Themen heute: Neue Mitarbeiter – so nutzen Sie die neuen sozialen Medien + KSt und GewSt: Vorauszahlungen jetzt anpassen + Gutverdienende Geschäftsführer: Finanzamt darf (fast) Alles prüfen + Recht: Geschäftsführer muss wirtschaftliche Reserven benennen + Steuer: Verspätete Abgabe der Jares-Umsatzsteuer-Erklärung kostet + Personal: Leiharbeit wird immer riskanter + Urteile 2013: die 10 wichtigsten für die Geschäftsführungs-Praxis + BISS …
Nr. 4/2014, Freiburg, 24.1.2014
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
37 % aller Unternehmen setzen auf die neuen Sozialen Medien (Websites, Google, Facebook, Twitter, Xing, LinkedIn usw.) – bei der Kundenbindung, für die Werbung und auch bei der Suche nach neuen Mitarbeitern. Wie steht es um Ihre Aktivitäten? Aus Geschäftsführer-Perspektive ist wichtig:
- Wie suchen Sie bzw. Ihre Personalverantwortlichen nach neuen Mitarbeitern (traditionell mit Anzeigen, Mund zu Mund)?
- Nutzen Sie Ihre Websites gezielt für die Personal-Akquise?
- Gibt es auf Ihren Websites den Menüpunkt Stellenanzeigen (Karriere, Jobs, „Wir suchen …“, offene Stellen)
- Welche Informationen erhält der Stellen-Suchende?
- Welche Animationen gibt es, um potenzielle Bewerber neugierig zu machen (Stellenbeschreibungen, Unternehmensporträt, Mitarbeiter-Clips, Ansprechpartner für Fragen)?
- Animieren Sie zu Initiativ-Bewerbungen (Kontaktadresse)?
- Nutzen Sie die Online-Stellenmärkte der traditionellen Anbieter (Tageszeitungen, FAZ, SZ usw.), die Jobbörsen der Arbeitsagentur (https://jobboerse.arbeitsagentur.de > für Arbeitgeber) und der Online-Personalvermittler (job24, Jobware, Monster, stepstone usw.) für die Personalauswahl?
Gerade kleinere Firmen haben oft keine Zeit und kein Know-How in den neuen sozialen Medien wie Facebook, Twitter oder der WhatsApp-Kommunikation präsent zu sein. Das ist zwar verständlich. Aber: Wer systematisch Azubis oder junge Mitarbeiter einstellt, kommt hier nicht dran vorbei. Hier sollten Sie in 2014 die Weichen stellen und einen Medien-afinen (jüngeren) Mitarbeiter suchen, der diese Aufgabe übernimmt.
KSt- und GewSt-Bescheid: Vorauszahlungen zeitnah anpassen
Alle GmbHs, die ihre Steuererklärungen für 2012 zum Ende des vergangenen Jahres zusammen mit den Pflicht-Meldungen zum Unternehmensregister erstellt und eingereicht haben, erhalten in den nächsten Tagen und Wochen die Bescheide über Körperschaftsteuer und Solidaritätssteuer bzw. für die Gewerbesteuer. Folge: Damit werden auch die Vorauszahlungen für 2014 (erstmals: 10.3.2014) festgelegt.
Beispiel: Hat Ihre GmbH in 2012 mehr Gewinn gemacht, werden auch die Vorauszahlungsbescheide mit sofortiger Wirkung erhöht. Für Sie als Geschäftsführer heißt das: Prüfen Sie, ob die Vorauszahlungen der Höhe nach angemessen sind. Vergleichen Sie dazu die zu erwartende Gewinnentwicklung in 2013 anhand der Ihnen vorliegenden Zahlen. Rechnen Sie mit Rückgängen, sollten Sie tätig werden und Ihr Finanzamt einbeziehen.
Gehen Sie dazu wie folgt vor: Vom Gewinn des vergangenen Steuerjahrs ausgehend, sollten Sie im Geschäftsjahr geplante Investitionen sowie die voraussichtliche Umsatzentwicklung bei der Ermittlung des voraussichtlichen Gewinns im aktuellen Geschäftsjahr einbeziehen. Führt der erwartete Gewinn zu niedrigeren Steuern, sollten Sie eine Herabsetzung beantragen. Dem Antrag auf Herabsetzung der laufenden Vorauszahlungen für Körperschaftssteuer und Solidaritätszuschlag an das Finanzamt müssen Sie beifügen:
- Gewinnermittlung des vorangegangenen Steuerjahrs
- voraussichtliche Gewinnermittlung des laufenden Steuerjahrs
- schriftliche Begründung, warum der Gewinn des laufenden Jahres niedriger ausfallen wird als im Vorjahr (Investitionen, Umsatzrückgang, etc.).
Das gilt auch für die Gewerbesteuer. Die wird zwar von der Gemeinde festgesetzt. Den Antrag auf Änderungen der Festsetzung bzw. Anpassungen der Vorauszahlungen müssen Sie aber beim Finanzamt stellen. Wickelt der Steuerberater alle steuerlichen Angelegenheiten für Sie ab, sollten Sie das Thema Steuer-Vorauszahlungen mit in die nächste Besprechung nehmen.
Arbeitshilfe: Musterbrief Antrag auf Herabsetzung der Steuervorauszahlungen
Sie und Ihre GmbH haben nichts zu verschenken. Für die zu viel gezahlten Vorabsteuern gibt es eine entsprechende Erstattung. Eine Verzinsung der zu viel gezahlten Beträge gibt es allerdings nicht. Umgekehrt gilt: Ist zu erwarten, dass Sie das laufende Geschäftsjahr mit einem höheren körperschaftsteuer- und gewerbsteuerpflichtigen Gewinn abschließen, gibt es keinen Handlungsbedarf für Sie. Ihre GmbH ist nicht verpflichtet, von sich aus Steuer erhöhende Sachverhalte den Finanzbehörden mitzuteilen. Sie sollten es aber auch nicht übertreiben: Zwar ist rechtlich umstritten, ob die Finanzbehörden Herabsetzungen der Steuervorauszahlungen auch rückwirkend vornehmen müssen. In diesem Fall müssen Sie aber davon ausgehen, dass das Finanzamt mauern wird und auch die Herabsetzung für die Zukunft in Frage steht. U. E. lohnt es nicht, hier mit dem Finanzamt auf Konfrontation zu gehen.
Gutverdienende Geschäftsführer: Finanzamt darf (fast) Alles prüfen
Seit dem Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz (1.8.2009) haben die Finanzämter die Möglichkeit, systematische Steuerprüfungen nicht nur bei Firmen sondern auch bei privaten Steuerzahlern durchzuführen. Und zwar dann, wenn der Steuerzahler mehr als 500.000 € positives Einkommen im Jahr zu versteuern hat – ohne Anrechnung und Abzug von Verlusten. Eine besondere Begründung – also ein bestimmter Prüfungsanlass – ist nicht notwendig. Alleine der Tatbestand des Gutverdienens rechtfertigt den staatlichen Einblick in private Sphären.
Hier gilt es Vorkehrungen zu treffen. Z. B. bei den Belegen. Sie müssen auch alle privaten Belege, die für die steuerliche Beurteilung von Bedeutung sind, über 6 Jahre aufbewahren. Mehr noch: Weisen Sie z. B. keine (steigenden) Zinseinkünfte aus, müssen Sie belegen können, dass Sie Ihr Einkommen anderweitig ausgegeben haben – z. B. auf Reisen (Belege aufbewahren). Anschlussprüfungen sind möglich.
Für die Außenprüfung können auch elektronische Daten herangezogen werden. Im Klartext: Der Prüfer hat Zugang zu Ihrem privaten PC oder Notebook bzw. kann die Herausgabe von elektronischen Daten verlangen – und juristisch durchsetzen. Stellen Sie sicher, dass finanzamtsrelevante Informationen und andere private Daten auf dem PC deutlich getrennt werden – zu den privaten Daten hat der Betriebsprüfer nämlich keinen Zugang. Wichtig: Aus diesem Grund sollten Sie auch darauf achten, dass Ehepartner auch zu Hause getrennte PC nutzen bzw. bei Nutzung nur eines PC/Notebooks darauf achten, dass für jeden ein eigene Nutzerzugang eingerichtet wird. Damit können Sie verhindern, dass im Falle einer Steuerprüfung auch Zugang zu den Dokumenten des jeweils anderen Ehepartners genommen werden kann.
GmbH-Geschäftsführer muss wirtschaftliche Reserven benennen
Legt sich der Insolvenzverwalter auf einen Zeitpunkt der Überschuldung einer GmbH fest, ist es Sache des Geschäftsführers zu beweisen, dass es noch stille Reserven (außerhalb der Steuer- oder Handelsbilanz) gab. Kann er dafür keine konkreten Beweise (Dokumente, vertragliche Vereinbarungen, Darlehensverträge) vorlegen, wird der Insolvenzverwalter prüfen, inwieweit der Geschäftsführer wegen Insolvenzverschleppung in die Haftung genommen werden kann (BGH, Urteil vom 19.11.2013, II ZR 228/11).
Im Klartext bedeutet das, dass der Geschäftsführer die Beweispflicht für das Nicht-Vorliegen der Insolvenzreife trägt. Und zwar immer dann, wenn in der Handelsbilanz ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag ausgewiesen wird. Im Urteilsfall war das über Jahre der Fall und vom Steuerberater zwar dargelegt aber nicht beanstandet worden. Ist das in Ihrer GmbH der Fall, sollten Sie zusammen mit dem Steuerberater festlegen, wie aufgestockt werden kann (Kapitalerhöhung, Gesellschafterdarlehen). Nur dann ist sichergestellt, dass Sie als Geschäftsführer im Insolvenzfall nicht für weiter zurückliegende Jahre in die Haftung genommen werden können.
Verspätete Abgabe der Jahresumsatzsteuer-Erklärung kostet
Reichen Sie die Jahresumsatzsteuer-Erklärung erst nach Aufforderung des Finanzamtes ein, sind die Finanzbehörden berechtigt, Verspätungszuschlag zu berechnen. Und zwar auch dann, wenn Sie im Laufe des Verfahrens die Umsatzsteuer-Erklärung vollständig nachreichen und die Umsatzsteuerschuld bezahlt haben (BFH, Beschluss vom 19.11.2013, XI B 50/13).
In der Regel erhalten Sie die Aufforderung zur Einreichung der Jahresumsatzsteuer-Erklärung, wenn Sie die Erklärung nicht zum 31.5. des Folgejahres einreichen. Diese enthält auch die Androhung eines Zwangsgeldes. Reagieren Sie nicht, wird das Finanzamt die Umsatzsteuer schätzen, einen entsprechenden Bescheid erlassen und den Verspätungszuschlag festsetzen.
Personal: Leiharbeit wird immer riskanter
Jetzt hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein entschieden, dass Leiharbeitnehmer in Deutschland nicht befristet eingestellt werden dürfen, wenn dadurch ein dauerhaft anfallender Bedarf an Arbeitskraft abgedeckt wird (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 8.1.2014, 3 TaBV 43/13).
Für Arbeitgeber verkürzen sich damit die Möglichkeiten für den Einsatz von Leiharbeitnehmern weiter. Damit ist ein risikoloser Einsatz fast nur noch möglich bei Schwangerschafts- oder Krankheitsvertretungen. Alle anderen Einsatzmöglichkeiten bergen das Risiko, dass der Arbeitnehmer (mit Erfolg) auf Dauerbeschäftigung klagen kann.
Finanzamts-Streit: Sie haben Anspruch auf angemessene Verfahrensdauer
Nach zum Teil langjährigen Gerichtsverfahren im Streit mit den Finanzbehörden (hier: 8 Jahre) macht der Bundesfinanzhof jetzt Vorgaben. Danach haben Sie in der Regel ein Recht darauf, dass 2 Jahre nach Eingang der Klage vom Finanzgericht Maßnahmen eingeleitet sein müssen, die das Verfahren „einer Entscheidung zuführen“ (BFH, Urteil vom 7.11.2013, X R 13/12).
Damit haben Sie bzw. Ihr Anwalt ab sofort einen gerichtlichen Maßstab dafür, wann das FG tätig werden muss bzw. ab wann Sie ein zügige Durchführung des Verfahrens erwarten können – z. B. dann, wenn Sie mit größeren Steuerrückzahlungen rechnen.
GmbH-Urteile 2013: Die 10 wichtigsten für die Geschäftsführungs-Praxis
Fast wöchentlich haben wir in 2013 über aktuelle Urteile berichtet, die auch die Tätigkeit des (Gesellschafter-) Geschäftsführers einer GmbH betreffen. Hier nochmals in Kurzform die ausgesprochen wichtigen Urteile, die (fast) alle Geschäftsführer-Kollegen betreffen:
Betrifft … | Darum geht es … | Rechtsgrundlage |
Gesellschafter-Darlehen | Bisher gab es ohne Sicherheiten keinen Betriebsausgabenabzug für die Zinsen und keine Verlustverrechnung. Das geht jetzt auch anders, z. B. dann, wenn insgesamt angemessene Konditionen vereinbart sind. | BFH, Urteil vom 22.10.2013, VIII R 26/11 |
Verkauf eines GmbH-Anteils | Weiß der Käufer eines GmbH-Anteils von der drohenden Zahlungsunfähigkeit, ist die Vermögensübertragung anfechtbar (Fall Schlecker). | BGH, Urteil vom 21.2.2013, IX ZR 52/10 |
Untreue | Nur wenn Sie unüberschaubare Risiken eingehen, die die Existenz des Unternehmensgefährden, ist die rote Linie zur Untreue und Strafbarkeit überschritten. | BGH, Urteil vom 28.5.2013, 5 StR 551/11 |
Firmenwagen | Soll der Firmenwagen ausschließlich geschäftlich genutzt werden, müssen Sie das per Fahrtenbuch beweisen. Das gilt auch für alle Fremd-Geschäftsführer. | BFH, Urteil vom 21.3.2013, VI R 31/10 u. a. |
Überstunden | Arbeitet der (Senior) Gesellschafter-Geschäftsführer mehr als vertraglich vereinbart, ist das kein Grund, den Betriebsausgabenabzug für die Vergütung zu verweigern. Entscheidend sind die Üblichkeit und der Drittvergleich. | BFH, Urteil vom 17.7.2013, X R 31/12 |
Firmenwagen | Als Geschäftsführer müssen Sie jeden Firmenwagen, den Sie auch privat nutzen, nach der 1%-Regel versteuern. | BFH, Urteil vom 13.6.2013, VI R 17/12 |
GmbH-Verkauf | Beim Verkauf haben Sie weit reichende Aufklärungspflichten über alle GmbH-Angelegenheiten (Jahresabschluss, BA, Planungen). Verstoßen Sie dagegen, muss der Verkauf zurück abgewickelt werden. | BGH, Urteil vom 1.2.2013, V ZR 72/11 |
Verzicht auf Sonderzahlungen | Beim Minderheitsgesellschafter (Beteiligung < 50%) darf nur beim tatsächlichen Zufluss von Sonderzahlungen Lohn– bzw. Einkommensteuer erhoben werden. | BFH, Urteil vom 15.5.2013, VI R 24/12 |
Pflichtveröffentlichung | Ist der Steuerberater mit der Pflichtveröffentlichung des JA zu Unternehmensregister beauftragt, haftet der Berater für Pflichtverletzungen. | LG Bonn, Beschluss vom 6.6.2013, 31 T 59/13 |
Kartellverfahren | Erstmals wird das Kartellverfahren juristisch überprüft. Der EuGH moniert das Beweiserhebungsverfahren der Kartellbehörden. | EuGH, Urteil vom 4.7.2013, C‑287/11 P |
In den meisten Fällen genügt es, wenn Sie nach einer Änderung der Rechtsprechung Ihre Vertragswerke prüfen und ggf. an die neue rechtliche Situation anpassen. In der Regel können wir Ihnen dazu die entsprechenden vertraglichen Formulierungen vorgeben oder Ihnen konkret ansagen, welche Änderungen im praktischen Verfahren notwendig sind.
Mit besten Grüßen Ihr
Lothar Volkelt
Dipl. Volkswirt, Herausgeber + Chefredakteur Volkelt-Brief