Team-Hunting: Auch im Mittelstand wird gewildert + Im Überblick: Urteile 2017, die SIE als Geschäftsführer betreffen… (II) + Digital: Handwerker-GmbHs nutzen das Kompetenz-Zentrum + Arbeitsrecht: Kündigung aus mehreren Gründen + Steuer: Geschäftsführung muss falschen Bescheid monieren + Verbundene Unternehmen: Steuerfallen im Gewinnabführungsvertrag + GmbH-Recht: Formvorschriften für die Bestellung eines Beirats +
BISS … die Wirtschaft-Satire
Der Volkelt-Brief 07/2018 > Download als PDF - lesen im „Print”
Freiburg, 16. Februar 2018
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
von der Bankenbranche, Versicherungen und den IT-Größen oder internationalen Consulting-Gesellschaften wird Team-Hunting schon länger praktiziert – mal mit gutem finanziellen Erfolg für die abgeworbenen Teams und Team-Mitglieder, mal mit zählbarem Erfolg für das abwerbende Unternehmen. Selbst noch so gewiefte Klauseln um Fristen und Wettbewerbsverbote in den Arbeitsverträgen können solchen Raubbau kaum verhindern. Der Wettbewerb um gute Fach- und Führungskräfte ist eröffnet, lässt die Sitten rauer und die Bandagen härter werden.
Auch aus dem Mittelstand werden immer mehr Fälle bekannt. In der IT-Branche plant unterdessen jedes sechste Unternehmen, ganze Teams abzuwerben (Quelle: Bitkom Research). Alle Mittel und Wege, die Erfolg bringen, machen bekanntlich Schule und damit auch nicht vor anderen Branchen mit Personalproblemen halt. Viele Head-Hunter sind bereits voller Überzeugung zu Team-Huntern geworden und haben ihre Abwerbe-Techniken verfeinert. Sie legen gezielt Köder aus und verbreiten Unruhe. Ob die Mitarbeiter dabei vom Regen in die Traufe wechseln, wird dabei gelegentlich zur Nebensache.
Weiterführend > Interview mit dem Personalberater Wolfgang Allgäuer zum Thema
Im Überblick: Urteile 2017, die SIE als Geschäftsführer betreffen… (II)
Als Summary unserer Berichterstattung für GmbH-Geschäftsführer geben wir Ihnen an dieser Stelle nochmals einen kurzen Überblick über die Urteile aus 2017, die speziell Ihre Position und Verantwortung als für die GmbH handelndes Organ betreffen. Die genannten Urteile haben z. T. weit reichende Auswirkungen und grundsätzliche Bedeutung. Sie sind gut beraten, diese Rechtsprechung in Ihrer Praxis zu berücksichtigen bzw. entsprechend umzusetzen:
Thema | Inhalt | Gericht
Aktenzeichen |
Haftung des Geschäftsführers
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Der Geschäftsführer macht sich u. U. strafbar (Bankrott), wenn er ein kapitalersetzendes Darlehen an einen Gesellschafter zurückzahlt. Im Urteilsfall hatte sich der Geschäftsführer sein Darlehen an die GmbH wie vertraglich vereinbart fristgerecht zurückgezahlt. | Bundesgerichtshof
Urteil v. 9.3.2017 3 StR 424/16
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Nachträgliche Anschaffungskosten auf die GmbH-Beteiligung
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Der Gesellschafter, der für ein Bankdarlehen der GmbH bürgt und dafür in Anspruch genommen wird, kann diesen finanziellen Einsatz steuerlich nicht mehr als nachträgliche Anschaffungskosten auf seine Beteiligung verrechnen. | Bundesfinanzhof
Urteil v 1.7.2017 IX R 36/15) |
Fristlose Kündigung des GmbH-Geschäftsführers
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Ein wichtiger Grund für die Kündigung des Dienstvertrages setzt voraus, dass Tatsachen vorliegen, die die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar machen. Verschulden ist nicht erforderlich. Maßstab ist nicht das subjektive Empfinden des kündigenden Teils, sondern ob objektiv aus Sicht eines verständigen Betrachters unter Berücksichtigung beider Interessen der weiteren Zusammenarbeit die Grundlage entzogen ist. | OLG München
Urteil v. 22.6.2017 23 U 3293/16
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Unzulässige Weisungen
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Erteilt der Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH einem zweiten Geschäftsführer (ohne Beteiligung) eine Weisung, nach der Zahlungen gegen die Kapitalerhaltungsvorschriften verstoßen, dann macht sich dieser schadensersatzpflichtig, wenn er diese Weisung dennoch ausführt und eine Zahlung entsprechend veranlasst. | LG München
Urteil v. 26.1.2017 3 O 3420/15
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Abberufung und Kündigung des Geschäftsführers
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Bei der gerichtlichen Überprüfung der Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen, die die Abberufung oder die Kündigung des Anstellungsvertrags eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH aus wichtigem Grund betreffen, muss geprüft werden, ob tatsächlich ein wichtiger Grund im Zeitpunkt der Beschlussfassung vorlag oder nicht. Das Vorliegen des wichtigen Grunds hat im Rechtsstreit derjenige darzulegen und zu beweisen, der sich darauf beruft. Diese Grundsätze gelten auch für ein vom Versammlungsleiter zu beachtendes Stimmverbot des betroffenen Gesellschafter-Geschäftsführers in der Gesellschafterversammlung, dessen Abberufung bzw. Kündigung des Anstellungsvertrags zur Abstimmung steht und ein wichtiger Grund behauptet wird. | Bundesgerichtshof
Urteil vom 4.4.2017 II ZR 77/16
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Digital: Handwerker-GmbHs nutzen das Kompetenz-Zentrum
Der Zentralverband des deutschen Handwerks (ZDH) hat ein Kompetenzzentrum Digitales Handwerk eingerichtet. Hier können Sie Ihr Geschäftsmodell auf den digitalen Prüfstand stellen und Geschäftsprozesse auf digitalen Anpassungsbedarf optimieren lassen. Auch in Sachen Information, Kommunikation und Marketing-Strategien gibt es hilfreiche Tipps und Anregungen. Die Spezialisten des Kompetenzzentrums beraten auch in IT-Fragen – etwa zur Dokumentation, zur IT-Sicherheit und zum Datenschutz – also zu den Themen, zu denen Sie als Geschäftsführer gefordert sind und die Weichen stellen müssen.
Zusätzlich gibt es gute Ideen zur Erweiterung des Dienstleistungsangebotes bis hin zur Entwicklung von neuen Service-Ideen. Zahlreiche Handwerkskammern sind dem Kompetenzzentrum angeschlossen und vermitteln deren Beratungs-Leistungen. Das inhaltliche Angebot gliedert sich auf nach digitalem Themen-Cluster – z. B. 3D-Druck, Drohnentechnik, Elektromobilität, Smart Home, digitale Messtechnik und Dokumenten-Management. Die Themen werden in workshops und/oder Informationsveranstaltungen erarbeitet. Angebot wird auch der Erfahrungsaustausch (Erfa-Gruppen) vor Ort mit den Kollegen aus anderen Handwerksbetrieben.
Arbeitsrecht: Kündigung aus mehreren Gründen
Bei einer mehrfachen Begründung der Kündigung bedarf es zunächst einer gründlichen Prüfung der einzelnen Kündigungsgründe und der Würdigung, ob nicht bereits ein Grund die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht. Wenn bei dieser Einzelprüfung kein wichtiger Grund anzuerkennen ist, muss geprüft werden, ob die einzelnen Kündigungsgründe in ihrer Gesamtheit das Arbeitsverhältnis so belasten, dass dem Kündigenden die Fortsetzung nicht zuzumuten ist (LAG Hessen, Urteil v. 17.10.2017, 8 Sa 1444/16).
Steuer: Geschäftsführung muss falschen Bescheid monieren
Wird eine Steuerforderung gegen eine GmbH widerspruchslos zur Insolvenztabelle festgestellt, ist der Geschäftsführer der GmbH im Verfahren gegen die Höhe der Steuerforderung (gemäß § 166 AO) ausgeschlossen, wenn er der Forderung hätte widersprechen können, dies aber unterlassen hat (BFH, Urteil vom 27.9.2017, XI R 9/16).
Verbundene Unternehmen: Steuerfallen im Gewinnabführungsvertrag
Die Finanzbehörden orientieren sich bei der steuerlichen Wirksamkeit eines Gewinnabführungsvertrages am Datum der Eintragung in das Handelsregister. Dazu der Bundesfinanzhof: „Das ist zulässig und vom Gesetzgeber so gewollt”. Und zwar selbst dann, wenn die Eintragung aufgrund von Fehlern des Handelsregisters erst verspätet erfolgt (BFH, Urteil v. 23.8.2017, I R 80/15).
GmbH-Recht: Formvorschriften für die Bestellung eines Beirats
Enthält der GmbH-Gesellschaftsvertrag eine Öffnungsklausel, wonach die Gesellschafter per Mehrheitsbeschluss einen Beirat einsetzen können, müssen Sie aufpassen: Der entsprechende Beschluss muss als Änderung des Gesellschaftsvertrages notariell beurkundet und ins Handelsregister eingetragen werden (Kammergericht Berlin, Urteil v. 9.11.2017, 23 U 67/15).
Eine informative Lektüre wünscht
Herausgeber + Chefredakteur Geschäftsführer-Fachinformationsdienst