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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 12/2014

The­men heu­te: Die ers­ten 100 Tage Gro­Ko – ernüch­tern­des Fazit für klei­ne­re Unter­neh­men + Steu­ern: Finanz­be­hör­den auf brei­ter Front im Auf­wind + Der Geschäfts­füh­rer wird als Bei­rat tätig: Dar­auf müs­sen Sie ach­ten + Geschäfts­füh­rungs-Auf­ga­be: Nörg­ler, Bes­ser­wis­ser und Geschei­ter­te  + Pro­zess­kos­ten: Auf die Erfolgs­aus­sicht kommt es nicht an + Arbeits­recht: Ein­griff in Daten recht­fer­tigt frist­lo­se Kün­di­gung + Fir­men­wa­gen: Pri­vat­nut­zung kos­tet Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag + BISS

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Nr. 12/2014

Frei­burg, 21.3.2014

Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,

seit 17. Dezem­ber 2013 ist die neue Bun­des­re­gie­rung im Amt. Zeit für uns, eine ers­te Bestands­auf­nah­me aus der Sicht eines Geschäfts­füh­rers anzu­le­gen. Fazit: Es wird schwie­rig für vie­le Unter­neh­men, ins­be­son­de­re im Arbeits­recht (vg. Nr. 8 + 9/2014). Kon­kret: Die Über­schüs­se aus den Sozial­abgaben wer­den ein­be­hal­ten und nicht zur Sen­kung der Bei­trags­sät­ze ein­ge­setzt. Zum Pro­blem wird das, wenn die Kon­junk­tur schwä­chelt und die Sozi­al­kas­sen neu rech­nen müs­sen. Der­zeit  lie­gen die Arbeits­kosten in Deutsch­land bei fast 38 EUR. Vie­le Betrie­be wer­den die zusätz­li­chen Belas­tun­gen dann nicht mehr erwirt­schaf­ten können.

In der Poli­tik macht man sich dar­über kei­nen Kopf. Was tun? Fest steht, dass der nächs­te kon­junk­tu­rel­le Abschwung kommt. Eini­ge Indi­ka­to­ren (Kon­junk­tur in Chi­na und Japan) zei­gen das. Die „Gro­ßen“ stel­len sich bereits auf eine Kri­se ein. Klei­ne­re Unter­neh­men wer­den die Aus­wir­kun­gen ver­zö­gert spü­ren. Vor­sicht gebo­ten ist bei per­so­nel­len Ent­schei­dun­gen, die Sie mit­tel- und lang­fris­tig bin­den. Hier soll­ten Sie ab sofort nach dem Vor­sichts­prinzip agie­ren (Befris­tung, Prak­ti­kan­ten, Aus­hil­fen, Qut­sour­cing von Aufgaben).

Steuern: Finanzbehörden auf breiter Front im Aufwind

Nach dem Urteil des LG Mün­chen zu Uli Hoe­neß kön­nen sich die Finanz­be­hör­den auf der Sie­ger­sei­te füh­len. Das Gericht bestä­tig­te die Anfor­de­run­gen an eine Selbst­an­zei­ge. Auch die Höhe des Straf­ma­ßes hat damit Bestand (vgl. BGH, Urteil vom 7.2.2012, 1 Str 525/11). Die Finanz­be­hör­den haben wei­ter gro­ßes Inter­es­se dar­an, das The­ma  „am Leben zu hal­ten“, um den öffent­li­chen Druck auf Steu­er­hin­ter­zie­her hoch zu hal­ten. Auch eini­ge ande­re Ver­fah­ren vor den Finanz­ge­rich­ten seit Jah­res­be­ginn zei­gen in eine fis­kus­freund­li­che Rich­tung. Das betrifft z. B. die steu­er­li­che Behand­lung von Erstat­tungs­zin­sen. Also der Zin­sen, die Steu­er­zah­ler und Unter­neh­mer zurück­er­hal­ten, wenn Ihnen zuviel Steu­ern berech­net wur­den. Laut BFH erhö­hen erstat­te­te Zin­sen den Gewinn und müs­sen ver­teu­ert wer­den (vgl. Nr. 8/2014).  Das gilt auch für Kar­tell­stra­fen, die Unter­neh­men bezah­len (vgl. Nr. 9/2014). Auch ansons­ten zei­gen die Urtei­le des  BFH aus 2014 wenig Inno­va­ti­ves oder Kor­ri­gie­ren­des zuguns­ten der Steu­er zah­len­den Unter­neh­men. Noch aus steht eine wich­ti­ge Ent­schei­dung für  GmbH-Gesell­schaf­ter-Geschäfts­­­füh­rer. Dabei geht es um die steu­er­li­che Behand­lung der Pen­si­ons­rück­stel­lung, wenn der Geschäfts­füh­rer vor Errei­chen der steu­er­lich ver­lang­ten Erdienst­gren­ze (10 Jah­re) aus der GmbH aus­schei­det. Je nach Aus­gang des Ver­fah­rens, wird die gesam­te Rück­stel­lung als ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung (vGA) auf­ge­löst (Akten­zei­chen des Ver­fah­ren: I R 76/13). Emp­feh­lung: Zögern Sie bei Krank­heit ein Aus­schei­den bis zum Errei­chen der Erdienst­gren­ze hin­aus, z. B. durch Redu­zie­rung des Arbeits­um­fangs oder Ein­stel­lung eines zusätz­li­chen Geschäfts­füh­rers (des Juni­or). Nicht viel mehr Bewe­gung ist der­zeit auch in der Steu­er­pla­nung der Poli­tik. Außer: Ein­zel­un­ter­neh­men sol­len ein­fa­cher Rück­la­gen bil­den kön­nen (The­sau­ri­e­rungs­re­gel). Eini­ge Zusatz­steu­ern sind bereits aus­zu­ma­chen. So bekom­men die Kom­mu­nen mehr Spiel­raum bei der Grund­steu­er. Die meis­ten Kom­mu­nen wer­den das auf­grei­fen und zügig umset­zen. Für grö­ße­re Unter­neh­men wird die Betriebs­stät­ten­ge­winn­auf­tei­lungs­ver­ord­nung (vgl. Nr. 35/2013) ver­mut­lich noch in die­sem Jahr zusätz­li­chen Büro­kra­tie­auf­wand ver­bun­den mit den ent­spre­chen­den Kos­ten bringen.

Hin­ter der publi­kums­träch­ti­gen Debat­te um Steu­er­ge­rech­tig­keit geht unter, dass sich vie­le Betrie­be im Besteue­rungs­all­tag stän­dig gegen Repres­sa­li­en der Finanz­be­hör­den weh­ren müs­sen (z. B. Kon­ten­sper­run­gen bei Baga­tell-Steu­er­rück­stän­den). Oft fin­det Ver­wal­tungs­han­deln ohne wirk­li­che Kon­troll­mög­lich­keit statt. Auch an die­ser Stel­le besteht drin­gend Handlungsbedarf.

Der Geschäftsführer wird als Beirat tätig: Darauf müssen Sie achten

Wer­den Sie neben Ihrem Geschäfts­füh­rer-Amt zusätz­lich in einem ande­ren Unter­neh­men kon­trol­lie­rend als Auf­sichts­rat oder bera­tend als Bei­rat tätig, han­delt es sich nicht um eine pri­va­te Neben­tä­tig­keit. Im All­ge­mei­nen ist davon aus­zu­ge­hen, dass es sich um eine Neben­tä­tig­keit han­delt, die die Belan­ge der GmbH betrifft. Für den (Gesell­schaf­ter-) Geschäfts­füh­rer bedeu­tet das:

  • Vor der Beru­fung zum Geschäfts­füh­rer muss er sei­nen Arbeit­ge­ber über ein sol­ches Man­dat unter­rich­ten (Infor­ma­ti­ons­pflicht). Besteht Geneh­mi­gungs­pflicht, darf der Geschäfts­füh­rer die­ses Amt nur dann wei­ter­hin wahr­neh­men, wenn die Geneh­mi­gung erteilt wird.
  • Wird die Geneh­mi­gung nicht erteilt, muss der Geschäfts­füh­rer das Amt zum nächs­ten Ter­min niederlegen.
  • Zu prü­fen ist, ob die Geneh­mi­gung nur aus wich­ti­gem Grund ver­wei­gert wer­den kann – die Ver­wei­ge­rungs­grün­de sind ggf. zu prü­fen. Wird ihm wäh­rend der Geschäfts­füh­rungs-Tätig­keit ein sol­ches Amt ange­bo­ten, hat er die Gesell­schaf­ter zu unter­rich­ten und ggf. vor­ab eine Geneh­mi­gung einzuholen.

Ver­gü­tun­gen aus geneh­mig­ten Auf­sichts- oder Bei­rats-Tätig­keit ste­hen dem Geschäfts­füh­rer zu und sind als sons­ti­ge Ein­nah­men zu ver­steu­ern. Wird der Geschäfts­füh­rer über­wie­gend im Inter­es­se der GmbH als Auf­sichts- oder Bei­rat tätig, dann steht die Ver­gü­tung für die­se Tätig­keit der GmbH zu.

Damit das Finanz­amt eine Ver­gü­tung für die Bei­rats-Tätig­keit nicht als vGA ver­steu­ert, muss der Anstel­lungs­ver­trag ange­passt wer­den. Ver­ein­ba­ren Sie, dass die AR- oder Bei­rats-Ver­gü­tun­gen dem Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer zuste­hen und somit Bestand­teil des lohn­steu­er­pflich­ti­gen Gehalts des Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers sind. For­mu­lie­rung im Geschäfts­füh­rer-Anstel­­lungs­­­ver­trag: „Ver­gü­tun­gen, die der GmbH für Tätig­kei­ten des Geschäfts­füh­rers in Gre­mi­en ande­rer Unter­neh­mer zuste­hen, wer­den dem Geschäfts­füh­rer in vol­ler Höhe erstat­tet und aus­ge­zahlt“.

Geschäftsführungs-Aufgabe: Nörgler, Besserwisser und Gescheiterte

Im Vor­stel­lungs­ge­spräch glän­zen die Mit­ar­bei­ter von ihren bes­ten Sei­ten. Im All­tag sind Men­schen in der Regel schwie­ri­ger. Je nach Typus (Busch­tromm­ler, Bes­ser­wis­ser, Ego­zen­tri­ker, Nörg­ler, Geschei­ter­te) emp­feh­len die Exper­ten unter­schied­li­ches „Anpa­cken“. Sie sind aber kein Psy­cho­lo­ge, wol­len kei­ner wer­den und haben kei­ne Zeit zur Betreu­ung von schwie­ri­gen Mit­ar­bei­tern. Was tun? Es gibt kein Geheim­re­zept und kei­ne Patent­lö­sung. Fällt ein Mit­ar­bei­ter regel­mä­ßig durch Unar­ten auf, sind Sie gefor­dert. Und zwar unmit­tel­bar. Erfah­rungs­ge­mäß wird zu spä­tes Han­deln bestraft.

Gehen Sie so vor: Mit­ar­bei­ter­ge­spräch, Ziel­ver­ein­ba­rung und For­mu­lie­rung Ihrer Anfor­de­run­gen, Kon­trol­le, münd­li­che Ermah­nung, schrift­li­che Ermah­nung, Abmah­nung mit Kün­di­gungs­an­dro­hung, Kün­di­gung. Falls Sie Zeit zum Ein­grei­fen haben, soll­ten Sie das tun und mit dem Mit­ar­bei­ter spre­chen. Das ändert aber nichts dar­an, die oben gezeig­te Abfol­ge bei wei­te­ren Ver­stö­ßen sys­te­ma­tisch einzuhalten.

Solan­ge die Arbeits­er­geb­nis­se stim­men, besteht kein Hand­lungs­be­darf. Die Mit­ar­bei­te­rIn­nen sind unter­schied­lich, haben Eigen­ar­ten und es ist nicht Ihre Auf­ga­be „Frie­de, Freu­de, Eier­ku­chen“ durch­zu­set­zen. Solan­ge nicht gemobbt wird, müs­sen die Mit­ar­bei­te­rIn­nen aus­kom­men. Die Schwel­le ist über­schrit­ten, wenn sich das Ver­hal­ten Ein­zel­ner auf den Arbeits­pro­zess aus­wirkt und Arbeits­zie­le nicht erreicht werden.

Prozesskosten: Auf die Erfolgsaussicht kommt es nicht an

Die Kos­ten für ein gericht­li­ches Ver­fah­ren vor dem Zivil­ge­richt müs­sen als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung steu­er­lich aner­kennt wer­den, wenn der Klä­ger sein Recht nur im Wege eines gericht­li­chen Ver­fah­rens durch­set­zen kann. Uner­heb­lich ist die Pro­zess­wahr­schein­lich­keit – also der Umstand, ob eine Kla­ge nur wenig Aus­sicht auf Erfolg hat (FG Düs­sel­dorf, Urteil vom 23.9.2013, 7 K 1549/13 E).

Im Pro­zess vor dem FG Düs­sel­dorf ging es um Ver­fah­rens­kos­ten aus dem Jahr 2011. Zum 1.1.2013 gab es eine Ände­rung der
Rechts­la­ge durch neue gesetz­li­che Vor­schrif­ten. Danach sind sol­che Kos­ten nur abzugs­fä­hig, wenn dadurch die Exis­tenz­grund­la­ge bedroht ist. Für den Geschäfts­füh­rer gilt: Kos­ten für Strei­tig­kei­ten um Gehalt, Abbe­ru­fung oder Kün­di­gung kön­nen Sie wei­ter­hin als Wer­bungs­kos­ten absetzen.

Arbeitsrecht: Eingriff in Daten rechtfertigt fristlose Kündigung

Löscht ein Mit­ar­bei­ter (hier: Account-Mana­ger) eigen­hän­dig und ohne Anwei­sung Daten über Kun­den, ist der Arbeit­ge­ber zur frist­lo­sen Kün­di­gung berech­tigt (Lan­des­ar­beits­ge­richt Hes­sen, Urteil vom 5.8.2013, 7 Sa 1060/10).

Bei Ver­hand­lun­gen um die Ände­rung des bestehen­den Arbeits­ver­tra­ges hat­te der Mit­ar­bei­ter kun­den­be­zo­ge­ne Doku­men­te (ins­ge­samt 80) und Kon­takt­da­ten (ins­ge­samt: 374 Kon­tak­te und E‑Mails) gelöscht. Das recht­fer­tigt die frist­lo­se Kün­di­gung. ACHTUNG: Vor dem Arbeits­ge­richt konn­te der Arbeit­ge­ber die frist­lo­se Kün­di­gung nicht durch­set­zen. In ver­gleich­ba­ren Fäl­len lohnt der Gang in die nächs­te Instanz.

Firmenwagen: Privatnutzung kostet Investitionsabzugsbetrag

Wird der Fir­men­wa­gen über den Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag finan­ziert und unter­stellt das Finanz­amt anschlie­ßend teil­wei­se Pri­vat­nut­zung und Ver­steue­rung nach den 1%-Methode, wird der Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag nach­träg­lich Gewinn erhö­hend auf­ge­löst (FG Sach­sen-Anhalt, Urteil vom 12.6.2013, 2 K 1191/12).

Vor­aus­set­zung für den Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag ist, dass das geför­der­te Wirt­schafts­gut zu 90 % betrieb­lich genutzt wird. Unter­stellt das Finanz­amt eine pri­va­te Nut­zung nach der 1%-Methode bedeu­tet das, dass der pri­va­te Nut­zungs­an­teil im Durch­schnitt bei 20 bis 35 % liegt – also deut­lich über der 10 % – Gren­ze. ACHTUNG: Das wird bis­her in vie­len klei­ne­ren GmbHs so prak­ti­ziert. Wol­len Sie dem Finanz­amt gegen­über die über­wie­gen­de betrieb­li­che Nut­zung nach­wei­sen (90 %), geht das nur per Fahrtenbuch.

 

Mit bes­ten Grü­ßen Ihr

Volkelt-FB-01    Lothar Volkelt

Dipl. Volks­wirt, Chefrd­ak­teur + Her­aus­ge­ber Volkelt-Briefe

 

 

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