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GmbH/Ehegatten-GmbH: Was tun, wenn die Chemie nicht mehr stimmt?

Ein für die Kol­le­gen inter­es­san­ter Fall wird der­zeit vor der Wirt­schafts­straf­kam­mer des Land­ge­richts Mann­heim (22 KLs 616 Js 32544/10) ver­han­delt: Der Geschäfts­füh­rer einer Han­dels-GmbH (hier: Kfz-Han­del) hat­te Umsatz­steu­er nicht ord­nungs­ge­mäß ange­mel­det und abge­führt. Bri­sant: Es waren nicht die zustän­di­gen Behör­den, die das Ver­ge­hen auf­deck­ten. Es war die Ex-Ehe­frau des Geschäfts­füh­rers, die dem Finanz­amt den ent­schei­den­den Tipp gab. Und dass, obwohl der Geschäfts­füh­rer sei­ne Ex in sei­ner GmbH noch wei­ter beschäf­tigt hat­te – um deren finan­zi­el­les Aus­kom­men abzu­si­chern. Was ist in einem sol­chen Fall zu beachten?

Die Rechts­la­ge:

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GmbH/Recht: Unberechtigte Versammlungsleitung ist kein Anfechtungsgrund

Nur weil die Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung nicht sat­zungs­ge­mäß gelei­tet wur­de, sind dort gefass­ten Beschlüs­se weder nich­tig noch anfecht­bar (BGH, Urteil v. 20.11.2018, II ZR 12/17).

Pro­ble­ma­tisch wird es, wenn dem (unbe­fug­ten) Ver­samm­lungs­lei­ter Durch­füh­rungs­feh­ler (z. B. im Abstim­mungs­ver­fah­ren) unter­lau­fen und die­se dazu füh­ren, dass die Beschluss­fas­sung nicht dem tat­säch­li­chen Wil­len der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung ent­spricht. Hin­weis: Las­sen Sie den Ver­samm­lungs­lei­ter vor­ab von der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung per Beschluss bestätigen.

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Mitarbeiter: Aufhebungsvertrag ist Aufhebungsvertrag

Haben Sie sich mit einem Mit­ar­bei­ter auf einen Auf­he­bungs­ver­trag ver­stän­digt und wird die­ser von bei­den Sei­ten schrift­lich bestä­tigt (Unter­schrift), dann gilt das so. Laut Bun­des­ar­beits­ge­richt gibt es kei­ne gesetz­li­che Grund­la­ge dafür, die­sen anzu­fech­ten oder rück­gän­gig zu machen (Wider­rufs­recht) (BAG, Urteil v. 7.2.2019, 6 AZR 75/18).

Im Urteils­fall wur­de der Auf­he­bungs­ver­trag in den Pri­vat­räu­men des Mit­ar­bei­ters abge­schlos­sen. Dazu das BAG: „Das ist zuläs­sig und kein Grund zur Anfech­tung oder zum Wider­ruf”. Aber: Unab­hän­gig davon ist zu prü­fen, ob der Arbeit­ge­ber z. B. eine Schwä­che­si­tua­ti­on des Mit­ar­bei­ters (Krank­heit) aus­ge­nutzt hat oder er die­sen unter psy­chi­schen Druck gesetzt hat. Der Auf­he­bungs­ver­trag muss unter fai­ren Bedin­gun­gen zustan­de kommen.

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Aktuell

GmbH/Bewertung: Abzinsungsfaktor für Verbindlichkeiten herabsetzen

Unver­zins­li­che Ver­bind­lich­kei­ten, deren Lauf­zeit am Bilanz­stich­tag mehr als zwölf Mona­te beträgt und die nicht auf einer Anzah­lung oder Vor­aus­zah­lung beru­hen, wer­den von den Finanz­be­hör­den mit einem Zins­satz von 5,5 % abge­zinst (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG). Laut Finanz­ge­richt Ham­burg ent­spricht die­ser Zins­satz nicht mehr den rea­len Markt­ge­pflo­gen­hei­ten und darf nicht mehr in die­ser Höhe berech­net wer­den (FG Ham­burg, Urteil v. 31.1.2019, 2 V 112/18).

Im Ver­fah­ren vor dem Finanz­ge­richt Ham­burg gewähr­te das Gericht vor­läu­fi­gen Rechts­schutz und damit Aus­set­zung der Voll­zie­hung (AdV). Über die zukünf­ti­ge Höhe des Abzin­sungs­sat­zes wird erst in den dazu anhän­gi­gen Ver­fah­ren vor dem Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt entschieden.

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GmbH/Steuern: Zur Reichweite der sog. Konzernklausel

Ver­kau­fen die zwei Gesell­schaf­ter ihre Betei­li­gun­gen an der im Pri­vat­ver­mö­gen gehal­te­nen GmbH an eine eben­falls von ihnen gehal­te­ne GmbH, han­delt es sich um einen steu­er­schäd­li­chen Betei­li­gungs­er­werb. Ein vor­han­de­ner gewer­be­steu­er­li­cher Ver­lust geht damit ver­lo­ren (FG Düs­sel­dorf, Beschluss v. 15.10.2018, 12 V 1531/18 A, Beschwer­de ist zugelassen).

Die Betei­lig­ten strit­ten dar­über, ob ein gewer­be­steu­er­li­cher Ver­lust einer GmbH auf­grund einer Anteils­ver­äu­ße­rung unter­ge­gan­gen ist. Die Antei­le an der betref­fen­den GmbH wur­den mit­tel­bar über meh­re­re Toch­ter­ge­sell­schaf­ten von einem Ehe­paar zu glei­chen Tei­len gehal­ten. Die Antei­le an die­ser GmbH wur­den an eine ande­re GmbH ver­äu­ßert. Die Ehe­leu­te waren auch an der erwer­ben­den GmbH zu glei­chen Tei­len betei­ligt. Das Finanz­amt sah in die­ser Ver­äu­ße­rung einen schäd­li­chen Betei­li­gungs­er­werb (gemäß § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG) und nahm einen Ver­lust­un­ter­gang an.

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Geschäftsführer privat: Hände weg vom Handy im Firmenwagen

Auch nach der seit dem 19.10.2017 gül­ti­gen Neu­re­ge­lung der Pflich­ten des Fahr­zeug­füh­ren­den  (hier: § 23 Ia StVO) ist bei Ver­wirk­li­chung des Buß­geld­tat­be­stan­des der ver­bo­te­nen Nut­zung elek­tro­ni­scher Gerä­te bei ein­ge­schal­te­tem Motor (auch: Abschalt­au­to­ma­tik) regel­mä­ßig von einer vor­sätz­li­chen Tat­be­ge­hung aus­zu­ge­hen, was im Schuld­spruch zum Aus­druck zu brin­gen ist. Im Klar­text: Han­dy­te­le­fo­nie­ren ist grund­sätz­lich eine vor­sätz­li­che Tat – das recht­fer­tigt in der Regel ein Buß­geld in der Höhe von bis zu 200 EUR. Da hilft Ihnen nur noch eine Frei­sprech­an­la­ge wei­ter (OLG Bam­berg, Beschluss v. 15.1.2019, 3 Ss OWi 1756/18).

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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 08/2019

BGH aktu­ell: Geschäfts­füh­rer-Res­sorts gerichts­fest ver­ein­ba­ren + GmbH/Steuerprüfung: Die neu­en Prü­fungs-Schwer­punk­te (NRW) + Digi­ta­les: Web­sites und/oder App – was passt wann + GmbH/E­he­gat­ten-GmbH: Was tun, wenn die Che­mie nicht mehr stimmt? + GmbH/Recht: Unbe­rech­tig­te Ver­samm­lungs­lei­tung ist kein Anfech­tungs­grund Mit­ar­bei­ter: Auf­he­bungs­ver­trag ist Auf­he­bungs­ver­trag GmbH/Bewertung: Abzin­sungs­fak­tor für Ver­bind­lich­kei­ten her­ab­set­zen +
GmbH/Steuern: Zur Reich­wei­te der sog. Kon­zern­klau­sel + Geschäfts­füh­rer pri­vat: Hän­de weg vom Han­dy im Firmenwagen

 

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BISS - DIE Wirtschafts-Satire

Gebührenboykott

Ange­fan­gen hat alles damit, dass die damals noch sehr jun­ge Eli­sa­beth W. in wis­sen­schaft­li­chen Stu­di­en und näch­te­lan­gem Bücher­le­sen her­aus­ge­fun­den hat­te, „dass nur 2% des Den­kens bewusst erfolgt“. Dem ist die jun­ge Sozio­lo­gie-Stu­den­tin dann ein­fach kon­se­quent nach­ge­gan­gen und bedient seit­dem kon­ser­va­ti­ve Thinktanks – wie es so schön heißt – mit ihren Erkennt­nis­sen. Letz­tes Opfer: Die Öffent­lich-Recht­li­chen in ihrem ver­zwei­fel­ten, ja fast aus­sichts­lo­sem Kampf gegen den Gebüh­ren­boy­kott. Also gegen das bevor­ste­hen­de Ende des frei­en Jour­na­lis­mus. Die letz­te Bas­ti­on im Kampf für Demo­kra­tie und Frei­heit. Oder um es nicht ganz so postm­ar­tia­lisch zu sagen: Weil der gewöhn­li­che Fern­seh-Zuschau­er zu Hau­se auf dem Sofa nach dem Fall des eiser­nen Vor­hangs bzw. der blei­er­nen Zeit kaum noch zwi­schen Frei­heit oder Sozia­lis­mus unter­schei­den kann, hat Frau W. jetzt mit ihrer so gewon­ne­nen rhe­to­ri­schen Bril­li­anz ein wenig nach­ge­hol­fen: „Frei­heit statt Umsatz“. Bes­ser hät­ten wir es auch nicht sagen können.

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Noch mehr Bürokratie: Noch mehr Arbeitszeiten-Kontrolle

Die Auf­zeich­nung der Arbeits­zei­ten nach dem Min­dest­lohn-Gesetz kos­tet uns bei 50 Mit­ar­bei­tern wöchent­lich 4 Stun­den, im Jahr über 200 Stun­den. Da ist eine Arbeits­kraft einen gan­zen Monat mit beschäf­tigt”. So das Fazit eines Kol­le­gen, der über­wie­gend Teil­zeit- und Mini-Job­ber beschäf­tigt. Damit ist das Ende der büro­kra­ti­schen Fah­nen­stan­ge aber noch nicht erreicht. Jetzt will die EU alle Unter­neh­men dazu ver­pflich­ten, ein (flä­chen­de­cken­des) Sys­tem zur Erfas­sung der effek­ti­ven Arbeits­zei­ten ein­zu­füh­ren. Der EU-Gene­ral­an­walt Gio­van­ni Pitru­zel­la hat dem Euro­päi­schen Gerichts­hof (EuGH) jetzt einen ent­spre­chen­den Vor­schlag vor­ge­legt. Es ist davon aus­zu­ge­hen, dass der EuGH die­sen Vor­schlag auf­grei­fen wird und die Mit­glieds­staa­ten zur Umset­zung ver­pflich­ten wird. Dies ist – so die juris­ti­sche Begrün­dung – zur Ein­hal­tung aller Ver­pflich­tun­gen der EU-Richt­li­nie 2003/88 not­wen­dig. Nur so ist die Ein­hal­tung der Gren­zen der täg­li­chen Arbeits­zeit und der Erfas­sung von Über­stun­den möglich.

Fakt ist, dass … 

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Volkelt-Brief 07/2019

Noch mehr Büro­kra­tie: EU will Ver­trau­ens­ar­beits­zeit kip­pen + GmbH/Finanzen: Passt Ihr Kal­ku­la­ti­ons­an­satz noch für Ihr Geschäfts­mo­dell? + Digi­ta­les: Die Erfolgs­ga­ran­ten hei­ßen Wachs­tum und Kapi­tal + Geschäfts­füh­rer auf Zeit: Kein Stimm­recht zum Ver­trags­en­de + GmbH/Steuer: Neu­er Basis­zins für das Ertrags­wert­ver­fah­ren EU: Pri­vat­in­sol­venz wird auf 3 Jah­re ver­kürzt + Neu­es Urteil: Kein Anspruch auf Lohn­gleich­heit +
Geschäftsführer/Firmenwagen:
Gericht befris­tet Schadensersatzanspruch

 

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