Ein typischer Fall aus der Praxis: Einer Ihrer Hauptkunden (main customer) schwächelt und muss Insolvenz anmelden. In der Folge prüft der Insolvenzverwalter, inwieweit bestehende Verträge gekündigt werden können bzw. inwieweit über neue Zahlungsziele verhandelt werden kann. Für die betroffene GmbH bedeutet das: Wenn Sie keine neuen Kunden finden, kann die GmbH die laufenden Kosten für Miete und Löhne nur zahlen, indem Reserven – sprich: Gewinne – aus den Vorjahren verbraucht werden. Was tun? …
Autor: volkelt
In Sachen Digitalisierung dreht sich (fast) Alles um StartUps. Konzerne beteiligen sich. Investoren suchen nach Gewinn versprechenden Beteiligungen, mittelständische Unternehmen intensivieren ihre Digitalisierungs-Strategien. Auch in den Unterhaltungsprogrammen vieler TV-Sendern buhlen Firmengründer um finanzielle Starthilfen und Beteiligungen – zum Teil mit mehr oder weniger abstrusen Ideen und naiven Vorstellungen über Innovationsprozesse, Marktmechanismen und Marketing. Das ist Unterhaltungsfernsehen. Unterdessen hat sich die Start- Up-Szene professionalisiert. Es gibt gut geschulte Gründungsberater (Inkubatoren, Acceleratoren), KfW-Förderprogramme, Informationsportale der Ministerien, Universitäten, der Wirtschafts- und Branchenverbände.
Es gilt: …
Der Firmenwagen darf zwar grundsätzlich „repräsentativ” ausfallen. Aber: Nach der Rechtsprechung der Finanzgerichte gibt es Grenzen – der Firmenwagen darf insgesamt nur „angemessen” sein, er muss zur Größe und Bedeutung des Unternehmens passen. Laut Finanzgericht (FG) Hamburg ist ein unangemessenes Fahrzeug steuerlich als Repräsentationsaufwand zu behandeln und wie eine Jagd oder ein Segelboot nicht abzugsfähig (FG Hamburg, Urteil v. 11.10.2018, 2 K 116/18).
Zahlreiche Steuerexperten fordern unterdessen die Einsetzung einer Regierungskommission zur Reform der Unternehmenssteuern – und zwar noch vor Ablauf der Legislaturperiode. Nur so kann die internationale Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft auf Dauer gesichert werden. Zentraler Punkt der Reform wird danach eine komplette Nivellierung der Gewerbesteuer sein (Quelle: Leitlinien für ein Unternehmensteuergesetzbuch, in GmbHR 2019, R4 ff.).
Unkenntnis über Steuerpflichten- und ‑fristen taugen nicht für den Geschäftsführer als Argument im Finanzgerichtsverfahren. Dazu der Bundesfinanzhof (BFH): „Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass der Geschäftsführer einer GmbH im Haftungsverfahren mit Einwendungen gegen die Höhe der Steuerforderungen gemäß § 166 AO ausgeschlossen ist, wenn er der Forderungsanmeldung des Finanzsamtes hätte widersprechen können, dies aber unterlassen hat. Mangelnde Kenntnisse der Grundpflichten eines Geschäftsführers einer GmbH entschuldigen eine Pflichtverletzung nicht” (BFH, Beschluss v. 18.9.2018, XI R 54/17).
Die Feststellung der Ausgangslohnsumme und die Feststellung der Anzahl der Beschäftigten sind zwei getrennte Feststellungen. Allein aus der Feststellung der Ausgangslohnsumme lässt sich nicht feststellen, ob das Unternehmen mehr oder weniger als 20 Beschäftigte hat und demnach die Verschonungsreglung anzuwenden ist (§ 13a Abs. 1 ErbStG). Der Bundesfinanzhof (BFH) verlangt zwei getrennte Feststellungen – eine Schätzung der Beschäftigtenzahl ist nicht ausreichend und hat keine Bindungswirkung (BFH, Urteil v. 5.9.2018, II R 57/15).
Die Brexit-Entscheidung (202 gegen 432 Stimmen gegen den geordneten Brexit) steht. Für die Kollegen mit GB-Import-Export heißt das: Soll die Zollabfertigung (ab 29.3.2019) inhouse oder durch einen externen Berater abgewickelt werden? Was konkret an Papierkram kommt, ergibt sich aus den offiziellen Infos des Zoll. Gute Beratung und Dienstleistung dazu bietet >Transalex– auch die meisten IHKs haben Berater abgestellt oder vermitteln Berater.
Volkelt-Brief 03/2019
EXPRESS: Bürokratiekosten: Entgelttransparenzgesetz geht in die nächste Runde + GmbH kompakt: Wichtige Rechtsprechung zur GmbH/Geschäftsführung 2018 + Digitales: Neue Märkte erschließen mit Landscaping + Finanzen/Umsatzprobleme: Was tun, wenn einer der Hauptkunden schwächelt? + GmbH/Steuer: Lamborghini Aventator nicht als Firmenwagen anerkannt + Reformen: Kommission für ein Unternehmensteuergesetzbuch + Neues Urteil: Unkenntnis schützt den GmbH-Geschäftsführer nicht + Anzahl der Beschäftigten: Finanzamt muss richtig zählen
BISS … die Wirtschaft-Satire
Wer von den Kollegen/Innen zu Jahresbeginn eine neue Job-Herausforderung angenommen hat, ist gut beraten, seine nachvertraglichen Pflichten aus dem alten Anstellungsvertrag einzuhalten. In der Regel sind saftige Vertragstrafen fällig, wenn gegen das nachvertragliche Wettbewerbsverbot verstoßen wird. Die Bereitschaft der Unternehmen, solche Strafen durchzusetzen, ist ausgesprochen hoch und der Verstoß als solcher ist auch nicht dazu geeignet, Ihr persönliches Renommee zu erhöhen. Es ist also keine Option, es darauf ankommen zu lassen.
Für die Kollegen/Innen, die der Meinung sind, dass ihr Wettbewerbsverbot zu weit greift (Berufsverbot), gibt es ein neues Urteil des OLG München: …
Volkelt-Brief 02/2019
EXPRESS: Geschäftsführer-Jobwechsel: Neue Rechtslage zum nachvertraglichen Wettbewerbsverbot + Erfahrungsaustausch: Diese Themen bestimmen die Tagesordnung 2019 + Digitales: Krypto-Währungen – spekulieren: JA, Investieren: NEIN + GmbH-Finanzen: Der sanfte Weg zu mehr Umsatz + GmbH/Recht: Beteiligungen an Unternehmen sind „einlagefähig” + Neues Urteil: Arbeitsvertrag ohne schriftlichen Vertrag + GmbH & Still: Kein Anspruch auf den Gewerbesteuer-Freibetrag + GmbH/Recht: Bundesländer wollen Abmahn-Abzocke einschränken
BISS … die Wirtschaft-Satire