men als Sach­ein­la­ge – z. B. für eine Kapi­tal­erhö­hung – ein­ge­bracht wird. Ach­tung: Das geht auch, wenn es sich um einen Anteil eines im Mehr­heits­be­sitz der Kapi­tal erhö­hen­den GmbH befind­li­chen Unter­neh­mens han­delt – also eine sog. Schach­tel­be­tei­li­gung vor­liegt (OLG Thü­rin­gen, Beschluss v. 30.8.2018, 2 W 260/18).

Das Regis­ter­ge­richt hat­te zunächst die Ein­tra­gung der Kapi­tal­erhö­hung aus Sach­ein­la­gen bzw. der Ein­brin­gung von Akti­en abge­lehnt. Das OLG hält aber Akti­en oder Betei­li­gun­gen an Unter­neh­men grund­sätz­lich für „ein­la­ge­fä­hig”. In der Pra­xis muss aller­dings genau gerech­net wer­den. Kommt es zu Wert­än­de­run­gen (Schwan­kun­gen) der ein­ge­leg­ten Antei­le (Akti­en), kann das ganz schnell dazu füh­ren, dass eine bilan­zi­el­len Über­schul­dung ein­tritt – mit den damit ver­bun­de­nen Haf­tungs­fol­gen für die Geschäfts­lei­tung (Insol­venz­an­trags­pflicht). Inso­fern sind Sie als Geschäfts­füh­rer in einer sol­chen Situa­ti­on zur beson­de­ren Kon­trol­le verpflichtet.

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Neues Urteil: Arbeitsvertrag ohne schriftlichen Vertrag

Hat ein Arbeit­ge­ber durch einen nicht zum Abschluss von Arbeits­ver­trä­gen bevoll­mäch­tig­ten Mit­ar­bei­ter (zukünf­ti­ger Fach­vor­ge­setz­ter) einem in einem ande­ren Unter­neh­men des Kon­zerns beschäf­tig­ten Mit­ar­bei­ter mit­ge­teilt, er wer­de zu ihm „wech­seln” und ihm dabei die Kon­di­tio­nen der Beschäf­ti­gung mit­ge­teilt, gibt der Arbeit­neh­mer mit Auf­nah­me der Arbeit zu den neu­en Arbeits­ver­trags­be­din­gun­gen ein kon­klu­den­tes Ange­bot auf Abschluss eines Arbeits­ver­trags ab. Die­ses Ange­bot nimmt der Arbeit­ge­ber regel­mä­ßig durch Ein­glie­de­rung des Betrof­fe­nen in den Betrieb und wider­spruchs­lo­ses „Arbei­ten las­sen” kon­klu­dent an (LAG Schles­wig-Hol­stein, Urteil v. 7.8.2018, 1 Sa 23/18).

Zwar war im Tarif­ver­trag der Bran­che aus­drück­lich eine sog. „Schrift­form­erfor­der­nis” zum Abschluss von Arbeits­ver­trä­gen vor­ge­se­hen. Das ist aber laut LAG Schles­wig-Hol­stein  nicht ent­schei­dend. Ent­schei­dend sind die (kon­klu­den­ten) Wil­lens­er­klä­run­gen des Arbeit­neh­mers (Auf­nah­me der Arbeit) und des Arbeit­ge­bers (Annah­me der Arbeits­leis­tung) – die Rea­li­tät ent­schei­det. Dar­an müs­sen sich Unter­neh­men orientieren.

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GmbH/Recht: Bundesländer wollen Abmahn-Abzocke einschränken

Auf Initia­ti­ve Bay­erns prü­fen die Bun­des­län­der, inwie­weit die recht­li­chen Vor­aus­set­zun­gen für erschwer­te Abmahn­ver­fah­ren gegen klei­ne­re Unter­neh­men umge­setzt wer­den kön­nen. Hin­ter­grund: Es häu­fen sich Abmah­nun­gen wegen gering­fü­gi­ger Ver­stö­ße gegen die neue Daten­schutz­grund­ver­ord­nung (DSGVO). Ziel der Initia­ti­ve ist es, dass nur noch Unter­neh­men mit mehr als 250 Mit­ar­bei­tern in einer Daten­schutz­er­klä­rung die recht­li­chen Grund­la­gen für die elek­tro­ni­sche Ver­ar­bei­tung ihrer Daten voll­stän­dig und kor­rekt auf­lis­ten müs­sen. Das ist in der Pra­xis sehr auf­wen­dig und von klei­ne­ren Unter­neh­men kaum zu leisten.

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GmbH & Still: Kein Anspruch auf den Gewerbesteuer-Freibetrag

Wird ein (aty­pisch) stil­ler Gesell­schaf­ter an der GmbH betei­ligt, kann die GmbH dar­aus kei­nen Anspruch auf den Gewer­be­steu­er­frei­be­trag von 24.500 EUR gel­tend machen. Der Frei­be­trag steht nur dem stil­len Gesell­schaf­ter als Mit­un­ter­neh­mer zu. Das Finanz­amt ist danach berech­tigt, den Frei­be­trag ledig­lich antei­lig zu gewäh­ren. Da sich der Frei­be­trag, der für Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten, nicht aber für Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten gilt, auf den jeweils sach­lich steu­er­pflich­ti­gen Gewer­be­be­trieb bezieht, ist eine getrenn­te Beur­tei­lung für Zeit­räu­me vor und nach Begrün­dung der Mit­un­ter­neh­mer­schaft vor­zu­neh­men (FG Müns­ter, Urteil v. 18.10.2018, 10 K 4079/16 G).

Der Anwalt der GmbH hat Revi­si­on bean­tragt, so dass der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) dazu in letz­ter Instanz ent­schei­den wird. Wir gehen aller­dings davon aus, dass der BFH das Urteil in der Sache bestä­ti­gen wird. Wir hal­ten Sie auf dem Laufenden.

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Algorithmus

Ein Algo­rith­mus ist eine ein­deu­ti­ge Hand­lungs­vor­schrift (Anlei­tung, Anwei­sung) zur Lösung einer Fra­ge­stel­lung oder eines Pro­blems oder meh­re­rer Pro­ble­me. Algo­rith­men bestehen aus Ein­zel­schrit­ten, die nach­ein­an­der durch­ge­führt wer­den. Im Com­pu­ter­pro­gramm arbei­tet man mit Befehls­ket­ten, die nach­ein­an­der auto­ma­tisch aus­ge­führt werden.

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Bitcoin

Bit­co­in ist eine spe­zi­el­le digi­ta­le Wäh­rung. Das Beson­de­re an der digi­ta­len Wäh­rung Bit­co­in (digi­ta­le Mün­ze) ist, dass Über­wei­sun­gen über einen Zusam­men­schluss von Rech­nern über das Inter­net ohne die im her­kömm­li­chen Bank­ver­kehr not­wen­di­ge zen­tra­le Abwick­lungs­stel­le erfol­gen. Bit­co­in-Nut­zer kön­nen Ihren Zah­lungs­ver­kehr ohne Drit­te (Ban­ken) orga­ni­sie­ren. Um das Bit­co­in-Sys­tem für Zah­lun­gen nut­zen zu kön­nen, wird eine Bit­co­in-Wal­let-Soft­ware mit Inter­net­ver­bin­dung benö­tigt. Wie bei Zah­lun­gen mit her­kömm­li­chen Geld­mit­teln kann eine Bit­co­in-Trans­ak­ti­on nicht wider­ru­fen wer­den. Die ers­te Bestä­ti­gung einer Zah­lung dau­ert im Schnitt knapp zehn Minu­ten. Die Über­wei­sung kos­tet der­zeit umge­rech­net ca. 1 Euro­cent. Im Janu­ar 2017 über­schritt der Bit­co­in-Kurs die 1.000-$-Marke, im Mai erst­mals die Mar­ke von 2.000 $. Im August fiel die 4.000-$-Marke, am 29. Novem­ber 2017 über­schritt der Kurs erst­mals 11.000 $. Im Dezem­ber erreicht der Bit­co­in-Kurs sei­nen vor­läu­fi­gen Höchst­stand bei 16.594 $. Nach eini­gen Tur­bu­len­zen hat sich Kurs jetzt bei 6.000 $ sta­bi­li­siert. Alle die­se Wer­te deu­ten dar­auf hin, dass die digi­ta­le Wäh­rung welt­weit auf dem Vor­marsch ist. Zahl der Bit­co­in-Nut­zer: geschätzt im obe­ren ein­stel­li­gen Mil­lio­nen-Bereich. Welt­wei­ter-Markt­wert der Bit­co­ins im Umlauf: 185 Mrd. $. Neu­es­te Ent­wick­lung:  In den USA kön­nen seit 1.12.2017 Ter­min­kon­trak­te auf Bit­co­ins abge­schlos­sen wer­den. Die US-Bör­sen­auf­sicht wird noch in die­sem Jahr über die Zulas­sung eines Bit­co­in-Index-Fonds entscheiden.

 

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Bitcoin GmbH

Mit dem zuneh­men­den Auf­kom­men (Mining) und der Han­del (Tra­ding) mit Bit­co­in oder ande­ren digi­ta­len Wäh­run­gen der Block­chain-Tech­no­lo­gie stel­len sich neue haftungs‑, bilanz- und steu­er­recht­li­che Fra­gen, die alle­samt dar­auf hin­aus­lau­fen, dass die der­zeit damit ver­bun­de­nen Risi­ken (Haf­tung, Total­ver­lust, Besteue­rung) von den Agie­ren­den in einer haf­tungs­ge­schränk­ten Rechts­form durch­ge­führt wer­den soll­ten. Die Akti­en­ge­sell­schaft ist dafür aller­dings weni­ger geeig­net, z. B. weil allei­ne schon die Abhal­tung von elek­tro­ni­schen Aktio­närs­ver­samm­lun­gen nicht zuge­las­sen ist. Ein­fa­cher zu Hand­ha­ben ist das in der GmbH. Hier ist es mög­lich, per Gesell­schafts­ver­trag indi­vi­du­el­le Gesell­schafts-Lösun­gen zu ver­ein­ba­ren, z. B. die Zulas­sung von elek­tro­ni­schen Gesell­schaf­ter­ver­samm­lun­gen. Des­we­gen wer­den vie­le Akti­vi­tä­ten (z. B. Betei­li­gung an Start­Up-Unter­neh­men) mit Bit­co­in in der Rechts­form der GmbH abge­wi­ckelt – im Fach­jar­gon hei­ßen die­se Gesell­schaf­ten Bitcoin-GmbH.