Themen heute: Die ersten 100 Tage GroKo – ernüchterndes Fazit für kleinere Unternehmen + Steuern: Finanzbehörden auf breiter Front im Aufwind + Der Geschäftsführer wird als Beirat tätig: Darauf müssen Sie achten + Geschäftsführungs-Aufgabe: Nörgler, Besserwisser und Gescheiterte + Prozesskosten: Auf die Erfolgsaussicht kommt es nicht an + Arbeitsrecht: Eingriff in Daten rechtfertigt fristlose Kündigung + Firmenwagen: Privatnutzung kostet Investitionsabzugsbetrag + BISS …
Nr. 12/2014
Freiburg, 21.3.2014
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
seit 17. Dezember 2013 ist die neue Bundesregierung im Amt. Zeit für uns, eine erste Bestandsaufnahme aus der Sicht eines Geschäftsführers anzulegen. Fazit: Es wird schwierig für viele Unternehmen, insbesondere im Arbeitsrecht (vg. Nr. 8 + 9/2014). Konkret: Die Überschüsse aus den Sozialabgaben werden einbehalten und nicht zur Senkung der Beitragssätze eingesetzt. Zum Problem wird das, wenn die Konjunktur schwächelt und die Sozialkassen neu rechnen müssen. Derzeit liegen die Arbeitskosten in Deutschland bei fast 38 EUR. Viele Betriebe werden die zusätzlichen Belastungen dann nicht mehr erwirtschaften können.
In der Politik macht man sich darüber keinen Kopf. Was tun? Fest steht, dass der nächste konjunkturelle Abschwung kommt. Einige Indikatoren (Konjunktur in China und Japan) zeigen das. Die „Großen“ stellen sich bereits auf eine Krise ein. Kleinere Unternehmen werden die Auswirkungen verzögert spüren. Vorsicht geboten ist bei personellen Entscheidungen, die Sie mittel- und langfristig binden. Hier sollten Sie ab sofort nach dem Vorsichtsprinzip agieren (Befristung, Praktikanten, Aushilfen, Qutsourcing von Aufgaben).
Steuern: Finanzbehörden auf breiter Front im Aufwind
Nach dem Urteil des LG München zu Uli Hoeneß können sich die Finanzbehörden auf der Siegerseite fühlen. Das Gericht bestätigte die Anforderungen an eine Selbstanzeige. Auch die Höhe des Strafmaßes hat damit Bestand (vgl. BGH, Urteil vom 7.2.2012, 1 Str 525/11). Die Finanzbehörden haben weiter großes Interesse daran, das Thema „am Leben zu halten“, um den öffentlichen Druck auf Steuerhinterzieher hoch zu halten. Auch einige andere Verfahren vor den Finanzgerichten seit Jahresbeginn zeigen in eine fiskusfreundliche Richtung. Das betrifft z. B. die steuerliche Behandlung von Erstattungszinsen. Also der Zinsen, die Steuerzahler und Unternehmer zurückerhalten, wenn Ihnen zuviel Steuern berechnet wurden. Laut BFH erhöhen erstattete Zinsen den Gewinn und müssen verteuert werden (vgl. Nr. 8/2014). Das gilt auch für Kartellstrafen, die Unternehmen bezahlen (vgl. Nr. 9/2014). Auch ansonsten zeigen die Urteile des BFH aus 2014 wenig Innovatives oder Korrigierendes zugunsten der Steuer zahlenden Unternehmen. Noch aus steht eine wichtige Entscheidung für GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer. Dabei geht es um die steuerliche Behandlung der Pensionsrückstellung, wenn der Geschäftsführer vor Erreichen der steuerlich verlangten Erdienstgrenze (10 Jahre) aus der GmbH ausscheidet. Je nach Ausgang des Verfahrens, wird die gesamte Rückstellung als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) aufgelöst (Aktenzeichen des Verfahren: I R 76/13). Empfehlung: Zögern Sie bei Krankheit ein Ausscheiden bis zum Erreichen der Erdienstgrenze hinaus, z. B. durch Reduzierung des Arbeitsumfangs oder Einstellung eines zusätzlichen Geschäftsführers (des Junior). Nicht viel mehr Bewegung ist derzeit auch in der Steuerplanung der Politik. Außer: Einzelunternehmen sollen einfacher Rücklagen bilden können (Thesaurierungsregel). Einige Zusatzsteuern sind bereits auszumachen. So bekommen die Kommunen mehr Spielraum bei der Grundsteuer. Die meisten Kommunen werden das aufgreifen und zügig umsetzen. Für größere Unternehmen wird die Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung (vgl. Nr. 35/2013) vermutlich noch in diesem Jahr zusätzlichen Bürokratieaufwand verbunden mit den entsprechenden Kosten bringen.
Hinter der publikumsträchtigen Debatte um Steuergerechtigkeit geht unter, dass sich viele Betriebe im Besteuerungsalltag ständig gegen Repressalien der Finanzbehörden wehren müssen (z. B. Kontensperrungen bei Bagatell-Steuerrückständen). Oft findet Verwaltungshandeln ohne wirkliche Kontrollmöglichkeit statt. Auch an dieser Stelle besteht dringend Handlungsbedarf.
Der Geschäftsführer wird als Beirat tätig: Darauf müssen Sie achten
Werden Sie neben Ihrem Geschäftsführer-Amt zusätzlich in einem anderen Unternehmen kontrollierend als Aufsichtsrat oder beratend als Beirat tätig, handelt es sich nicht um eine private Nebentätigkeit. Im Allgemeinen ist davon auszugehen, dass es sich um eine Nebentätigkeit handelt, die die Belange der GmbH betrifft. Für den (Gesellschafter-) Geschäftsführer bedeutet das:
- Vor der Berufung zum Geschäftsführer muss er seinen Arbeitgeber über ein solches Mandat unterrichten (Informationspflicht). Besteht Genehmigungspflicht, darf der Geschäftsführer dieses Amt nur dann weiterhin wahrnehmen, wenn die Genehmigung erteilt wird.
- Wird die Genehmigung nicht erteilt, muss der Geschäftsführer das Amt zum nächsten Termin niederlegen.
- Zu prüfen ist, ob die Genehmigung nur aus wichtigem Grund verweigert werden kann – die Verweigerungsgründe sind ggf. zu prüfen. Wird ihm während der Geschäftsführungs-Tätigkeit ein solches Amt angeboten, hat er die Gesellschafter zu unterrichten und ggf. vorab eine Genehmigung einzuholen.
Vergütungen aus genehmigten Aufsichts- oder Beirats-Tätigkeit stehen dem Geschäftsführer zu und sind als sonstige Einnahmen zu versteuern. Wird der Geschäftsführer überwiegend im Interesse der GmbH als Aufsichts- oder Beirat tätig, dann steht die Vergütung für diese Tätigkeit der GmbH zu.
Damit das Finanzamt eine Vergütung für die Beirats-Tätigkeit nicht als vGA versteuert, muss der Anstellungsvertrag angepasst werden. Vereinbaren Sie, dass die AR- oder Beirats-Vergütungen dem Gesellschafter-Geschäftsführer zustehen und somit Bestandteil des lohnsteuerpflichtigen Gehalts des Gesellschafter-Geschäftsführers sind. Formulierung im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag: „Vergütungen, die der GmbH für Tätigkeiten des Geschäftsführers in Gremien anderer Unternehmer zustehen, werden dem Geschäftsführer in voller Höhe erstattet und ausgezahlt“.
Geschäftsführungs-Aufgabe: Nörgler, Besserwisser und Gescheiterte
Im Vorstellungsgespräch glänzen die Mitarbeiter von ihren besten Seiten. Im Alltag sind Menschen in der Regel schwieriger. Je nach Typus (Buschtrommler, Besserwisser, Egozentriker, Nörgler, Gescheiterte) empfehlen die Experten unterschiedliches „Anpacken“. Sie sind aber kein Psychologe, wollen keiner werden und haben keine Zeit zur Betreuung von schwierigen Mitarbeitern. Was tun? Es gibt kein Geheimrezept und keine Patentlösung. Fällt ein Mitarbeiter regelmäßig durch Unarten auf, sind Sie gefordert. Und zwar unmittelbar. Erfahrungsgemäß wird zu spätes Handeln bestraft.
Gehen Sie so vor: Mitarbeitergespräch, Zielvereinbarung und Formulierung Ihrer Anforderungen, Kontrolle, mündliche Ermahnung, schriftliche Ermahnung, Abmahnung mit Kündigungsandrohung, Kündigung. Falls Sie Zeit zum Eingreifen haben, sollten Sie das tun und mit dem Mitarbeiter sprechen. Das ändert aber nichts daran, die oben gezeigte Abfolge bei weiteren Verstößen systematisch einzuhalten.
Solange die Arbeitsergebnisse stimmen, besteht kein Handlungsbedarf. Die MitarbeiterInnen sind unterschiedlich, haben Eigenarten und es ist nicht Ihre Aufgabe „Friede, Freude, Eierkuchen“ durchzusetzen. Solange nicht gemobbt wird, müssen die MitarbeiterInnen auskommen. Die Schwelle ist überschritten, wenn sich das Verhalten Einzelner auf den Arbeitsprozess auswirkt und Arbeitsziele nicht erreicht werden.
Prozesskosten: Auf die Erfolgsaussicht kommt es nicht an
Die Kosten für ein gerichtliches Verfahren vor dem Zivilgericht müssen als außergewöhnliche Belastung steuerlich anerkennt werden, wenn der Kläger sein Recht nur im Wege eines gerichtlichen Verfahrens durchsetzen kann. Unerheblich ist die Prozesswahrscheinlichkeit – also der Umstand, ob eine Klage nur wenig Aussicht auf Erfolg hat (FG Düsseldorf, Urteil vom 23.9.2013, 7 K 1549/13 E).
Im Prozess vor dem FG Düsseldorf ging es um Verfahrenskosten aus dem Jahr 2011. Zum 1.1.2013 gab es eine Änderung der
Rechtslage durch neue gesetzliche Vorschriften. Danach sind solche Kosten nur abzugsfähig, wenn dadurch die Existenzgrundlage bedroht ist. Für den Geschäftsführer gilt: Kosten für Streitigkeiten um Gehalt, Abberufung oder Kündigung können Sie weiterhin als Werbungskosten absetzen.
Arbeitsrecht: Eingriff in Daten rechtfertigt fristlose Kündigung
Löscht ein Mitarbeiter (hier: Account-Manager) eigenhändig und ohne Anweisung Daten über Kunden, ist der Arbeitgeber zur fristlosen Kündigung berechtigt (Landesarbeitsgericht Hessen, Urteil vom 5.8.2013, 7 Sa 1060/10).
Bei Verhandlungen um die Änderung des bestehenden Arbeitsvertrages hatte der Mitarbeiter kundenbezogene Dokumente (insgesamt 80) und Kontaktdaten (insgesamt: 374 Kontakte und E‑Mails) gelöscht. Das rechtfertigt die fristlose Kündigung. ACHTUNG: Vor dem Arbeitsgericht konnte der Arbeitgeber die fristlose Kündigung nicht durchsetzen. In vergleichbaren Fällen lohnt der Gang in die nächste Instanz.
Firmenwagen: Privatnutzung kostet Investitionsabzugsbetrag
Wird der Firmenwagen über den Investitionsabzugsbetrag finanziert und unterstellt das Finanzamt anschließend teilweise Privatnutzung und Versteuerung nach den 1%-Methode, wird der Investitionsabzugsbetrag nachträglich Gewinn erhöhend aufgelöst (FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12.6.2013, 2 K 1191/12).
Voraussetzung für den Investitionsabzugsbetrag ist, dass das geförderte Wirtschaftsgut zu 90 % betrieblich genutzt wird. Unterstellt das Finanzamt eine private Nutzung nach der 1%-Methode bedeutet das, dass der private Nutzungsanteil im Durchschnitt bei 20 bis 35 % liegt – also deutlich über der 10 % – Grenze. ACHTUNG: Das wird bisher in vielen kleineren GmbHs so praktiziert. Wollen Sie dem Finanzamt gegenüber die überwiegende betriebliche Nutzung nachweisen (90 %), geht das nur per Fahrtenbuch.
Mit besten Grüßen Ihr
Lothar Volkelt
Dipl. Volkswirt, Chefrdakteur + Herausgeber Volkelt-Briefe