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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 19/2014

The­men heu­te: Steu­er­prü­fung: Kas­sen und Kas­sen­soft­ware wird finanz­amts-sicher + Kar­tell­ver­ge­hen: Thys­sen-Geschäfts­füh­rer haf­tet nicht per­sön­lich + Kon­flik­te – Ende der Zusam­men­ar­beit: Ver­las­sen Sie sich nicht auf den Zufall + Geschäfts­füh­rer pri­vat: Finan­zie­rungs­kos­ten nicht vor­schnell abschrei­ben + Trennung/Scheidung: Ach­tung bei pri­va­ter Fir­men­wa­gen-Über­las­sung an den unter­halts­pflich­ti­gen Geschäfts­füh­rer + Steu­er­fal­le: Zuzah­lung des Geschäfts­füh­rers für die pri­va­te Nut­zung des Dienst­wa­gens + Per­so­nal: Go for Euro­pe – Azu­bis bes­ser qua­li­fi­zie­ren und bin­den + BISS

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Nr. 19/2014

Frei­burg, 9.5.2014

Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,

erst kürz­lich hat­ten wir zum The­ma schwar­ze Kas­sen berich­tet. Kei­ne 3 Wochen spä­ter läu­tet NRW-Finanz­mi­nis­ter Nor­bert Wal­ter-Bor­jans nun die nächs­te Run­de um Kas­sen­sys­te­me und Schwarz­bu­chun­gen ein. Danach kön­nen alle Bewe­gun­gen der Regis­trier- und PC-Kas­sen dem­nächst mit der neu­en Finanz­amts­soft­ware „Smart Card“ lücken­los nach­voll­zo­gen wer­den. Dazu wird es stren­ge­re Auf­la­gen für die Her­stel­ler von Kas­sen und Kas­sen­soft­ware geben.

Schwie­rig: Der Trai­nings­mo­dus, in dem Mit­ar­bei­ter zwar Bele­ge erstel­len kön­nen, der Vor­gang aber nicht ordent­lich gebucht wird. Hier wer­den stren­ge­re Kenn­zeich­nungs­pflich­ten kom­men. Stor­nos wer­den sys­te­ma­tisch auf­ge­zeich­net. Auch ande­re Ein­grif­fe durch Zusatz-Soft­ware (Löschen, Aus­bu­chun­gen von Pro­dukt­grup­pen) wer­den erkannt. Zusätz­lich wer­den die Finanz­behörden den Druck auf die Her­stel­ler erhö­hen und Mani­pu­la­ti­ons­mög­lich­kei­ten der Sys­teme als Bei­hil­fe zur Steu­er­hin­ter­zie­hung unter Stra­fe stellen.

Fazit: Die Finanz­be­hör­den arbei­ten mit Hoch­druck dar­an, ein lücken­lo­ses Über­wachungssystem für Kas­sen­vor­gän­ge zu instal­lie­ren. Die Behör­den rech­nen mit Zusatz­ein­nah­men aus der Auf­de­ckung von Schwarz­ge­schäf­ten in Höhe von jähr­lich bis zu 10 Mrd. EUR.

Vor­sicht auch beim Nach­weis der Umsät­ze mit Kas­sen­buch. Kri­tisch beur­teilt der Steu­er­prü­fer die­se Auf­fäl­lig­kei­ten: Hohe Kas­sen­be­stän­de über einen län­ge­ren Zeit­raum; über­wie­gend gera­de und run­de Kas­sen­be­stän­de; Kas­sen­bü­cher, in denen über län­ge­re Zeit­räu­me kei­ne Fehl­be­stän­de auf­tau­chen; das Feh­len von Stor­nos über einen län­ge­ren Zeit­raum (1 Monat). Zusam­men mit ande­ren Auf­zeich­nungs­män­geln kön­nen sol­che Auf­fäl­lig­kei­ten die Finanz­be­hör­den zu Schät­zun­gen berech­ti­gen. Beach­ten Sie auch, dass nicht nur für Kas­sen­bü­cher eine Auf­be­wah­rungs­frist über 10 Jah­re gilt. Die­se gilt auch für Preis­lis­ten, Spei­se­kar­ten oder ande­re Kalkulationsunterlagen.

Kartellvergehen: Thyssen-Geschäftsführer haftet nicht persönlich

Als Geschäfts­füh­rer sind Sie für die Ein­hal­tung von Recht und Gesetz ver­ant­wort­lich (vgl. Nr. 18/2014). Was aber, wenn ein Unter­neh­men (hier: Thys­sen-Krupp) zu einer Kar­tell­stra­fe (hier: 191 Mio. EUR) ver­ur­teilt wird und die­ses den Geschäfts­füh­rer dafür per­sön­lich in die Haf­tung neh­men will? Ein sol­cher Fall ist zur­zeit gerichts­an­hän­gig und wur­de jetzt in ers­ter Instanz vor dem Arbeits­ge­richt Essen ent­schie­den (ArbG Essen, Urteil vom 19.12.2013, 1 Ca 3569/12). Zwar ist dies mit Sicher­heit noch nicht das abschlie­ßen­de Urteil in die­sem Ver­fah­ren gegen die Geschäfts­füh­rer einer Toch­ter­ge­sell­schaft der der Thys­sen-Krupp AG. Aber schon aus die­sem ers­ten Urteil wird ersicht­lich, wel­che recht­li­chen Maß­stä­be in einem sol­chen Ver­fah­ren ange­legt wer­den. Wich­tig für die Geschäfts­füh­rungs­pra­xis sind fol­gen­de Hinweise:

  1. Da es sich bei den betei­lig­ten Geschäfts­füh­rern um Ange­stell­te in einem Toch­ter­un­ter­neh­men des Thys­sen-Krupp-Kon­zerns han­delt, geht es um Scha­dens­er­satz­an­sprü­che aus dem Anstel­lungs­ver­trag des ange­stell­ten Geschäfts­füh­rers ohne eige­ne Betei­li­gung. Damit, und das ist sicher­lich vor­teil­haft für die betrof­fe­nen Geschäfts­füh­rer, ist das Arbeits­ge­richt die zustän­di­ge Gerichts­bar­keit.
  2. In der Toch­ter­ge­sell­schaft gibt es eine Res­sort­auf­tei­lung unter den Geschäfts­füh­rern. Der Ver­stoß gegen Kar­tell­recht (hier: Preis­ab­spra­chen im Schie­nen­kar­tell) betrifft den Bereich Ver­trieb und damit in ers­ter Linie den für den Ver­trieb zustän­di­gen Geschäfts­füh­rer. Alle ande­ren Geschäfts­füh­rer kön­nen erst nach­ran­gig zur Rechen­schaft gezo­gen wer­den. Vor­aus­set­zung: Die Res­sort­auf­tei­lung ist recht­lich ver­bind­lich ver­ein­bart und wird ent­spre­chend praktiziert.
  3. Der Geschäfts­füh­rer hat­te die Kon­zern­lei­tung über die Pra­xis des sog. Exklu­siv­ver­triebs (zu über­höh­ten Prei­sen) infor­miert und die Zen­tra­le hat­te die­ser Pra­xis im Rah­men einer Com­pli­ance-Prü­­fung nicht wider­spro­chen.
  4. Dem Geschäfts­füh­rer konn­te nicht nach­ge­wie­sen wer­den, dass er an den kar­tell­rechts­wid­ri­gen Abspra­chen selbst betei­ligt war. Damit sind auch die Vor­aus­set­zun­gen für einen Ver­stoß gegen die Sorg­falts­pflich­ten (§ 43 Abs. 1 GmbH-Gesetz) nicht gegeben.
  5. Im nächs­ten Schritt wird geprüft, ob der Geschäfts­füh­rer zivil­recht­lich für Scha­dens­er­satz auf­kom­men muss. Dann geht es um ganz ande­re Sum­men. Die Bahn AG lässt prü­fen, ob Thys­sen-Krupp den über­höh­ten Kauf­preis­an­teil zurück­zah­len muss. Ist das der Fall, wird das Unter­neh­men eben­falls prü­fen las­sen, ob die Geschäfts­lei­tung dafür gera­de ste­hen muss.
Kri­tisch wird es für den Geschäfts­füh­rer, wenn er wett­be­werbs­wid­ri­ge Kar­tell­ab­spra­chen initi­iert, an sol­chen Abspra­chen selbst betei­ligt ist oder davon weiß, untä­tig bleibt und sein Auf­sichts­gre­mi­um (Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung) nicht infor­miert. Auch dann, wenn der ver­triebs­zu­stän­di­ge Geschäfts­füh­rer im Geschäfts­füh­rungs­gre­mi­um über sol­che Abspra­chen berich­tet oder wenn der Anschein sol­cher Abspra­chen bei dem/den Mitgeschäftsführer/n ent­steht, soll­ten die­se ihr Auf­sichts­gre­mi­um infor­mie­ren. Haben die Gesell­schaf­ter kei­ne Ein­wän­de gegen ein kar­tell­ge­setz­wid­ri­ges Vor­ge­hen, dann sind der/die Geschäfts­füh­rer auf jeden Fall aus dem Schnei­der. Die Gesell­schaf­ter kön­nen dann vom Geschäfts­füh­rer kei­nen Scha­dens­er­satz z. B. für Straf­zah­lun­gen oder für Gerichts- und Anwalts­kos­ten durchsetzen.

Ende der Zusammenarbeit: Verlassen Sie sich nicht auf den Zufall

Wol­len Sie einen GmbH-Gesell­schaf­ter per Gesell­schaf­ter­be­schluss oder per Gerichts­ur­teil aus der GmbH aus­schlie­ßen, muss das Vor­ge­hen juris­tisch abge­si­chert sein. Bei­spiel: Was pas­siert, wenn die GmbH den ein­ge­zo­ge­nen Geschäfts­an­teil nicht bezah­len kann oder es kei­nen ande­ren Käu­fer für den Anteil gibt? Pro­blem: Darf der (aus­ge­schlos­se­ne) Gesell­schaf­ter bei Nicht-Zah­lung der Abfin­dung sei­ne Gesell­schaf­ter­rech­te (Gewinn­be­zugs­recht, Stimm­recht) doch wahr­neh­men? Die Rechts­la­ge zu die­ser Fra­ge ist nicht ein­deu­tig. Selbst die BGH-Rich­ter ver­tre­ten unter­schied­li­che Positionen:

  • Hat die GmbH die Abfin­dung auf den Geschäfts­an­teil nicht bezahlt, blei­ben die Gesell­schaf­ter­rech­te bestehen. Der aus­zu­schlie­ßen­de Gesell­schaf­ter hat wei­ter­hin Anspruch auf sei­nen Gewinn­an­teil bzw. auf sein Stimm­recht. Der ein­zel­ne Gesell­schaf­ter hat damit eine Sicher­heit, dass er nicht leer aus­geht. Laut BGH kann aber im Gesell­schafts­ver­trag der GmbH ver­ein­bart wer­den, dass der Gesell­schaf­ter sei­ne Stel­lung sofort nach der Beschluss­fas­sung ver­liert, also noch vor Zah­lung der Abfin­dung (vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 8.12.2008, II ZR 263/07).
  • Noch GmbH-freund­li­cher ist ein BGH-Urteil aus dem Jahr 2012. Danach gilt: Wenn ein Ein­zie­hungs­be­schluss weder nich­tig ist noch für nich­tig erklärt wird, wird die Ein­zie­hung mit der Mit­tei­lung des Beschlus­ses an den betrof­fe­nen Gesell­schaf­ter und nicht erst mit der Leis­tung der Abfin­dung wirk­sam (BGH, Urteil vom 24.1.2012, II ZR 109/11).
Prü­fen Sie Ihren Gesell­schafts­ver­trag anhand fol­gen­der Kri­te­ri­en: Ist die Mög­lich­keit des Aus­schlus­ses über­haupt ver­trag­lich gere­gelt? Wer­den Aus­schluss­grün­de auf­ge­führt? Wie wird der GmbH-Anteil für die Ermitt­lung der Abfin­dung ent­schä­digt? In wel­che Höhe und in wel­cher Zah­lungs­wei­se (sofort, in Raten) wird die Abfin­dung für den Geschäfts­an­teil bezahlt? Was pas­siert, wenn die GmbH nicht zah­len kann? Soll es ein Vor­kaufs­recht für einen ande­ren Gesell­schaf­ter geben? Nur, wenn alle Fra­gen klar im Gesell­schafts­ver­trag gere­gelt sind, kön­nen Sie davon aus­ge­hen, dass das Risi­ko für lang­wie­ri­ge Aus­ein­an­der­set­zun­gen um den Aus­schluss des Mit­ge­sell­schaf­ters gering bleibt. Wir emp­feh­len, die­sen Pas­sus des Gesell­schafts­ver­tra­ges regel­mä­ßig zu prü­fen und ggf. an neue Erkennt­nis­se anzupassen.

 

Geschäftsführer privat: Finanzierungskosten nicht gleich abschreiben

Seit Ein­füh­rung der Abgel­tung­s­teu­er kön­nen Sie die Finan­zie­rungs­kos­ten für die pri­va­te Ver­mö­gens­an­la­ge nur noch in Höhe des Spa­rer-Pausch­be­tra­ges (801 EUR bzw. 1.602 EUR für Ehe­gat­ten) steu­er­lich ver­rech­nen. Die­se Ein­schrän­kung ist recht­lich umstrit­ten. Ins­be­son­de­re dann, wenn der pri­va­te Steu­er­satz unter dem 25 %-Satz für die Abgel­tung­s­teu­er liegt, führt das zu einer dop­pel­ten Benach­tei­li­gung des Steu­er­zah­lers. Was tun?

Jetzt kommt Bewe­gung in die Dis­kus­si­on um den Wer­bungs­kos­ten­ab­zug. Zum einen prüft der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH), ob die­se dop­pel­te Benach­tei­li­gung rech­tens ist (Akten­zei­chen des anhän­gi­gen Ver­fah­rens: VIII R 13/13). Jetzt, und das ist für alle Ver­mö­gens­ver­wal­ter inter­es­sant, ist ein wei­te­res Ver­fah­ren dazu anhän­gig. Geprüft wird, ob die gene­rel­le Beschrän­kung des Wer­bungs­kos­ten­ab­zugs auf den Spa­rer-Pausch­be­trag über­haupt zuläs­sig ist (Akten­zei­chen des anhän­gi­gen Ver­fah­rens: VIII R 18/14).

Wenn Ihnen Finan­zie­rungs­kos­ten (Zin­sen, Dis­agio, Bereit­stel­lungs­zin­sen, Bear­bei­tungs­ge­büh­ren) für die pri­va­te Finanz­an­la­ge ent­ste­hen oder bereits ent­stan­den sind, soll­ten Sie ihre Steu­er­be­schei­de unter Hin­weis auf die jetzt beim BFH anhän­gi­gen Ver­fah­ren offen hal­ten (Ein­spruch gegen den Steu­er­be­scheid). Unse­res Erach­tens sind die Erfolgs­aus­sich­ten durch­aus als gut einzu­stufen. Im Ein­zel­fall kann das zu hohen Steu­er­rück­zah­lun­gen führen.

 

Achtung: Firmenwagen zählt beim Unterhalt des Geschäftsführers

Über­lässt die GmbH ihrem Geschäfts­füh­rer einen Fir­men­wa­gen zur pri­va­ten Nut­zung, dann erhöht der pri­va­te Nut­zungs­an­teil (hier: ermit­telt nach der 1 %-Metho­de) das unter­halts­pflich­ti­ge Ein­kom­men des Geschäfts­füh­rers (OLG Hamm, Beschluss vom 10.12.2013, 2 UF 216/12).

Damit kann der Fir­men­wa­gen zu einem teu­ren Ver­gnü­gen wer­den. Nicht nur, dass Sie nach der 1%-Methode zusätz­li­che Lohn­steu­er zah­len müs­sen. Im Tren­nungs­fall müs­sen Sie genau rech­nen: Erhöht sich Ihr Ein­kom­men so, dass Sie in die nächs­te Gehalts­klas­se nach Düs­sel­dor­fer Tabel­le kom­men, wird das teu­er für Sie. U. U. fah­ren Sie bes­ser, wenn Sie sich mit einem klei­ne­ren Fir­men­wa­gen zu nied­ri­ge­ren Anschaf­fungs­kos­ten zufrie­den geben.

Zuzahlung des Geschäftsführers für Privat-Nutzung des Dienstwagens

Leis­tet der Mitarbeiter/Geschäftsführer für die pri­va­te Nut­zung eines Dienst­wagens eine Zuzah­lung, die über dem nach der Fahr­ten­buch­me­tho­de ermit­tel­ten Nut­zungs­wert liegt, dann ist die­se in vol­ler Höhe als Wer­bungs­kos­ten bei den Ein­künf­ten aus nicht­selbstständiger Arbeit abzu­zie­hen (FG Baden-Würt­tem­berg, Urteil vom 25.2.2014, 5 K 284/13).

Eine sol­che Zuzah­lungs­ver­ein­ba­rung macht z. B. bei hoher Steu­er­pro­gres­si­on Sinn. Die meis­ten Finanz­äm­ter las­sen einen sol­chen Zuschuss des Arbeit­neh­mers nicht zum Wer­bungs­kos­ten­ab­zug zu. Gehen Sie davon aus, dass der Bun­des­fi­nanz­hof hier­zu abschie­ßend ent­schei­den wird. Betrof­fe­ne soll­ten zunächst Ein­spruch gegen den ent­spre­chen­den Steu­er­be­scheid ein­le­gen und den Aus­gang des wei­te­ren Ver­fah­rens abwarten.

Go for Europe – Azubis besser qualifizieren und binden

Wäh­rend für Stu­den­ten das Aus­lands­se­mes­ter fast schon Pflicht ist, ist die Inter­na­tio­na­li­sie­rung für prak­ti­sche Beru­fe eher die Aus­nah­me. Eine vor­bild­li­che Initia­ti­ve zur Qua­li­fi­ka­ti­on von Aus­zu­bil­den­den gibt es in Baden-Würt­tem­berg: Sie heißt „Go for Euro­pe“ und orga­ni­siert und ver­mit­telt Aus­lands­prak­ti­ka für Aus­zu­bil­den­de. Außer­dem gibt es dort Infor­ma­tio­nen und Antrags­hil­fen für Sti­pen­di­en und ande­re finan­zi­el­le Hil­fen. Mehr dazu fin­den Sie unter www.goforeurope.de.

Volkelt Lothar Volkelt

Dipl. Volks­wirt, Chef­re­dak­teur + Her­aus­ge­ber Volkelt-Briefe

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