Themen heute: Wird die Erhöhung der Umsatzststeuer schon hochgererchnet – Was plant das BMF im Hintergrund? + Gemeinnützige GmbH: Dumme Fehler kosten den Steuervorteil – in diesen Fällen müssen Sie aufpassen + Pflichtveröffentlichung: Was tun, wenn das Ordnungsgeldverfahren anläuft? + Internet: Inhaber des Anschlusses haftet nicht immer für Urheberrechtsverletzungen + Unternehmensverbund: AG-Vorstand daf sich selbt zum Geschäftsführer der Tochter-GmbH machen + Zeitwertkonto für Geschäftsführer: Zweites Urteil pro Geschäftsführer + BISS …
22. KW 2012, Freitag, 1.6.2012
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
gleich eine ganze Reihe der Euro-Staaten haben in den letzten Jahren ihre Mehrwertsteuersätze erhöht. Zum Teil sogar drastisch. Auch das ist eine Folge der Finanz- und Schuldenkrise. Beispiele: Spitzenreiter ist Ungarn mit einem Mehrwertsteuer-Höchstsatz von 27 %, gefolgt von den skandinavischen Ländern Dänemark und Schweden mit 25 %. Im Klartext heißt das für diese Länder: Jeder vierte Euro des Umsatzes geht direkt an den Staat. Nur Luxemburg verbleibt derzeit noch im angemessenen Bereich – mit 15 %.
Im europaweiten Vergleich liegen wir mit dem 19 % – Steuersatz unterdessen unter Durchschnitt. Was liegt also für die politisch Verantwortlichen näher, auch hier über dieses Finanzierungsinstrument neu nachzudenken. Etwa wenn nächstes Jahr Wahlgeschenke gegenfinanziert werden müssen (Betreuungsgeld, kalte Progression). Solche Pläne dürften noch schneller auf die Tagesordnung kommen, wenn absehbar ist, dass die Konjunkturentwicklung stockt und dass die Steuerschätzung nicht mehr zu halten ist und Deutschland die Defizitkriterien nicht einhält.
Für die Praxis: Die letzte Erhöhung der Mehrwertsteuer in Deutschland datiert unterdessen schon vom 1.1.2007, liegt also zum Jahresende 2013 nach der BT-Wahl bereits 7 Jahre zurück. Damals konnten sich die Kritiker, die eine negative Konjunkturwirkung diagnostizierten, nicht behaupten. Es steht also zu befürchten, dass es parteiübergreifend nicht zu einer größeren Diskussion kommen dürfte, wenn die Mehrwertsteuer nach den Wahlen um 2 Prozentpunkte herausgesetzt wird.
Gemeinnützige GmbH: Verdeckte Gewinnausschüttung gefährdet Steuervorteil
Ist die Tätigkeit vom Finanzamt als „gemeinnützig“ anerkannt, ist die GmbH steuerbegünstigt (§ 51 ff. AO). Beispiele: Sozialeinrichtungen, private Hochschulen, Kliniken usw. Wichtig ist dabei, dass die ganze Tätigkeit der GmbH auf den gemeinnützigen Zweck ausgerichtet ist. Es muss sichergestellt sein, dass kein Vermögen und keine Gewinne an die Gesellschafter der GmbH ausgeschüttet werden.
Zuständig für die Einhaltung dieser Grundsätze ist in der Regel der kaufmännisch verantwortliche Geschäftsführer. Kommt es aber dennoch zu verdeckten Gewinnausschüttungen, müssen Sie aufpassen. Das ist z. B. dann der Fall, wenn einer der Gesellschafter (z. B. die Kommune) von der gemeinnützigen GmbH dauerhaft eine zu hohe Pacht oder Miete verlangt oder wenn die Gesellschafter Leistungen von der GmbH zu deutlich geringeren als zu Marktpreisen beziehen (z. B. Dienstleistungen von Mitarbeitern). Stellt das Finanzamt aufgrund der Rechtslage fest, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt, kann das dazu führen, dass die Gemeinnützigkeit verloren geht – und damit die Steuerbegünstigung futsch ist.
Die Rechtslage: Dazu gibt es inzwischen einige Urteile von Finanzgerichten. So hat z. B. der Bundesfinanzhof (BFH) für einen solchen Fall ganz klar entschieden:
- Ist die GmbH innerhalb eines Besteuerungszeitraums auch nicht gemeinnützig tätig, führt das dazu, dass die Gemeinnützigkeit für diesen einen Besteuerungszeitraum verloren geht.
- Schüttet die GmbH aber Teile des Gewinnes regelmäßig verdeckt an ihre Gesellschafter aus, liegt ein schwerwiegender Verstoß vor, der die generelle Aberkennung der Gemeinnützigkeit zur Folge hat. Damit würde die GmbH insgesamt bis zur steuerlichen Verjährungsgrenze nachträglich voll steuerpflichtig.
Achtung: Im Fall vor dem BFH ging es um eine private Hochschule. Das Finanzamt monierte die unverhältnismäßig hohen Gehälter, die die beiden Gesellschafter-Geschäftsführer sich von ihrer GmbH auszahlen ließ und eine Abfindungszahlung im Zusammenhang mit einer Anteilsübertragung. Dazu unterstellte das FA eine jahrelange, systematische verdeckte Gewinnausschüttung (BFH, Beschluss vom 12.10.2010, I R 59/09).
Für die Praxis: Begründen Sie neben Ihrer GmbH eine gemeinnützige GmbH (z. B. als Beschäftigungsgesellschaft für Jugendliche) sollten Sie unbedingt darauf achten, dass die Vertragsgestaltungen zwischen der gGmbH und Ihrer GmbH bzw. zwischen Ihnen als Privatperson und Gesellschafter der gGmbH wie mit Dritten üblich abgeschlossen werden. Dokumentieren Sie die Vertragsbedingungen immer schriftlich, klar und eindeutig und von vorneherein – also so, wie es notwendig ist, damit die Finanzbehörden die Leistungsbeziehungen zwischen den Gesellschaftern und der gGMbH nicht als verdeckte Gewinnausschüttung unterstellen können.
Pflichtveröffentlichung: Was tun, wenn das Ordnungsgeldverfahren läuft?
Noch immer veröffentlichen nicht alle GmbHs den Jahresabschluss rechtzeitig im elektronischen Unternehmensregister. Etwa weil der Jahresabschluss nicht innerhalb der Frist fertig gestellt wird oder es zu anderen Problemen kommt (z. B. Wechsel des Steuerberaters, unvollständige Unterlagen). Als Geschäftsführer einer GmbH, gegen die ein Ordnungsgeldverfahren eröffnet wurde, gehen Sie am besten so vor:
- Ein eingeleitetes Ordnungsgeldverfahren erledigt sich, wenn die erforderlichen Rechnungslegungsunterlagen innerhalb der in der Androhungsverfügung gesetzten Nachfrist von sechs Wochen offen gelegt und die Verfahrenskosten (53,50 EUR inkl. Zustellungsgebühren) bezahlt werden.
- Die Nachfrist ist nicht verlängerbar und wird ausschließlich durch die Einreichung der Rechnungslegungsunterlagen beim Betreiber des Bundesanzeigers, der Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Köln, gewahrt. Eine Einreichung beim Bundesamt für Justiz ist nicht möglich und hat keine befreiende Wirkung.
- Über die Einreichung beim Bundesanzeiger wird das Bundesamt für Justiz automatisch informiert. Eine zusätzliche Mitteilung an das Bundesamt für Justiz ist daher nicht erforderlich.
- Die Verfahrenskosten entfallen nicht, wenn die Offenlegungspflicht innerhalb der gesetzten Nachfrist nachgekommen wird. Werden nicht alle erforderlichen Unterlagen nachgereicht, wird das Ordnungsgeldverfahren fortgesetzt.
Inhaber des Internetanschlusses haftet nicht immer für Urheberrechtsverletzungen
Kann der Inhaber eines Internet-Anschlusses glaubhaft darlegen, dass nicht nur er sondern auch andere Personen Zugang zu diesem Anschluss haben (Ehepartner, Kinder), haftet nicht automatisch er selbst für die Verletzung von Urheberrechten (z. B. wegen Weiterverkauf von Computerspielen). Eine Haftung kommt höchstens dann in Frage, wenn der Inhaber des Anschlusses Kenntnis davon hat, dass von seinem Anschluss aus Urheberrechtsverstöße begangen werden (OLG Köln, Beschluss vom 16.5.2012, 6 U 239/11).
Für die Praxis: Das Landgericht hatte in erster Instanz den Inhaber des Internet-Anschlusses in die Haftung genommen. Das Oberlandesgericht lehnte eine Haftung aber ab. Lässt es aber zu, dass der Bundesgerichtshof diese Frage in letzter Instanz klären wird. Im Urteilsfall ging es um den Verkauf eines Computerspiels, für das der Anbieter keine Urheberrecht innehatte. Anders dürfte der Fall liegen, wenn kostenpflichtige Downloads erworben werden. Hier bleibt es bei einer (Mit-) Haftung des Inhabers des Internet-Anschlusses.
AG-Vorstand darf sich selbst zum Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft bestellen
Laut OLG München ist es zulässig und widerspricht auch nicht der Vorgabe aus § 112 Aktiengesetz, wenn sich ein Vorstand einer Aktiengesellschaft in Vertretung für die AG als alleinige Gesellschafterin der Tochter-GmbH zu deren Geschäftsführer bestellt. Dazu benötigt er keine ausdrückliche Zustimmung der Aktionärsversammlung und auch nicht einen Beschluss des Aufsichtsrates (OLG München, Beschluss vom 8.5.2012, Wx 69/12).
Für die Praxis: Laut § 112 AktG vertritt der Aufsichtsrat die AG gegenüber dem Vorstand. Das betrifft aber nicht die Bestellung eines Vorstandes zum Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft. Der Vorstand ist vertretungsberechtigtes Organ des Gesellschafters „AG“.
Zeitwertkonto-Modell für Geschäftsführer doch möglich
Nach dem Urteil des FG Düsseldorf (vgl. Nr. 19/2012) hat nun auch das FG Hessen klargestellt, dass Zuführungen zu einem Zeitwertkonto des Gesellschafter-Geschäftsführers erst bei Zufluss als Arbeitslohn versteuert werden müssen (FG Hessen, Urteil vom 19.1.2012, 1 K 250/11).
Für die Praxis: Gegen das Urteil wurde vom FA Revision vor dem BFH eingelegt (Az.: VI R 25/12). Beachten Sie dazu unsere Hinweise aus dem Volkelt-Brief 19/2012. Wir halten Sie auf dem Laufenden.
Mit besten Grüßen Ihr
Lothar Volkelt
Dipl. Volkswirt, Herausgeber + Chefredakteur Volkelt-Brief
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